Beschluss
3 V 805/23
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2024:0502.3V805.23.00
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Leitsätze
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei Lieferungen und anderen Leistungen der Gewinn realisiert wird, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen "wirtschaftlich erfüllt" hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung (die Zahlung) - von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen - so gut wie sicher ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.1993 - XI R 1/93; hier mit der Folge, dass eine Kapitalgesellschaft, die Dienstleistungen in Gestalt von Umzugsleistungen erbracht hat, die ihr zustehenden einzelnen Forderungen gegenüber ihren Vertragspartnern aktivieren bzw. buchhalterisch gewinnerhöhend erfassen muss, ungeachtet einer dem "echten Factoring" vergleichbaren Abtretung der Ansprüche an eine EWIV).(Rn.49)
(Rn.51)
(Rn.52)
(Rn.56)
Tenor
Die Vollziehung des Bescheides vom 15. September 2023 über die Körperschaftsteuervorauszahlung zum 10. Dezember 2023 wird i.H.v. … € ausgesetzt.
Die Vollziehung der Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2022 und 2023 vom 14. September 2023 wird i.H.v. … € für 2022 und i.H.v. … € für 2023 ausgesetzt.
Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt ab Fälligkeit und ist befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Einspruchsverfahrens, längstens bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der jeweiligen Einspruchsentscheidung.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei Lieferungen und anderen Leistungen der Gewinn realisiert wird, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen "wirtschaftlich erfüllt" hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung (die Zahlung) - von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen - so gut wie sicher ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.1993 - XI R 1/93; hier mit der Folge, dass eine Kapitalgesellschaft, die Dienstleistungen in Gestalt von Umzugsleistungen erbracht hat, die ihr zustehenden einzelnen Forderungen gegenüber ihren Vertragspartnern aktivieren bzw. buchhalterisch gewinnerhöhend erfassen muss, ungeachtet einer dem "echten Factoring" vergleichbaren Abtretung der Ansprüche an eine EWIV).(Rn.49) (Rn.51) (Rn.52) (Rn.56) Die Vollziehung des Bescheides vom 15. September 2023 über die Körperschaftsteuervorauszahlung zum 10. Dezember 2023 wird i.H.v. … € ausgesetzt. Die Vollziehung der Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2022 und 2023 vom 14. September 2023 wird i.H.v. … € für 2022 und i.H.v. … € für 2023 ausgesetzt. Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt ab Fälligkeit und ist befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Einspruchsverfahrens, längstens bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der jeweiligen Einspruchsentscheidung. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. II. 1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich auf die Bescheide für 2022 und 2023 über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen bezieht. Der Gewerbesteuermessbescheid ist hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrages, des maßgebenden Erhebungszeitraums und der Person des Steuerschuldners Grundlagenbescheid für den Zerlegungsbescheid (§ 182 Abs. 1 i.V.m. §§ 185, 184 Abs. 1 Satz 4 Abgabenordnung –AO-, BFH-Urteil vom 11. Juli 2019 I R 26/18, BFHE 266, 277, BStBl II 2022, 93). Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen (§ 69 Abs. 2 S. 4 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Für den Antrag auf Aussetzung des Folgebescheids fehlt es daher grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis. Für die Anfechtung des Zerlegungsbescheides sowie für eine Aussetzung der Vollziehung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur insoweit, als eine Änderung der Zerlegung des Messbetrages begehrt wird, die sich (ohne Änderung des Messbetrages) zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirkt (BFH-Beschluss vom 25. April 1977 IV S 3/77, BFHE 122, 18-20, BStBl II 1977, 612-613). Vorliegend wendet sich die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren aber ausschließlich gegen die Höhe des im Grundlagenbescheid festgesetzten vorläufigen Gewerbesteuermessbetrages. Aber selbst unter Heranziehung der Argumentation im Einspruchsverfahren, nach der die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nicht mehr notwendig sei, da die Niederlassung in X (seit wann wird nicht ausgeführt oder belegt) nicht mehr bestehe, ergibt sich keine eigenständige Beschwer, denn der Hebesatz betrug in den Streitjahren in W-X 360 und in V 380, so dass eine alleinige Zuordnung zu V für die Antragstellerin zu einer Erhöhung der Gewerbesteuerbelastung führen würde. 2. Hinsichtlich des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer für 2023 liegt das Gericht den nicht bezifferten Antrag im Hinblick auf § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO und die gebotene Rechtsschutz gewährende Auslegung so aus, dass die Antragstellerin lediglich die Überschrift des angefochtenen Bescheides wiedergegeben hat und keinen selbstständigen (unzulässigen) Antrag hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides stellen wollte, denn sie hat diesbezüglich keine eigenständigen Einwendungen geltend gemacht. 3. Der Antrag ist im Übrigen lediglich teilweise begründet. Der Antrag ist nicht bereits teilweise erledigt, denn die Erledigungserklärung der Antragstellerin bezieht sich nicht auf einzelne im Streit stehende Bescheide, sondern lediglich auf unselbständige Teilbeträge. Sie begehrt nach wie vor eine vollumfängliche Aussetzung der Vollziehung, die vom Antragsgegner nicht gewährt wurde. Eine Hauptsache ist dann erledigt, wenn irgendein Ereignis, das nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, alle im Streit befangenen Sachfragen gegenstandslos gemacht hat. Somit kann eine teilweise Erledigung der Hauptsache nur hinsichtlich eines abtrennbaren Teils des Streitgegenstands eintreten und nur insoweit zur Beendigung des Verfahrens führen (BFH-Beschluss vom 5. März 1979 GrS 3/78, BFHE 127, 155, BStBl II 1979, 378). Dieses ist vorliegend nicht der Fall. a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (BFH-Beschlüsse vom 7. September 2007 V B 97/07, BFH/NV 2008, 120; vom 30. Oktober 2007 V B 170/07, BFH/NV 2008, 627, und vom 29. November 2007 I B 181/07, BStBl II 2008, 195, ständige Rechtsprechung). Der lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind der unstreitige Sachverhalt, die gerichtsbekannten Tatsachen und die präsenten Beweismittel zugrunde zu legen (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 I B 148/07, BFH/NV 2008, 542). Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, BFH/NV 1997, R 462, m.w.N.). Das Finanzgericht überprüft nicht die im finanzbehördlichen Aussetzungsverfahren getroffene Entscheidung, sondern hat nach Maßgabe des § 69 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, Abs. 2 Satz 2 FGO eine eigenständige Entscheidung zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000 VI B 266/98, BFHE 192, 1, BStBl II 2000, 536; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2015 3 V 1163/12, EFG 2015, 1381; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, - HHSp -, FGO, § 69 Rz. 790). Eine Bindung des Finanzgerichts an von der Finanzbehörde eingeräumten ernstlichen Zweifel bestehen daher nicht (Birkenfeld in HHSp, FGO, § 69 Rz. 281). b) Nach den o.g. Grundsätzen bestehen bei summarischer Prüfung lediglich insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Bescheide in Höhe der vom Antragsgegner bereits mit Bescheiden vom 15. Januar 2024 ausgesetzten Beträge, wobei der Senat im Ergebnis der Begründung des Antragsgegners folgt. Im Übrigen bestehen aber keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Denn jedenfalls die von der EWIV an die Antragstellerin gezahlten „Kostenerstattungen“ wirken sich bei der Antragstellerin (wie auch in ihrer eigenen betriebswirtschaftlichen Auswertung für 2023 berücksichtigt) gewinnerhöhend aus. Eine vollständige ertragsteuerliche Nichtberücksichtigung weder der von der EWIV an die Antragstellerin geleisteten Zahlungen noch der Antragstellerin aus ihren Umzugsleistungen zustehenden Ansprüche (vor deren Abtretung), die allein eine eventuelle weitergehende Aussetzung der Vollziehung begründen könnte, kommt nicht in Betracht. Für Umstände, die dazu führen würden, dass die gesamte vertragliche Gestaltung ggf. allein durch private Interessen des Gesellschafters zu erklären ist und ob bzw. in welche Höhe ggf. verdecke Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen sind, fehlen nach Aktenlage bisher jegliche Anhaltpunkte. aa) Der Antragsgegner war zunächst dem Grunde nach zum Erlass der im Streit stehenden Vorauszahlungsbescheide berechtigt. Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann das Finanzamt bis zum Ende des 15. (Monat des) auf den Erhebungszeitraum (vgl. § 14 Satz 2 GewStG) folgenden Kalendermonats für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird. Sowohl der Steuermessbescheid als auch der Zerlegungsbescheid für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung stellen kraft Gesetzes Festsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung dar (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 2004 I B 87/04, BFHE 206, 453, BStBl II 2005, 143 m.w.N.). Ähnliches gilt für die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) hat eine Kapitalgesellschaft, wie die Antragstellerin, am 10. März, 10 Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer zu entrichten. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Körperschaftsteuer, die sich nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen bei der letzten Veranlagung ergeben haben, § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist nach § 164 Abs. 1 Satz 2 AO stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Die Entscheidungen des Finanzamts über die Anpassung von Vorauszahlungen ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur im Rahmen des § 102 FGO überprüft werden kann (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1981 IV R 81/79, BStBl II 1982, 446; BFH-Urteil vom 21. Januar 1976 I R 21/74, BStBl 1976, 389; Loschelder in Schmidt, EStG, 37. Auflage 2018, § 37 Rdz 6). bb) Auch die Höhe der festgesetzten Vorauszahlungen begegnet keinen, über die vom Antragsgegner bereits im Rahmen der während des Verfahrens mit Bescheiden vom 15. Januar 2024 gewährten Aussetzung der Vollziehung bereits berücksichtigen Umstände hinausgehenden ernstlichen Zweifeln zu Gunsten der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat hierbei entsprechend der von der Antragstellerin vorgelegten BWA für die Monate Januar bis Oktober 2023 lediglich die von der EWIV an die Antragstellerin gezahlten Kostenerstattungen gewinnerhöhend berücksichtigt und hat so hochgerechnet auf das Gesamtjahr einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von … € ermittelt. Ernstliche Zweifel im Hinblick auf die Berücksichtigung eines noch niedrigeren Gewinns aus Gewerbebetrieb oder gar einer Nichtberücksichtigung der Kostenerstattungen sind nicht gegeben. Es bestehen mangels jedweder anderweitiger Anhaltspunkte auch keine Bedenken, dieses Ergebnis auf das Jahr 2022 zu übertragen. Die Buchführung der Antragstellerin in den Streitjahren 2022 und 2023 hat der Antragsgegner nicht überprüft und sie liegt auch dem Gericht nicht vor. Allerdings ist es offenbar unstreitig, dass die Antragstellerin einzelne Forderungen und deren Abtretung buchhalterisch nicht erfasst hat, sondern nur die von der EWIV erhaltenen Kostenerstattungen erfasst hat, von denen sie meint, dass sich diese dennoch nicht bei ihr gewinnwirksam auswirken dürften. Diese Auffassung ist bei summarischer Prüfung nicht zutreffend. Im Ergebnis wirken sich jedenfalls die „Kostenerstattungen“ der EWIV bei der Antragstellerin gewinnwirksam aus. Denn unabhängig davon, ob es sich bei der streitigen "Leistungsabtretung" an die EWIV um eine Forderungsabtretung handelt oder nicht, liegt eine Vertragsübernahme in dem Sinne, dass die EWIV Vertragspartner und tatsächlicher Leistungserbringer gegenüber den Vertragspartnern der Antragstellerin geworden wäre mit der Folge, dass die Antragstellerin keinerlei Forderungen aus Leistungserbringungen buchhalterisch hätte erfassen müssen, jedenfalls nicht vor. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass für eine Vertragsübernahme die jeweiligen Vertragspartner gem. § 415 Abs. 1 BGB hätten zustimmen müssen, wofür nichts ersichtlich ist. Zum anderen ist in § 2 der Vereinbarung mit der EWIV selbst von „Leistungen des Mitglieds“ die Rede, was begrifflich bereits voraussetzt, dass die Antragstellerin nach wie vor die ihr obliegenden Dienstleistungen erbringt. Dies räumt die Antragstellerin im Ergebnis auch selbst ein. Die Antragstellerin hätte jedenfalls zunächst die ihr vor der Abtretung zustehenden Ansprüche buchhalterisch gewinnerhöhend erfassen müssen, was nicht erfolgt ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt die mit der EWIV vereinbarte "Leistungsabtretung", die bei summarischer Prüfung in der Sache lediglich eine Forderungsabtretung (mit der Gegenleistung einer „Kostenerstattung im Rahmen der Budget-Planung“) darstellen kann, nicht dazu, dass die Antragstellerin nur noch die von der EWIV erhaltenen pauschalen Gutschriften über "Kostenerstattungen" gewinnwirksam verbuchen muss. Dies entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Buchführung. Der Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen bestimmt sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG bei buchführenden Gewerbetreibenden nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Bei Lieferungen und anderen Leistungen wird der Gewinn realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen "wirtschaftlich erfüllt" hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung (die Zahlung) -von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen- so gut wie sicher ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 1/93 m.w.N.). In diesem Fall reduziert sich das Zahlungsrisiko des Leistenden darauf, dass der Empfänger Gewährleistungsansprüche geltend macht oder sich als zahlungsunfähig erweist. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt ist (BFH-Urteil vom 28. Januar 1960 IV 226/58 S, BFHE 71, 111, BStBl III 1960, 291), ob die geltend gemachten Ansprüche noch abgerechnet werden müssen (BFH-Urteil vom 27. Juni 1963 IV 111/59 U, BFHE 77, 586, BStBl III 1963, 534) oder ob die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird (BFH-Urteil vom 15. April 1970 I R 107/68, BFHE 99, 31, BStBl II 1970, 517). Hiernach hätte die Antragstellerin auch nach dem Vertrag mit EWIV zunächst nach erfolgter Leistungserbringung die ihr zustehenden einzelnen Forderungen gegenüber ihren Vertragspartnern aktivieren müssen (so im Ergebnis auch FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2022 10 V 10194/21, EFG 2023, 21). Nach erfolgter Abtretung (in diesem Fall einer Vorausabtretung) wäre dann die abgetretene Forderung auszubuchen und eine neue Forderung (auf Kostenerstattung lt. der Vereinbarung) gegenüber der EWIV einzubuchen gewesen. Der Senat folgt insoweit nicht der vom FG Berlin-Brandenburg im o.g. Beschluss vom 19. August 2022 vertretenen gegenteiligen Auffassung. Denn eine Kapitalgesellschaft wie die Antragstellerin verfügt ertragsteuerrechtlich über keine außerbetriebliche Sphäre, die ihr zuzurechnenden Wirtschaftsgüter sind ausnahmslos als Betriebsvermögen zu qualifizieren und der Bereich ihrer gewerblichen Gewinnerzielung umfasst sämtliche Einkünfte, gleichviel in welcher Form und Art sie ihr zufließen. Erfasst werden deshalb auch Vermögensmehrungen, die nicht unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fallen, so dass selbst Erbschaften gewinnwirksam zu verbuchen sind (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2016 I R 50/16, BFHE 256, 122, BStBl II 2017, 324 m.w.N.). Im Hinblick darauf wäre eine (körperschaftsteuerrechtlich unbeachtliche) Gewinnverwendung nur dann anzunehmen, wenn die Abtretung etwa gegenüber dem Gesellschafter als offene Gewinnausschüttung erfolgt wäre, denn eine Betriebsvermögensminderung liegt mit der Abtretung offensichtlich vor. Es ist nach Aktenlage auch eine unternehmerische durch den Betrieb der Antragstellerin i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG veranlasste Entscheidung der Antragstellerin gewesen, die Forderungen an die EWIV abzutreten und hierfür unbestimmte in das Belieben der EWIV gestellte „Kostenerstattungsansprüche“ zu erhalten. Ob eine derartige Gestaltung wirtschaftlich sinnvoll ist, ist hierbei unbeachtlich. Mangels jedweder Anhaltspunkte kann für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung auch dahingestellt bleiben, ob die Mitgliedschaft in der EWIV ggf. ausschließlich durch private Interessen des Gesellschafters veranlasst wurde. Bei summarischer Prüfung liegt auch keine reine Inkassotätigkeit der EWIV vor, sondern eine dem „echten Factoring“ vergleichbare Abtretung der Forderungen. Da völlig unklar ist, in welcher Höhe die Antragstellerin eine Kostenerstattung verlangen kann, wäre bei summarischer Prüfung zunächst auch kein Abschlag auf die Forderung vorzunehmen. Dies kann jedoch für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung dahingestellt bleiben, denn in jedem Fall wären einzelne Forderungen nach erfolgter Abtretung gegenüber der EWIV auszuweisen, was nicht erfolgt ist und zur strukturellen Fehlerhaftigkeit der Buchführung führt. Bei Eingang von Zahlungen seitens der EWIV hinsichtlich der an sie abgetretenen Forderungen, wäre dann die einzelne Forderung auszubuchen. Soweit die „Budgetplanung“ der EWIV vorsieht, dass der Antragstellerin weniger als der Nominalbetrag der abgetretenen Forderung verbleiben soll, wäre der Restbetrag sodann erfolgswirksam auszubuchen. Bei ordnungsgemäßer Verbuchung der Einzelforderungen vor erfolgter Abtretung und nachfolgender (hier nicht erfolgter) Ausbuchung des bei der EWIV etwaig verbleibenden Anteils für die Einziehung der Forderung könnte es zwar sein, dass im Ergebnis lediglich die von der EWIV gestellten Gutschriften sich gewinnerhöhend bei der Antragstellerin auswirken. Dies kann aber erst nach nachvollziehbar erfolgter ordnungsgemäßer Verbuchung der einzelnen Geschäftsvorfälle und einer hierauf bezogenen Einzelabrechnung der EWIV festgestellt werden, woran es vorliegend fehlt. In jedem Fall dürften sich mindestens die von der EWIV geleisteten Kostenerstattungen, die die Antragstellerin im Rahmen ihrer im Einspruchsverfahren vorgelegten BWA berücksichtigt hat, gewinnerhöhend auswirken. Wie die Buchführung der Antragstellerin in den Streitjahren 2022 und 2023 tatsächlich erfolgt ist und ob der Gewinn in diesen Jahren nicht ohnehin nach den o.g. Ausführungen wegen struktureller Fehlerhaftigkeit der Buchführung zu schätzen sein wird, wird im Veranlagungsverfahren für die betreffenden Jahre und nicht im Vorauszahlungsverfahren zu klären sein. cc) Eine Doppelbesteuerung ist nicht zu erkennen. Zum einen erfolgt bei der EWIV auf Grund ihrer Hilfsfunktion gerade keine eigene Ertragsbesteuerung (FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14. Februar 2019, 13 K 13229/16, EFG 2019, 672). Eine EWIV kann zwar Hilfsgesellschaft oder gewerbliche Mitunternehmerschaft sein. Sofern also eine EWIV (wie vorliegend) lediglich Hilfsfunktionen für die erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten ihrer Mitglieder übernimmt und damit als Hilfsgesellschaft anzusehen ist, kann sie keine Mitunternehmerschaft darstellen und es fehlt an einer gemeinsamen Einkunftsquelle. In diesem Fall ist eine gesonderte Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht möglich, da es an einer gemeinschaftlichen Erzielung von Einkünften fehlt. In Betracht kommt nur eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 2 AO i. V. m. der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO (vgl. FG München, Urteil vom 30. April 2013 13 K 1953/10, EFG 2013, 155; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 180 AO Rz. 27; Kunz in Gosch, AO, § 180 Rz. 26.1; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 180 AO Rz. 274a). Eine solche Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 2 AO ist bisher, soweit ersichtlich, nicht erfolgt. c) Eine weitergehende Aussetzung der Vollziehung kommt auch unter dem Gesichtspunkt einer "unbilligen Härte i.S.v. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht in Betracht. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BStBl II 1990, 510 und vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325). Die Antragstellerin hat bereits keine Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte hinreichend substantiiert dargelegt. Auch aus den Akten ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, § 137 Satz 1 FGO. Die Kosten sind der Antragstellerin trotz der teilweise gewährten Aussetzung der Vollziehung im Wege billigen Ermessens vollständig aufzuerlegen. Sie hätte den Rechtsstreit, jedenfalls aber eine teilweise Kostentragung insoweit vermeiden können, wenn sie bereits vor Eingang des Antrages bei Gericht dem Antragsgegner die zur teilweisen Erledigung geführte BWA vorgelegt und eine Anpassung der Vorauszahlungen insoweit beantragt hätte, denn die Höhe der tatsächlich erhaltenen Kostenerstattungen war aus den bis dahin vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. I. Die Beteiligten streiten sich über die ertragsteuerliche Beurteilung von Vorausabtretungen von der Antragstellerin aus Umzugsleistungen zustehenden Werklohnansprüchen. Die Antragstellerin wurde bereits im Jahr 1997 gegründet und 1998 im Handelsregister eingetragen. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin war ausweislich der aus dem Handelsregister einsehbaren Gesellschafterliste bis 2022 B. Ab dem Januar 2022 ist B nur noch zu unter 5 v.H. an der Antragstellerin beteiligt. Gesellschafterin zu über 95 v.H. ist die russische Gesellschaft mit beschränkter Haftung C mit Sitz in Z. B war und ist der alleinige, von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreite Geschäftsführer der Antragstellerin. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten bestand zwischen der Antragstellerin als Organgesellschaft und B als Organträger in den Jahren 2020 und 2021 eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft. Ab dem Jahr 2019 änderte sich die Abrechnungspraxis, nicht aber die der Abrechnung zu Grunde liegenden tatsächlichen Leistungsbeziehungen der Antragstellerin grundlegend. Ab diesem Zeitpunkt erhielt die Antragstellerin keine Zahlungen von ihren Auftraggebern mehr. Zahlungen an die Antragstellerin erfolgten vielmehr als „Kostenerstattungen“ auf Grund monatlicher Gutschriften von der D EWIV, (EWIV). Die Antragstellerin ihrerseits erstellte weder Rechnungen über die von ihr ausgeführten Leistungen noch meldete sie Umsätze aus diesen Leistungen in den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen an. Sie verbuchte auch originären Umsätze in ihrer Finanzbuchhaltung. Die Leistungen wurden vielmehr von der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) gegenüber den Leistungsempfängern unter Hinweis darauf, dass die Leistung von „unserem Mitglied, der Entsorgungs- und Umzugsspedition E“ erbracht worden sei und die „von unserem Mitglied erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt würden“ unter Umsatzsteuerausweis abgerechnet. Dieser Verfahrensweise lag eine Vereinbarung/Beitrittserklärung vom 1. Januar 2019 zwischen der Antragstellerin (dort „Mitglied“ genannt) und der EWIV zu Grunde. Hierin wurde u.a. Folgendes vereinbart: „§ 1 Allgemein Bestandteil dieses Vertrages sind der Mitgliedsantrag und die Statuten der EWIV. § 2 Abtretung Leistungen des Mitglieds, die durch die EWIV in Rechnung gestellt werden oder wurden, oder die von Dritten z.B. per Gutschrift oder aufgrund einer Vereinbarung oder Vertrag gezahlt werden oder wurden, gelten als abgetreten. Alle Rechte daran gehen auf die EWIV über. § 3 Kostenerstattung Das Mitglied hat im Rahmen der Budget-Planung Anspruch auf Kostenerstattung. Gewinnausschüttungen und Kredite. Die Budget-Planung steht nicht im Zusammenhang mit den geschriebenen Rechnungen oder abgerechneten Leistungen. Über die Budget-Planung entscheidet allein der Vorstand der EWIV. Ausdrücklich besteht die Vorgabe, dass starke Mitglieder die schwachen Mitglieder unterstützen, neue Projekte zutragen, ausgleichen und/oder Existenzgründungen/Startups finanzieren oder fördern. Gemeinsames Ziel aller Mitglieder ist das Wohl der Gemeinschaft auch und gerade durch die Vergabe von Aufträgen untereinander. § 4 Jahresabrechnung Monatlich werden Kostenerstattungen pauschal entsprechend der Budget-Planungen ausgezahlt. Mit der Jahresabrechnung wird durch den Vorstand der EWIV entschieden, welche Teilbeträge als Kostenerstattungen, Gewinnausschüttungen oder Kredite zu behandeln sind. Kredite sind mit banküblichen Zinsen zurück zu zahlen. Über die Rückzahlung ist ein Ratenplan zu erstellen. § 5 Rechtsanspruch Auf die in der in der Budget -Planung ausgewiesenen Circa-Beträge besteht kein Rechtsanspruch.“ Es wurde unter § 8 weiter eine Beitrittsgebühr von € sowie eine monatliche Verwaltungspauschale von € vereinbart. Zudem sollte die „F Agentur“, die ausweislich der Überschrift zum Vertrag diesen vermittelt hatte, über die D einen Bonus von 4 v.H. auf die jährlichen Netto-Erlöse des Mitglieds erhalten. Mit Vereinbarung vom 1. Januar 2019 erfolgte eine „Änderung zur Abtretungserklärung § 2 des Mitgliedsvertrages“ dergestalt, dass die bereits in § 3 der Beitrittserklärung vereinbarte Voraus-Abtretungserklärung ihrem Umfang nach konkretisiert wurde. Die Vereinbarung enthält folgenden handschriftlich eingefügten Absatz: „Die MwSt führt die D EWIV f. d. Mitglied ab“. Die Antragstellerin hat die Mitgliedschaft in EWIV mit Schreiben vom 23. Januar 2024 zum 29. Februar 2024 gekündigt. Der Antragsgegner führte bei der Antragstellerin in der Zeit ab dem 20. Juni 2022 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch, die sich auf die Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume Februar bis April 2022 bezog. Der Prüfungsbericht, auf den hinsichtlich der einzelnen Feststellungen Bezug genommen wird, datiert auf den 7. März 2023. Parallel führte der Antragsgegner bei der Antragstellerin in der Zeit vom 16. Juli 2020 bis zum 27. Juni 2023 eine Außenprüfung durch, die sich auf die jeweils bereits unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (auch ertragsteuerlich) veranlagten Jahre 2016 bis 2018 bezog. Der Betriebsprüfungsbericht, auf den ebenfalls wegen der einzelnen Feststellungen Bezug genommen wird, datiert auf den 2. August 2023. Der Antragsgegner stellte bei der Umsatzsteuersteuer-Sonderprüfung fest, dass in der Buchhaltung der Antragstellerin bereits seit dem Jahr 2019 trotz annähernd gleichbleibender Anzahl an Arbeitnehmern Ausgangsleistungen, sondern lediglich Eingangsleistungen erfasst werden. Auf Grund der vorliegenden Anstellungsverträge sei aber davon auszugehen, dass die Antragstellerin nach wie vor eine Umzugs- Geschäftstätigkeit ausübe und Umsätze in nicht unerheblicher Höhe erziele. Die Nichterfassung der von der Antragstellerin ausgeführten Leistungen in der Buchhaltung stelle einen schweren Buchführungsmangel dar. Die EWIV habe ihrerseits nach Auskunft des Finanzamtes Y seit dem Voranmeldungszeitraum Juli 2019 keine Umsatzsteuern mehr angemeldet oder abgeführt. Die seitdem erfolgten Festsetzungen beruhten auf Schätzungen. Die Abtretung von Forderungen durch die Antragstellerin an die EWIV stelle lediglich eine Einkommensverwendung der Antragstellerin dar, die die Pflicht zur Aufzeichnung und Versteuerung der erzielten Umsätze unberührt lasse. Der Beurteilung lägen die Entscheidungen des FG Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2019 (13 K 13229/16) und vom 19. August 2022 (10 V 10194/21) zu Grunde. Da die Buchhaltung der Antragstellerin seit dem Jahr 2019 keine Umsätze mehr erfasse, sei die Höhe der im Jahr 2022 erbrachten Leistungen nicht bezifferbar. Eine Verprobung der Umsätze und ein Abgleich zwischen Eingangs- und Ausgangsleistungen sei auf Grund der vorliegenden Buchhaltung nicht möglich. Die ermittelten Umsätze für die Jahre 2016 bis 2018 würden als Grundlage für die Schätzung der Umsätze im Kalenderjahr 2022 mangels anderweitiger Angaben berücksichtigt. Hieraus ergäben sich durchschnittliche monatliche Umsätze zu 19 v.H. vom … € (vgl. Anlage 1 zum Prüfungsbericht vom 7. März 2023). Die Betriebsprüfung führte im Ergebnis u.a. zum Erlass geänderter Bescheide über Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuermessbetrag für 2017 und 2018. Der Antragsgegner ermittelte für 2017 ein zu versteuerndes Einkommen/Gewinn aus Gewerbebetrieb von … € und für 2018 von … €. Er setzte daraufhin mit Bescheiden vom 15. August 2023 die Körperschaftsteuer für 2017 auf … € und für 2018 auf … € und den Gewerbesteuermessbetrag für 2017 auf … sowie für 2018 auf … € herauf. Über die hiergegen eingelegten Einsprüche hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Auch gegen die mit Bescheiden vom 21. April 2022 (das Jahr 2019 betreffend) und vom 27. Oktober 2023 (das Jahr 2020 betreffend) erfolgten (auf mangels Abgabe der Steuerklärungen geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden) Ertragsteuerfestsetzungen sind Einspruchsverfahren anhängig. In den Bescheiden vom 27. Oktober 2023 hatte der Beklage unter Annahme eines zu versteuernden Einkommens/Gewinns aus Gewerbebetrieb von … € die Körperschaftsteuer für 2020 auf … € und den Gewerbesteuermessbetrag für 2020 auf … € festgesetzt. Für das Jahr 2021 sind noch keine Steuerbescheide ergangen. Unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus der Umsatzsteuer-Sonderprüfung, erließ der Antragsgegner am 14. September 2023 (Donnerstag) einen Bescheid für 2022 über den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen, in dem er den Messbetrag für Zwecke der Vorauszahlung für 2022 unter Annahme eines Gewinns aus Gewerbebetrieb von … € auf … € festsetzte. Am 15.September 2023 erließ er einen Bescheid für 2023 über den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen mit gleichen Festsetzungen und Besteuerungsgrundlagen wie im Vorjahr. Ebenfalls am 15. September 2023 erließ er einen Vorauszahlungsbescheid über Körperschaftsteuer für 2023 mit dem er die Jahresvorauszahlung auf … € festsetzte, die zum 10. Dezember 2023 zu zahlen sei. In den Erläuterungen führte er aus, dass die Anpassung der Vorauszahlungen von Amts wegen erfolgt sei und als Grundlage die Feststellungen der durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2013 bis 2018 dienen würden. Ferner erließ er am 14. September 2023 sowie 15. September 2023 Bescheide über die Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge für 2022 und 2023 für Zwecke der Vorauszahlungen. Über die hiergegen jeweils fristgerecht eingelegten Einsprüche hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Zur Begründung führte die Antragstellerin jeweils aus, dass der Antragsgegner bei seiner Schätzung die Abtretung rechtlich nicht richtig gewürdigt habe, da die Einnahmen nicht der Antragstellerin zuzurechnen seien. Zudem sei die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nicht mehr notwendig, da die Niederlassung in Trantow nicht mehr bestehe. Die parallel mit den Einsprüchen gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 25. Oktober 2023 ab. Am 6. Dezember 2023 hat die Antragstellerin um Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht nachgesucht. Sie trägt vor, die Erlöse aus den abgetretenen Umsätzen seien einzig der EWIV zuzurechnen. Diese führe auch die anfallenden Ertragsteuern, die aus der Rechnungslegung erfolge, an das für sie zuständige Finanzamt ordnungsgemäß ab. Damit sei der Vorgang ertragsteuerlich sauber abgebildet und auf der Ebene der Antragstellerin nichts weiter zu beachten. Die EWIV stelle eine sogenannte Hilfsgesellschaft dar, ähnlich einer ARGE. Eines der Ziele der EWIV sei es, die Geschäfte ihrer Mitgliedsunternehmen in der EU zu fördern und die Mitglieder bei der Umsetzung ihrer EU-weiten Projekte zu unterstützen. Eine EWIV erbringe, wie auch vorliegend, nur Hilfsleistungen und unterstützende Tätigkeiten für ihre Mitglieder und nehme nicht aktiv am Markt teil. Auf Grund dessen und auf Grund des Umstandes, dass die EWIV keine Gewinnerzielungsabsicht verfolge, müsse die Vereinigung mit Geld ausgestattet werden, damit sie ihre satzungsmäßigen Zwecke erfüllen könne. Die Mittelausstattung erfolge in der Praxis in der Regel über die Abtretung von Umsätzen, Erhebung von Mitgliedsbeiträgen oder einer Kombination aus beiden. Bei der D EWIV sei von der Möglichkeit der Abtretung von Umsätzen Gebrauch gemacht worden. Mit dem Eintritt in die EWIV sei eine Vereinbarung mit der Antragstellerin geschlossen worden, in welcher geregelt sei, dass künftige Umsätze bereits im Vorfeld an die EWIV abgetreten werden. Es sei zu beachten, dass die Antragstellerin alle Forderungen an die EWIV abgetreten habe, bevor diese entstanden seien. Da auch kein Geld für die Abtretung bezahlt werde, könne es auch keinen Zufluss geben. Die Antragstellerin könne zudem auch nicht wirtschaftlich über den abgetretenen Betrag verfügen. Es bestehe gegenüber der EWIV lediglich ein von der Abtretung losgelöster Kostenerstattungsanspruch, der zudem von der EWIV geprüft und genehmigt werden müsse. Sofern das abgetretene Geld bereits Projekten zugeführt worden sei, sei der Kostenerstattungsanspruch zudem auf den verbleibenden Restbetrag begrenzt. Eine freie Disposition hierüber sei nicht möglich. Hinsichtlich der Kostenerstattungen stellten diese auf Ebene der EWIV der Abfluss an die Antragstellerin eine Betriebsausgabe dar, während der (tatsächlich) zugeflossene Betrag bei der Antragstellerin einen sonstigen betrieblichen Ertrag darstelle, der als Einnahme im Zuflussjahr zu berücksichtigen sei. Es sei jedoch so, dass die Leistungen gegenüber den Auftraggebern vom jeweiligen Mitglied der EWIV erbracht würden. Hinsichtlich der insoweit vereinbarten Vorausabtretung der Ansprüche an die EWIV sei lediglich der Begriff „Leistungsabtretung“ fachlich nicht korrekt verwandt worden, was aber nicht schädlich sei. Mit der Abtretung der Forderung werde die EWIV unzweifelhaft rechtlicher Eigentümer der Forderung, die gem. § 39 Abs. 1 AO nur ihr zuzurechnen sei. Die EWIV trage auch das volle Bonitätsrisiko. In ertragsteuerlicher Sicht ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 16. März 1993 (XI R 52/88), dass auf Grund der Abtretung ein Zufluss beim Zessionar im Zeitpunkt der Leistung auf die Forderung durch den Schuldner erfolge und dass auf der Seite des Zedenten gleichzeitig ein Zu- und Abfluss stattfinde. Bei einer wie hier vorliegenden Vorausabtretung finde lediglich ein Durchgangserwerb statt. Hieraus sei zu schlussfolgern, dass aus Gründen der Vereinfachung ertragsteuerlich lediglich die Rückflüsse von der EWIV an die Klägerin Einkünfte erhöhend erfasst werden müssten. Der Forderungskäufer erbringe in Anwendung des EuGH-Urteils vom 26. Juni 2003 (C-305/01, BStBl II 2004, 688) und in analoger Anwendung des UStAE (Abschnitt 22.4 Abs. 5 Satz 1 UStAE) nach Auffassung der Antragstellerin keine Factoringleistung. Vielmehr gewähre die EWIV als Forderungskäufer der Antragstellerin als Forderungsverkäufer einen Kredit und die Antragstellerin trete als Gegenleistung die Forderung ab. Es handele sich um ein tauschähnliches Geschäft. Ertragsteuerlich würden sich die beiden Vorgänge quasi in der gleichen Sekunde aufwiegen, sodass die ertragsteuerliche Würdigung auf der Ebene der EWIV erfolge. Gegenüber den Kunden der Antragstellerin erfolge die Rechnungslegung für die erbrachte Leistung nach der Abtretung durch den Abtretungsempfänger. Dieser, d.h. die EWIV, komme auch seinen steuerlichen Pflichten nach. Offensichtlich beständen auch unterschiedliche Auffassungen der Finanzgerichte über die Behandlung des Sachverhaltes. Es werde auf die Entscheidungen des Finanzgerichts Berlin Brandenburg (Az. 10 V 10194/21, des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az. 6 K 2578/19) und des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Az. 3 V 425/23) verwiesen. Die Antragstellerin hat die Sache lediglich insoweit für erledigt erklärt, wie der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung aufgrund der Aussetzungsverfügungen vom 15. Januar 2024 gewährt habe. Sie hat mitgeteilt, dass der Antrag im Übrigen aufrechterhalten bleibe. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Bescheide vom 14. September 2023 bzw. 15. September 2023 über Körperschaftssteuer nebst Solidaritätszuschlag für das 4. Quartal 2023, Gewerbesteuermessbetrag für 2023 für Zwecke der Vorauszahlungen und des Bescheides zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages 2023 sowie über Gewerbesteuermessbetrag für 2022 für Zwecke der Vorauszahlungen und des Bescheides zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages 2022 zur Steuer-Nr. ab Fälligkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, soweit er über die bereits von ihm gewährte Aussetzung der Vollziehung hinausgeht. Er ist auch ertragsteuerlich der Auffassung, dass die Erlöse aus den von der Antragstellerin erbrachten Leistungen, d.h. den Dienstleistungen im Zusammenhang mit Umzügen, bei Antragstellerin und nicht bei der EWIV zu erfassen seien. Im Zeitpunkt der Leistungserbringung seien diese buchhalterisch und steuerlich zu erfassen. Soweit die Antragstellerin die Forderungen aus den von ihr erbrachten Leistungen an die EWIV abtrete, sei darin eine Gewinnverwendung zu sehen, die für die Besteuerung nicht maßgeblich sei. Da die EWIV nach ihrer Konzeption und nach den Ausführungen der Antragstellerin auch tatsächlich keine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübe und keine Gewinnerzielungsabsicht verfolge, sondern lediglich als Hilfsinstrument für eine grenzüberschreitende Kooperation ihrer Mitglieder diene, erziele sie keine eigenen Einkünfte. Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben seien den Mitgliedern direkt zuzurechnen und bei ihnen zu besteuern, denn diese erfüllten den Tatbestand der Einkünfteerzielung. Er verweist auf den Beschluss des Finanzgerichts Berlin Brandenburg vom 19. August 2022, Az. 10 V 10194/21, EFG 2023, Seite 21. Die Antragstellerin habe aber am 07. Dezember 2023 im Einspruchsverfahren eine betriebswirtschaftliche Auswertung für die Monate Januar bis Oktober 2023 vorgelegt, in der sie das vorläufige Betriebsergebnis für diesen Zeitraum mit … € berechnet habe. Sie habe hierbei Kostenerstattungen von … € für 10 Monate als Einnahmen erklärt. Hochgerechnet auf das gesamte Jahr 2023 ergebe sich so ein Betrag von … €. Dieser Betrag übersteige den bisher vom Antragsgegner für die Zeiträume nach 2018 geschätzten Jahreswert der Erlöse aus den von der Antragstellerin erbrachten Leistungen von … €. Mangels eigener Aufzeichnungen der Antragstellerin über die von ihr erbrachten Leistungen habe das Finanzamt unter anderem im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung die Erlöse anhand des Mittelwertes der Umsätze im Zeitraum 2016-2018 geschätzt. Auch wenn die Antragstellerin hinsichtlich der zu berücksichtigenden Erlöse mit dem Ansatz der Kostenerstattungen anstatt der tatsächlichen Erlöse aus den erbrachten Leistungen von falschen Annahmen ausgehe, könne die betriebswirtschaftliche Auswertung unter Hochrechnung auf ein Jahresergebnis von … € (Gewinn für Januar bis Oktober 2023 i.H.v. … €, hochgerechnet auf 12 Monate ergibt … €) in dem überschlägigen Verfahren zur Bemessung von Vorauszahlungen für das Jahr 2023 zugrunde gelegt werden. Ausgehend hiervon wäre die Körperschaftsteuer mit … € und der Gewerbesteuermessbetrag mit … € zu bemessen. Es beständen auch keine Bedenken, das Ergebnis auf 2022 zu übertragen. Der Antragsgegner hat entsprechend mit Bescheiden vom 15. Januar 2024 die Vollziehung der angefochtenen Bescheide unter dem Vorbehalt des Widerrufs wie folgt ausgesetzt: Körperschaftsteuer für das 4. Quartal 2023 i.H.v. … €, Gewerbesteuermessbetrag 2022 i.H.v. … €, Gewerbesteuermessbetrag für 2023 i.H.v. … €. Hierin ist jeweils aufgeführt, welche Beträge des ausgesetzten Betrages auf die Gemeinden Schkopau bzw. Peenetal/Loitz entfallen.