Urteil
4 K 1831/05
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2011:0419.4K1831.05.0A
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Leitsätze
1. Die unentgeltliche Überlassung eines Fahrers durch den Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil (Ablehnung des Infragestellens der bisherigen Rechtsprechung durch BFH-Urteil vom 22.9.2010 VI R 54/09)(Rn.17)
.
2. Die zwar wenig sachgerechte Schätzung des geldwerten Vorteils der Fahrergestellung entsprechend R 31 Abs. 10 Nr. 1 LStR 2001 mit 50 v.H. des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG begegnet vor dem Hintergrund der zwar sachgerechteren, aber erheblich ungünstigeren Schätzung anhand des Fahrerlohns keinen Bedenken(Rn.24)
.
3. Als "betriebliches Fahrzeug" i.S. des § 8 Abs. 2 EStG ist jedes im Rahmen eines Arbeitnehmer-Dienstverhältnisses überlassenes Fahrzeug anzusehen, mithin auch der einem Landrat vom Landkreis zur Verfügung gestellte Dienstwagen(Rn.21)
.
4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 45/11).
5. Die Revision wurde als unzulässig verworfen; sie wurde nicht rechtzeitig begründet (BFH-Beschluss vom 9.2.2012 VI R 45/11, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die unentgeltliche Überlassung eines Fahrers durch den Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil (Ablehnung des Infragestellens der bisherigen Rechtsprechung durch BFH-Urteil vom 22.9.2010 VI R 54/09)(Rn.17) . 2. Die zwar wenig sachgerechte Schätzung des geldwerten Vorteils der Fahrergestellung entsprechend R 31 Abs. 10 Nr. 1 LStR 2001 mit 50 v.H. des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG begegnet vor dem Hintergrund der zwar sachgerechteren, aber erheblich ungünstigeren Schätzung anhand des Fahrerlohns keinen Bedenken(Rn.24) . 3. Als "betriebliches Fahrzeug" i.S. des § 8 Abs. 2 EStG ist jedes im Rahmen eines Arbeitnehmer-Dienstverhältnisses überlassenes Fahrzeug anzusehen, mithin auch der einem Landrat vom Landkreis zur Verfügung gestellte Dienstwagen(Rn.21) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 45/11). 5. Die Revision wurde als unzulässig verworfen; sie wurde nicht rechtzeitig begründet (BFH-Beschluss vom 9.2.2012 VI R 45/11, nicht dokumentiert). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Haftungsbescheid vom 10. Juni 2005 und der dazu ergangene Einspruchsbescheid vom 11. November 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte hat zutreffend die unentgeltliche Nutzung des dem Landrat dienstlich vom Kläger zur Verfügung gestellten Fahrzeugs für die Fahrten von H. nach B. und G. nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Arbeitslohn erfasst und den Kläger rechtmäßig nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG für die sich daraus ergebenden Lohnsteuerbeträge in Haftung genommen. Denn insoweit wurde das Fahrzeug des Klägers von dem Landrat als Arbeitnehmer unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt. Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, mithin auch die zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu einem Lohnzufluss führende unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung (BFH-Urteil vom 7. November 2006 - VI R 95/04, BStBl. II 2007, 269). Zu dieser privaten Nutzung gehört auch die Überlassung eines Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Soweit der Beklagte darüber hinaus die Gestellung eines Fahrers als Einnahme berücksichtigt hat, war dies dem Grunde nach ebenfalls zutreffend. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 27. September 1996 – VI R 84/95, BStBl. II 1997, 147) gelten die Grundsätze, die für die Gestellung eines Kraftfahrzeugs gelten und zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil führen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, in gleicher Weise für die Gestellung eines Fahrers. Soweit der BFH nunmehr in seinem Urteil vom 22.09.2010 – VI R 54/09 BFH/NV 2001, 345 die Überlegung angestellt hat, ob die arbeitgeberseitige Fahrergestellung für solche Fahrten überhaupt einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil begründet oder die Überlassung eines Fahrers eine Arbeitsbedingung darstellt, die im Grundsatz nicht anders zu behandeln ist wie andere Personalüberlassungen durch den Arbeitgeber für die Zwecke der Berufsausübung des betreffenden Arbeitnehmers, hat er dort letztlich offengelassen, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung weiterhin festhält. Die in der letztgenannten Entscheidung genannten Zweifel des BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung teilt der erkennende Senat nicht. Die Überlegungen, die für die Gestellung eines Kraftfahrzeugs gelten, treffen für die unentgeltliche Überlassung eines Fahrers gleichermaßen zu. Die unentgeltliche Überlassung eines Fahrers durch den Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil i.S. der §§ 19 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 8 Abs.2 EStG. Der Senat folgt der Begründung der bisherigen Rechtsprechung des BFH, wonach der Umstand, dass ein Arbeitnehmer die von ihm geschuldete Arbeit bei der Gestellung eines Fahrers teilweise bereits während der Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erbringen kann, sich jedenfalls auch für den Arbeitnehmer vorteilhaft auswirkt. Er kann dadurch die Dauer seines Aufenthalts an der regelmäßigen Arbeitsstätte verkürzen und damit die ihm für nichtberufliche Zwecke zur Verfügung stehende Zeitspanne vergrößern. Eine berufliche Mitveranlassung der Gestellung eines Fahrers für eine private Fahrt hat entsprechend nur geringes Gewicht und ist daher unbeachtlich. Dem im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung ermittelten Ansatz des geldwerten Vorteils ist ebenfalls zu folgen. Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend. Danach ist die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Zulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (1 %-Regelung). Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich dieser Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (0,03%-Zuschlagsregelung), wobei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Zuschlagsregelung nur zur Anwendung kommt, wenn und soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt (BFH-Urteil vom 22. September 2010 - VI R 57/09, BFH/NV 2011, 349). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen wird, nicht aber für eine sonstige private Nutzung. Denn nach der Rechtsprechung des BFH erfasst die 0,03 %-Zuschlagsregelung keinen privaten Nutzungsvorteil, der nicht schon durch die 1 %-Regelung erfasst wäre, sondern bezweckt lediglich als Korrekturposten den Ausgleich des Werbungskostenabzugs für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gewährt den Werbungskostenabzug in Form der Entfernungspauschale unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer tatsächlich Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Diesem Zweck als Korrekturposten entspricht es, wenn die 0,03 %-Zuschlagsregelung unabhängig von der 1 %-Regelung zur Anwendung kommt und ausgleicht, dass der Arbeitnehmer durch die Entfernungspauschale einen Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat, obwohl ihm angesichts der Dienstwagenüberlassung dafür kein Aufwand entstanden war (BFH-Urteil vom 22. September 2010 – VI R 54/09, BFH/NV 2011, 345). Soweit der Kläger einwendet, bei dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug handele es sich nicht, wie von § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG vorausgesetzt, um ein betriebliches, sondern um ein seinem hoheitlichen Bereich zugeordnetes Fahrzeug, weshalb die 0,03%-Regelung vorliegend nicht anwendbar sei, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen. Zwar erstreckt sich der Anwendungsbereich nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG nur auf betriebliche Fahrzeuge. Würde man daraus schließen wollen, dass von der Regelung nur solche Fahrzeuge erfasst sind, die zu einem Betriebsvermögen gehören, wären damit alle Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber kein Betriebsvermögen bilden können, von der Anwendung ausgenommen, wofür ein rechtfertigender Grund nicht ersichtlich ist. Nicht zuletzt deshalb geht auch der überwiegende Teil der Literaturmeinung davon aus, dass der Begriff „betrieblich“ insoweit auf einem Redaktionsversehen im Gesetzgebungsverfahren beruht (Birk/Kister in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 8 Rn. 80 m.w.N.), das auch im Rahmen der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch Gesetz vom 28. April 2006 (nach § 52 Abs. 16 Satz 11 EStG erstmals anwendbar für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2005 enden) nicht beseitigt wurde. Das Wort „betrieblich“ ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht im Sinne eines einschränkenden Tatbestandsmerkmals zu verstehen, sondern dergestalt, dass es sich um ein im Rahmen eines Arbeitnehmer-Dienstverhältnisses überlassenes Fahrzeug handeln kann. Vorliegend sind unstreitig mit dem überlassenen Fahrzeug Fahrten zwischen der Wohnung in H. und den Arbeitsstätten in B. und G. tatsächlich durchgeführt worden. Insoweit war die 0,03 %-Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG anzuwenden, selbst wenn dem Landrat ein geldwerter Nutzungsvorteil nicht entstanden wäre. Denn nach der genannten Rechtsprechung des BFH hat die Zuschlagsregelung nicht die Funktion, eine private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezweckt als Korrekturposten lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. Soweit der Beklagte entsprechend der Verwaltungsrichtlinien den Aufschlag für die Gestellung eines Fahrers mit 50 v.H. des geldwerten Vorteils angesetzt hat, stößt dies im Ergebnis auf keine Bedenken. Die Regelungen des § 8 Abs. 2 EStG sehen für die Fahrergestellung keine Pauschalierung vor, so dass insoweit grundsätzlich eine Schätzung möglich ist. Eine Schätzung des zusätzlich erlangten geldwerten Vorteils für eine Fahrergestellung auf der Grundlage des Listenpreises des gefahrenen Fahrzeugs vorzunehmen, erscheint zwar - mangels erkennbarer Abhängigkeit eines Fahrerlohns vom Wert des gefahrenen Fahrzeugs - wenig sachgerecht. Sachgerechter wäre der Ansatz von Stundenlohn in Abhängigkeit von der Fahrzeit. Für den Streitfall mag dies jedoch dahingestellt bleiben, da ein Zuschlag von 50 v.H. des zuvor ermittelten geldwerten Vorteils im Ergebnis offensichtlich erheblich günstiger ist als eine am Fahrerlohn orientierte Schätzung. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Beim dem Kläger wurde in 2004 eine Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum Juli 2000 bis Oktober 2004 durchgeführt, im Rahmen derer bekannt wurde, dass dem Landrat, der seit 01. Juli 2001 im Amt ist, seit diesem Zeitpunkt ein Dienstfahrzeug mit Fahrer auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von dem Kläger zur Verfügung gestellt war. Die sich daraus ergebenden lohnsteuerlichen Folgen sind dem Landrat ausweislich des Berichts über die Lohnsteueraußenprüfung im August 2001 mitgeteilt und eine zutreffende Lohnversteuerung des geldwerten Vorteils der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Monate Juli bis Oktober 2001 vorgenommen worden. Aufgrund einer mündlichen Mitteilung des Landrates an das Personalamt, dass er das Dienstfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr nutze, wurde die Sachbezugsbesteuerung ab November 2001 eingestellt. Die Prüfungsfeststellungen der Lohnsteueraußenprüfung haben ergeben, dass das Fahrtenbuch des Dienstfahrzeugs in den Streitjahren zwar nur mangelhaft geführt wurde, diesem jedoch zu entnehmen ist, dass an einer Vielzahl von Tagen Fahrten zwischen dem Wohnort des Landrates (H.) und dem Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte (B.) durchgeführt wurden und nach der Dauer der Fahrten angenommen werden müsse, dass es sich um direkte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehandelt habe. In der Folge hat die Lohnsteueraußenprüfung den Nutzungsvorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der sog. 0,03%-Zuschlagsregelung ermittelt, wobei für die Fahrergestellung nach R 31 Abs. 10 Nr. 2a Lohnsteuerrichtlinien (LStR) ein Zuschlag von 50 v. H. in Ansatz gebracht wurde. Darüber hinaus wurden zwei Arbeitsstätten (G. und B., 6 bzw. 34 km einfache Entfernung) anerkannt und als einfache Entfernung der Saldo der Hälften beider Wegstrecken (20 km) angenommen. Die Anschaffungskosten des genutzten Fahrzeugs wurden bis Januar 2004 in Höhe von 67.900 DM bzw. 34.665 EUR und ab Februar 2004 in Höhe von 35.551 EUR berücksichtigt. Während im Ergebnis der Lohnsteueraußenprüfung hinsichtlich des streitgegenständlichen Sachverhaltes für die Jahre 2001 bis 2003 eine Prüfungsmitteilung zur Steuernummer des Landrates erging mit dem Ziel, die Nachversteuerung beim Arbeitnehmer durchzuführen, erfolgte für das Kalenderjahr 2004 für den Zeitraum bis einschließlich Oktober (Ende des Prüfungszeitraums) eine Nachberechnung für die einzelnen Monate und mit seinem Einverständnis eine Inanspruchnahme des Klägers als Arbeitgeber nach § 42d Einkommensteuergesetz (EStG) mit Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 10. Juni 2005. Dieser Bescheid weist für den hier streitgegenständlichen Sachverhalt einen Haftungsbetrag in Höhe von 1.260,64 EUR (1.194,67 EUR Lohnsteuer und 65,97 EUR Solidaritätszuschlag) aus und setzt darüber hinaus für eine weitere hier nicht streitige Prüfungsfeststellung einen Nachforderungsbetrag in Höhe von 532,81 EUR fest. Der durchgeführten Nachberechnung wurde ein geldwerter Vorteil aus Fahrzeuggestellung als bislang nicht versteuerter steuerpflichtiger Arbeitslohn für Januar 2004 in Höhe von 311,40 EUR und für Februar bis Oktober 2004 in Höhe von 319,50 EUR monatlich zugrunde gelegt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben, mit der er geltend macht, dass die vom Landrat durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten keinen geldwerten Vorteil darstellten. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der exponierten Stellung des Landrates sowie der Notwendigkeit, während der Fahrzeugnutzung Dienstgeschäfte zu erledigen (z.B. Aktenstudium, Diktate, dienstliche Telefonate), sämtliche Fahrten den Charakter einer Dienstreise aufwiesen. Zudem handele es sich bei dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug nicht, wie von § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG vorausgesetzt, um ein betriebliches, sondern ein dem hoheitlichen Bereich des Landkreises zugeordnetes Fahrzeug. Der Kläger beantragt, den Haftungsbescheid vom 10. Juni 2005 und den hierzu ergangenen Einspruchsbescheid vom 11. November 2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung und hält an seiner Rechtsauffassung fest. Die für den Kläger geführte Lohnsteuer-Arbeitgeberakte des Beklagten hat dem Gericht vorgelegen.