Beschluss
3 V 496/17
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist grundsätzlich nicht anzuwenden, wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt, indem es durch persönliche und sachliche Verflechtung mit der Betriebsgesellschaft an der originär gewerblichen Tätigkeit jener Gesellschaft teilnimmt. Der Zweck der Begünstigungsregelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG spricht dafür, die erweiterte Kürzung auch in der Situation der kapitalistischen Betriebsaufspaltung zu versagen (Rn.25)
(Rn.27)
.
2. Die BFH-Rechtsprechung zur sachlichen Verflechtung hinsichtlich einer Betriebsaufspaltung bei Filialunternehmen (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 78/06, BStBl II 2009, 803), wonach von einer wesentlichen Betriebsgrundlage auszugehen ist, wenn das überlassene Grundstück den Betrieb eines - der Filiale vergleichbaren - eigenständigen Unternehmens gestattet, lässt sich auch auf einen Betrieb, der über völlig unterschiedliche Geschäftsbereiche verfügt (hier: Betrieb eines Freizeitangebotes, Hausmeisterdienste, Stromerzeugung), übertragen (Rn.32)
. Demnach liegt eine wesentliche Betriebsgrundlage für den Geschäftsbereich "Stromeinspeisung" vor, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen eine Dachfläche für die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung für das öffentliche Netz verpachtet (Rn.27)
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist grundsätzlich nicht anzuwenden, wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt, indem es durch persönliche und sachliche Verflechtung mit der Betriebsgesellschaft an der originär gewerblichen Tätigkeit jener Gesellschaft teilnimmt. Der Zweck der Begünstigungsregelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG spricht dafür, die erweiterte Kürzung auch in der Situation der kapitalistischen Betriebsaufspaltung zu versagen (Rn.25) (Rn.27) . 2. Die BFH-Rechtsprechung zur sachlichen Verflechtung hinsichtlich einer Betriebsaufspaltung bei Filialunternehmen (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 78/06, BStBl II 2009, 803), wonach von einer wesentlichen Betriebsgrundlage auszugehen ist, wenn das überlassene Grundstück den Betrieb eines - der Filiale vergleichbaren - eigenständigen Unternehmens gestattet, lässt sich auch auf einen Betrieb, der über völlig unterschiedliche Geschäftsbereiche verfügt (hier: Betrieb eines Freizeitangebotes, Hausmeisterdienste, Stromerzeugung), übertragen (Rn.32) . Demnach liegt eine wesentliche Betriebsgrundlage für den Geschäftsbereich "Stromeinspeisung" vor, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen eine Dachfläche für die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung für das öffentliche Netz verpachtet (Rn.27) . Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. II. 1. Der Antrag ist unbegründet. a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (BFH-Beschlüsse vom 7. September 2007 V B 97/07, BFH/NV 2008, 120; vom 30. Oktober 2007 V B 170/07, BFH/NV 2008, 627, und vom 29. November 2007 I B 181/07, BStBl II 2008, 195, ständige Rechtsprechung). Der lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind der unstreitige Sachverhalt, die gerichtsbekannten Tatsachen und die präsenten Beweismittel zugrunde zu legen (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 I B 148/07, BFH/NV 2008, 542). Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, BFH/NV 1997, R 462, m.w.N.). b) Von diesen Grundsätzen ausgehend bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide über Gewerbesteuermessbetrag für 2011 bis 2014 vom 21. Februar 2017. Der Antragsgegner hat zu Recht der Antragstellerin die Anwendung der erweiterten Kürzungsmöglichkeit für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Hinblick auf eine in den Streitjahren gegebene sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung mit der D versagt. aa) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, an Stelle der Kürzung nach Satz 1 der Vorschrift (= 1,2 v.H. des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes) die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist aber -unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens- nicht auf Unternehmen anzuwenden, die Tätigkeiten ausüben, die als solche gewerbesteuerpflichtig sind und nicht zu den unschädlichen Nebentätigkeiten gehören. Zweck dieser erweiterten Kürzung ist es, die von einem kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen erzielten Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die (gewerbesteuerfrei) nur Grundstücksverwaltung betreiben (vgl. BFH-Urteile vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359; vom 18. Mai 2011 X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887; s.a. BVerfG-Beschluss vom 24. März 2010 1 BvR 2130/09, HFR 2010, 756). Danach ist § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt, indem es durch persönliche und sachliche Verflechtung mit der Betriebsgesellschaft an der originär gewerblichen Tätigkeit jener Gesellschaft teilnimmt (BFH-Beschluss vom 24. Januar 2012 I B 136/11, BFH/NV 2012, 1176, m.w.N.). Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird dann als gewerbliche Tätigkeit angesehen und schließt eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus (z.B. BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 IV R 80/06, BFH/NV 2009, 1279; BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 X R 54/14, BStBl II 2017, 529). Der Zweck der Begünstigungsregelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG spricht zudem dafür, die erweiterte Kürzung (ebenfalls) in der Situation der kapitalistischen Betriebsaufspaltung zu versagen (BFH-Beschluss vom 24. Januar 2012 I B 136/11, BFH/NV 2012, 1176) bb) Ein personelle Verflechtung ist vorliegend durch die 100%ige Beteiligung der Antragstellerin an der D gegeben. Eine personelle Verflechtung erfordert einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmen. Hierzu ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch eine Kapitalgesellschaft Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein kann, sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung und es in dieser Konstellation darauf ankommt, ob die Besitzkapitalgesellschaft selbst ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft durchsetzen kann (BFH-Urteil vom 28. Januar 2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109). cc) Auch eine sachliche Verflechtung liegt bei summarischer Prüfung vor. Eine sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen wenigstens eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt. Das gilt sowohl für Nutzungsüberlassungen auf schuldrechtlicher als auch für solche auf dinglicher Grundlage (BFH-Urteil vom 24. September 2015 IV R 9/13, BFHE 251, 227, BStBl II 2016, 154, Rn. 21). Eine wesentliche Betriebsgrundlage liegt nach der neueren Rechtsprechung des BFH vor, wenn das von der Betriebsgesellschaft genutzte Grundstück für diese wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist (z.B. BFH-Urteile vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621; vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804). So verhält es sich, wenn der Betrieb auf das Grundstück angewiesen ist, weil er ohne ein Grundstück dieser Art nicht fortgeführt werden könnte. Eine besondere Gestaltung für den jeweiligen Unternehmenszweck der Betriebsgesellschaft (branchenspezifische Herrichtung und Ausgestaltung) ist nicht erforderlich; notwendig ist allein, dass das Grundstück die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet und es ihr ermöglicht, ihren Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben (BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 I R 111/05, BFHE 220, 152, BStBl II 2008, 536 m.w.N.). Auszugehen ist hierbei davon, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH die Zuordnung eines Grundstücks zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht daran scheitert, dass das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Objekt kaufen oder mieten kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1993 X R 78/91, BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718). Bei Filialunternehmen ist jedenfalls dann von einer wesentlichen Betriebsgrundlage auszugehen, wenn das überlassene Grundstück den Betrieb eines -der Filiale vergleichbaren- eigenständigen Unternehmens gestattet. Dies gilt selbst dann, wenn die einzelne Betriebstätte, z.B. angesichts ihrer Größe oder ihres Umsatzes, einen gemessen an der Zahl der Standorte nur unterproportionalen Erfolgsbeitrag leistet (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 78/06, BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803). Diese Grundsätze lassen sich nach Auffassung des Senats auf einen Betrieb, der wie die Klägerin über völlig unterschiedliche Geschäftsbereiche verfügt (Betrieb eines Freizeitangebotes, Hausmeisterdienste, Stromerzeugung) übertragen. Ausgehend hiervon liegt in der Überlassung der verpachteten Dachflächen eine wesentliche Betriebsgrundlage für den Geschäftsbereich "Stromeinspeisung" vor. Hierfür genügt es, dass die D für diesen Geschäftsbereich eine Dachfläche zur Aufstellung der PV-Anlagen benötigte und die angemieteten Flächen hierfür geeignet waren. Der Geschäftsbereich mit von der Antragstellerin dargestellten jährlichen Einnahmen zwischen 25.000,00 € und 30.000,00 € bei Einnahmen aus dem Betrieb des Freizeitangebotes zwischen 266.000,00 € und 348.000,00 € war auch nicht von lediglich geringer Bedeutung für den Betrieb der D, denn ähnlich wie bei einem Filialunternehmen eröffnet gerade die Betriebsstruktur mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen die Möglichkeit, das unternehmerische Risiko (hier in Form der staatlich garantierten Einspeisevergütungen) dadurch zu minimieren, dass die in einem Geschäftsbereich anfallenden Verluste durch die Gewinne eines anderen Geschäftsbereichs ausgeglichen werden. Auch gerade die unternehmerische Entscheidung der D zur Eröffnung dieses neuen Geschäftsbereiches (Stromerzeugung) spricht dafür, dass dieser für das Gesamtunternehmen von nicht lediglich untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Auf die zusätzliche Verpachtung des Grundstückes in der Y, Z, zum Betrieb des Technikstützpunktes und dessen tatsächliche Nutzung in den Streitjahren kommt es daher für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nicht mehr an. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 3. Die Beschwerde war im Hinblick auf die Frage zuzulassen, ob sich die Rechtsprechung des BFH zur sachlichen Verflechtung hinsichtlich einer Betriebsaufspaltung bei Filialunternehmen (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 78/06, BStBl II 2009, 803) auch auf Unternehmen mit mehreren verschiedenen Geschäftsbereichen übertragen lässt. I. Die Beteiligten streiten sich über die Frage, ob bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages für die Streitjahre die erweitere Kürzungsmöglichkeit nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zur Anwendung kommt oder ob die Kürzungsmöglichkeit auf Grund einer nach Auffassung des Antragsgegners nach wie vor gegebenen Betriebsaufspaltung ausgeschlossen ist. Die Antragstellerin ist eine Wohnungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Ausweislich der Eintragungen im Handelsregister ist Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin die sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der breiten Schichten der Bevölkerung. Die Gesellschaft errichtet, bewirtschaftet und verwaltet Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime und Eigentumswohnungen. In den Streitjahren war die Antragstellerin zudem die alleinige Gesellschafterin der D Geschäftsgegenstand der D war in den Streitjahren der Betrieb eines Campingplatzes nebst Freizeitangebot sowie die Durchführung von Winterdienst, Grünpflege, Hausreinigung und kleinere Reparaturarbeiten am Standort Z. Die D hatte zu diesem Zweck von der Antragstellerin eine Lagerhalle mit Sozialräumen und Freifläche (Y, Z) angemietet, welche als Handwerkerstützpunkt für die regional ausgeführten Hausmeistertätigkeiten diente. Am 20. Oktober 2011 schloss die Antragstellerin mit der D zudem zwei „Gestattungsverträge für die Installation einer Photovoltaikanlage“ auf den Gebäuden der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke X sowie W in Z. Die Verträge beinhalteten jeweils die Pacht der Gebäudeflächen über einen Mindestzeitraum von 20 Jahren, die Gestattung der Installation und den Betrieb der Anlagen und die Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz. Die Pacht wurde mit 8 v.H. der jährlichen Einspeisevergütung festgelegt. Ebenfalls am 20. Oktober schloss die Antragstellerin mit der D einen Kreditvertrag über einen Betrag von 120.000,00 € für die Finanzierung des Baus der zwei Photovoltaikanlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die sich in den Akten befindlichen Verträge verwiesen. In Ihren Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 ermittelte die Klägerin den Gewerbeertrag unter Berücksichtigung der erweiterten Kürzungsmöglichkeit für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Der Antragsgegner folgte zunächst den Erklärungen und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In der Zeit vom 11. Januar 2016 bis 25. Februar 2016 führte der Antragsgegner bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung durch, die sich auf die Jahre 2011 bis 2014 bezog. Der Betriebsprüfungsbericht datiert auf den 14. April 2016. Der Antragsgegner war im Ergebnis der Prüfung der Auffassung, dass die erweiterte Kürzungsmöglichkeit des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Betracht komme, da zwischen der Antragstellerin und der D hinsichtlich des Betriebes der Photovoltaikanlagen und des Hausmeisterservices eine kapitalistische Betriebsaufspaltung vorliege. Es komme lediglich die Kürzungsmöglichkeit des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG (1,2 v.H. des Einheitswerts des Grundbesitzes) in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 6 zum BP-Bericht verwiesen. In Auswertung des Betriebsprüfungsberichts erließ der Antragsgegner am 21. Juni 2016 gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 bis 2014. Er setzte den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 von 262,00 € auf 14.854,00 €, für 2012 von 700,00 € auf 8.669,00 €, für 2013 von 644,00 € auf 18.585,00 € und für 2014 von 651,00 € auf 4.392,00 € herauf. Bei allen Fortsetzungen berücksichtigte er die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob der Antragsgegner jeweils auf. Hiergegen legte die Antragstellerin am 18. Juli 2016 Einspruch ein. Sie verwies darauf, dass der vorliegende Fall sich von einem solchen unterscheide, bei dem die Tochtergesellschaft ausschließlich gegründet worden sei, um Solarstrom zu erzeugen. Vorliegend stelle die Erzeugung von Solarstrom aber lediglich eine weitere Einnahmequelle der D dar. Die gemieteten Dächer könnten nicht als wesentliche Betriebsgrundlage angesehen werden, da die Solaranlagen auch auf jedem anderen Grundstück hätten installiert werden können. Auch die zweite Begründung des Antragsgegners zur Versagung der erweiterten Kürzungsmöglichkeit greife nicht. Das fragliche vermietete Gebäude sei von der D lediglich als Garage für Rasentraktoren genutzt worden und stelle ebenfalls keine wesentliche Betriebsgrundlage dar. Die Fahrzeuge hätten ebenso auf dem eigenen Grundstück der D abgestellt werden können. Erst im Jahr 2015 sei das Gebäude grundlegend umgebaut worden um das gesamte Grundstück als Reparaturstützpunkt nutzen zu können. Eine kapitalistische Betriebsaufspaltung liege daher nicht vor, Die Einspruchsentscheidung, mit der der Antragsgegner die Einsprüche als unbegründet zurückwies, datiert auf den 15. Februar 2017. Er blieb bei seiner Auffassung, dass die erweiterte Kürzungsmöglichkeit des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Grund der vorliegenden Betriebsaufspaltung mit der D nicht in Betracht komme. Neben der personellen Verflechtung sei auch eine sachliche Verflechtung gegeben, da die von der Antragstellerin an die D vermieteten Dachflächen wesentliche Betriebsgrundlagen für die D darstellen würden. Durch die Errichtung und den Betrieb der Photovoltaikanlage habe die D ein gewerbliches Unternehmen begründet. Werden die dazu notwendigen Dachflächen angemietet, so seien diese wesentliche Betriebsgrundlagen, da diese die Grundvoraussetzung für den Betrieb der Photovoltaikanlage darstellen würden. Der Anteil des Umsatzes der Stromerzeugung am Gesamtumsatz der Betriebsgesellschaft sei nicht entscheidend. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass die Stromerzeugung ohne die angemieteten Dachflächen gar nicht möglich sei. Auch seien die Photovoltaikanlagen durch Darlehen der Antragstellerin finanziert. Der Teilbereich des Betriebes könne ohne die Dachflächen und Darlehen nicht wie bisher fortgeführt werden. Hinsichtlich des Technikstützpunktes gehe der Antragsgegner nach Aktenlage davon aus, dass dieser für die Organisation des Hausmeisterservices schon im Prüfungszeitraum wirtschaftlich bedeutsam gewesen sei. Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers habe das Gebäude nicht nur als Garage gedient, sondern verfügte bereits im Prüfungszeitraum über Sozial- und Aufenthaltsmöglichkeiten. Dies ergebe sich auch daraus, dass das Gebäude zu DDR-Zeiten eine Komplexannahmestelle gewesen sei. Es sei von der D als Treffpunkt genutzt worden, an denen die Dienste der Hausmeister, welche in den umliegenden, im Eigentum der Antragstellerin stehenden Wohnblocks tätig geworden seien, begannen und endeten. Ebenfalls sei dort Material gelagert worden. Die Antragstellerin habe einen gegenteiligen Sachverhalt nicht belegt. Durch die Umbauarbeiten im Jahr 2015 hätte sich die Außenfläche nicht verändert, während die vermietete Fläche des Gebäudes sich von 169 auf 285 m² erhöht habe. Es sei aber bereits auf Grund der Vermietung der Dachflächen von einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung auszugehen, welche die erweiterte Kürzungsmöglichkeit des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließe. Über die hiergegen bei Gericht am 20. März 2017 eingegangene Klage hat der Senat noch nicht entschieden (Az. 3 K 318/17). Den am 24. März 2017 beim Antragsgegner gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte dieser mit Bescheid vom 28. März 2017 und nachfolgender Einspruchsentscheidung vom 26. April 2017 ab. Am 3. Mai 2017 hat die Antragstellerin um Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht nachgesucht. Zur Begründung trägt sie vor, dass eine Betriebsaufspaltung nicht vorliege und deshalb die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zur Anwendung komme. Die wesentlichen Betriebsgrundlagen der D lägen im Grundstück zum Betrieb des Freizeitangebotes und den PV-Anlagen, die der Erzeugung von Strom dienten. Wesentliche Betriebsgrundlagen seien solche, die von besonderem wirtschaftlichen Gewicht bei der Betriebsführung und die für den Betriebszweck erforderlich seien. Ein Gebäude oder Gebäudeteil stelle keine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn es für den Betrieb qualitativ oder quantitativ keine oder nur eine geringe Bedeutung habe und insofern entbehrlich sei. Die verpachteten Dächer auf den Gebäuden der Antragstellerin seien aber nicht für das Betreiben einer PV-Anlage zwingend notwendig, da eine PV-Anlage ebenso auf einer Grünfläche betrieben werden könne. Auch eine besondere Herrichtung der Dächer für die Nutzung einer PV-Anlage sei nicht gegeben. Die Gebäude hätten bereits eine Nutzungsdauer von 40 Jahren aufzuweisen und seien nicht speziell für den Betrieb einer PV-Anlage in geographischer Hinsicht errichtet. Die Umsätze der D durch die Energieerzeugung seien zudem im Verhältnis zu den Umsätzen aus dem Freizeitangebot nur von untergeordneter Bedeutung. So hätten in den Streitjahren die Einnahmen aus der PV-Anlage lediglich zwischen 25.000,00 € und 30.000,00 € betragen, während sich die Einnahmen aus dem Freizeitangebot auf einen Betrag zwischen 266.000,00 € und 348.000,00 € belaufen hätten. Die Einspeisung der erzeugten Solarenergie habe auch kein besonderes Gewicht für die Erfüllung des eigentlichen Betriebszwecks, der Bewirtschaftung des E in V. Bei den verpachteten Dachflächen handele es sich mithin nicht um eine wesentliche Betriebsgrundlage. Gleiches gelte auch für den von der Antragstellerin angemieteten sog. Technikstützpunkt. Dieser sei in den Streitjahren lediglich eine Unterstellmöglichkeit für Fahrzeuge gewesen. Es handele sich um ein kleines Fachwerkgebäude, welches zu DDR-Zeiten durch die Mietermitverwaltung genutzt worden sei. Erst nach den Streitjahren, im Jahr 2015, sei das Gebäude durch einen kompletten Umbau neu errichtet worden, worüber auch ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden sei. Erst durch diese Entstehung des Technikstützpunktes sei eine wesentliche Betriebsgrundlage für den Bereich der Hausmeistertätigkeit der D mit einem Aufenthalts- und Sanitärbereich sowie einem Büro für den Betriebsleiter entstanden. Ab dem Jahr 2015 habe die Antragstellerin die erweiterte Kürzungsmöglichkeit des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht mehr geltend gemacht. Die Antragstellerin beantragt, die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 bis 2014 vom 21. Februar 2017 wie folgt auszusetzen: - für 2011 i.H.v. 14.592,00 € - für 2012 i.H.v. 7.969,00 € - für 2013 i.H.v. 17.941,00 € - für 2014 i.H.v. 3.741,00 €. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen. Es sei unbeachtlich, ob die gewerbliche Tätigkeit durch eine gesondert hierfür gegründete Gesellschaft oder eine bereits bestehende Gesellschaft ausgeübt werde. Für die Prüfung der sachlichen Verflechtung könne daher nur ausschlaggebend sein, ob die vermietete Betriebsgrundlage für die entsprechende Tätigkeit wesentlich sei.