Beschluss
4 KO 1007/14
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2014:1020.4KO1007.14.0A
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Leitsätze
1. Mit Aufnahme eines wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreites hat der Insolvenzverwalter im Falle des Unterliegens bzw. bei Rücknahme der Klage die gesamten Kosten der Instanz als Masseverbindlichkeit zu tragen (Rn.15)
(Rn.18)
.
2. Eine Aufteilung der Gerichtsgebühren in Zeiträume vor und nach der Insolvenzeröffnung oder auf bestimmte Verfahrensabschnitte ist nicht möglich (Rn.19)
.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Forderung aus der Kostenrechnung vom 13. Mai 2014 in Höhe von 2092,50 € ist als Masseverbindlichkeit vom Erinnerungsführer zu begleichen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit Aufnahme eines wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreites hat der Insolvenzverwalter im Falle des Unterliegens bzw. bei Rücknahme der Klage die gesamten Kosten der Instanz als Masseverbindlichkeit zu tragen (Rn.15) (Rn.18) . 2. Eine Aufteilung der Gerichtsgebühren in Zeiträume vor und nach der Insolvenzeröffnung oder auf bestimmte Verfahrensabschnitte ist nicht möglich (Rn.19) . Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Forderung aus der Kostenrechnung vom 13. Mai 2014 in Höhe von 2092,50 € ist als Masseverbindlichkeit vom Erinnerungsführer zu begleichen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Das Gericht entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG durch den Senat, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und teilweise divergierende Rechtsprechung bzw. unterschiedliche Literaturmeinungen vorliegen. Die Erinnerung des Erinnerungsführers ist zurückzuweisen. Bei der Forderung aus der Kostenrechnung vom 13. Mai 2014 handelt es sich um eine sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Sonstige Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Im Streitfall hat der Erinnerungsführer durch seine Prozesserklärung vom 31. Januar 2014 entweder nach § 85 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 86 Abs. 1 InsO die Aufnahme des wegen der Insolvenzeröffnung nach § 240 Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochenen Rechtsstreites erklärt. Das Gericht lässt insoweit dahingestellt, ob die Aufnahme eines Aktiv- oder eines Passivprozesses erfolgt ist. Mangels Darstellung des Klagebegehrens bzw. Abgabe einer Klagebegründung kann nicht festgestellt werden, ob der (spätere) Insolvenzschuldner bei Klageerhebung Forderungen geltend machen wollte, die zur Insolvenzmasse gehören und im Falle des Obsiegens die zur Verteilung stehende Masse vergrößern würden oder ob er sich ausschließlich gegen Steuerforderungen wenden wollte, die nach Insolvenzeröffnung seitens des beklagten Finanzamtes zur Insolvenztabelle angemeldet wurden und im Falle des Unterliegens zu einer Verringerung der Masse führen würden. Die Aufnahmeerklärung des Erinnerungsführers löst unmittelbar keine zusätzlichen Kosten aus. Mit der Aufnahmeerklärung wurde der Erinnerungsführer jedoch Verfahrensbeteiligter des vor Insolvenzeröffnung anhängig gewordenen Verfahrens. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO tritt der Insolvenzverwalter in den unterbrochenen Rechtsstreit in der Lage ein, in der dieser sich gerade befindet. Der Insolvenzverwalter ist daher sowohl im positiven wie im negativen Sinne an die vor der Unterbrechung durch den Insolvenzschuldner vorgenommenen Prozesserklärungen und -handlungen für das Hauptsacheverfahren gebunden. Im Falle der Aufnahme eines Passivprozesses nach § 86 Abs. 1 InsO verwandelt sich das ursprüngliche Anfechtungsverfahren in ein Insolvenzfeststellungsverfahren, in dem der Insolvenzverwalter nach Bestreiten der angemeldeten Forderung die Feststellung begehrt, dass sein Widerspruch berechtigt und die angemeldete Forderung nicht berechtigt sei. Nimmt der Insolvenzverwalter das Verfahren insoweit auf, bleibt er in der Rolle des Klägers (vgl. Loose in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO, 133. Lieferung August 2013, § 251 Rz. 53a). Der Insolvenzverwalter tritt damit zu Lasten der Masse in die Verantwortlichkeit für den Prozess ein und übernimmt bewusst das Prozesskostenrisiko für das gesamte Verfahren (vgl. z.B. BFH Beschluss vom 20. Dezember 2013 II E 18/12, BFH/NV 2014, 726). Es obliegt allein der freien Willensentscheidung des Insolvenzverwalters, ob er das Verfahren aufnimmt oder die gesetzlich angeordnete Unterbrechung des Verfahrens andauert. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Insolvenzverwalter ein bereits anhängiges Verfahren vorfindet, in dem Feststellungen über Insolvenzforderungen getroffen werden, oder ob ein solches Verfahren erst nach Insolvenzeröffnung anhängig wird. Allein entscheidend ist, dass die nach Abschluss des Verfahrens entstehende Kostenforderung i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf eine Handlung des Insolvenzverwalters zurückgeht. Ist der Insolvenzverwalter an den bisherigen Sach- und Prozessstand gebunden, wäre es widersprüchlich, das Kostenrisiko hiervon auszunehmen. Dies hat zur Konsequenz, dass mit der Aufnahme des Verfahrens auch das Kostenrisiko auf den Insolvenzverwalter übergeht. Dass die Gläubiger der Verfahrenskosten im Falle des Unterliegens des Insolvenzverwalters bzw. bei Rücknahme der Klage aus der Masse befriedigt werden, ist daher keine unzulässige Privilegierung, sondern lediglich Konsequenz aus dem Übergang des Kostenrisikos auf die Insolvenzmasse. Bei einem positiven Ausgang des Rechtsstreits hätten der Erinnerungsführer und damit die Insolvenzmasse auch vermögensrechtliche Ansprüche verzeichnen bzw. bestehende Verbindlichkeiten minimieren können. In seiner Funktion als Kläger hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 7. Mai 2014 die Klage zurückgenommen. Dies hatte zur Folge, dass das Verfahren mit Beschluss vom 7. Mai 2014 gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO eingestellt wurde. Wer eine Klage zurücknimmt, hat nach § 136 Abs. 2 FGO die Kosten zu tragen. Diese Kostentragungspflicht trifft den Erinnerungsführer in seiner Funktion als Kläger und aus seiner Stellung als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners. Mit Aufnahme des Rechtsstreites hat der Insolvenzverwalter im Falle des Unterliegens bzw. bei Rücknahme der Klage die gesamten Kosten der Instanz als Masseverbindlichkeit zu tragen (vergleiche z.B. BFH Beschluss vom 20. Dezember 2013 II E 18/12, BFH/NV 2014, 726; BGH Beschluss vom 28. September 2006 IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132; OLG Bremen Urteil vom 2. Mai 2005 2 W 29/2005, ZInsO 2005, 1219; OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 31. März 1981 12 W 44/81, ZIP 1981, 638; OLG Düsseldorf Beschluss vom 23. Januar 2001 10 W 1/01, ZInsO 2001, 560; OLG Hamm KTS 1974, 179; Eickmann in Eickmann u.a., Insolvenzordnung, § 55 Rz. 4; a.A. Uhlenbruck/Berscheid in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, § 55 Rz. 18 m.w.N.). Mit den bereits vor der Aufnahme durch den Insolvenzverwalter entstandenen Gebühren ist auch das Verfahren nach der Aufnahme abgegolten. Eine Aufteilung der Gebühren in Zeiträume vor und nach der Insolvenzeröffnung oder auf bestimmte Verfahrensabschnitte ist nicht möglich, da sich die Verfahrensgebühren KVNR 6110 oder 6111 immer auf das gesamte Verfahren beziehen (vgl. auch BFH Beschluss vom 20. Dezember 2013 II E 18/12, BFH/NV 2014, 726; a.A. FG Münster Beschluss vom 30. August 2010 11 Ko 4689/08 GK, EFG 2011, 354). Der Erinnerungsführer kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG die Gerichtsgebühren bereits mit Einreichung der Klage fällig geworden sind und dieser Zeitpunkt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag. Die in der Kostenrechnung vom 13. Mai 2014 geltend gemachte Verfahrensgebühr nach KVNR Nr. 6111 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes entsteht bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage. Die Verfahrensgebühr betrifft das „Verfahren im Allgemeinen“. Sie entsteht durch jede einzelne durch das Gericht oder dem Gericht gegenüber im Lauf des Prozesses erfolgte Prozesshandlung immer wieder neu (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, KV 6110 Rz. 1 i.V.m. KV 1210 Rz. 10). Auch wenn der Zeitpunkt der Fälligkeit der Verfahrensgebühr von der Einreichung der Klage abhängig ist, bezieht sich die Verfahrensgebühr auf das gesamte Verfahren (anders ggfls. bei bestimmten Handlungs- oder Aktgebühren). Eine Differenzierung können insoweit allenfalls die nach § 63 GKG vorläufig zu bestimmenden Gebühren erfahren. Nach § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 gültigen Fassung bemessen sich die Gebühren in den Verfahren vor den Finanzgerichten nach dem in § 52 Abs. 4 GKG bestimmten Mindestwert. Insoweit wurde mit Kostenrechnung vom 8. April 2013 unmittelbar im Zusammenhang mit der Klageeinreichung der (spätere) Insolvenzschuldner aufgefordert, die so genannte Vorfälligkeitsgebühr in Höhe von 220 € zu bezahlen. Dieser Rechnungsbetrag wurde von der später an den Erinnerungsführer erstellten Kostenrechnung vom 13. Mai 2014 in Abzug gebracht. Der Erinnerungsführer und damit die Insolvenzmasse sind insoweit nicht mit Kosten belastet. Demgegenüber bestimmt sich der in der Kostenrechnung vom 13. Mai 2014 enthaltende Restbetrag in Höhe von 2092,50 € nach den Bestimmungen über die ermäßigte Verfahrensgebühr nach KVNR Nr. 6111. Die Höhe der Kostenrechnung im Übrigen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig gestellt worden. Mit Schriftsatz vom 28. März 2013, bei Gericht am 2. April 2013 eingegangen, hat der spätere Insolvenzschuldner B. gegen Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006, Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 und 31.12.2006, Gewerbesteuermessbescheide 2005 und 2006 sowie Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 unter dem Aktenzeichen 4 K 361/13 Klage gegen das Finanzamt M. erhoben. Eine Klagebegründung sollte nach Akteneinsicht nachgereicht werden. Am 29. Mai 2013 wurde durch das Amtsgericht H. unter dem Aktenzeichen ... über das Vermögen des Insolvenzschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Erinnerungsführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 01. August 2013 meldete das Finanzamt seine Steuerforderungen zur Insolvenztabelle an. Nachfolgend bestritt der Erinnerungsführer die Forderungen in voller Höhe. Nach mehrmaliger Anfrage des Berichterstatters an den Erinnerungsführer, ob der Rechtsstreit aufgenommen werde, teilte dieser mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014 mit, dass er den Rechtsstreit aufnehme. Nachdem dem Erinnerungsführer sodann mit richterlicher Verfügung Ausschlussfristen zur Darstellung des Klagebegehrens und zur Begründung der Klage nach §§ 65 Abs. 2 Satz 2, 79b Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzt worden waren, nahm dieser mit Schriftsatz vom 7. Mai 2014 die Klage zurück, woraufhin das Verfahren mit Beschluss vom gleichen Tage gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO eingestellt wurde. Am 13. Mai 2014 erging an den Erinnerungsführer die Kostenrechnung A 711 J mit einer zu zahlenden Forderung in Höhe von 2092,50 €. Bei einem Wert des Gegenstandes in Höhe von 147.190 € und einer ermäßigten Verfahrensgebühr in Höhe von 2312,00 € war die bereits bei Erhebung der Klage vom Insolvenzschuldner angeforderte Verfahrensgebühr in Höhe von 220 € in Abzug gebracht worden. Des Weiteren wurde eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten in Höhe von 0,50 € in Rechnung gestellt. Mit Schriftsatz vom 5. August 2014 vertrat der Erinnerungsführer die Ansicht, dass es sich bei der Forderung nicht um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Insolvenzordnung (InsO) handele, da nicht auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Verfahrens abzustellen sei, sondern auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage. Diese sei vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten. Die Erinnerungsgegnerin vertrat nachfolgend die Ansicht, dass die fälligen Gebühren dem Erinnerungsführer in Rechnung zu stellen seien, da er das Verfahren des Insolvenzschuldners aufgenommen habe. Zudem seien gegenüber dem Erinnerungsführer lediglich die nach Beendigung des Verfahrens fällig gewordenen Beträge in Rechnung gestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11. September 2014 lehnte der Erinnerungsführer die Kostentragungslast der Insolvenzmasse ab. Er vertrat die Ansicht, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Gerichtskostengesetz (GKG) die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig geworden sei und mithin diese Forderung durch den Insolvenzschuldner vor Verfahrenseröffnung ausgelöst wurde. Es handele sich somit um eine Forderung im Rang des § 38 InsO, welche zur Insolvenztabelle anzumelden sei. Eine abweichende Fälligkeit sehe der Wortlaut des Gesetzes nicht vor, so dass auch die Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter an der Fälligkeit der Forderung nichts ändere. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wertete das wiederholte Vorbringen gegen die Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG und nahm diese unter dem Aktenzeichen 4 KO 1007/14 auf. Sie hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.