Urteil
4 K 848/21
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2023:0202.4K848.21.00
2mal zitiert
15Zitate
25Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 25 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein "familienähnliches Band" i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfordert eine Zugehörigkeit zur Familie und die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Aufsicht, Betreuung und Versorgung des Kindes.(Rn.35)
2. Wird ein im November 2020 geborenes Kind unmittelbar nach seiner Geburt vom Jugendamt in Obhut genommen und wegen der zunächst bestehenden Notwendigkeit eines Klinikaufenthaltes erst am 7. Dezember 2020 zur Vollzeitpflege in den Haushalt des Pflegevaters als Pflegekind aufgenommen, dann steht dem Pflegevater für November 2020 noch kein Kindergeld zu, weil es in diesem Zeitraum noch an einem Pflegekindschaftsverhältnis fehlte.(Rn.33)
(Rn.36)
3. Dem Pflegevater kann aber bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen aufgrund der Haushaltsaufnahme des Kindes am 7. Dezember 2020 ab, d.h. auch bereits für Dezember 2020 Kindergeld zu gewähren sein. Die Rechtsprechung des BFH, wonach wegen des Monatsprinzips im Kindergeldrecht eine die Kindergeldberechtigung betreffende Änderung der Verhältnisse in einem laufenden Monat erst mit Wirkung ab dem Folgemonat zugunsten des neuen Berechtigten berücksichtigt werden kann, steht dem nicht entgegen, wenn eindeutig feststeht, dass es im Dezember 2020 nicht zu Doppelzahlungen kommen kann und demzufolge eine Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes Dezember 2020 an den Pflegevater unproblematisch möglich ist.(Rn.43)
4. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 5/23)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 08. Februar 2021 und der Einspruchsentscheidungen vom 02. November 2021 verpflichtet, zugunsten des Klägers für das Kind B für den Monat Dezember 2020 Kindergeld und den Kinderbonus 2020 festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 71 % und im Übrigen der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein "familienähnliches Band" i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfordert eine Zugehörigkeit zur Familie und die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Aufsicht, Betreuung und Versorgung des Kindes.(Rn.35) 2. Wird ein im November 2020 geborenes Kind unmittelbar nach seiner Geburt vom Jugendamt in Obhut genommen und wegen der zunächst bestehenden Notwendigkeit eines Klinikaufenthaltes erst am 7. Dezember 2020 zur Vollzeitpflege in den Haushalt des Pflegevaters als Pflegekind aufgenommen, dann steht dem Pflegevater für November 2020 noch kein Kindergeld zu, weil es in diesem Zeitraum noch an einem Pflegekindschaftsverhältnis fehlte.(Rn.33) (Rn.36) 3. Dem Pflegevater kann aber bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen aufgrund der Haushaltsaufnahme des Kindes am 7. Dezember 2020 ab, d.h. auch bereits für Dezember 2020 Kindergeld zu gewähren sein. Die Rechtsprechung des BFH, wonach wegen des Monatsprinzips im Kindergeldrecht eine die Kindergeldberechtigung betreffende Änderung der Verhältnisse in einem laufenden Monat erst mit Wirkung ab dem Folgemonat zugunsten des neuen Berechtigten berücksichtigt werden kann, steht dem nicht entgegen, wenn eindeutig feststeht, dass es im Dezember 2020 nicht zu Doppelzahlungen kommen kann und demzufolge eine Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes Dezember 2020 an den Pflegevater unproblematisch möglich ist.(Rn.43) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 5/23) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 08. Februar 2021 und der Einspruchsentscheidungen vom 02. November 2021 verpflichtet, zugunsten des Klägers für das Kind B für den Monat Dezember 2020 Kindergeld und den Kinderbonus 2020 festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 71 % und im Übrigen der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. 1. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung. 2. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Entscheidungen der Beklagten sind hinsichtlich des Kindergeldes für Dezember 2020 und des Kinderbonus 2020 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Kindergeld für Dezember 2020 sowie auf den Kinderbonus 2020. Hinsichtlich des Streitmonats November 2020 ist die Entscheidung der Beklagten dagegen rechtmäßig, da der Kläger insoweit keinen Anspruch auf Kindergeld hat. a) Nach § 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht ein Kindergeldanspruch für Kinder i.S. des § 32 Abs. 1 EStG, mithin auch für Pflegekinder i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG. b) Ein Pflegekind ist nach dem in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) enthaltenen Klammerzusatz eine Person, mit der der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinem Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Der Klammerzusatz ist eine Legaldefinition, d.h. die hierin enthaltenen Umstände sind echte Tatbestandsvoraussetzungen und nicht nur erläuternde Nebenbestimmungen (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 17. März 2020 III R 9/19, BFH/NV 2021, 4, m.w.N.) c) Ein familienähnliches Band liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 09.02.2012 III R 15/09, BFHE 236, 399, BStBl II 2012, vom 21.04.2005 III R 53/02, BFH/NV 2005, 1547, Rz 14; vom 05.10.2004 VIII R 69/02, BFH/NV 2005, 524, Rz 14) vor, wenn das Kind wie zur Familie angehörig angesehen und behandelt wird. Dies setzt voraus, dass zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht. Da das Gesetz Pflegekinder über § 32 Abs. 1, Abs. 6 Satz 7 EStG und § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG in eine Reihe mit leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Stief- und Enkelkindern stellt und das Pflegekindschaftsverhältnis steuerrechtlich unter Umständen über das 25. Lebensjahr hinauswirken und weiterhin zur Gewährung von Kinderfreibeträgen und Kindergeld führen kann, ist ein besonders enges Band erforderlich. Aus der Parallele zum Eltern-Kind-Verhältnis ergibt sich zudem, dass das Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis seine Grundlage in einer ideellen Dauerbindung findet; dabei ist nicht allein auf die äußeren Lebensumstände, sondern auch darauf abzustellen, ob das Pflegekind in der Familie eine natürliche Einheit von Versorgung, Erziehung und „Heimat“ findet - also nicht nur Kostgänger ist, sondern wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird. Die Familienähnlichkeit eines Verhältnisses liegt nicht erst dann vor, wenn die Aufnahme in den Haushalt mit dem Ziel der Vorbereitung einer Annahme an Kindes statt erfolgt. Auch ohne die Absicht einer Adoption kann eine ausreichend enge Eltern-Kind-Beziehung gegeben sein, wenn die Pflegeeltern das Kind wie ein eigenes betreuen, sämtliche wesentlichen Entscheidungen für das Kind treffen und für das Kind zu den maßgebenden Ansprechpartnern und damit zu Ersatzeltern geworden sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. September 1995 III R 95/93, BFHE 179, 54 BStBl II 1996, 63). Ebenso ist unerheblich, wem das Sorgerecht für das Kind zusteht. Denn die Personensorge kann auch darin bestehen, das Kind einer dritten Person als Pflegekind zu überlassen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. Januar 1995 III R 14/94, BFHE 177, 359, BStBl II 1995, 582). d) Auf längere Dauer berechnet sein kann ein familienähnliches Band auch dann, wenn es sich nicht um einen Dauerzustand handelt. Bei der Aufnahme des Kindes muss lediglich beabsichtigt sein, das Kind auf längere Dauer aufzunehmen. Der dabei ins Auge gefasste Zeitraum muss zumindest so groß sein, dass er die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses erlaubt. Dieser Zeitraum ist bei Kleinkindern kürzer als bei schulpflichtigen Kindern. Es ist nicht erforderlich, dass das Verhältnis zeitlich unbegrenzt oder etwa bis zur Volljährigkeit des Kindes andauern soll. Es genügt, wenn nur unter gewissen Voraussetzungen mit einer vorzeitigen Beendigung des Zustandes zu rechnen ist oder die Pflegekindschaft mit einer - möglicherweise auch absehbaren - Veränderung der Lebenslage endet (vgl. BFH-Urteil vom 7. September 1995 III R 95/93, a.a.O.). Das Erfordernis eines auf Dauer berechneten familienähnlichen Bandes dient nicht dazu, ein zeitliches Mindesterfordernis aufzustellen. Es soll vielmehr ausgedrückt werden, dass ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht entsteht, wenn die leiblichen Eltern nur vorübergehend (z.B. wegen einer schweren Erkrankung oder wegen einer beruflichen Abwesenheit) gehindert sind, sich in einem Maße um das Kind zu kümmern, wie es an sich für ein bestehendes Obhuts- und Pflegeverhältnis erforderlich ist. So ist das Bestehen eines auf längere Dauer berechneten familienähnliches Bandes zwischen Pflegeeltern und Pflegekind kaum denkbar, wenn die leiblichen Eltern von vornherein nur verhältnismäßig kurzfristig (vorübergehend) an der Wahrung des Obhuts- und Pflegeverhältnisses gegenüber dem Kind verhindert sind (BFH-Urteil vom 20. Januar 1995 III R 14/94, a.a.O.). e) Das Tatbestandsmerkmal „nicht zu Erwerbszwecken“ ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Wird Hilfe nach §§ 32 ff. SGB VIII gewährt, so ist durch die öffentliche Jugendhilfe auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen (vgl. § 39 Abs. 1 SGB VIII). Die Höhe der zu gewährenden Leistungen richtet sich insbesondere nach der Form der Hilfeleistung. Während sich die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) aus den nach Maßgabe von § 39 Abs. 4 bis 6 SGB VIII festgesetzten Pauschalbeträgen ableiten, bemessen sich die Leistungen im Fall der Heimerziehung oder der Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) auf der Grundlage einer mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe getroffenen Entgeltvereinbarung (vgl. § 78a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 78b Abs. 1 Nr. 2, § 78c Abs. 2 SGB VIII). Die sozialrechtliche Tatbestandswirkung der Einordnung der Unterbringung ist steuerrechtlich grundsätzlich zu beachten (vgl. BFH-Urteile vom 2. April 2009 III R 92/06, BFHE 224, 542, BStBl II 2010, 345; vom 19. Oktober 2017 III R 25/15, BFH/NV 2018, 546). Wird ein Kind in ein Heim oder in eine sonstige betreute Wohnform i.S. des § 34 SGB VIII aufgenommen, sind Erwerbszwecke i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG regelmäßig zu bejahen. Denn die Pflegesätze, die hierfür nach Maßgabe der getroffenen Entgeltvereinbarung geleistet werden, unterscheiden sich wegen der enthaltenen Erstattung von Personal- und Sachkosten der Pflegeeinrichtung von den Pauschalbeträgen für eine Vollzeitpflege nach § 33 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VIII. Die Pflegesätze sind zudem nicht kosten-, sondern leistungsbezogen bemessen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2017 III R 25/15, a.a.O.). Pflegegelder hingegen, die vom Jugendamt für eine Vollzeitpflege nach § 33 i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 SGB VIII geleistet werden, bemessen sich nach den tatsächlichen Kosten, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Zwar sollen Pflegegelder nach § 33 i.V.m. § 39 Abs. 4 SGB VIII auch einen Anreiz zur Aufnahme fremder Kinder schaffen; sie sind aber nach ihrem Zweck und ihrer Bemessungsgrundlage regelmäßig kein nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen berechnetes Entgelt für Unterbringung und Betreuung, sondern lediglich Kostenersatz (vgl. BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448, unter 2.b; vom 30. Juni 2005 III R 80/03, BFH/NV 2006, 262, unter II.3., und in BFHE 224, 542, BStBl II 2010, 345, unter II.2.). Nur wenn den Pflegeeltern ein erheblich über den Pflegesätzen des zuständigen Jugendamtes liegendes Pflegegeld gezahlt wird, kann angenommen werden, dass sie nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen für die Unterbringung und Betreuung entlohnt werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2017 III R 25/15, a.a.O., m.w.N.). f) Im Ergebnis der obigen Ausführungen ist ab dem 07. Dezember 2020 von einem Pflegekindschaftsverhältnis i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG auszugehen, so dass ab Dezember Kindergeld zu bewilligen war. Im November 2020 fehlt es dagegen an einem Pflegekindschaftsverhältnis. aa) Im Streitfall wurde das Kind am 07. Dezember 2020 zur Vollzeitpflege in den Haushalt des Klägers als Pflegekind aufgenommen und erhält dieses Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII. Damit liegt keine Haushaltsaufnahme zu Erwerbszwecken vor. bb) Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern besteht nicht bzw. bestand seit Geburt nicht. Nach Angaben des Landkreises Z. in der Bescheinigung vom 24. März 2021 war die leibliche Mutter zum Zeitpunkt der Geburt obdachlos und verfügte über keine finanziellen Mittel zur Versorgung des Kindes. Daher wurde das Kind unmittelbar am Tag seiner Geburt durch das Jugendamt des Landeskreises Z. in Obhut genommen und der vorläufige Aufenthalt in der Kinderklinik in ... festgelegt. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern ist daher zu keinem Zeitpunkt entstanden; es lag auch keine nur vorübergehende Unterbrechung vor. Insoweit hat der Kläger auch unwidersprochen angegeben, dass die leiblichen Eltern das Kind zu keinem Zeitpunkt besucht hätten. Eine vorrangige Anspruchsberechtigung i.S.v. § 32 Abs. 2 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 EStG konnte daher zugunsten der leiblichen Eltern nicht entstehen. Für das fehlende Obhuts- und Pflegeverhältnis der leiblichen Eltern spricht zudem, dass diese nach den Angaben des Landkreises Z. im Schreiben vom 15. August 2022 für den streitigen Zeitraum kein Kindergeld beantragt oder bewilligt bekommen haben. Für den Senat wird daraus ersichtlich, dass sich die leiblichen Eltern selbst nicht als anspruchsberechtigt angesehen haben und dass offensichtlich auch kein Familienband zwischen den Eltern und dem Kind bestanden hat bzw. entstehen konnte. cc) Aufgrund der Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt und der bestehenden Notwendigkeit des Klinikaufenthaltes konnte zunächst noch kein familienähnliches Band zwischen dem Kind und dem Kläger entstehen und keine Haushaltsaufnahme im Haushalt des Klägers begründet werden. Selbst wenn nach den Angaben des Jugendamtes im Schreiben vom 15. August 2022 für dieses am Tag nach der Geburt festgestanden haben soll, dass das Kind in die Pflegestelle F gehen werde, ist es faktisch (von Geburt bis zum 06. Dezember 2020) zu keiner Haushaltsaufnahme im Haushalt des Klägers gekommen. Eine solche erfolgte erst am 07. Dezember 2020. Hieran ändern ggf. auch schon zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Besuche nichts. Es mag zutreffend sein, dass hier erste Kontakte geknüpft worden sind, ein familienähnliches Band erfordert nach Überzeugung des Senats jedoch eine Zugehörigkeit zur Familie und die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Aufsicht, Betreuung und Versorgung des Kindes. Diese war während des Klinikaufenthaltes und der Inobhutnahme durch das Jugendamt nicht gegeben. Zudem hat das Jugendamt des Landeskreises Z. auch erst nach der Haushaltsaufnahme am 09. Dezember 2020 eine „Vollmacht als Ergänzung zu § 1688 BGB“ erteilt. Bis zur konkreten Haushaltsaufnahme hätte zudem die grundsätzliche Möglichkeit bestanden, dass der Kläger nicht als Pflegevater eingesetzt wird bzw. dieser als Pflegevater zurücktritt. Daher hat der Kläger keinen Anspruch auf Kindergeld im November 2020. dd) Erst ab dem 07. Dezember 2020 bestand nach Überzeugung des Senats zwischen dem Kläger und dem Kind ein familienähnliches Band. Das Kind wurde zur Familie angehörig angesehen und behandelt und hielt sich im Haushalt des Klägers auf. Obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einer Dauerbindung ausgegangen werden kann, spricht die Bestätigung des Landkreises Z. im Schreiben vom 15. August 2022, wonach für das Jugendamt am 27. November 2020, und damit einen Tag nach Geburt, bereits festgestanden hat, dass das Kind in die Pflegestelle F gehen werde, dafür, dass das Pflegekindschaftsverhältnis auf Dauer angelegt war. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger und sein Lebenspartner am 30. Juli 2019 bereits den Bruder des B, C, geboren am 27. Juli 2019, in ihren Haushalt als Pflegekind aufgenommen hatten, woraufhin die Beklagte auch ab Juli 2019 Kindergeld für C bewilligt hatte. Für den Senat wird erkennbar, dass alle Beteiligten von einer Zusammenführung der Brüder in einer Familie bzw. in einem familienähnlichen Band ausgegangen sind. Zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind bestand daher ab dem Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme an ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie es zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht. ee) Dieses familienähnliche Band war auch auf Dauer angelegt. Für eine nur kurze oder vorübergehende Haushaltsaufnahme beim Kläger ist nichts ersichtlich. Dies wird auch aus der anhaltenden Haushaltsaufnahme des Bruders des Klägers ersichtlich und zumindest bis zum August 2022 bestand das Pflegekindschaftsverhältnis nach Bestätigung des Landkreises Z vom 15. August 2022 auch für das Kind B fort. g) Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, dass aufgrund der Haushaltsaufnahme am 07. Dezember 2020 erst ab dem Folgemonat (Januar 2021) ein Anspruch des Klägers auf Kindergeld entstanden sei, folgt der Senat dem nicht. Für den Senat steht fest, dass der Kläger auch schon für Dezember 2020 einen Anspruch auf Kindergeld hat, da Doppelzahlungen ausgeschlossen sind. aa) Grundsätzlich ist festzustellen, dass nach § 64 Abs. 1 EStG nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt werden kann. Doppelzahlungen sind auszuschließen. § 64 Abs. 1 EStG verbietet zum einen, dass für dasselbe Kind für denselben Monat zweimal Kindergeld in voller Höhe an verschiedene Berechtigte gezahlt wird. Dass der Gesetzgeber Doppelzahlungen von Kindergeld für dasselbe Kind auf jeden Fall vermeiden wollte, folgt nicht nur aus § 64 Abs. 1 EStG, sondern auch aus § 65 EStG. Nach der letztgenannten Vorschrift wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das aus einem anderen Rechtsgrund ein Anspruch auf Leistungen besteht, die mit dem Kindergeld vergleichbar sind. Deshalb kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber dann, wenn er den Fall des Wechsels der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes während des laufenden Monats ausdrücklich geregelt hätte, das Kindergeld für diesen Monat doppelt bewilligt hätte. Dass das Kindergeld für ein Kind nur einem Berechtigten gezahlt wird, besagt zum anderen, dass es auch nicht zulässig ist, abweichend von der in § 71 EStG angeordneten monatlichen Zahlung eine tageweise Aufteilung des Kindergeldbetrags gemäß § 66 Abs. 1 EStG für dieses Kind vorzunehmen und die anteiligen Beträge des monatlichen Kindergeldes an zwei Berechtigte auszuzahlen. Eine derartige Aufteilung stünde in klarem Widerspruch zu § 66 Abs. 2 EStG, wonach das Kindergeld vom Beginn des Monats gezahlt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Ist danach weder eine Doppelzahlung noch eine Aufteilung des Kindergeldes mit dem Gesetz vereinbar, dann kann ein Haushaltswechsel des Kindes während des laufenden Monats bei dem neuen Berechtigten erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 76/99, BFH/NV 2004, 933-934). bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 70 Abs. 2 EStG. Nach dieser Vorschrift ist insoweit, als in den Verhältnissen, die für die Zahlung des Kindergeldes erheblich sind, Änderungen eingetreten sind, die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung an aufzuheben oder zu ändern. Der Zeitpunkt der Änderung, ab dem die Kindergeldfestsetzung für den zu Beginn des Monats Berechtigten aufzuheben ist, ist wegen des Monatsprinzips der §§ 66 Abs. 2, 71 EStG der Beginn des Folgemonats. Da aufgrund der vorstehenden Überlegungen die Kindergeldzahlung an den zu Beginn des Monats Berechtigten unabänderbar ist, kann eine Doppelzahlung nur dadurch vermieden werden, dass bei dem Haushaltswechsel eines Kindes während eines laufenden Monats dieser Wechsel erst mit Wirkung ab dem Folgemonat zugunsten des neuen Berechtigten berücksichtigt wird (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 76/99, a.a.O.). cc) Etwas anderes würde auch nicht bei einer einvernehmlichen Änderung einer Berechtigtenbestimmung gelten. Die einvernehmliche Änderung der Berechtigtenbestimmung i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann vorgenommen werden, wenn noch keine Kindergeldfestsetzung für das betreffende Kind erfolgt ist. Der durch eine einvernehmlich geänderte Berechtigtenbestimmung herbeigeführte Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird erst mit Wirkung ab dem Folgemonat zugunsten des neuen Berechtigten berücksichtigt (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 19. April 2012 III R 42/10, BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21). dd) Im Streitfall folgt der Senat der Rechtsprechung des BFH zur Festsetzung des Kindergeldes erst im Folgemonat nicht, da hier eindeutig feststeht, dass es im Dezember 2020 nicht zu Doppelzahlungen kommen kann und demzufolge eine Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes Dezember 2020 an den Kläger unproblematisch möglich ist. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass die tatsächliche Aufnahme in den Haushalt des Klägers erst am 07. Dezember 2020 und damit eine Änderung in den Verhältnissen in einem laufenden Monat erfolgt ist. Im Streitfall ist jedoch festzustellen, dass für den Streitmonat Dezember 2020 zugunsten des Kindes B bisher für keinen Berechtigten Kindergeld festgesetzt worden ist und Doppelzahlungen daher ausscheiden. Selbst wenn nunmehr noch zugunsten der leiblichen Eltern Kindergeld festgesetzt werden würde, kann wegen § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG und des Ablaufs der 6-Monatsfrist niemand mehr für das Kind Kindergeld ausgezahlt bekommen. Die Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist nach dem Beschluss des BFH vom 22. September 2022, III R 21/21, BFH/NV 2023, 86, verfassungsrechtlich unbedenklich. h. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf den Kinderbonus 2020. Nach § 66 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG i.d.F. des Streitjahres wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Da mindestens in einem Kalendermonat des Jahres 2020 ein Anspruch auf Kindergeld bestand, hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung des Bonus entsprechend § 66 Abs. 1 Satz 3 EStG i.H.v. 300 €. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 4. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Soweit erkennbar gibt es bisher keine Rechtsprechung zum Kindergeldanspruch von Pflegeeltern bei Haushaltsaufnahme im laufenden Monat und insoweit zur Abweichung vom aufgestellten Grundsatz, dass erst ab dem Folgemonat nach Änderung der Verhältnisse ein neuer Anspruchsvorrang entsteht, wenn Doppelzahlungen ausgeschlossen werden können. Die Beteiligten streiten für die Monate November und Dezember 2020 um Kindergeld und Kinderbonus 2020 für das Pflegekind des Klägers, B, geboren am 26. November 2020. Am 30. Juli 2019 hatte der Kläger (und sein Lebenspartner) den Bruder des B, C, geboren am 27. Juli 2019, in seinen Haushalt als Pflegekind aufgenommen. Ab Juli 2019 wurde daraufhin für C Kindergeld bewilligt, da das Kind nach Aussage des Jugendamtes ab Geburt im Haushalt des Klägers lebte. Mit Antrag auf Kindergeld vom 20. Januar 2021 beantragte der Kläger Kindergeld für das Pflegekind B. In der „Erklärung für ein Pflegekind“ gab der Kläger an, dass sich B seit dem 07. Dezember 2020 auf unbestimmte Zeit in seinem Haushalt aufhalte und er das Kind ganztägig und durchgehend an allen Wochentagen versorge. Die leiblichen Eltern, D und E, Anschrift unbekannt, würden das Kind nicht besuchen. Ausweislich der „Bescheinigung über die Aufnahme eines Pflegekindes“ des Landkreises Z, Jugendamt SG Pflegekinder/Vormundschaften vom 08. Dezember 2020, hatte der Kläger und sein Lebenspartner das Pflegekind B seit dem 07. Dezember 2020 im Haushalt aufgenommen. Am 09. Dezember 2020 hatte der Landkreis Z für den Kläger und seinen Lebenspartner eine „Vollmacht als Ergänzung zu § 1688 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)“ erteilt. Mit Bescheid vom 26. Januar 2021 setzte die Beklagte Kindergeld ab Januar 2021 fest. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 01. Februar 2021. In diesem beantragte der Kläger die Kindergeldgewährung ab dem Tag der Geburt. Er begehrte eine Nachzahlung für November und Dezember 2020 sowie den Kinderbonus 2020. Diesen Einspruch verwarf die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2021 als unzulässig, da keine Beschwer vorgelegen habe, da der angefochtene Bescheid keine Regelung für 2020 getroffen habe. Mit Bescheid vom 08. Februar 2021 lehnte die Beklagte sodann die Kindergeldfestsetzung für November und Dezember 2020 mit der Begründung ab, dass das Kind erst am 07. Dezember 2020 in den Haushalt aufgenommen worden sei und Änderungen in den familiären Verhältnissen erst ab dem Folgemonat zu einem Anspruchsvorrang führen würden. Wegen des kindergeldrechtlichen Monatsprinzips erhalte derjenige Elternteil für den gesamten Monat ungeteilt das Kindergeld, der zu Beginn des Monats den vorrangigen Anspruch innegehabt habe. Mit weiterem Bescheid vom 08. Februar 2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kinderbonus ab, da im Kalenderjahr 2020 kein Anspruch auf Kindergeld bestanden habe. Mit Antrag vom 16. Februar 2021 beantragte der Kläger daraufhin rückwirkend ab dem Tag der Geburt Kindergeld und den Kinderbonus und mit weiterem Schreiben vom 16. Februar 2021 legte er Einspruch gegen die Ablehnungsbescheide ein. Der Kläger gab zur Begründung seines Einspruchs an, dass das Kind sich aufgrund Frühgeburtlichkeit ab Geburt auf der Neonatologie des Klinikums Y befunden habe und bereits bei Geburt durch das Jugendamt Z die Inobhutnahme und Aufnahme im Haushalt des Klägers festgestanden habe. Somit habe kein Kindergeldanspruch für eine andere Person bestanden. Mit Entlassungsfähigkeit des Kindes sei dieses nach Hause zu ihm gekommen. Vorher seien ausschließlich Besuche in der Klinik möglich gewesen. Weiterhin werde ab Geburt die Meldeadresse die des Klägers sein, so dass das Kind ab Geburt dem Haushalt angehöre. Aufgrund der pandemischen Lage sei eine frühere Anmeldung nicht möglich gewesen, eine Anmeldung erfolge jetzt am 06. April 2021 bei der Stadt X. Das Jugendamt des Landkreises Z führte in seinem Schreiben vom 24. März 2021 aus, dass das Kind seit dem 07. Dezember 2020 Hilfe zur Erziehung erhalte und seinen Aufenthalt in der Pflegestelle F habe und eine Amtspflegschaft bestehe. Das Kind sei am Tag seiner Geburt mit Bescheid vom 26. November 2020 durch das Jugendamt in Obhut und der vorläufige Aufenthalt in der Kinderklinik festgelegt worden, da weitere medizinische Versorgung des Neugeborenen notwendig gewesen sei. Die Kindesmutter sei zum Zeitpunkt der Geburt obdachlos und ohne finanzielle Mittel zur Versorgung des Kindes gewesen. Das Kind sei somit in der Klinik verblieben und im Dezember in den Haushalt der Pflegeeltern entlassen worden. Mit Einspruchsentscheidung vom 12. April 2021 wies die Beklagte den Einspruch hinsichtlich Kindergeld für November und Dezember 2020 als unbegründet zurück. Das Kind sei erst am 07. Dezember 2020 in den Haushalt der Pflegefamilie aufgenommen worden und Änderungen in den familiären Verhältnissen würden erst ab dem Folgemonat zu einem neuen Anspruchsvorrang führen. In den Streitmonaten sei der Kläger grundsätzlich nur nachrangig kindergeldberechtigt und sei die Kindesmutter vorrangig berechtigt. Mit weiterer Einspruchsentscheidung vom 12. April 2021 wies die Beklagte den Einspruch hinsichtlich des Kinderbonus 2020 als unbegründet zurück. Da der Kläger im Kalenderjahr 2020 keinen Anspruch auf Kindergeld gehabt habe, könne auch kein Kinderbonus festgesetzt werden, da dieser voraussetze, dass zumindest in einem Monat im Jahr ein Anspruch auf Kindergeld bestanden habe. Am 12. Mai 2021 hatte der Kläger unter dem Aktenzeichen 4 K 314/21 Klage erhoben und insoweit angegeben, dass ihm die Einspruchsentscheidungen nicht bekannt gemacht worden seien. Ihm sei lediglich eine Mitteilung vom 22. April 2021 bekannt, wonach die Einspruchsverfahren durch Einspruchsentscheidungen vom 12. April 2021 erledigt seien. Nach Klagerücknahme wurde dieses Verfahren durch Beschluss vom 26. Oktober 2021 eingestellt. Da der Kläger im Verfahren 4 K 314/21 angegeben hatte, dass ihm die Einspruchsentscheidungen vom 12. April 2021 nicht bekannt gegeben worden seien, erließ der Beklagte die Einspruchsentscheidungen hinsichtlich Kindergeld und Kinderbonus nunmehr mit Datum 02. November 2021 neu. Hiergegen hat der Kläger am 03. Dezember 2021 Klage erhoben. Der Kläger gibt an, dass er als Pflegevater des Kindes grundsätzlich kindergeldberechtigt sei und dass die Überlegungen der Beklagten hinsichtlich eines vorrangigen Kindergeldanspruches der Mutter unzutreffend seien. Das Kind sei unmittelbar nach Geburt durch das zuständige Jugendamt in Obhut genommen worden und habe aufgrund weiterer medizinischer Versorgung noch seinen vorläufigen Aufenthalt in der Kinderklinik gehabt. Es sei von Anfang an vorgesehen gewesen, dass das Kind zu Pflegeeltern kommen werde, sobald es gesundheitlich im Stande sei, die Klinik zu verlassen. Bereits zum Zeitpunkt der Inobhutnahme seien der Kläger und sein Partner als Pflegeeltern vorgesehen gewesen. Aufgrund der besonderen Umstände sei daher Kindergeld ab Geburt zugunsten des Klägers festzusetzen. Es gebe keinen Grund dafür, die Kindergeldzahlung erst später einsetzen zu lassen, wenn nur auf Gründen höherer Gewalt die Haushaltsaufnahme hinausgeschoben werde und wenn feststehe, dass keine Doppelzahlungen im Raum stehen würden. Der Kläger hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und beantragt, die ablehnenden Bescheide vom 08. Februar 2021 für Kindergeld November und Dezember 2020 sowie Kinderbonus 2020 und die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 02. November 2021 aufzuheben und ihm Kindergeld für B für November und Dezember 2020 und den Kinderbonus 2020 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Die Beklagte hält an ihren Einspruchsentscheidungen fest. Pflegekinder müssten nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz i.d.F. des Streitjahres 2020 (EStG) mit den Pflegeeltern durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden sein und zudem müsse das Pflegekind in den Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen sein. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern dürfe nicht mehr bestehen. Im Streitfall sei das Kind am Tag seiner Geburt durch das Jugendamt in Obhut genommen und erst am 07. Dezember 2020 in den Haushalt des Klägers aufgenommen worden. Änderungen in den familiären Verhältnissen würden erst im Folgemonat zu einem neuen Anspruchsvorrang führen. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Pflegekind hätten daher in den Monaten November und Dezember 2020 noch nicht vorgelegen und der Kläger sei nur nachrangig berechtigt gewesen. Vorrangig kindergeldberechtigt sei ab Geburt die leibliche Mutter gewesen. Erst ab Januar 2021 habe ein Anspruch des Klägers auf Kindergeld bestanden. Da in 2020 kein Anspruch auf Kindergeld bestanden habe, habe der Kläger auch keinen Anspruch auf den Kinderbonus 2020. Im Übrigen sei es nicht relevant, ob der Landkreis Z oder die Kindesmutter selbst für den streitigen Zeitraum Kindergeld bezogen haben. Da die Haushaltsaufnahme erst am 07. Dezember 2020 erfolgt sei, bestehe erst ab Januar 2021 ein Anspruch des Klägers. Eine frühere Haushaltsaufnahme sei weder tatsächlich eingetreten noch könne eine solche durch besondere Umstände fingiert werden. Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Auf Befragen des Gerichts hat das Jugendamt des Landkreises Z mit Schreiben vom 15. August 2022 mitgeteilt, dass weder der Landkreis noch die Kindesmutter D noch der Vater E Kindergeld für November und Dezember 2020 beantragt oder bewilligt bekommen haben. Für das Jugendamt habe am 27. November 2020 (dem Tag nach der Geburt) festgestanden, dass das Kind in die Pflegestelle F gehen werde. Da sich das Kind bis Dezember 2020 im Krankenhaus befunden habe, sei Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII i.V.m. § 33 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege ab dem 07. Dezember 2020 bewilligt worden. Das Jugendamt fügte seinem Schreiben einen Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2021 bei, wonach dem Erstattungsersuchen nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 103, 104 SGB X nicht entsprochen werden könne, da der Kindesmutter kein Kindergeld gezahlt werde. Dem Senat hat die ausgedruckte elektronische Akte der Beklagten vorgelegen. Auf die Inhalte und die gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.