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Urteil

4 K 1638/10

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2013:1210.4K1638.10.0A
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Leitsätze
1. Ist ausschließlich der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei Zinszahlungen aus einem Arbeitszeitkonto streitig, handelt es sich entweder um eine sozialrechtliche Fragestellung, ob und inwieweit ausgezahlte Zinsen sozialversicherungsrechtlich der Beitragspflicht unterliegen oder um aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers, so dass entweder der Sozialrechtsweg nach § 51 SGG oder aber die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach §§ 2 f. AGG eröffnet ist(Rn.19) . 2. Das FG entscheidet, aufgrund der zwar fehlerhaften, aber keine extreme Rechtsverstöße beinhaltenden und damit bindenden Verweisung des Arbeitsgerichts, auch wenn über keine abgabenrechtlichen Fragestellungen zu entscheiden ist(Rn.21) . 3. Erfolgt die nach Eintritt in die Rente erfolgte Auszahlung der nicht arbeitszeitabhängigen, sondern aus der darlehensweisen Kapitalüberlassung resultierenden Zinsen aus einem Arbeitszeitkonto irrtümlich unter Einbehalt von Sozialversicherungsbeiträgen, besteht gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Auszahlung der fehlerhafterweise einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge nach § 280 i.V.m. §§ 611 ff. BGB, wenn der Arbeitgeber bei unklarer Rechtslage keine Auskünfte beim Versicherungsträger einholt(Rn.23) (Rn.26) . 4. Zur Verzinsung des Anspruchs auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB nach § 288 Abs. 1 BGB(Rn.34) . 5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: II B 14/14). 6. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. II R 50/14 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 14.8.2014 II B 14/14, nicht dokumentiert).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ... € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) seit dem ... zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ausschließlich der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei Zinszahlungen aus einem Arbeitszeitkonto streitig, handelt es sich entweder um eine sozialrechtliche Fragestellung, ob und inwieweit ausgezahlte Zinsen sozialversicherungsrechtlich der Beitragspflicht unterliegen oder um aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers, so dass entweder der Sozialrechtsweg nach § 51 SGG oder aber die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach §§ 2 f. AGG eröffnet ist(Rn.19) . 2. Das FG entscheidet, aufgrund der zwar fehlerhaften, aber keine extreme Rechtsverstöße beinhaltenden und damit bindenden Verweisung des Arbeitsgerichts, auch wenn über keine abgabenrechtlichen Fragestellungen zu entscheiden ist(Rn.21) . 3. Erfolgt die nach Eintritt in die Rente erfolgte Auszahlung der nicht arbeitszeitabhängigen, sondern aus der darlehensweisen Kapitalüberlassung resultierenden Zinsen aus einem Arbeitszeitkonto irrtümlich unter Einbehalt von Sozialversicherungsbeiträgen, besteht gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Auszahlung der fehlerhafterweise einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge nach § 280 i.V.m. §§ 611 ff. BGB, wenn der Arbeitgeber bei unklarer Rechtslage keine Auskünfte beim Versicherungsträger einholt(Rn.23) (Rn.26) . 4. Zur Verzinsung des Anspruchs auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB nach § 288 Abs. 1 BGB(Rn.34) . 5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: II B 14/14). 6. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. II R 50/14 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 14.8.2014 II B 14/14, nicht dokumentiert). Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ... € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) seit dem ... zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Der Senat entscheidet nach § 94a Finanzgerichtsordnung (FGO) nach billigem Ermessen durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Der Streitwert der auf eine Geldleistung gerichteten Klage liegt unter 500 €. Die Argumente und Streitpunkte der Beteiligten sind umfassend und abschließend vorgetragen worden, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich erscheint und nur zu einer Verlängerung des laufenden Rechtsstreits und ggf. weiteren Kosten führen würde. Darüber hinaus haben die Beteiligten in der Vergangenheit übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 2. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg (nur) in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten eröffnet. Nach § 33 Abs. 2 FGO sind Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten. Zu den Abgaben gehören Steuern einschließlich Ein- und Ausfuhrabgaben (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 33 FGO Rz. 13). Finanzbehörden im Sinne der Abgabenordnung sind unter anderem nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung (AO) die Oberfinanzdirektionen. Im Streitfall ist der Beklagte nicht als Finanzbehörde im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AO tätig geworden, da es an der Verwaltung von Steuern fehlt. Vielmehr wurde die (lediglich) organisatorisch eingegliederte Bezügestelle in ihrer Funktion als Auszahlungsstelle für die Gehälter der Angestellten des Landes ... tätig. Bei der Auszahlung der Gehälter wurde ... darüber hinaus nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich aus dem Verhältnis Arbeitgeber – Angestellter tätig. Der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist damit nicht gegeben. Streitig ist im Streitfall ausschließlich der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei den Gehaltszahlungen des Klägers. Damit handelt es sich entweder um eine sozialrechtliche Fragestellung, ob und inwieweit die dem Kläger ausgezahlten Zinsen aus den angesparten Arbeitszeitkonten sozialversicherungsrechtlich der Beitragspflicht unterliegen oder um aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers. Damit wäre entweder der Sozialrechtsweg nach § 51 Sozialgerichtsgesetz oder aber die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach §§ 2 f. Arbeitsgerichtsgesetz eröffnet. Im Streitfall hat jedoch das Arbeitsgericht ... mit Beschluss vom ... den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 GVG an das Finanzgericht ... verwiesen. Der Beschluss ist nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Dies hat zur Konsequenz, dass das Gericht, an das verwiesen wurde, die Sache, auch wenn es anderer Auffassung als das verweisende Gericht ist, nicht an dieses zurückverweisen kann. Es kann aber, auch wenn es einen anderen, weiteren Rechtsweg als den, zu dem es gehört, für zulässig ansieht, nicht an diesen weiteren Rechtsweg weiter verweisen (vgl. Kissel/Mayer in Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 17 Rz. 37). Die Bindungswirkung tritt auch bei einem fehlerhaften Verweisungsbeschluss ein. Lediglich bei extremen Rechtsverstößen kommt eine Rückverweisung in Betracht (vgl. Kissel/Mayer in Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 39 Rz.). Da keine abgabenrechtlichen Fragestellungen im Streitfall zu entscheiden sind, war die Verweisung an das Finanzgericht fehlerhaft. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit bzw. einem extremen Rechtsverstoß kann dagegen nicht ausgegangen werden. Der Beklagte ist wiederholt mit lohnsteuerrechtlichen Argumenten dem Klagebegehren des Klägers entgegengetreten und die Beteiligten haben sich mit finanzgerichtlicher Rechtsprechung auseinandergesetzt, obwohl es im Streitfall nicht darauf angekommen wäre. Offensichtlich war auch bei Aufnahme des Rechtsstreites im ursprünglich zuständigen Senat nicht eindeutig zu klären, welcher Rechtsweg einzuschlagen gewesen wäre. Zwischenzeitlich ist zudem eine geraume Zeit vergangen. Dies hat zur Konsequenz, dass das Finanzgericht ... den Rechtsstreit aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nunmehr abschließend zu entscheiden hat. 3. Die Klage ist teilweise begründet. a. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung der fehlerhafterweise einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge nach § 280 i.V.m. §§ 611 ff. BGB. Die Auszahlung der Zinsen aus dem Arbeitszeitkonto hätte ohne den Einbehalt von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgen müssen, da es sich bei den Zinsen nicht um sozialversicherungspflichtiges Einkommen handelt. Das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers ist zwar Arbeitsentgelt. Die Zinszahlung ist aber nicht mehr zusätzliche Entlohnung für die frühere Tätigkeit, sondern Gegenleistung für die langfristige Überlassung der Nutzung dieses Kapitals. Mit der Ausübung des dem Kläger eingeräumten Wahlrechts auf Auszahlung des Arbeitszeitkontos mit Rentenbeginn, mit dem der Kläger unwiderruflich darauf verzichtet hatte, sich das Guthaben aus dem geschlossenen Arbeitszeitkonto vor Renteneintritt auszahlen zu lassen und dem beklagten Land dadurch dieses Kapital überlassen hat, steht die Kapitalüberlassung im Vordergrund und verdrängt die Beziehungen zu der Beschäftigung im Rahmen einer nichtselbstständigen Arbeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Anders als bei der arbeitszeitabhängigen Verzinsung eines laufenden Arbeitszeitkontos, bei der die Auszahlung eines Guthabens an besondere Bedingungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses anknüpft, ist hier das Arbeitsverhältnis nach Ausübung des Wahlrechts von der Darlehensgewährung bzw. Kapitalüberlassung überlagert. Vorliegend hat der Kläger dem beklagten Land aufgrund eines abgeschlossenen Sachverhalts für eine bestimmte Zeit einen feststehenden Kapitalbetrag zu marktüblichen Zinsen in gleicher Weise überlassen wie etwa ein fremder Dritter, der eine Anleihe des Landes ... zeichnet. Die Zinszahlungen sind daher nicht mehr schwerpunktmäßig durch das Arbeitsverhältnis, sondern durch die Kapitalüberlassung veranlasst und daher Einnahmen aus Kapitalvermögen, die weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherungspflicht unterliegen (vgl. Urteil Sozialgericht ...). Dem Berichterstatter des Senates ist als ehemaligem Mitglied der Tarifkommission auf Arbeitgeberseite zur Aushandlung des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemein bildenden Schulen ... bekannt, dass das Land zum Ausgleich der Arbeitszeitkonten vorrangig einen Freizeitausgleich erreichen wollte. Um Belastungsspitzen des damaligen Personalkostenhaushaltes des Landes ... abzufangen, wurden Alternativmodelle entwickelt, deren Hauptanliegen die Streckung der Auszahlung der angesammelten Arbeitszeitkonten war. Insoweit wurden auch Überlegungen angestellt, aus sozialen Gründen die Auszahlungen in die Zeit nach Verrentung zu legen, um den Arbeitnehmern dann höhere monatliche Zahlungen anbieten zu können. Dies war jedoch nur mit entsprechenden finanziellen Anreizen umzusetzen, so dass sich das Land ... zur Verzinsung solcher Ansprüche entschlossen hat. Die letztendlich gezahlten Zinsen sind daher gleichsam als Entschädigung für eine spätere Auszahlung zu sehen und stehen damit nicht mehr im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Arbeitslohn, der auf den Arbeitszeitkonten angesammelt wurde. Der Veranlassungszusammenhang zwischen den Lohnzahlungen und dem Arbeitsverhältnis wurde insoweit unterbrochen. Nach Sinn und Zweck der Verzinsung handelt es sich insoweit ausschließlich um eine Nutzungsüberlassung von Kapital und damit um Kapitaleinkünfte, von denen keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen sind. Ein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen im Monat ... hätte daher von dem streitigen Betrag nicht erfolgen dürfen, da kein Arbeitsentgelt oder sonstiges Einkommen i.S.v. §§ 14 ff. SGB IV oder sonstige Einnahmen i.S.v. §§ 23a oder 23b SGB IV bezogen worden sind. Eine Erstattung der zu Unrecht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge durch den Versicherungsträger scheidet aus, da der Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 SGB IV nach § 27 Abs. 2 SGB IV zwischenzeitlich verjährt ist. Offensichtlich hat der Kläger einen entsprechenden Erstattungsanspruch auch nicht geltend gemacht, so dass auch keine Hemmung der Verjährung nach § 27 Abs. 3 SBG IV eingetreten ist. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass mit der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge Erfüllung eingetreten ist. Der Arbeitgeber haftet gemäß § 280 BGB dem Arbeitnehmer auf Schadenersatz, wenn er bei der Einhaltung und Abführung der Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft Nebenpflichten verletzt, dadurch Schäden des Arbeitnehmers verursacht und dem Arbeitnehmer kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Dabei hat der Arbeitgeber für die verkehrsübliche Sorgfalt einzustehen (§ 276 BGB). Dies zieht bei unklarer Rechtslage regelmäßig die Notwendigkeit nach sich, eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt oder bei den Versicherungsträgern einzuholen (vgl. BAG Urteil vom 30.04.2008 – 5 AZR 725/07). Im Streitfall war zum Zeitpunkt der Gehaltszahlungen ... bereits ein arbeitsgerichtliches Verfahren beim Arbeitsgericht ... unter dem Aktenzeichen ... zwischen dem Kläger und dem Beklagten anhängig, in dem der Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auf die Gehaltszahlungen ... streitig war. Insoweit hatte der Beklagte ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichtes ... vom ... noch mit Schreiben vom ... dem Kläger mitgeteilt, dass es sich bei den Zinszahlungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen handele. Erst später scheint der Beklagte sodann im laufenden Klageverfahren unter Bezugnahme auf ein Urteil des Finanzgerichtes Köln vom 16.12.2003 – 13 K 2681/03, EFG 2004, 654, zur Auffassung gelangt zu sein, dass es sich um Zinsen aus Arbeitszeitguthaben handele und diese wie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu behandeln seien. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte entweder beim zuständigen Finanzamt oder beim Versicherungsträger Erkundigungen eingeholt hat, wie die gezahlten Zinsen richtigerweise zu versteuern oder als beitragspflichtiges Einkommen zu behandeln sind. Vielmehr hat er – offensichtlich ausschließlich dem Urteil des Finanzgerichtes Köln folgend und die Hintergründe der Zinszahlungen nicht aufklärend – auch für weitere Zinszahlungen die Auffassung vertreten, diese als beitragspflichtiges Einkommen zu behandeln und ist entsprechend bei den Gehaltszahlungen ... vorgegangen. Dass er vollständig dem Urteil des Finanzgerichtes Köln folgte und keine anderweitigen Überlegungen mehr vornahm, wird auch daraus ersichtlich, dass im hiesigen Klageverfahren alleine mit den lohnsteuerrechtlichen Argumenten des Urteils gestritten wird, obwohl ausschließlich der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgte. Das Festhalten an irrigen Auffassungen – nachdem von der gleichen Behörde zunächst von Kapitaleinkünften ausgegangen wurde – und die Nichteinholung von Auskünften sind als Verstoß gegen die verkehrsübliche Sorgfalt i.S.v. § 276 BGB anzusehen. Dem Kläger kann insoweit als Arbeitnehmer kein Mitverschulden zur Last gelegt werden. Dieser ist zunächst der Ansicht des Beklagten gefolgt und hat sich zudem gegen den Abzug von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen aus ... gerichtlich erfolgreich gewehrt. Hieraus folgt eine Pflicht des Beklagten zur Leistung von Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB. Der Schaden des Klägers liegt in der Höhe der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt ... €. b. Soweit der Kläger eine Verzinsung des Anspruchs ab dem ... begehrt, ist die Klage unbegründet. Ein Anspruch auf Verzinsung nach § 288 Abs. 1 BGG besteht erst ab dem ... Eine Geldschuld ist nach § 288 Abs. 1 BGB während des Verzuges mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Verzug liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung aus einem von ihm zu vertretenden Grund pflichtwidrig verzögert. Die (vollständigen) Gehaltszahlungen ohne Einbehalt von Sozialversicherungsbeiträgen auf die gezahlten Zinsen waren nach den individual- und tarifvertraglichen Vereinbarungen im ... fällig. Eine Auszahlung der einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge erfolgte nicht, so dass sich ab dem ... der Beklagte in Verzug befand. Eine Mahnung des Klägers war insoweit nicht erforderlich, da die Leistung nach einer Zeit nach dem Kalender bestimmt war, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Danach hat das beklagte Land als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit der Kläger mit seinem Anspruch auf Verzugszinsen teilweise unterlegen ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Danach können die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Bezogen auf die Hauptschuld und die Laufzeit der Verzugszinsen ist dem Begehren des Klägers nur für ein Jahr nicht zu folgen, so dass nur ein geringes Unterliegen vorliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beteiligten streiten um den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei Gehaltszahlungen. Der Kläger war beim Land ... als Lehrer beschäftigt und unterlag den Regelungen des Tarifvertrages in Ausfüllung des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemein bildenden Schulen .... Das in der Vergangenheit angesparte Arbeitszeitkonto ließ er sich mit Eintritt in die Rente verzinslich auszahlen. Im Rahmen der Gehaltsabrechnung ... unterwarf der Beklagte die auszuzahlenden Zinsen dem Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und zog von den Bruttobezügen zur Abführung an die Sozialversicherungsträger insoweit insgesamt ... € (Krankenversicherungsbeitrag Arbeitnehmer ... €, Pflegeversicherungsbeitrag Arbeitnehmer ... €, Rentenversicherungsbeitrag Arbeitnehmer ... €, Arbeitslosenversicherungsbeitrag Arbeitnehmer ... €) ab. Hiergegen richtete sich der Kläger unter Bezugnahme auf ein Urteil des Arbeitsgerichtes ... , und forderte den Beklagten zur Auszahlungen des Betrages zuzüglich Verzugszinsen auf. In dem genannten Urteil wurde der streitidentische Beklagte zu Gunsten des Klägers verurteilt, aus Gehaltszahlungen des Monats ... abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an den Kläger auszuzahlen. Nachdem der Beklagte keine Auszahlung vornahm, hatte der Kläger beim Arbeitsgericht ... Klage erhoben und vertrat die Ansicht, dass es sich um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsrechtsverhältnis handele. Mit Schriftsatz vom .... vertrat der Beklagte demgegenüber die Ansicht, dass es sich ausschließlich um eine Steuerangelegenheit handele und der Rechtsstreit an das Finanzgericht ... zu verweisen sei. Die vom Kläger geltend gemachten Zinsen aus Wertguthaben seien Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die der Sozial- und Steuerpflicht unterliegen würden. Mit Beschluss vom ... verwies das Arbeitsgericht ... nach § 48 Arbeitsgerichtsgesetz in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) den Rechtsstreit an das Finanzgericht ... Der Beschluss wurde rechtskräftig. Beim Finanzgericht wurde der Rechtsstreit zunächst unter dem Aktenzeichen ... aufgenommen und sowohl die Prozessführungsbefugnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers wie die Zuständigkeit des Finanzgerichtes problematisiert. Der Kläger gab nachfolgend an, dass es sich nach seiner Ansicht nicht um eine lohnsteuerrechtliche Streitfrage handele, sondern ausschließlich die zu hoch abgeführten gesetzlichen Abzüge zur Sozialversicherung im Streit stünden. Er meinte, dass der Sozialrechtsweg maßgeblich sei und übersandte u.a. ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes ... , in dem der Beklagte bei einem anderen Kläger verurteilt worden war, einbehaltene Entgelte auszuzahlen. Demgegenüber war der Beklagte der Ansicht, dass es sich bei den Zinsen aus Wertguthaben um Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit handele, mithin ausschließlich steuerrechtliche Angelegenheiten betroffen seien und damit der Finanzrechtsweg eröffnet sei. Am 03. Januar 2008 wurde ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Nachfolgend wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im dort anhängigen Revisionsverfahren ... über das Urteil des Landesarbeitsgerichtes ... ruhend gestellt. Nach Ergehen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts in dieser und vergleichbaren Rechtsstreiten wurde das hier anhängige Verfahren unter dem Aktenzeichen ... neu aufgenommen. Der Kläger vertrat nachfolgend weiterhin die Ansicht, dass es sich um einen Streit über die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen handele und mithin die Sozialgerichtsbarkeit zuständig sei. Die vom Arbeitsgericht erfolgte Verweisung sei fehlerhaft, jedoch nicht offensichtlich rechtswidrig. Des Weiteren übersandte er verschiedene Urteile des Sozialgerichts ... sowie des Bundesarbeitsgerichts. Er führt aus, dass er mit seiner Klage eine arbeitsrechtliche Forderung, nämlich auf Auszahlung des Gesamtentgelts, verfolge. Der Beklagte sei aus dem Arbeitsverhältnis zur Auszahlung des ungeminderten Arbeitsentgelts verpflichtet. Eine Rechtsgrundlage für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Beklagten habe es nicht gegeben. Soweit der Beklagte behaupte, dass die einbehaltenen Entgelte an einen Sozialversicherungsträger abgeführt worden seien, bestreitet dies der Kläger. Selbst wenn die Entgelte abgeführt worden seien, habe es nach dem Sozialgesetzbuch keine Verpflichtung zur Abführung der Beiträge gegeben, so dass sich der Arbeitgeber auch nicht auf eine Erfüllung berufen könne. Darüber hinaus hätte der Beklagte durch den Träger der Sozialversicherung klären lassen können, ob eine Beitragspflicht bestehe. Wenn er dies nicht tue, könne er sich im Nachgang nicht darauf berufen, gegebenenfalls Zahlungen an Dritte geleistet zu haben. Die Berufung auf die Abführung sei daher jedenfalls im konkreten Einzelfall treuwidrig. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger ... € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) seit dem ... zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verbleibt bei seiner Rechtsauffassung, wonach es sich bei den Zinsen aus dem Wertguthaben um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG handele und damit der Einbehalt von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auf die Zinsen aus dem Wertguthaben folgerichtig erfolgt sei. Letztlich ist auch der Beklagte der Ansicht, dass die Zuständigkeit des Finanzgerichts nicht gegeben sei, da es sich ausschließlich um abgeführte sozialversicherungsrechtliche Beiträge handele. Insoweit hält der Beklagte auch seine Passivlegitimation für fraglich, da der Kläger Rückerstattungsansprüche unmittelbar gegen seine den Betrag vereinnahmende Sozialversicherungskasse geltend machen könne. Des Weiteren habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung, da der Beklagte als Arbeitgeber dem Vergütungsanspruch des Klägers mit Abführung der Lohnbestandteile nachgekommen sei, so dass Erfüllungswirkung eingetreten sei Mit Beschluss des Präsidiums des Finanzgerichtes ... erfolgte zum 1. Januar 2013 eine Änderung der Geschäftsverteilung. Zuständig für den hier anhängigen Rechtsstreit wurde der ... Senat.