Beschluss
4 V 1602/10
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2011:0325.4V1602.10.0A
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Leitsätze
1. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO müssen vor der Antragstellung bei Gericht erfüllt sein (vgl. Literatur; hier: keine Rückwirkung einer nach Antragstellung bei Gericht erfolgten Ablehnung durch die Behörde) (Rn.6)
(Rn.9)
.
2. Eine einmalige Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde - selbst wenn sie in einem vorangegangenen (schon abgeschlossenen) Verfahrensabschnitt erfolgt ist (vgl. Literatur) - reicht für die Erfüllung der Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO jedenfalls dann nicht aus, wenn es die Entlastungsfunktion der Vorschrift gebietet, den Zugang zum Gericht von einer vorherigen (erneuten) ablehnenden Entscheidung der Behörde abhängig zu machen. Das ist dann der Fall, wenn die Behörde ihre ursprüngliche ablehnende Haltung im Einspruchsverfahren selbst revidiert hatte und es nicht nur aus der Sicht eines sachkundigen Dritten, sondern auch aus der Sicht der betroffenen Antragsteller nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Behörde auch für die Dauer des Klageverfahrens die Vollziehung der angefochtenen Bescheide aussetzen würde (Rn.8)
.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO müssen vor der Antragstellung bei Gericht erfüllt sein (vgl. Literatur; hier: keine Rückwirkung einer nach Antragstellung bei Gericht erfolgten Ablehnung durch die Behörde) (Rn.6) (Rn.9) . 2. Eine einmalige Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde - selbst wenn sie in einem vorangegangenen (schon abgeschlossenen) Verfahrensabschnitt erfolgt ist (vgl. Literatur) - reicht für die Erfüllung der Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO jedenfalls dann nicht aus, wenn es die Entlastungsfunktion der Vorschrift gebietet, den Zugang zum Gericht von einer vorherigen (erneuten) ablehnenden Entscheidung der Behörde abhängig zu machen. Das ist dann der Fall, wenn die Behörde ihre ursprüngliche ablehnende Haltung im Einspruchsverfahren selbst revidiert hatte und es nicht nur aus der Sicht eines sachkundigen Dritten, sondern auch aus der Sicht der betroffenen Antragsteller nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Behörde auch für die Dauer des Klageverfahrens die Vollziehung der angefochtenen Bescheide aussetzen würde (Rn.8) . Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag an das Gericht ist unzulässig. Gemäß § 69 Abs. 4 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist - abgesehen von den in S. 2 dieser Vorschrift genannten Ausnahmen, die im Streitfall nicht erfüllt sind - ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht der Hauptsache gemäß § 69 Abs. 3 FGO nur zulässig, wenn die Behörde einen entsprechenden Antrag zuvor ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor. Die Regelung des § 69 Abs. 4 FGO dient der Entlastung der Gerichte. Aus diesem Grund müssen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Antragstellung bei Gericht erfüllt sein. Es handelt sich nicht um eine Sachentscheidungsvoraussetzung, sondern um eine besondere Zugangsvoraussetzung. Wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) nicht vorliegt, ist der Antrag unzulässig (vgl. Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage 2006, Rdnr. 70 zu § 69 FGO m.w.N.). Im Streitfall hatte der Antragsgegner zwar den bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im September 2009 abgelehnt. Er hat diese Entscheidung jedoch aufgrund des Einspruchs der Antragsteller im Januar 2010 berichtigt und die beantragte Aussetzung der Vollziehung gewährt. Damit sind die Antragsteller so gestellt, als hätte es die ablehnende Entscheidung nicht gegeben. Deshalb war es den Antragstellern zuzumuten, vor Anrufung des Gerichts zunächst nochmals die Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner zu beantragen, was sie ja auch getan haben, und das Ergebnis dieser Entscheidung abzuwarten. Auch wenn nach herrschender Meinung eine einmalige Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde für die Erfüllung der Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 S. 1 FGO ausreicht, selbst wenn sie in einem vorangegangenen (schon abgeschlossenen) Verfahrensabschnitt erfolgt ist (Koch, a.a.O., Rdnr. 72 m.w.N.), genügt dies nach Auffassung des Senats im Streitfall jedenfalls nicht. Denn in dieser besonderen Situation, in der der Antragsgegner seine ursprüngliche ablehnende Haltung selbst revidiert hatte, erscheint es nicht nur aus der Sicht eines sachkundigen Dritten, sondern auch aus der Sicht der betroffenen Antragsteller nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner auch für die Dauer des Klageverfahrens die Vollziehung der angefochtenen Bescheide aussetzen würde. Für diesen Fall gebietet die Entlastungsfunktion des § 69 Abs. 4 S. 1 FGO deshalb den Zugang zum Gericht von einer vorherigen (erneuten) ablehnenden Entscheidung der Behörde abhängig zu machen. Eine andere Entscheidung widerspräche dem Gesetzeszweck, weil nicht alle Möglichkeiten zur Entlastung der Gerichte genutzt würden. Dies gilt selbst dann, wenn man die Ansicht von Koch (a.a.O.) nicht teilt, dass nicht jede irgendwann im Laufe des Verfahrens erfolgte Ablehnung genügt, sondern nach dem Sinn der Entlastungsregelung das Gericht nur dann angerufen werden darf, wenn die Verwaltung vorher Gelegenheit hatte, sich nochmals mit der Sache zu befassen, und zwar innerhalb des jeweiligen Verfahrensabschnitts. Daran ändert es auch nichts, dass der Antragsgegner den am 3. November 2010 bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 16. November 2010 abgelehnt hat. Denn dies ist nach Antragstellung bei Gericht geschehen und wirkt - wie dargestellt - nicht auf diesen Zeitpunkt zurück. Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 135 Abs. 1 FGO den Antragstellern aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Beschwerde wird gemäß § 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen. Die Antragsteller sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Nach einer Außenprüfung erließ der Antragsgegner im August 2009 Einkommensteuer-Änderungsbescheide für 2003 bis 2005. Dagegen legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Während des Einspruchsverfahrens berichtigte der Antragsgegner diese Einkommensteuerbescheide im September 2010 wegen offenbarer Unrichtigkeit. Nachdem der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung zunächst abgelehnt hatte, gewährte er aufgrund des dagegen eingelegten Einspruchs die beantragte Aussetzung der Vollziehung im Januar 2010. Im Oktober 2010 wies der Antragsgegner den Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide als unbegründet zurück. Dagegen haben die Antragsteller am 3. November 2010 zum Aktenzeichen 4 K 1601/10 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist, und zugleich die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide sowohl durch den Antragsgegner als auch durch das Gericht beantragt. Der Antragsgegner hat diesen Antrag mit Bescheid vom 16. November 2010 abgelehnt.