Urteil
4 K 925/11
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2012:0522.4K925.11.0A
1mal zitiert
33Zitate
31Normen
Zitationsnetzwerk
34 Entscheidungen · 31 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Tatbestand des § 74 Abs. 1 EStG geht vom Bestehen von Unterhaltspflichten nach den zivilrechtlichen Regelungen §§ 1601 ff. BGB aus. Bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG sind unterhaltsrechtliche Maßstäbe nach dem BGB und nicht sozialhilferechtliche Maßstäbe nach dem SGB II oder SGB XII anzulegen. Gleiches gilt im Rahmen der im Abzweigungsverfahren zu treffenden Ermessensentscheidung der Familienkassen (Abweichung von den Urteilen des FG Dessau-Roßlau vom 10.11.2011 - 5 K 454/11, 5 K 33/11 und 5 K 196/11)(Rn.34)
(Rn.32)
.
2. Die nach § 74 Abs. 1 EStG ("kann") im Ermessen der Familienkasse stehende Entscheidung, ob und in welcher Höhe das Kindergeld abgezweigt wird, ist gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbar. Die äußeren Grenzen, innerhalb derer eine (positive) Abzweigungsentscheidung getroffen werden kann, sind die Fälle, in denen der Kindergeldberechtigte einerseits mindestens Aufwendungen in Höhe des Kindergeldes hat und andererseits in denen er gar keine Aufwendungen trägt(Rn.39)
(Rn.98)
.
3. Zur Berechnung des Abzweigungsbetrages nach § 74 EStG bei "Wirtschaften aus einem Topf": Sämtliche von der Kindergeldberechtigten getätigten Aufwendungen sind den jeweiligen Abteilungen der Grundsicherungsleistungen gegenüber zu stellen und zu verrechnen. Nur bei einem Übersteigen derselben ist von eigenen Aufwendungen der Kindergeldberechtigten aus ihrem Einkommen auszugehen(Rn.54)
(Rn.73)
.
4. Die Sätze der einzelnen Abteilungen der Grundsicherungsleistungen können jedoch nur dann in voller Höhe für die Gegenüberstellung der Aufwendungen der Kindergeldberechtigten zum Ansatz kommen, wenn die Grundsicherungsleistungen auch tatsächlich in voller Höhe ausgezahlt werden. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eigene Einkommen des Kindes angerechnet werden (Rn.76)
.
5. Zur Berechnung der anteiligen Regelbedarfssätze der einzelnen Abteilungen der Grundsicherungsleistungen (Rn.77)
(Rn.78)
(Rn.79)
.
6. Bei der Feststellung der Aufwendungen der Kindergeldberechtigten in Abzweigungsfällen, in denen Sozialbehörden bei Kindergeldberechtigten mit behinderten Kindern Abzweigungsanträge stellen, ist von einem verminderten Beweismaßstab auszugehen. Ein konkreter Nachweis aller Aufwendungen im Detail ist nicht erforderlich. Es ist dem Kindergeldberechtigten jedoch zuzumuten, seine Aufwendungen im Einzelnen darzustellen, vorhandene Belege und Nachweise vorzulegen und bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken (Rn.57)
(Rn.65)
.
7. Die Aufwendungen der Kindergeldberechtigten sind bezogen auf ein Jahr zu ermitteln und sodann durchschnittlich auf einen Monat zu verteilen (Rn.68)
.
8. Bei einer Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärungen können die Kosten nach § 138 Abs. 1 FGO im Billigkeitswege komplett der insoweit obsiegenden Kindergeldkasse auferlegt werden, wenn das Unterliegen der die Grundsicherung leistenden Sozialbehörde auf die Erfüllungswirkung der Auszahlung des Kindergeldes an die Kindergeldberechtigte zurück zu führen ist, welche wegen eines Verwaltungsversehens der Kindergeldkasse eingetreten ist (Rn.105)
.
9. Teilweise Parallelentscheidung: Urteil des FG Dessau-Roßlau vom 29.3.2012, 4 K 916/11.
Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich des Streitzeitraumes November 2009 bis Juni 2011 eingestellt.
Der Ablehnungsbescheid vom 27. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2011 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, ab Juli 2011 monatlich 60 € Kindergeld aus dem Kindergeldanspruch der Beigeladenen für ihren Sohn K. an den Kläger abzuzweigen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nach § 139 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Tatbestand des § 74 Abs. 1 EStG geht vom Bestehen von Unterhaltspflichten nach den zivilrechtlichen Regelungen §§ 1601 ff. BGB aus. Bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG sind unterhaltsrechtliche Maßstäbe nach dem BGB und nicht sozialhilferechtliche Maßstäbe nach dem SGB II oder SGB XII anzulegen. Gleiches gilt im Rahmen der im Abzweigungsverfahren zu treffenden Ermessensentscheidung der Familienkassen (Abweichung von den Urteilen des FG Dessau-Roßlau vom 10.11.2011 - 5 K 454/11, 5 K 33/11 und 5 K 196/11)(Rn.34) (Rn.32) . 2. Die nach § 74 Abs. 1 EStG ("kann") im Ermessen der Familienkasse stehende Entscheidung, ob und in welcher Höhe das Kindergeld abgezweigt wird, ist gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbar. Die äußeren Grenzen, innerhalb derer eine (positive) Abzweigungsentscheidung getroffen werden kann, sind die Fälle, in denen der Kindergeldberechtigte einerseits mindestens Aufwendungen in Höhe des Kindergeldes hat und andererseits in denen er gar keine Aufwendungen trägt(Rn.39) (Rn.98) . 3. Zur Berechnung des Abzweigungsbetrages nach § 74 EStG bei "Wirtschaften aus einem Topf": Sämtliche von der Kindergeldberechtigten getätigten Aufwendungen sind den jeweiligen Abteilungen der Grundsicherungsleistungen gegenüber zu stellen und zu verrechnen. Nur bei einem Übersteigen derselben ist von eigenen Aufwendungen der Kindergeldberechtigten aus ihrem Einkommen auszugehen(Rn.54) (Rn.73) . 4. Die Sätze der einzelnen Abteilungen der Grundsicherungsleistungen können jedoch nur dann in voller Höhe für die Gegenüberstellung der Aufwendungen der Kindergeldberechtigten zum Ansatz kommen, wenn die Grundsicherungsleistungen auch tatsächlich in voller Höhe ausgezahlt werden. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eigene Einkommen des Kindes angerechnet werden (Rn.76) . 5. Zur Berechnung der anteiligen Regelbedarfssätze der einzelnen Abteilungen der Grundsicherungsleistungen (Rn.77) (Rn.78) (Rn.79) . 6. Bei der Feststellung der Aufwendungen der Kindergeldberechtigten in Abzweigungsfällen, in denen Sozialbehörden bei Kindergeldberechtigten mit behinderten Kindern Abzweigungsanträge stellen, ist von einem verminderten Beweismaßstab auszugehen. Ein konkreter Nachweis aller Aufwendungen im Detail ist nicht erforderlich. Es ist dem Kindergeldberechtigten jedoch zuzumuten, seine Aufwendungen im Einzelnen darzustellen, vorhandene Belege und Nachweise vorzulegen und bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken (Rn.57) (Rn.65) . 7. Die Aufwendungen der Kindergeldberechtigten sind bezogen auf ein Jahr zu ermitteln und sodann durchschnittlich auf einen Monat zu verteilen (Rn.68) . 8. Bei einer Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärungen können die Kosten nach § 138 Abs. 1 FGO im Billigkeitswege komplett der insoweit obsiegenden Kindergeldkasse auferlegt werden, wenn das Unterliegen der die Grundsicherung leistenden Sozialbehörde auf die Erfüllungswirkung der Auszahlung des Kindergeldes an die Kindergeldberechtigte zurück zu führen ist, welche wegen eines Verwaltungsversehens der Kindergeldkasse eingetreten ist (Rn.105) . 9. Teilweise Parallelentscheidung: Urteil des FG Dessau-Roßlau vom 29.3.2012, 4 K 916/11. Das Verfahren wird hinsichtlich des Streitzeitraumes November 2009 bis Juni 2011 eingestellt. Der Ablehnungsbescheid vom 27. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2011 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, ab Juli 2011 monatlich 60 € Kindergeld aus dem Kindergeldanspruch der Beigeladenen für ihren Sohn K. an den Kläger abzuzweigen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nach § 139 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung der Beklagten auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Hinsichtlich des Streitzeitraumes November 2009 bis Juni 2011 haben der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren wird insoweit eingestellt. Die zulässige Klage ist im Übrigen begründet. Der Kläger hat nach § 74 Abs. 1 EStG ab Juli 2011 einen Anspruch auf Abzweigung des Kindergeldes für K. in Höhe von 60 € monatlich. Insoweit ist die Beklagte nach § 101 Satz 1 FGO verpflichtet, einen geänderten Abzweigungsbescheid zu erlassen. Soweit die Entscheidungen der Beklagten diesen Anspruch ablehnen, verletzten sie den Kläger in seinen Rechten und sind aufzuheben, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Einen weitergehenden Anspruch auf Abzweigung des Kindergeldes hat der Kläger dagegen nicht. 1. Nach § 74 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Sätzen 1 und 3 EStG kann das für ein Kind nach § 66 Abs. 1 EStG festgesetzte Kindergeld auch an die Person oder Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG gewährleistet, dass andere Stellen, die im Hinblick auf die Unterhaltspflicht an die Stelle des Kindergeldberechtigten treten, durch die Auszahlung des Kindergeldes an sich einen finanziellen Ausgleich erhalten (vgl. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-Kommentar, 209. Lieferung, April 2003, § 74 Rz. 12; Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 74 Rz. B 17; Dürr in EStG-Praxiskommentar Frotscher, 143. Lieferung, Stand März 2008, § 74 Rz. 9). a) Eine Abzweigung setzt voraus, dass der Kindergeldberechtigte zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist, aber keinen Unterhalt leisten will, keinen Unterhalt leisten kann oder als Unterhalt nur einen geringeren Betrag als das Kindergeld zu leisten braucht. Der Unterhaltspflicht nicht nachkommen bedeutet, dass der Kindergeldberechtigte objektiv und dauerhaft für den wesentlichen Unterhalt des Kindes nicht aufkommt. Auf die Gründe für die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kommt es nicht an (vgl. BFH Urteil vom 15. Juli 2010 – III R 89/09, BFHE 231, 52, BFH/NV 2011, 121, m.w.N.). Nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Unterhaltsberechtigt ist nach § 1602 BGB aber nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen zählen grundsätzlich sämtliche Einkünfte, die geeignet sind, den gegenwärtigen Lebensbedarf des Einkommensbeziehers sicher zu stellen. Dazu zählen auch Grundsicherungsleistungen, soweit sie nicht subsidiär sind. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter 100.000 € liegt, wobei ein Unterschreiten der Grenze von 100.000 € gesetzlich vermutet wird, § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XII. b) Im Urteil des BFH vom 17. Dezember 2008 – III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl. II 2009, 926, m.w.N., führt dieser aus, dass die Grundsicherungsleistungen für die Kinder des Beigeladenen nicht nachrangig sind und den unterhaltsrechtlichen Bedarf mindern (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 20. Dezember 2006 – XII ZR 84/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht -FamRZ- 2007, 1158). Die Grundsicherungsleistungen führen nicht zu einem gesetzlichen Übergang der Unterhaltsansprüche der Kinder gegen ihre Eltern auf den Leistungsträger (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XII), sondern lassen die Unterhaltspflicht der Eltern in diesem Umfang erlöschen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 08. Februar 2007 – B 9b SO 5/06 R, FamRZ 2008, 51). Da die Grundsicherungsleistungen das Existenzminimum der Kinder sichern, braucht der Kindergeldberechtigte seinen Kindern keinen Unterhalt zu zahlen. Gleichwohl bleibe er dem Grunde nach zum Unterhalt gegenüber seinen Kindern verpflichtet, auch wenn die Unterhaltsansprüche der Kinder nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII aufgrund seiner Einkommensverhältnisse unberücksichtigt bleiben. Würde er Unterhalt leisten, wären die Leistungen auf die Grundsicherung anzurechnen (BGH-Urteil in FamRZ 2007, 1158). Daher ist der Tatbestand des § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG (keine Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit) erfüllt (so ausdrücklich der BFH im Urteil vom 17. Dezember 2008 – III R 6/07, a.a.O.). Auf den hiesigen Streitfall übertragen bedeutet dies, dass dem Grunde nach die Abzweigung möglich ist. Das Kind bezieht von dem Kläger seit Mai 2011 nach §§ 41 ff. SGB XII laufende Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 384,39 € monatlich. In diesen Leistungen sind der Regelsatz des Grundsicherungsbedarfs in Höhe von 291,00 €, ein Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 49,47 € und die auf das Kind entfallenden anteiligen Kosten der Unterkunft in Höhe von 140,77 € enthalten und werden die eigenen Einkommen des Kindes abzüglich von Freibeträgen und Pauschalen mit 96,85 € gegen gerechnet. Das Existenzminimum des Kindes ist damit gedeckt. Damit braucht die Beigeladene an ihren Sohn grundsätzlich keinen Unterhalt mehr zu leisten, bleibt aber weiterhin zivilrechtlich unterhaltsverpflichtet. c) Im Gegensatz hierzu ist der 5. Senat des Finanzgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt in seinen Urteilen vom 10. November 2011 – 5 K 454/11, EFG 2012, 629 (Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH V R 48/11); 5 K 33/11, juris (rechtskräftig) und 5 K 196/11, juris (Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH V R 47/11), jeweils Entscheidungsgründe unter 3.a), der Ansicht, dass die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Prüfung der Unterhaltsleistungen der kindergeldberechtigten Eltern gewährt werde, so dass die Tatsache, dass Grundsicherungsleistungen erbracht würden, kein Indiz für das von § 74 Abs. 1 EStG vorausgesetzte Unterhaltsdefizit sei. Die Grundsicherungsleistung sei eine bedarfs- und bedürftigkeitsunabhängige Sozialleistung zur Sicherung der Existenz, die kein Indiz dafür sei, dass der Träger der Sozialhilfe vorrangig vor dem Kindergeldberechtigten Unterhalt gewähre. Es fehle daher an der inneren Rechtfertigung für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger. Zudem vertritt der 5. Senat die Auffassung, dass im Regelfall zu unterstellen sei, dass die Eltern mehr als den Kindergeldbetrag für den Unterhalt ihres behinderten Kindes aufwendeten. Weiter beziehe sich der Leistungsumfang der Grundsicherung nur auf die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts, demgegenüber sei im Rahmen der Prüfung des § 74 Abs. 1 EStG der gesamte Lebensunterhalt zu berücksichtigen. Die Regelsatzleistungen würden zudem nicht einmal den gesetzlichen Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erreichen, bis zu dem unter steuerlichen Gesichtspunkten von einer Unterhaltspflicht der Kindergeldberechtigten auszugehen sei. Der 5. Senat ist der Ansicht, dass die „Einheit der Rechtsordnung“ in den konkret entschiedenen Streitfällen nicht gewahrt sei und die steuerrechtliche Abzweigung (auch) im Lichte der Sozialgesetzgebung zu bewerten sei. d) Der hier entscheidende 4. Senat des Finanzgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt folgt der Rechtsprechung des 5. Senates nicht und schließt sich der Rechtsprechung des BFH an. aa) Hinsichtlich der vom 5. Senat problematisierten „Einheit der Rechtsordnung“ sieht der BFH offensichtlich keine rechtliche Differenzierungsnotwendigkeit. Er legt vielmehr die streitgegenständlichen sozialrechtlichen Normen unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH und des BSG aus und erkennt keine Wertungswidersprüche zwischen Steuer- und Sozialrecht. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Dass die Einheit der Rechtsordnung in verfassungswidriger Weise verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem können unterschiedliche Rechtsgebiete aufgrund ihrer gesetzgeberischen Zielsetzungen unterschiedliche Rechtswirkungen entfalten, ohne dass dies in jedem Fall zu einer Rechtswidrigkeit der Einzelentscheidung führen muss oder im hier zu entscheidenden Fall führt. bb) Es ist des Weiteren zu beachten, dass das Kindergeld, auch soweit es nach § 31 Satz 2 EStG der Förderung der Familie dient, keine Sozialleistung im formellen Sinn ist, sondern eine einkommensteuerrechtliche Förderung der Familie durch eine Sozialzwecknorm darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 2000 – VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl. II 2001, 279, und vom 14. Mai 2002 – VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2007 – III B 167/06, BFH/NV 2007, 865), so dass nach Überzeugung des erkennenden Senats eine Übertragung sozialhilferechtlicher Maßstäbe auf das Kindergeldrecht nicht ungeachtet der Besonderheiten der steuergesetzlichen Regelungen erfolgen kann. Der Tatbestand des § 74 Abs. 1 EStG geht vom Bestehen von Unterhaltspflichten nach den zivilrechtlichen Regelungen §§ 1601 ff. BGB aus. Bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG sind unterhaltsrechtliche Maßstäbe nach dem BGB und nicht sozialhilferechtliche Maßstäbe nach dem SGB II oder SGB XII anzulegen. Gleiches gilt im Rahmen der im Abzweigungsverfahren zu treffenden Ermessensentscheidung der Familienkassen (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 25. Februar 2011 – 12 K 1891/10 Kg, EFG 2011, 1727). cc) Es mag des Weiteren zwar sein, dass Eltern in der Regel einen höheren Unterhalt als den Kindergeldbetrag aufwenden – dies dürfte sogar zwingend der Fall sein, da mit dem monatlichen Kindergeld in gesetzlicher Höhe der normale Lebensbedarf eines Kindes nicht gedeckt werden kann –, dies ändert jedoch nichts an der Grundentscheidung des BFH, dass die Grundsicherungsleistungen zumindest einen Teil der erforderlichen Unterhaltsaufwendungen der Kindergeldberechtigten decken und insoweit die erforderlichen Unterhaltsbedarfe des Kindes gemindert werden. Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht gleichwohl für den Differenz- oder übersteigenden Betrag fort. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, dass die Grundsicherungsleistungen unter dem Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bleiben. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Berechnung der Grundsicherungsleistung im Alter und bei Erwerbsminderung auch die eigenen Einkommen des Bedürftigen einbezieht. Würden die eigenen Einkommen den Regelsatz und die Kosten der Unterkunft vollständig decken, gäbe es keine Grundsicherungsleistung. Gleichwohl bestünde der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern hinsichtlich eines ggf. verbleibenden Unterhaltsbedarfs fort. dd) Hinzu kommt, dass im Streitfall die Beigeladene nicht nur nach § 74 Abs. 1 Satz 3 1. Alt. EStG, sondern auch nach sozialrechtlichen Kriterien mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Der Maßstab der Leistungsfähigkeit bestimmt sich bei einer beantragten Abzweigung wegen Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und liegt damit bei einem jährlichen Gesamteinkommen von über 100.000 €. Nur dann geht das SGB XII von einer Leistungsfähigkeit der Eltern aus. Über entsprechende Einkommen verfügt die Beigeladene nicht, so dass sie insoweit auch nicht unterhaltspflichtig mangels Leistungsfähigkeit nach dem SGB XII ist. ee) Dass steuerrechtlich dem Grunde nach eine Abzweigung von Kindergeld an einen Träger der Sozialhilfe möglich ist, zeigen zudem eine Vielzahl von anderen Urteilen und Entscheidungen sowohl des BFH (z.B. Urteil vom 09. Februar 2009 – III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl. II 2009, 928; Beschluss vom 11. August 2010 – III S 19/10, BFH/NV 2010, 2064; Urteil vom 15. Juli 2010 – III R 89/09, BFHE 231, 52, BFH/NV 2011, 121) wie der Finanzgerichte (z.B. Finanzgericht München Urteil vom 14. Februar 2007 – 9 K 202/06, EFG 2007, 1178 und Urteil vom 12. Dezember 2007 – 10 K 4917/06, EFG 2008, 698; Finanzgericht Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 11. November 2008 – 4 K 2281/07, EFG 2009, 492 und Urteil vom 29. April 2009 – 4 K 2995/07, EFG 2009, 1306; Finanzgericht Münster Urteile vom 25. März 2011 – 12 K 2057/10 Kg, EFG 2011, 1327 und 12 K 1891/10 Kg, EFG 2011, 1727; Finanzgericht Thüringen Urteil vom 23. November 2011 – 3 K 481/10, EFG 2012, 423). 2. Die nach § 74 Abs. 1 EStG („kann“) im Ermessen der Familienkasse stehende Entscheidung, ob und in welcher Höhe das Kindergeld abgezweigt wird, ist gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbar (§ 102 FGO; BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 – VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171). Stellt das Gericht einen Ermessensfehler fest, kann es nicht selbst Ermessen ausüben, sondern ist darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Lediglich dann, wenn nur eine Entscheidung ermessensgerecht erscheint (sog. Ermessensreduzierung auf Null), ist das Gericht befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Familienkasse zu setzen. Der erkennende Senat ist der Überzeugung, dass im Streitfall eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt und sich ein Abzweigungsbetrag in Höhe von 60 € zugunsten des Klägers errechnet. a) Bei der Ausübung des Ermessens ist insbesondere der Zweck des Kindergeldes und des § 74 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen (§ 5 AO). Das Kindergeld dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie (§ 31 Sätze 1 und 2 EStG). Kein Kindergeld wird deshalb gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den – am steuerlich zu belassenden Existenzminimum eines Erwachsenen orientierten – Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen. In einem solchen Fall sind die Eltern in der Regel wirtschaftlich nicht mehr in einer Weise belastet, die eine Entlastung im Wege des Familienleistungsausgleichs erfordert (BT-Drucksache 13/1558, 164; vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 – VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl. II 2000, 566, unter II. 1. c aa). Bei Einkünften und Bezügen des Kindes bis zur Höhe des Jahresgrenzbetrages wird dagegen typisierend eine Belastung der Eltern mit Unterhaltsaufwendungen unterstellt und daher unter den weiteren Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG Kindergeld gewährt. Hiervon abweichend hängt der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind davon ab, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Es wird typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen, wenn dessen eigene finanzielle Mittel nicht seinen gesamten Lebensbedarf abdecken. Der Lebensbedarf eines behinderten Kindes besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) in Höhe des Existenzminimums eines Erwachsenen, zu dem z.B. auch Kontakte zur Familie, Teilnahme am kulturellen Leben und Erholung gehören, und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf, der auch ergänzende persönliche Betreuungsleistungen der Eltern und Fahrtkosten umfasst (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 – VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl. II 2000, 75, unter II. 1. c d). b) Da das Kindergeld die finanzielle Belastung der Eltern durch den Unterhalt für das Kind ausgleichen soll, hängt die Entscheidung über die Abzweigung davon ab, ob und in welcher Höhe ihnen – den Grund- und den behinderungsbedingten Mehrbedarf betreffende – Aufwendungen für das Kind entstanden sind. Dabei sind auch im Verhältnis zu den Kosten des Sozialleistungsträgers geringe Aufwendungen für das Kind mit einzubeziehen, nicht aber fiktive Kosten für die Betreuung des Kindes. Zu berücksichtigen sind nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen (vgl. BFH Urteil vom 09. Februar 2009 – III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl. II 2009, 928). Trägt der Kindergeldberechtigte überhaupt keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes, soll das gesamte Kindergeld nicht ihm, sondern entweder dem Kind oder aber demjenigen zugute kommen, der dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. Auch geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten sind aber bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Entstehen dem Kindergeldberechtigten Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes, ist nach der Rechtsprechung des BFH allein die Auszahlung des vollen Kindergeldes an den Kindergeldberechtigten ermessensgerecht (vgl. BFH Urteil vom 15. Juli 2010 – III R 89/09, BFHE 231, 52, BFH/NV 2011, 121, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BFH ist es allerdings nicht möglich, im Rahmen der Ermessensentscheidung fiktive Kosten einer Betreuung des Kindes zu berücksichtigen. Berücksichtigt werden sollen vielmehr nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen. Die Aufwendungen sind grundsätzlich zu beziffern. Daneben kommt ggf. eine Schätzung von Aufwendungen in Betracht. (Vgl. zum Ganzen: BFH Urteil vom 09. Februar 2009 – III 37/07, BFHE 224, 290, BStBl. II 2009, 928; auch Finanzgericht Münster, Urteil vom 25. März 2011 – 12 K 1891/10 Kg, EFG 2011, 1727.) c) Bei im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebenden volljährigen behinderten Kindern ist schließlich in der Regel von einem so genannten „Wirtschaften aus einem Topf“ auszugehen. Dies bedeutet, dass die finanziellen Mittel des Kindes in eine gemeinsame Kasse mit den Eltern fließen, aus der der Lebensbedarf des Kindes und der Eltern gedeckt wird (vgl. Urteil des BSG vom 08. Februar 2007 – B 9b SO 6/06 R, BFH/NV 2007, Beilage 4, 476; BFH Urteil vom 17. Dezember 2008 – III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl. II 2009, 926). aa) Im Streitfall verfügt das Kind über ein eigenes Konto bei der Kreissparkasse ... Ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge wird auf dieses Konto ausschließlich das Entgelt aus der Werkstatt ... gGmbH überwiesen und erfolgen Barabhebungen über Geldautomaten. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die auf das Konto des Sohnes gezahlten Entgelte aus der Werkstatt ausschließlich für eigene Aufwendungen des Sohnes verwendet werden. Der Sohn habe unter anderem die Angewohnheit, von Arbeitskollegen Handys zu erwerben, wobei diese teilweise nicht mehr in einem funktionstüchtigen Zustand seien. Er bastele gerne und erwerbe auch häufiger Kassettenrekorder. Die Kaufpreise würden aus den Werkstattentgelten gezahlt werden. Es komme auch häufiger vor, dass sie bei Besuchen in der Werkstatt von Arbeitskollegen des Sohnes angesprochen werde, dass noch Schulden (für den Kauf von Handys) bestehen würden, die sie sodann mit Geldern vom Konto des Sohnes – für das sie die Verfügungsmacht habe – begleiche. Nach den Angaben der Beigeladenen reiche das Geld auf dem Konto des Sohnes häufig nicht, um die entsprechenden Aufwendungen des Sohnes zu decken. Der Senat geht nach den Angaben der Beigeladenen davon aus, dass die Werkstattentgelte des Sohnes nicht der Familie zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfes zur Verfügung stehen. Die Beigeladene hat überzeugend ihre Probleme mit dem Verhalten des Sohnes dargestellt und dass sie die Begrenzung der Ausgaben auf die vorhandenen Gelder auch unter erzieherischen Gesichtspunkten vornehme. Hinzu kommt, dass der Sohn nach den Angaben der Beigeladenen nicht mit Geld umgehen kann und auch kein Verständnis für den Wert von Geld hat. bb) Die Grundsicherungsleistungen des Klägers werden demgegenüber auf das Konto der Beigeladenen bei der Kreissparkasse ..., überwiesen. Nach den Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei diesem Konto um das Familienkonto der Familie, auf das auch die Lohnzahlungen des Ehemannes der Beigeladenen und das Kindergeld für die Tochter gezahlt werden. Die Beigeladene hat weiter ausgeführt, dass sie von diesem Konto den Lebensbedarf der Familie bezahle. Daneben verfüge die Tochter über ein eigenes Konto, auf das deren BAföG-Leistungen gezahlt würden. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass im Streitfall von einem „Wirtschaften aus einem Topf“ auszugehen ist, da die überwiegenden Familienaufwendungen von einem Konto beglichen werden. Bei diesem Konto kommt es zu einer Vermischung der Einnahmen (Lohn, Grundsicherungsleistungen, Kindergeld) und demzufolge auch zu einer Vermischung der Zahlungsmittel für die Ausgaben der Familie. Es ist nicht aufzuklären, mit welchen Einnahmen welche Ausgaben konkret beglichen werden. Dies hat nach Rechtsauffassung des Senats zur Folge, dass zunächst sämtliche von der Beigeladenen benannten Aufwendungen mit den jeweiligen Abteilungen der Grundsicherungsleistungen gegenüber zu stellen und zu verrechnen sind und nur bei einem Übersteigen derselben von eigenen Aufwendungen der Beigeladenen aus ihrem Einkommen bzw. dem des Mannes ausgegangen werden kann. cc) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten hat, dass die Beigeladene selbst keine Aufwendungen habe, da lediglich deren Ehemann über Lohneinkünfte verfüge und daher die Familienaufwendungen letztlich nur vom Ehemann getragen würden, folgt der Senat dem nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Einkommen der Ehegatten der gesamten Familie zur Verfügung stehen und keine Differenzierung zwischen Einkommen des Mannes und der Frau vorzunehmen ist. Dies ergibt sich auch aus § 1360 BGB, wonach die Ehegatten gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet sind. d) Soweit der BFH im Urteil vom 09. Februar 2009 – III R 37/07 a.a.O. die Forderung aufgestellt hat, dass Aufwendungen tatsächlich entstanden sein und glaubhaft gemacht werden müssen, ist der Senat der Überzeugung, dass diese Bedingungen im Streitfall eingehalten sind. Die Beigeladene hat auf Befragen des Gerichts aus ihrer Erinnerung heraus verschiedene einzelne Aufwendungen bezeichnet und konnte diese auch der Höhe nach benennen bzw. schätzen. Nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung sind die Aufwendungen der Beigeladenen zur Überzeugung des Senats tatsächlich angefallen und glaubhaft; sie entsprechen auch den Lebensverhältnissen der Familie der Beigeladenen. Bei der Feststellung der Aufwendungen der Beigeladenen ist zudem nach Rechtsauffassung des erkennenden Senats von einem verminderten Beweismaßstab auszugehen. Dies dürfte im Übrigen für alle Abzweigungsfälle gelten, in denen Sozialbehörden bei Kindergeldberechtigten mit behinderten Kindern Abzweigungsanträge stellen. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass die Angaben der Beigeladenen nicht in jedem Fall und durchgängig durch Einzelbelege oder Quittungen im Detail nachgewiesen worden sind. Fehlende Belege und Nachweise können jedoch nicht oder nur begrenzt der Beigeladenen angelastet werden. Eine Pflicht zur Nachweisführung gibt es für die Beigeladene in dieser Situation nicht, und es war der Beigeladenen bislang auch nicht bekannt, dass sie Belege aufheben sollte. Erstmals mit dem Anhörungsschreiben der Beklagten vom 14. Juni 2011 wurde die Beigeladene auf die (erforderliche) Vorlage von detaillierten Nachweisen hingewiesen. Der 5. Senat des Finanzgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt vertritt in seinen o.g. Urteilen die Ansicht (Entscheidungsgründe unter 2.), dass streitentscheidend die Abzweigung und nicht die Gewährung von Kindergeld sei und damit der Kläger die Voraussetzungen der Abzweigung darlegen und ggf. beweisen müsse. Ein solcher umfassender Nachweis kann aber in keinem Fall von einem Sozialleistungsträger erbracht werden, da ihm die entsprechenden Kenntnisse regelmäßig fehlen. Fast jeder Abzweigungsantrag müsste daher ins Leere laufen. Es könnte allenfalls die Vermutung aufgestellt werden, dass Eltern, die selbst hilfebedürftig sind, nicht in der Lage sind, irgendwelche Leistungen für ihre Kinder zu erbringen, da die eigenen Regelleistungen der Eltern auch nur den Bedarf der Eltern decken (so auch der BFH im Urteil vom 17. Dezember 2008 – III R 6/07, a.a.O, Entscheidungsgründe II.2.). Der Senat hat indes Zweifel, ob eine solche Vermutung aufgestellt werden kann. Der erkennende Senat ist vielmehr der Überzeugung, dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, welche Aufwendungen die Kindergeldberechtigten für ihre Kinder aufbringen. e) Für die Prüfung der eigenen Leistungen und Aufwendungen der Kindergeldberechtigten ist ihre Mitwirkung daher unumgänglich. Auf diese Mitwirkung kann auch nicht verzichtet werden, weil sich - wie der 5. Senat des Finanzgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt (Urteile a.a.O., Entscheidungsgründe 2.aa.) meint - eine entsprechende Mitwirkungspflicht nicht aus § 68 Abs. 1 EStG ergebe, zu Lasten der Eltern gehende Aufzeichnungs- und Nachweispflichten unverhältnismäßig seien (so auch Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 23. November 2011 – 3 K 481/10, a.a.O., Entscheidungsgründe unter 2.d.), nicht zwischen den Aufwendungen für die einzelnen Familienmitglieder differenziert werden könne (Entscheidungsgründe unter 2.bb.) und eine Schätzung der Unterhaltsaufwendungen fragwürdig sei (Entscheidungsgründe unter 2.cc.; so auch Finanzgericht Thüringen, a.a.O.). Denn nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 09. Februar 2009 – III R 37/07, a.a.O.), der der erkennende Senat folgt, hängt die Entscheidung über die Abzweigung davon ab, ob und in welcher Höhe den Eltern den Grund- und den behinderungsbedingten Mehrbedarf betreffende Aufwendungen für das Kind entstanden sind, weil das Kindergeld ihre dadurch entstehende finanzielle Belastung ausgleichen soll. Diese Belastung muss also festgestellt werden. Die dafür maßgeblichen Umstände liegen jedoch allein in der Sphäre der Kindergeldberechtigten. Bei der Prüfung der Aufwendungen können sich die Familienkassen deshalb nur auf die Angaben stützen, die die Kindergeldberechtigten ihnen gegenüber machen, so dass letztlich diese zur Zuarbeit und Mitwirkung gehalten sind. f) Verständlicherweise kann die Nachweisführung der Kindergeldberechtigten nur lückenhaft sein, weil in der Regel kein detailliertes Haushaltsbuch geführt wird und selbst wenn es ein solches gäbe, eine direkte Zuordnung einzelner Aufwendungen zu bestimmten Familienmitgliedern wohl kaum möglich wäre. Nur in Einzelfällen (z.B. Kleidung, spezielle Ausstattungen oder durch gesonderte Nachweisführung) könnten die Aufwendungen der Kindergeldberechtigten für das Kind, für dessen Kindergeld ein Abzweigungsantrag gestellt wurde, direkt nachgewiesen werden. Im Ergebnis kann daher nach Ansicht des Senats nur ein geringerer Beweismaßstab herangezogen werden. Soweit die Eltern glaubhaft und zur Überzeugung des Gerichts vortragen, dass sie bestimmte Aufwendungen haben und die Höhe der Aufwendungen durch eigene Einkommen der Eltern oder durch das Familiengesamteinkommen getragen werden können, sind die benannten Aufwendungen anzuerkennen. Hierbei besteht auch die Möglichkeit der Schätzung der Höhe einzelner Aufwendungen nach § 162 AO, soweit durch die Kindergeldberechtigten nachvollziehbar und plausibel dargelegt wird, dass entsprechende Aufwendungen dem Grunde nach entstanden sind. Ein konkreter Nachweis aller Aufwendungen im Detail ist dagegen nach Ansicht des Senats nicht erforderlich. Es ist dem Kindergeldberechtigten jedoch zuzumuten, seine Aufwendungen im Einzelnen darzustellen, vorhandene Belege und Nachweise vorzulegen und bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Nicht zu prüfen ist dagegen die Art oder Verhältnismäßigkeit der Aufwendungen. Es ist Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), dass die Kindergeldberechtigten entscheiden, welche Anschaffungen sie für das Kind tätigen oder welche Freizeitveranstaltungen sie aufsuchen. Hierbei dürfte immer auch zu beachten sein, dass sich aufgrund der jeweiligen Behinderungen der Kinder allgemeine Einschränkungen ergeben, die in freier Verantwortung und Entscheidung der Eltern einem Ausgleich zugeführt werden können. Es ist daher nicht zu beanstanden oder zu bewerten, wenn z.B. hochpreisige Kleidung, wiederholt bestimmte Freizeitveranstaltungen oder hohe Anschaffungskosten für Unterhaltungsmedien aufgewendet werden. g) Der geminderte Beweismaßstab berücksichtigt auch, dass Kindergeld nach § 66 Abs. 2 EStG monatlich gezahlt wird und eigentlich die Aufwendungen und demzufolge auch die Abzweigungsbeträge für jeden Monat, in dem Kindergeld abgezweigt werden soll, gesondert berechnet werden müssten. Dieser permanente Ermittlungsaufwand ist jedoch für keinen der Beteiligten leistbar. Der Senat ist daher der Ansicht, dass die Aufwendungen der Kindergeldberechtigten bezogen auf ein Jahr zu ermitteln und diese sodann durchschnittlich auf einen Monat zu verteilen sind. Hierdurch wird auch verhindert, dass hohe Aufwendungen in einem Monat (z.B. für Urlaub) als Leistungen der Kindergeldberechtigten nur in dem jeweiligen Monat Berücksichtigung finden. Soweit die Aufwendungen eines Monats das gesetzliche Kindergeld übersteigen würden, entfiele zwar die Abzweigung in diesem Monat ganz, der höhere Betrag würde aber zu Lasten der Kindergeldberechtigten in anderen Monaten unberücksichtigt bleiben. Das Kindergeld soll jedoch das Existenzminimum des Kindes sichern bzw. der Förderung der Familie im ganzen Jahr dienen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld auch im ganzen Jahr bestehen. Dies dürfte bei volljährigen behinderten Kindern in der Regel der Fall sein. Die Ermittlung der Jahresaufwendungen kann auch aus dem Kalenderjahresprinzip der §§ 25 Abs. 1 bzw. 32 Abs. 4 Satz 2 EStG hergeleitet werden. Soweit die Kindergeldberechtigten langlebige Wirtschaftsgüter wie z.B. Einrichtungsgegenstände für das Kind erwerben, ist der Senat der Ansicht, dass die steuerlichen Abschreibungszeiträume in Ansatz zu bringen und damit die jeweils auf ein Jahr entfallenden Abschreibungsbeträge in die Berechnungen einzubeziehen sind. Es ist jedoch eine Frage des Einzelfalles, auf welchen Zeitraum die Aufwendungen zu verteilen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte für eine kürzere Nutzungsdauer z.B. durch behinderungsbedingten höheren Verschleiß bekannt werden. So hat der BFH bereits entschieden, dass bei der Prüfung, ob ein behindertes Kind zum Selbstunterhalt imstande ist, ein nicht monatlich anfallender notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf, der bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung vorhersehbar ist, auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und mit einer monatlichen Durchschnittsbelastung anzusetzen ist (BFH Urteil vom 24. August 2004 – VIII R 59/01, BFHE 207, 237, BStBl. II 2010, 1048). Dieser Gedanke ist auf die Prüfung glaubhaft gemachter Aufwendungen der Kindergeldberechtigten zu übertragen (vgl. auch Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 23. November 2011, a.a.O.; Finanzgericht Münster, Urteil vom 25. März 2011 – 12 K 1891/10 Kg, EFG 2011, 1727). h) Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung teilt sich nach §§ 42, 30 SGB XII und der Regierungsbegründung zu diesen Vorschriften (BT-Drucksache 17/3404 vom 26. Oktober 2010) in elf Abteilungen auf. Eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt, bezieht die Regelbedarfsstufe 3 (80 % der Stufe 1), §§ 27a, 28, Anlage zu § 28 SGB XII. Diese umfasst ab dem 01. Januar 2011 einen Regelbedarf von monatlich insgesamt 291,00 € und teilt sich auf die nachfolgenden Abteilungen (mit Rundungsdifferenzen) wie folgt auf (vgl. Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Regelbedarf-Ermittlungsgesetz vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453): Abteilung 1 Nahrung, alkoholfreie Getränke 103,33 Abteilung 3 Bekleidung, Schuhe 24,45 Abteilung 4 Wohnen, Energie, Instandhaltung 24,33 Abteilung 5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte, Haushaltsgegenstände 22,05 Abteilung 6 Gesundheitspflege (Medikamente, therapeutische Geräte, Praxisgebühr) 12,51 Abteilung 7 Verkehr (Kauf, Wartung Fahrrad, fremde Verkehrsdienstleistung) 18,32 Abteilung 8 Nachrichtenübermittlung (Telefon, Fax, Versandkosten) 25,71 Abteilung 9 Freizeit, Unterhaltung, Kultur (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Ausleihe, Schreibwaren, Materialien, Spielzeug, Hobby, Freizeit inkl. Eintritt, Kultur, Rundfunk, TV, PC, Obst- und Gemüseanbau) 32,14 Abteilung 10 Bildung 1,12 Abteilung 11 Beherbergung, Gaststätten 5,76 Abteilung 12 Körperpflege, Hygiene, Finanzdienstleistung, Kontogebühr, Grabpflegekosten 21,32 291,04 aa) Der Senat ist der Überzeugung, dass bei einem „Wirtschaften aus einem Topf“ die einzelnen Abteilungen der Regelsatzleistungen den jeweils glaubhaft gemachten Aufwendungen der Kindergeldberechtigten für die einzelnen Abteilungen gegenüber gestellt werden müssen und nur, soweit von ihnen höhere Aufwendungen als die jeweiligen Sätze der Abteilungen geleistet werden, ihnen diese Beträge als eigene Leistungen zugerechnet werden können, wobei keine Verrechnung zwischen den einzelnen Abteilungen erfolgt. Hierbei wird keine weitere Differenzierung nach den Unterabteilungen der einzelnen Abteilungen vorgenommen, da eine entsprechende kleinteilige Aufschlüsselung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, entsprechende Nachweise in noch geringerem Umfange von den Kindergeldberechtigten zu erwarten sind und die jeweiligen Abteilungen bestimmte Lebensbereiche statistisch umfassen. Lediglich dann, wenn die Kindergeldberechtigten in Einzelfällen nachweisen, dass bestimmte Unterabteilungssätze regelmäßig überschritten werden, dürfte eine Berücksichtigung der Unterabteilungen erforderlich werden. Bleiben die Leistungen der Kindergeldberechtigten unterhalb der Sätze der einzelnen Abteilungen, muss davon ausgegangen werden, dass bei einem „Wirtschaften aus einem Topf“ die entsprechenden Leistungen der Kindergeldberechtigten aus der Grundsicherung erbracht werden, da diese bereits mit den Grundsicherungsleistungen gedeckt sind. bb) Die Sätze der einzelnen Abteilungen können jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates nur dann in voller Höhe für die Gegenüberstellung der Aufwendungen der Kindergeldberechtigten zum Ansatz kommen, wenn die Grundsicherungsleistungen auch tatsächlich in voller Höhe ausgezahlt werden. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eigene Einkommen des Kindes angerechnet werden. Im Streitfall ergibt sich aus dem „Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem SGB XII – Viertes Kapitel“ des Klägers vom 22. Juni 2011 nebst anliegendem Berechnungsbogen, dass der Kläger 291,00 € als Regelbedarf nach §§ 42, 27a SGB XII, 49,47 € als Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII sowie 140,77 € für die Kosten der Unterkunft nach § 35 SGB XII festgesetzt und hiervon das Werkstattentgelt in Höhe von 179,83 € (abzüglich Freibetrag in Höhe von 77,78 € und abzüglich Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 5,20 €) in Abzug gebracht hat. Insgesamt ergibt sich damit bei einem Gesamtbedarf in Höhe von 481,24 € ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 384,39 €. Dies entspricht bezogen auf den Gesamtbedarf einem Anteil von 79,87 %. cc) Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass im Streitfall die Sätze des Regelbedarfes jedoch nur zu 66,72 % in Ansatz kommen können. Die Kosten der Unterkunft wurden vom Kläger anhand der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß ermittelt und im Grundsicherungsbescheid festgesetzt. Die auf das Kind entfallenden Unterkunftskosten werden vollständig vom Kläger getragen, so dass der Beigeladenen insoweit keine eigenen Aufwendungen für das Kind entstanden sind. Aus der Grundsicherungsakte und dem Vortrag der Beigeladenen ergeben sich auch keine weiteren – bisher durch den Kläger nicht berücksichtigte – Aufwendungen für die Unterkunft. Soweit eine Anrechnung der eigenen Einkommen des Kindes erfolgt, kann sich diese nur auf den Regelbedarf beziehen, nicht dagegen auf die Kosten der Unterkunft, da nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII die Leistungen für die Unterkunft und nach § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII auch die Kosten für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung „in tatsächlicher Höhe“ erbracht werden und eine Gegenrechnung damit ausscheidet. Der Senat ist des Weiteren der Überzeugung, dass eine Anrechnung auch nicht mit dem Mehrbedarf des § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII erfolgen kann. Mit diesem Mehrbedarf sollen pauschal zusätzliche Aufwendungen eines voll erwerbsgeminderten Menschen mit dem Merkzeichen G (infolge einer Einschränkung des Gehvermögens erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) gedeckt werden. Es würde dem Sinn und Zweck einer Pauschalierung widersprechen, wenn der pauschale Zuschlag von 17 % auf die maßgebende Regelbedarfsstufe bei der Anrechnung von Einkommen entfallen würde. Im Ergebnis hat dies zur Folge, dass eine Anrechnung des zu berücksichtigenden Werkstatteinkommens des Kindes in Höhe von 96,85 € nur auf den Regelbedarf nach § 42 i.V.m. § 27a SGB XII in Höhe von 291,00 € erfolgen kann und mithin die Regelbedarfssätze nur zu 194,15 €, dies entspricht einem prozentualen Anteil von 66,72 %, dem Kind tatsächlich zur Verfügung stehen. Die Sätze der einzelnen Abteilungen sind entsprechend zu mindern, bevor eine Gegenüberstellung der einzelnen Aufwendungen der Beigeladenen erfolgt. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einkommensermittlung und entsprechende Anrechnung auf den Gesamtbedarf des Kindes sind der Grundsicherungsakte im Übrigen nicht zu entnehmen. Im Streitfall ergeben sich mithin folgende anteilige (66,72 %) Regelbedarfssätze (mit Rundungsdifferenzen): Abteilung 1 Nahrung, alkoholfreie Getränke 68,94 Abteilung 3 Bekleidung, Schuhe 16,31 Abteilung 4 Wohnen, Energie, Instandhaltung 16,23 Abteilung 5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte, Haushaltsgegenstände 14,71 Abteilung 6 Gesundheitspflege (Medikamente, therapeutische Geräte, Praxisgebühr) 8,35 Abteilung 7 Verkehr (Kauf, Wartung Fahrrad, fremde Verkehrsdienstleistung) 12,22 Abteilung 8 Nachrichtenübermittlung (Telefon, Fax, Versandkosten) 17,15 Abteilung 9 Freizeit, Unterhaltung, Kultur (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Ausleihe, Schreibwaren, Materialien, Spielzeug, Hobby, Freizeit inkl. Eintritt, Kultur, Rundfunk, TV, PC, Obst- und Gemüseanbau) 21,44 Abteilung 10 Bildung 0,75 Abteilung 11 Beherbergung, Gaststätten 3,84 Abteilung 12 Körperpflege, Hygiene, Finanzdienstleistung, Kontogebühr, Grabpflegekosten 14,22 194,18 i) Die Beigeladene hat sowohl im Verwaltungsverfahren wie im Gerichtsverfahren angegeben, für ihren Sohn ein monatliches Taschengeld in Höhe von 50 € zu zahlen sowie für Sachleistungen monatlich 80 € und für Freizeitveranstaltungen monatlich 70 € aufzuwenden. Darüber hinaus zahle sie Praxisgebühren, ein Hausarztprogramm und anfallende Medikamente. Belege konnte sie nicht vorlegen, da sie nicht gewusst habe, dass sie diese aufheben müsse. Im Klageverfahren ergänzte die Beigeladene ihre Angaben dann schriftsätzlich um Geldgeschenke zum Geburtstag (30 €) und zu Weihnachten (50 €), um Friseurkosten sowie um Anschaffungskosten für ein gebrauchtes Bett mit 50 € und legte einige wenige Belege vor. Weiter kaufe sie auf Märkten im Jahr für ca. 200 € Bekleidung, ohne dass es dafür Belege gebe. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat anhand der einzelnen Abteilungen des Regelbedarfs unter Berücksichtigung des bisherigen Vortrags der Beigeladenen und der vorhandenen Belege die Aufwendungen der Beigeladenen für ihren Sohn in Erfahrung gebracht. Die Beigeladene wurde zu einzelnen Aufwendungen für ihren Sohn befragt und hat sich wie folgt geäußert: Abteilung Anteiliger Regelsatz Angaben Beigeladene Übersteigender Anteil 1 68,94 € - Keine ergänzenden Angaben 0,00 € 3 16,31 € - Vorlage von Quittungen aus drei Monaten über insgesamt 46,40 € - Kauf auf Märkten ohne Quittungen, geschätzt 200 €/Jahr - regelmäßiger Neukauf von Schuhen, durchschnittlich 15 €/Monat - Sohn wechselt auf Arbeit (als Tischler) nicht seine Alltagskleidung, so dass höherer Verschleiß entsteht und regelmäßiger Neukauf (möglichst bei Sonderangeboten) erfolgen muss à geschätzte Aufwendungen für Bekleidung und Schuhe im Monat = 50 € 33,69 € 4 16,23 € - Aufwendungen für Allgemeinstrom der Familie (4 Mitglieder), der nicht in den Kosten der Unterkunft im Rahmen der Grundsicherungsleistungen berücksichtigt wird (dort wurde nur Nachtstrom für die Speicherheizung einbezogen), Abschlagszahlungen 135 €/Monat à 135 € : 4 Personen = 33,75 € 17,52 € 5 14,71 € - Kauf eines gebrauchten Bettes 50 €, bei Abschreibung über 1 Jahr = 4,17 €/Monat - alle zwei Jahre Renovierung des Zimmers mit Raufasertapete und Anstrich in Eigenarbeit, Aufwendungen können nicht benannt werden - Sohn nässt regelmäßig ein, so dass jährlich einmal eine Rollmatratze mit Anschaffungskosten von rund 40 € = 3,33 €/Monat angeschafft wird. - Zudem muss häufiger Bettwäsche, vor allem Bettlaken, angeschafft werden. Für Bettwäsche wurde eine Quittung über 14,08 € vorgelegt, die Beigeladene geht von einem Kauf alle zwei Monate aus. à 4,17 € + 3,33 € + 7,04 € = 14,54 € 0,00 € 6 8,35 € - nachgewiesene Praxisgebühren 40 €/Jahr = 3,33 €/Monat - im Verwaltungsverfahren benannte Aufwendungen für Medikamente mit monatlich 5 – 10 € beruhten auf früheren Erkrankungen, aktuell ist der Sohn gesund - weitere Gesundheitsaufwendungen wurden nicht benannt oder unterfallen dem Ansatz der Grundsicherungsleistung à3,33 € 0,00 € 7 12,22 € - Sohn nutzt ein Fahrrad und benötigt häufiger neue Schläuche oder neue Mäntel, Beigeladene schätzt die Aufwendungen auf maximal 20 € in zwei Monaten à10,00 € 0,00 € 8 17,15 € - monatlich gibt es eine Handyaufladung mit 15 €, ist diese abtelefoniert (manchmal nach 2 – 3 Tagen), wird keine neue Karte gekauft - jährlich Kauf eines Handys, Anschaffungskosten geschätzt 70 € = 5,83 €/Monat, Sohn zerstört häufig seine Handys bzw. baut diese auseinander à 15 € + 5,83 € = 20,83 € 3,68 € 9 21,44 € - Sohn hat eine Playstation und Beigeladene kaufe Spiele im Monat für 5 – 10 € - Beigeladene kauft ihrem Sohn Autozeitschriften = 3,60 €/Monat - man geht regelmäßig ca. alle zwei Wochen an Kinotagen ins Kino = 10 €/Monat - Beigeladene kauft ihrem Sohn Bastelsachen = ca. 10 €/Monat - die Familie unternimmt 2 - 3 Ausflüge im Jahr in nahegelegene Parks à insgesamt schätzt die Beigeladene für diese Abteilung monatliche Aufwendungen von 30,00 € 8,56 € 10 0,75 € - keine Aufwendungen 0,00 € 11 3,84 € - Aufwendungen für McDonald`s in Höhe von 7,50 € monatlich - Aufwendungen für Subway in Höhe von 8 € monatlich à 7,50 € + 8 € = 15,50 € 11,16 € 12 14,22 € - Friseur: nachgewiesene Aufwendungen 23 € in vier Monaten = 5,75 €/Monat 0,00 € Nicht in den Regelsatzabteilungen enthalten: -Geschenke zu Weihnachten 50 € und Geburtstag 30 € = 6,67 € monatlich-Monatliche Aufwendungen für Versicherungen: Haftpflicht 11,93 €, Hausrat 20,98 €, Rechtsschutz 19,57 €, Glas 5,73 € = 58,21 € : 4 Personen = 14,55 €-Taschengeldzahlungen aus Familieneinkommen der Beigeladenen für Tag der offenen Tür, Fasching, Ausflüge, Betriebsfeiern, Sommerfest, Basar bei der Werkstatt der ... gGmbH – Beigeladene gibt an, dass Sohn insoweit mit eigenem Geld nicht auskommt und sie daher für diese besonderen Anlässe Geld zur Verfügung stellt. Sie schätzt die jährlichen Aufwendungen auf rund 160 € = 13,33 €/Monatà 6,67 € + 14,55 € + 13,33 € = 34,55 € 34,55 € 194,18 € 109,16 € Für den Senat wurde ersichtlich, dass die Angaben weitestgehend auf Erinnerungen und Schätzungen beruhten und im Detail lückenhaft blieben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beigeladene weitere Aufwendungen für ihren Sohn hat, die jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht restlos aufgeklärt werden konnten. Der erkennende Senat ist daher der Auffassung, dass nach § 96 Abs. 1 FGO i.V.m. § 162 AO ein Zuschlag von rund 15 % auf die Angaben der Beigeladenen gerechtfertigt ist und der sich so ergebende Abzweigungsbetrag auf volle Euro zu runden ist. Insgesamt ergeben sich damit eigene Aufwendungen der Beigeladenen für ihren Sohn in Höhe von durchschnittlich 124 € monatlich. Insoweit scheidet eine Abzweigung von Kindergeld aus. Hinsichtlich der verbleibenden 60 € ist die Beklagte verpflichtet, diese an den Kläger abzuzweigen. 3. Zur Prüfung, ob die Beklagte ihr Ermessen im Streitfall dem unter 2. dargestelltem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat, müssen in der angefochtenen Entscheidung, spätestens aber in der Einspruchsentscheidung, die Ausübung des Ermessens und die Ermessensentscheidung nachvollziehbar dargestellt und begründet sowie die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art mitgeteilt werden (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, Stand Mai 2010, Rdnr. 66 zu § 5 AO m.w.N.). a) Derartige Ausführungen fehlen in der den Abzweigungsantrag ursprünglich in vollem Umfang ablehnenden Entscheidung vom 27. Oktober 2009 ganz und sind in der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2011 allenfalls ansatzweise enthalten. Der Ablehnungsbescheid vom 27. Oktober 2009 benennt als Ablehnungsgrund lediglich die Haushaltsaufnahme, aufgrund derer die Beigeladene nach Ansicht der Beklagten Unterhalt in ausreichender Höhe leistet. In der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2011 werden die gesetzlichen Voraussetzungen sowie der Zweck der Abzweigung kurz dargestellt und ausgeführt, dass die Abzweigung zwar grundsätzlich im Ermessen der Familienkasse stehe, die Abzweigung aber unterbleiben könne, wenn der auszuzahlende Betrag nur geringfügig sei. Nach Ansicht der Beklagten scheide eine Abzweigung im Streitfalle aus, da der kindergeldberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht erfülle und der Umfang der Unterhaltsleistungen das auf das Kind entfallende Kindergeld erreiche. Die Kindergeldberechtigte habe glaubhaft eigene Aufwendungen in Höhe von monatlich ca. 205 € dargelegt. Die von der Beigeladenen benannten Aufwendungen stellte die Beklagte unter Nennung der Eurobeträge im Einzelnen dar und vertrat des Weiteren die Ansicht, dass die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht um den jeweils im Regelsatz enthaltenen Betrag zu kürzen seien. b) Ob dies den Anforderungen an eine fehlerfreie Darstellung und Begründung einer Ermessensentscheidung genügt, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null nur eine Entscheidung hinsichtlich Grund und Höhe der Abzweigung ergehen konnte. Dann ist auch das Gericht befugt, seine Ermessensentscheidung an die Stelle der Beklagten zu setzen. Im Streitfall kommt nur eine Abzweigung des Kindergeldes in Höhe von 60 € in Betracht, so dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. aa) Nach Auffassung des erkennenden Senats gilt für den Streitfall folgendes: § 74 Abs. 1 EStG enthält keine Grundsätze für die Ausübung des Ermessens. Die Behörde muss sich deshalb bei ihrer Ermessensausübung gemäß der in § 5 AO für alle Ermessensvorschriften getroffene Regelung an dem Zweck der Ermächtigung orientieren. Da der Gesetzgeber die Abzweigung des Kindergeldes in den von § 74 Abs. 1 EStG geregelten Fällen nicht für obligatorisch erklärt hat, kann der Zweck der Ermessensermächtigung nur darin gesehen werden, Härtefälle zu vermeiden. Denn die äußeren Grenzen, innerhalb derer eine (positive) Abzweigungsentscheidung getroffen werden kann, sind die Fälle, in denen der Kindergeldberechtigte einerseits mindestens Aufwendungen in Höhe des Kindergeldes hat und andererseits in denen er gar keine Aufwendungen trägt. Im zuerst genannten Fall ist das Ermessen der Familienkasse dahingehend auf Null reduziert, dass eine Abzweigung nicht erfolgen darf. Im zweiten Fall erscheint dagegen jede andere Entscheidung als die volle Abzweigung ermessensfehlerhaft. Denn der Zweck des § 74 Abs. 1 EStG liegt darin, das Kindergeld an das Kind oder an eine anstelle des Kindergeldberechtigten Unterhalt leistende Person oder Einrichtung auszuzahlen, wenn dem Kindergeldberechtigten kein kindbedingter Aufwand durch den Unterhalt entsteht. Diese Regelung steht im Einklang mit dem Zweck des Kindergeldes, Eltern wegen ihrer Unterhaltsaufwendungen für ihre Kinder zu entlasten. Tragen Eltern aber keine oder nur geringe Kosten, ist eine derartige Entlastung nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 - III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl. II 2008, 753). Werden die Grenzen des Ermessens aber von diesen finanziellen Grenzpositionen gebildet, so erscheint es in den dazwischen liegenden Fällen, in denen also ein unterhalb der Höhe des Kindergeldes liegender Aufwand festzustellen ist, regelmäßig allein gerechtfertigt, das Kindergeld dem Berechtigten in Höhe dieses Aufwands zu belassen und nur den Restbetrag abzuzweigen. Ist danach eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; dann bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 - VII R 35/06, a.a.O.). bb) Weil nach diesen Grundsätzen die Abzweigung in Höhe der Differenz zwischen den von der kindergeldberechtigten Beigeladenen getragenen Aufwendungen und dem gesetzlichen Kindergeld die nicht begründungsbedürftige Regelfolge des § 74 Abs. 1 EStG ist, war auch im Streitfall eine abwägende Stellungnahme der beklagten Familienkasse weder zur Abzweigung dem Grunde noch der Höhe nach erforderlich. Insoweit ergibt sich eine Ermessensreduzierung auf Null. Zwar ist die Entscheidung der Beklagten bzw. die Begründung letztlich fehlerhaft, doch ergibt sich aufgrund der Ermessensreduzierung auf Null, dass der erkennende Senat seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Familienkasse setzen kann. Lediglich eine teilweise Abzweigung unter Berücksichtigung der benannten durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen der Beigeladenen konnte im Ergebnis beschieden werden. Dies entspricht nach Angaben der Beklagten in anderen Klageverfahren auch der aktuellen Weisungslage der Familienkassen. Werden von den Kindergeldberechtigten bestimmte Aufwendungen glaubhaft benannt, entspreche es der Verwaltungspraxis, dass diese in die Entscheidung zur Höhe der Abzweigung einbezogen und berücksichtigt werden. Dass die Beklagte in der Einspruchsentscheidung zunächst noch die Ansicht vertreten hat, dass die Aufwendungen der Beigeladenen nicht mit den Ansätzen der einzelnen Abteilungen der Regelsatzleistungen gegen gerechnet werden dürfen, kann dahingestellt bleiben, da eine Berücksichtigung der erhaltenen Grundsicherungsleistungen bei einem „Wirtschaften aus einem Topf“ nach den obigen Ausführungen des erkennenden Senats zwingend zu erfolgen hat. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte insoweit auch nicht mehr an ihrer Auffassung festgehalten. 4. Soweit sich das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt hat, werden die Kosten nach § 138 Abs. 1 FGO im Billigkeitswege der Beklagten auferlegt. Zwar unterliegt der Kläger hinsichtlich des Streitzeitraumes November 2009 bis Juni 2011 mit seinem Klagebegehren. Das Unterliegen ist jedoch auf die Erfüllungswirkung der Auszahlung des Kindergeldes an die Beigeladene zurück zu führen. Die Beklagte hat trotz Vorliegens eines Abzweigungsantrages und trotz Einreichung eines Einspruches das Kindergeld weiterhin an die Kindergeldberechtigte ausgezahlt und aufgrund eines Verwaltungsversehens erstmals im Juni 2011 – mithin 20 Monate später – festgestellt, dass der Einspruch anhängig war und sodann erstmals die Kindergeldberechtigte vom Abzweigungsbegehren unterrichtet und die Kindergeldzahlungen eingestellt. Nach der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs – DAFamEStG – BStBl. I 2009, 1029, DA 74.1.4. Satz 5, hätten jedoch Zweifel an der Auszahlung bzw. am Abzweigungsantrag bestehen und somit die Kindergeldzahlungen vorläufig einbehalten werden müssen. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass keine Zweifel an der Fortzahlung des Kindergeldes bestanden hätten, da keine Informationen der Kindergeldberechtigten zu eigenen Unterhaltsaufwendungen vorlagen und zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Vielzahl von Abzweigungsanträgen unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 17. Dezember 2008, III R 6/07, vom Kläger gestellt worden waren. Das Unterliegen des Klägers in voller Höhe für den Zeitraum November 2009 bis Juni 2011 hat damit ausschließlich die Beklagte zu verantworten, so dass es der Billigkeit entspricht, ihr die Kosten des insoweit erledigten Verfahrens aufzuerlegen. Hinzu kommt, dass dem Kläger die fortlaufende vollständige Auszahlung des Kindergeldes an die Beigeladene erstmals im Klageverfahren bekannt geworden ist. Mit Schriftsatz vom 01. November 2011 wies die Beklagte auf die Erfüllungswirkung durch Auszahlung für den Zeitraum November 2009 bis Juni 2011 hin, woraufhin der Kläger im unmittelbaren Anschluss mit Schriftsatz vom 14. November 2011 den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Somit erscheint es auch nach dem Rechtsgedanken der §§ 93 Zivilprozessordnung und 156 Verwaltungsgerichtsordnung (sofortiges Anerkenntnis) gerechtfertigt, die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreites der Beklagten aufzuerlegen. Hinsichtlich des Streitzeitraumes ab Juli 2011 werden der Beklagten die Kosten des Verfahrens nach § 135 Abs. 1 FGO auferlegt. Der Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und daher aufzuheben. Der Kläger obsiegt mit seinem Antrag auf Neubescheidung. Darüber hinaus entspricht die Entscheidung auf Abzweigung des Kindergeldes mit einem Monatsbetrag von 60 € fast genau dem ursprünglichen im Klageschriftsatz vom 10. August 2011 gestellten Klageantrag auf Abzweigung von 31,5 % = 58,02 € des Kindergeldes. 5. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zugelassen. Derzeit befinden sich sowohl in Verwaltungs- wie in Gerichtsverfahren eine Vielzahl von offenen Abzweigungsanträgen, bei denen die grundsätzliche Entscheidung über eine Abzweigung und insbesondere nachfolgend die Höhe der Abzweigung einer höchstrichterlichen Entscheidung bedarf. Die Stellung der Abzweigungsanträge führt in der Regel auch dazu, dass die Zahlungen des Kindergeldes umgehend eingestellt werden und bis zum Abschluss des Verfahrens keine Zahlungen mehr erfolgen. Die Berechnung bzw. Ermittlung des Abzweigungsbetrages ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt und wird von den Finanzgerichten unterschiedlich vorgenommen. Zudem weicht der Senat mit seiner Entscheidung von den Urteilen des 5. Senats des Finanzgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt, des 3. Senats des Finanzgerichtes Thüringen sowie des 12. Senats des Finanzgerichtes Münster ab, so dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich ist. Die Beteiligten streiten um die Abzweigung von Kindergeld für das geistig behinderte Kind K., geboren am ... 1983. Der Schwerbehindertenausweis des Kindes weist einen Grad der Behinderung von 100 aus und enthält die Merkzeichen B, G und H. Das Kind steht unter Betreuung seiner Mutter, der Beigeladenen. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 beantragte der Kläger nach § 74 Einkommensteuergesetz (EStG) die Abzweigung des Kindergeldes in voller Höhe an sich. Er gab an, dass er dem Kind Sozialhilfe in Form von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des 12. Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) von derzeit monatlich 218,03 € zahle und damit Unterhalt leiste. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2009 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass das Kind im Haushalt eines Kindergeldberechtigten lebe und durch die Haushaltsaufnahme dem Kind Unterhalt in ausreichender Höhe gewährt werde. Hiergegen richtete sich der Einspruch des Klägers vom 02. November 2009. Der Kläger gab an, dass er durch die Grundsicherungsleistungen den Unterhalt des Kindes sicherstelle und damit der Kindergeldberechtigten durch die Haushaltsaufnahme keine Unterhaltsleistungen entstehen würden. Anhaltspunkte dafür, dass die Kindergeldberechtigte dem Kind Leistungen in Höhe des Kindergeldes erbringe, die über die Grundsicherungsleistungen hinaus gingen, seien nicht erkennbar. Der Kläger wies auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 17. Dezember 2008 - III R 6/07 hin. Mit an die Kindergeldberechtigte gerichtetem Schreiben vom 14. Juni 2011 unterrichtete die Beklagte diese erstmals vom Abzweigungsantrag und kündigte den Einbehalt des Kindergeldes vorerst ab Juli 2011 bis zur abschließenden Entscheidung an. Gleichzeitig forderte die Beklagte die Beigeladene auf, tatsächliche Unterhaltsleistungen nachzuweisen. Mit interner Kassenanordnung vom gleichen Tage behielt die Beklagte die Kindergeldzahlungen ab Juli 2011 in voller Höhe ein. Nachfolgend forderte die Beklagte den Kläger auf, die Unterhaltspflichtverletzung der Kindergeldberechtigten oder deren mangelnde Leistungsfähigkeit nachzuweisen und detailliert darzulegen, welche konkreten Bedarfe der Kläger für den Unterhalt des Kindes aufwende. Der Kläger gab daraufhin an, dass die Kindergeldberechtigte nach § 43 Abs. 2 SGB XII nicht unterhaltsverpflichtet sei, benannte die von ihm in den einzelnen Monaten erbrachten Leistungen einschließlich der anteiligen Kosten der Unterkunft und des behinderungsbedingten Mehrbedarfs und übersandte eine Aufstellung der modifizierten Regelsatzinhalte ab dem 01. Juli 2009 sowie die Berechnungsbögen für die Berechnung der Grundsicherungsleistungen. Die Beklagte forderte nachfolgend die Beigeladene nochmals auf, ihre Betreuungskosten nachzuweisen, zog die Beigeladene mit Bescheid vom 11. Juli 2011 nach § 360 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) zum Einspruchsverfahren hinzu und unterrichtete den Kläger hierüber. Die Beigeladene bezifferte und benannte ihre Aufwendungen für das Kind und gab an, Geldzuwendungen von 50 € monatlich und bei Bedarf weitere 30 €, für Sachleistungen monatlich 80 €, für Freizeitveranstaltungen monatlich 70 €, für Ärzte monatlich 20 € und für Medikamente alle vier Monate 5 € aufzuwenden. Sie gab des Weiteren an, dass keine Quittungen mehr vorhanden seien, da sie nicht gewusst habe, dass sie solche aufbewahren müsse und dass das Kindergeld für das Kind da gewesen sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2011 wies die Beklagte ohne vorherige Weiterleitung der Angaben der Beigeladenen an den Kläger den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass eine Abzweigung an den Kläger ausscheide, da der kindergeldberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht erfülle. Der Umfang der Unterhaltsleistungen erreiche das auf das Kind entfallende Kindergeld. Die Kindergeldberechtigte habe glaubhaft eigene Aufwendungen in Höhe von monatlich ca. 205 € dargelegt. Die Beigeladene sei zu eigenen Aufwendungen angehört worden und habe 50 € Geldzuwendungen, 80 € für Sachleistungen (Kleidung, Bastelmaterial, Zeitungen, etc.), 70 € für gemeinsame Freizeitveranstaltungen und 5 € für Arztkosten benannt. Die Beklagte führte weiter aus, dass die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht um den jeweils im Regelsatz enthaltenen Betrag zu kürzen seien. Am 11. August 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Entscheidung der Beklagten rechtswidrig und das Ermessen nicht in erforderlichem Umfange ausgeübt worden sei. Der Kindergeldberechtigten seien durch die Haushaltsaufnahme grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen entstanden, da er Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erbringe. Dass die Kindergeldberechtigte Leistungen in Höhe des Kindergeldes erbringe, sei in der Einspruchsentscheidung nicht in erforderlichem Umfange und nachvollziehbar dargestellt worden. Tatsächliche Aufwendungen seien von der Kindergeldberechtigten nicht glaubhaft gemacht oder hinreichend belegt und allenfalls geschätzt worden. Auch gehe aus der Entscheidung der Beklagten nicht hervor, dass es sich um Aufwendungen handele, die unabhängig von der Grundsicherungsleistung erbracht würden. Es fehle auch an einer Anhörung des Klägers zu den Angaben der Kindergeldberechtigten. Nach eigenen Berechnungen seien der Beigeladenen durch die Aufnahme in den Haushalt die Regelsatzleistungen übersteigende Unterhaltsleistungen in Höhe von 125,98 € entstanden, so dass der Differenzbetrag zum Kindergeld in Höhe von 58,02 € = 31,5 % abzuzweigen sei. Nachdem die Beklagte auf die Erfüllungswirkung der Auszahlung des vollen Kindergeldes an die Beigeladene im Zeitraum November 2009 bis Juni 2011 hingewiesen hatte, hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt und angekündigt, haftungsrechtliche Aspekte gegen die Beklagte prüfen zu wollen. Hinsichtlich des Streitzeitraumes ab Juli 2011 hält der Kläger an seinem Klagebegehren fest und ist der Ansicht, dass die Kindergeldberechtigte keine Nachweise für die behaupteten Aufwendungen erbracht habe und damit eine ermessensfehlerhafte Entscheidung vorliege. Nachdem die Beigeladene einzelne Nachweise vorgelegt und ihre Angaben aus dem Verwaltungsverfahren konkretisiert hat, ist der Kläger der Ansicht, dass Aufwendungen der Beigeladenen anfallen, die nicht von den Leistungen der Grundsicherung umfasst seien. Er vertrat zunächst schriftsätzlich die Ansicht, dass eine hälftige Abzweigung des Kindergeldes ermessensgerecht sei. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung war er der Ansicht, dass die Abzweigung von 60 € monatlich ermessensgerecht sei. Der Kläger wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass er ab Mai 2011 Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 384,39 € für das Kind erbringe. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 27. Oktober 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Abzweigungsantrag vom 20. Oktober 2009 neu zu entscheiden, hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. Die Beklagte weist darauf hin, dass für den Zeitraum November 2009 bis Juni 2011 aufgrund der vollständigen Auszahlung des Kindergeldes an die Kindergeldberechtigte nach der Rechtsprechung des BFH Erfüllung eingetreten und die Klage daher insoweit unbegründet sei. Nachdem der Kläger eine teilweise Erledigungserklärung abgegeben hatte, hat sich die Beklagte dieser angeschlossen. Im Übrigen verweist die Beklagte auf ihre Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und ist der Ansicht, dass die von der Beigeladenen vorgelegten Nachweise offenkundig lückenhaft seien und eine Entscheidung auf dieser Basis notwendigerweise zu zufälligen Ergebnissen führen müsse. Sie bezweifelte daher auch die Berechnungen des Klägers. Soweit ursprünglich die Ansicht vertreten worden sei, dass die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht um den jeweils im Regelsatz enthaltenen Betrag zu kürzen seien, hält die Beklagte hieran nicht mehr fest und ist vielmehr der Ansicht, dass eine Gegenrechnung zu erfolgen habe. Mit Beschluss vom 16. November 2011 wurde die Kindesmutter nach § 60 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig zum Verfahren beigeladen. Unter Vorlage einiger Quittungen und Belege wiederholte und ergänzte die Beigeladene nachfolgend ihre Angaben aus dem Verwaltungsverfahren. Sie gab wiederholt an, keine weiteren Nachweise, Rechnungen oder Quittungen zu haben, da sie nicht gewusst habe, dass sie Belege aufheben müsse. Sie selbst habe kein Einkommen und lebe zusammen mit der Familie vom Einkommen ihres Ehemannes, dem Stiefvater des Kindes. Darüber hinaus erhalte sie Kindergeld für ihre Tochter und diese Schüler-BAföG in Höhe von 214 € monatlich. Einen Antrag hat die Beigeladene nicht gestellt. Die Kindergeldakte der Beklagten und die Leistungsakte des Klägers haben dem Senat vorgelegen.