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Urteil

4 K 299/11

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2012:0131.4K299.11.0A
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Leitsätze
1. Die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fällt nicht unter § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (Wiederaufnahme im Wege einer Nichtigkeitsklage) (Rn.18) . 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IV B 45/12).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fällt nicht unter § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (Wiederaufnahme im Wege einer Nichtigkeitsklage) (Rn.18) . 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IV B 45/12). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gemäß § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) war der Senat nicht daran gehindert, auch ohne den Beklagten, der zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, zu verhandeln und zu entscheiden. Auf die Folgen des Nichterscheinens ist der Beklagte in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung, die ihm ausweislich des sich in der Gerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 30. Dezember 2011 zugestellt worden ist, hingewiesen worden. Die Klage ist unzulässig. Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann gemäß § 134 FGO nach §§ 578 ff ZPO wieder aufgenommen werden. Danach kann die Wiederaufnahme eines Verfahrens entweder durch eine Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO oder durch eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO wieder aufgenommen werden. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kommt nach § 579 ZPO in Fällen besonders schwerwiegender Verfahrensverstöße in Form einer Nichtigkeitsklage und nach § 580 ZPO bei schwerwiegenden inhaltlichen Mängeln der angefochtenen Entscheidung durch eine Restitutionsklage in Betracht. Beide Arten von Wiederaufnahmeverfahren sind nur unter den jeweils in den genannten Vorschriften abschließend aufgeführten Voraussetzungen statthaft (BFH-Beschluss vom 22. März 1994 - VII E 13, 14/93, BFH/NV 1995, 36). Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfordert nach § 587 ZPO, dass in der Klageschrift mitgeteilt wird, nach welchem der vom Gesetz vorgesehenen Verfahren die Wiederaufnahme begehrt wird. Fehlt es an diesem notwendigen Inhalt, so kann die Klageschrift nur innerhalb der Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO ergänzt werden; die Notfrist von einem Monat beginnt nach § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Tage, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Im Falle der Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung läuft die Frist für die Erhebung der Klage von dem Tage, an dem der Partei das Urteil zugestellt worden ist, § 586 Abs. 3 ZPO. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage nach § 589 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Vorliegend ist die Klage nicht in der erforderlichen Form und Frist erhoben worden. Erstmalig mit Schriftsatz vom 14. November 2011 hat der Kläger mitgeteilt, nach welchem der vom Gesetz vorgesehenen Verfahren, nämlich der Nichtigkeitsklage, die Wiederaufnahme begehrt wird. Die vorangehenden Schriftsätze vom 04. Februar 2011 und vom 03. März 2011 enthalten diese notwendige Angabe nicht. Im vorliegenden Fall der Nichtigkeitsklage, gestützt auf den Anfechtungsgrund der mangelnden Vertretung, ist für die Berechnung der Klagefrist § 586 Abs. 3 ZPO maßgeblich; sie begann mit Zustellung des Urteils am 09. Februar 2011 und endete entsprechend mit Ablauf des 09. März 2011, so dass die mit Schriftsatz vom 14. November 2011 vorgenommene Ergänzung der Klageschrift, die der Klage erstmals die erforderliche Form gab, deutlich außerhalb der Klagefrist vorgenommen wurde. Darüber hinaus sind jedoch auch Wiederaufnahmegründe nicht schlüssig vorgetragen. In dem Schriftsatz vom 14. November 2011 beruft der Kläger sich auf den Wiederaufnahmegrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Danach findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. Die Vorschrift ist anwendbar bei fehlender Prozessführungsbefugnis eines vermeintlichen Prozessstandschafters, bei mangelnder Prozessfähigkeit, bei mangelnder Prozessvollmacht sowie bei juristischen Personen, sofern diese nicht von dem vertretungsberechtigten Organ vertreten waren (Grunsky in Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 21. Aufl., Tübingen 1993-2002, § 579 Rn. 6). Die von dem Kläger sinngemäß gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fällt nicht unter § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (BFH-Beschlüsse vom 24. März 1998 - V B 158/97, BFH/NV 1998, 1237, und vom 15. April 1987 - VIII K 1/86, BFH/NV 1987 591; Grunsky in Stein-Jonas, a.a.O., § 579 Rn. 8; Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Aufl., Köln 2012, § 579, Rn. 7). Gegebenenfalls hätte die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Wege der Revision erhoben werden müssen, da die Verletzung des rechtlichen Gehörs eines Beteiligten nach § 119 Nr. 3 FGO einen absoluten Revisionsgrund darstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Kläger betreibt die Wiederaufnahme eines bei dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen 4 K 215/05 geführten Verfahrens. Der Kläger hatte in diesem Verfahren Klage wegen Einkommensteuer 2002 erhoben. Streitig waren die Nichtberücksichtigung von Verlusten bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft wegen sog. Liebhaberei sowie die Kirchensteuerfestsetzung für die mit dem Kläger zusammenveranlagte Ehefrau. Der Kläger hatte in diesem Zusammenhang beantragt, die Nichtigkeit der entsprechenden Bescheide (Einkommensteuerbescheid vom 22. September 2004 und Einspruchsentscheidung vom 07. Januar 2005) festzustellen. Der Senat hat die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 25. Januar 2011 abgewiesen mit der Begründung, dass Nichtigkeitsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich seien. In den Entscheidungsgründen ist weiterhin ausgeführt, dass der Senat gemäß § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht daran gehindert war, auch ohne den Kläger, der zum Termin zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen war, zu verhandeln und zu entscheiden. Auf die Folgen des Nichterscheinens war der Kläger in der ordnungsgemäßen Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Die Ladung vom 09. Dezember 2010 ist dem Kläger ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde am 29. Dezember 2010 zugestellt worden. Das Urteil vom 25. Januar 2011 ist dem Kläger ausweislich der sich in der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde am 09. Februar 2011 zugestellt worden. Bereits mit Schriftsatz vom 04. Februar 2011 zeigte der Prozessbevollmächtigte die anwaltliche Vertretung des Klägers an und machte geltend, dass dem Kläger der Verhandlungstermin nicht bekannt gewesen sei. Kenntnis habe er vielmehr erst durch Übersendung des Protokolls der mündlichen Verhandlung erlangt, weshalb beantragt werde, einen neuen Verhandlungstermin anzuberaumen. Mit weiterem Schriftsatz vom 03. März 2011 machte der Kläger abermals geltend, die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erhalten zu haben und beantragte, die „Wiederaufnahme des Verfahrens“. Schließlich hat der Kläger unter dem 14. November 2011, eingegangen bei Gericht per Telefax am 15. November 2011, ausdrücklich Nichtigkeitsklage erhoben und beruft sich auf den Wiederaufnahmegrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 134 FGO, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Der Kläger beantragt, das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Januar 2011, Az. 4 K 215/05, aufzuheben und der unter diesem Aktenzeichen erhobenen Klage stattzugeben. Der Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.