Urteil
4 K 725/21
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2024:0711.4K725.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 1. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2020 vom 08.06.2021 und die Einspruchsentscheidung vom 15.09.2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Zu Recht hat darin der Beklagte den begehrten Werbungskostenabzug nicht zugelassen. a. Gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 Einkommensteuergesetz -EStG- sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen nach der Rechtsprechung des BFH alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Diese Voraussetzungen sind bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gegeben, wenn objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37 und vom 9. August 1983 VIII R 35/80, BFHE 139, 253, BStBl II 1984, 27). b. Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG können Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mit Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 grundsätzlich nicht mehr abgezogen werden (BFH-Urteil vom 1. Juli 2014 VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975, Rn. 10). Abziehbar ist lediglich der -auch im Streitfall berücksichtigte- Sparerpauschbetrag, mit dem nach § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Hs. EStG alle Werbungskosten abgegolten sind. Mit dem Sparerpauschbetrag bezweckte der Gesetzgeber, die Werbungskosten in den unteren Einkommensgruppen und bei niedrigeren Kapitaleinnahmen typisierend abzugelten. Bei den oberen Einkommensgruppen ist er davon ausgegangen, dass mit dem relativ niedrigen Proportionalsteuersatz von 25 % die Werbungskosten mit abgegolten seien (vgl. die amtl. Begründung in BT-Drs. 16/4841, 57; s. auch Bleschick in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 23. Auflage 2024, I. Pauschbetrag und Abzugsverbot (Abs. 9 S. 1)., Rn. 186a; Blümich/Ratschow, 137. Aufl. 2017, EStG § 20 Rn. 487, beck-online, jeweils m. w. N.). Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Hs. EStG ist nach gefestigter Rspr. des BFH verfassungsgemäß (BFH-Urteile vom 11. Dezember 2018 VIII R 7/15, BFHE 263, 216, BStBl II 2019, 231, Rn. 31; vom 1. Juli 2014 VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975, Rn. 10; vom 2. Dezember 2014 VIII R 34/13, BFHE 248, 51, BStBl II 2015, 387; vgl. auch: Blümich/Ratschow, 137. Aufl. 2017, EStG § 20 Rn 25, Rn. 487, beck-online). c. Grundsätzlich sind danach Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren nach § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Hs. EStG im System der Abgeltungsteuer als Werbungskosten nicht mehr abziehbar. Hingegen wirken sich Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten (Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen) steuermindernd aus (vgl. BMF-Schreiben vom 18.01.2016, IV C 1-S 2252/08/10004:017, FMNR05a000016, Rn. 93). Als durch den Akt der Veräußerung veranlasste Veräußerungskosten sind damit im Wesentlichen die Transaktionskosten umfasst, also die Provisionen oder Gebühren, die an die den Verkaufsauftrag ausführenden Personen (insbesondere Bank, Broker, Makler, Börse) zu zahlen sind (insbes. Ordergebühr, Handelsentgelt [früher als Maklercourtage bezeichnet], Börsenplatzentgelt) (Redert in: EStG - eKommentar, § 20 EStG, Rn. 579). aa. Anteilig abziehbar ist eine sog. „all-in-fee“-Gebühr, also ein pauschales Entgelt, das vom Kreditinstitut erhoben wird, mit dem zugleich Vergütungen und Kosten der Kapitalanlagegesellschaft abgedeckt werden (vgl. Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 22.9.2016 – III ZR 264/15 = NZG 2016, 1382 Rn. 20), wenn dieses Entgelt auch Transaktionskosten mit abdeckt. Die Finanzverwaltung lässt es aus Vereinfachungsgründen zu, einen in der Jahresgebühr enthaltenen Transaktionskostenanteil im Zeitpunkt der Verausgabung als abziehbaren Aufwand anzuerkennen. Sofern der Transaktionskostenanteil die Grenze von 50 % der gesamten al-in-fee-Gebühr nicht überschreitet, ist er im Rahmen des Kapitalertragssteuerabzugs in den Verlustverrechnungstopf einzustellen (vgl. BMF-Schreiben vom 18.01.2016, IV C 1-S 2252/08/10004:017, FMNR05a000016, Rn. 93ff). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Höhe des Transaktionskostenanteils im Vermögensverwaltungsvertrag festgehalten ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die in der all-in-fee-Gebühr enthaltene (abziehbare) Transaktionskostenpauschale auf einer sachgerechten und nachprüfbaren Berechnung beruht (BMF-Schreiben vom 18.01.2016, IV C 1-S 2252/08/10004:017, FMNR05a000016, Rn. 93). Schließlich dürfen bei Anwendung dieser Pauschale Einzelveräußerungskosten nicht zusätzlich berücksichtigt werden, es sei denn, es handelt sich um weiterberechnete Spesen von dritter Seite (BMF-Schreiben vom 18.01.2016, IV C 1-S 2252/08/10004:017, FMNR05a000016, Rn. 93). Soweit die Regelung auch bei Beratungsverträgen anwendbar ist, bei denen im Gegensatz zu Vermögensverwaltungsverträgen die von Seiten des Kreditinstituts empfohlenen Wertpapiertransaktionen jeweils unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kunden stehen (vgl. BMF-Schreiben vom 18.01.2016, IV C 1-S 2252/08/10004:017, FMNR05a000016, Rn. 95), ist auch insoweit eine Anwendung nur möglich, sofern überhaupt Transaktionskosten in der Verwaltungsgebühr enthalten sind. bb. Diese Voraussetzungen liegen bei der Vermögensverwaltung B GmbH nicht vor. Unstreitig enthalten die bereits im Veranlagungsverfahren vorgelegten quartalsweisen „Abrechnungen Vermögensverwaltung“ der B GmbH keine „all-in-fee“-Gebühr. Soweit darin neben einer Gewinnbeteiligung i. H. v. 10 % auch eine „Handlingskostenpauschale“ i. H. v. 0,25 % ausgewiesen wird, sind darin schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers keine Transaktionskosten enthalten, da diese aufgrund der vertraglichen Gestaltung bei der B GmbH nicht anfallen können. Dies ist im Übrigen schon in der der Einkommensteuererklärung des Klägers beigefügten gemeinsamen schriftlichen Erklärung des Klägers und seiner Ehefrau vom 07.05.2021 so vorgetragen worden. Auch mit der Klageschrift ist gleichlautend vorgetragen worden, dass entsprechende Transaktionskosten nur bei der Z Bank als Depotbank angefallen seien. Die Verwaltungskosten der B GmbH sind damit auch nicht anteilig absetzbar. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Soweit der Kläger eine „Ungleichbehandlung“ zu Geschäftsbanken geltend machen will, übersieht er, dass reine Verwaltungskosten auch bei Geschäftsbanken nicht absetzbar sind, sondern dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Hs. EStG unterfallen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommen die Regelungen des BMF-Schreibens vom 18.01.2016 auch nicht in jedem Fall zu Anwendung, wenn die Vermögensverwaltung durch ein Kreditinstitut erfolgt, sondern nur, soweit pauschale Transaktionsentgelte in Rechnung gestellt werden, die zudem ausgewiesen und auf einer sachgerechten und nachprüfbaren Berechnung beruhen müssen. Bei den im BMF-Schreiben vom 18.01.2016 in Rz. 93 bis 96 angeführten Abrechnungsmodellen handelt es sich auch nicht um fiktive Transaktionskostenanteile bei Wertpapiergeschäften, sondern um eine vertraglich festgelegte Aufwandsposition der verwaltenden und depotführenden Bank, die zudem in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen muss. Lässt sich nicht feststellen, ob mit einer Verwaltungspauschale überhaupt auch pauschale Transaktionskosten in Rechnung gestellt worden sind oder erscheinen entsprechende pauschale Kosten nicht nachprüfbar oder nicht sachgerecht, sind sie hingegen auch bei Geschäftsbanken nicht absetzbar. Ebenso wenig absetzbar sind bereits im Rahmen der Veräußerungsgewinnermittlung durch die depotführende Bank berücksichtigte Einzelveräußerungskosten. cc. Ebenso wenig sind die bei der Z Bank geltend gemachten Verwaltungsgebühren anteilig abziehbar. So hat der Kläger im gesamten Verfahren schon mangels Vorlage geeigneter Vertrags- und Abrechnungsunterlagen der Z Bank keinen Nachweis dafür führen können, dass die von der Z Bank in Rechnung gestellten Verwaltungsgebühren einen abziehbaren Transaktionskostenanteil enthalten hätten. Soweit es in den Abrechnungen der B GmbH weiter heißt: „Die detaillierten Kosten und Entgelte der Depotbank entnehmen sie bitte den einzelnen Wertpapierabrechnungen“, fehlt es für den Kläger schon an einer entsprechenden Aufstellung der Depotbank Z. Der Kläger hat im Klageverfahren lediglich mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28.03.2022 den nicht unterzeichneten Entwurf eines „Vermögensverwaltungsvertrages“ der Y- bank für ein gemeinsames Konto der Eheleute vorgelegt, der zudem mehrere „Honorarmodelle“ vorsieht, die im Entwurf nicht angekreuzt sind. Einen unterzeichneten Vertrag oder entsprechende Abrechnungsunterlagen für ein gemeinsames Konto der Eheleute hat der Kläger nicht vorgelegt. Die bereits im Veranlagungsverfahren vorgelegten, auf Bl. 25 bis 34 der Einkommensteuerakte befindlichen „Kosteninformationen zum Wertpapiergeschäft“ betreffen nur Konten der Ehefrau des Klägers bei der Z. Der weiteren Aufklärung bedarf es insoweit nicht, da einerseits der Klägervertreter hierzu schon mit Schriftsatz vom 09.12.2021 erklärt hat, dass weitere Bescheinigungen seitens der Z Bank nicht erbracht werden könnten. Im Übrigen lassen sich auch den bei den Akten befindlichen, die Konten der Ehefrau betreffenden „Kosteninformationen zum Wertpapiergeschäft“ der Z Bank in Verbindung mit dem Preis-Leistungsverzeichnis der Z Bank nicht entnehmen, ob und ggfs. welche Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wertpapieres als Anschaffungsnebenkosten oder bei der Veräußerung eines Wertpapiers entstanden sind. Insbesondere sind ihnen keine Transaktionskosten zu entnehmen. So sind z. B. in den darin ausgewiesenen „Dienstleistungskosten“ sog. Verwahrentgelte enthalten, die keine im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften anfallenden Transaktionskosten darstellen und damit als Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Hs. EStG ebenso wenig abziehbar sind wie Kontoführungsgebühren und sog. Postenbuchungsgebühren, die den allgemeinen Depotgebühren zuzurechnen sind. Da nach alledem weder die Abrechnungen über die Vermögensverwaltung des Klägers und seiner Ehefrau mit der B GmbH noch das durch den Kläger vorgelegte Preis- und Leistungsverzeichnis der Z eine Pauschalgebühr mit einem Transaktionskostenanteil enthalten, der im Sinne der Regelung des BMF-Schreibens vom 18.01.2016, Rz. 93 berücksichtigungsfähig ist, verbleibt es bei der Nichtabziehbarkeit dieser Verwaltungsgebühren nach 20 Abs. 9 Abs. 1 Satz 1 letzter Hs. EStG. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Streitig sind, ob die Kosten einer privaten Vermögensverwaltung und einer depotführenden Bank gewinnmindernd geltend gemacht werden können. Im Streitjahr 2020 wurden der Kläger und seine Ehefrau gemäß § 26 a Einkommensteuergesetz – EStG – auf Antrag einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht ausgeglichene Verluste aus Aktienverkäufen sowie unter Vorlage von Abrechnungen der B GmbH und Kosteninformationen zum Wertpapiergeschäft der Z Bank Kosten für seine private Vermögensverwaltung gewinnmindernd geltend, deren Anerkennung in Höhe von 50% als Verluste er mit Schreiben von 07.05.2021 beantragte. Mit Einkommensteuerbescheid 2020 vom 08.06.2021 setzte der Beklagte die vom Kläger erklärten Kapitalerträge sowie die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien jeweils antragsgemäß fest, ließ jedoch über den berücksichtigten Sparerpauschbetrag i. H. v. € hinaus neben anderen, nicht mehr streitigen Punkten die erklärten Verluste aus Aktienverkäufen mangels Verlustbescheinigung und auch die anteiligen Verwaltungskosten nicht zum Abzug zu. Den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15.09.2021, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurück. Parallel dazu hatte auch die Ehefrau des Klägers gegen ihren Einkommensteuerbescheid vom 08.06.2021 Einspruch erhoben. Über die Einsprüche wurde gesondert unter der Steuernummer für den Kläger und unter der Steuernummer für die Ehefrau des Klägers entschieden. Hiergegen haben der Kläger und seine Ehefrau mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 07.10.2021, eingegangen per Fax am 13.10.2021, Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf EStH 2019 C Anhänge, Anhang 19 Abgeltungssteuer Randziffer 93. Er habe eine Vermögensverwaltung für sein Privatvermögen beauftragt. In dem Abrechnungsmodell des Vermögensverwalters B werde kein Transaktionskostenanteil ausgewiesen, da es diese dort nicht gebe. Diese Kosten würden beim „notwendigen Verrechnungskonto“ der Z Bank anfallen und beliefen sich auf „ca. €“. Diese Kosten müssten „im Rahmten des Gleichbehandlungsgrundsatzes“ zu Geschäftsbanken (Transaktionskostenpauschale) abzugsfähig sein (sog. „all-in-fee“ -Thematik). Entsprechend begehre der Kläger die „jeweils hälftigen Kosten von der Z Bank (€) zuzüglich der Kosten für die Vermögensverwaltung B (€)“ zu berücksichtigen, mithin insgesamt €. Diesen Vortrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals dahingehend konkretisiert, dass er von den 50 % Verwaltungskosten lediglich den auf ihn entfallenden Anteil geltend mache, d. h. soweit eine Rechnung an die Eheleute ergangen sei, nur den hälftigen Anteil, mithin 25 % der Gesamtkosten. Der Kläger beantragt, unter Änderung des Bescheides vom 8.6.2021 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15.9.2021 die Einkommensteuer 2020 unter Minderung der Einkünfte aus Kapitalvermögen um € festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bei den geltend gemachten Vermögensverwaltungsgebühren der B handele es sich um nicht berücksichtigungsfähige Werbungskosten. Weder die Abrechnungen über die Vermögensverwaltung des Klägers mit der B GmbH noch die Kosteninformationen und Verzeichnisse der Z Bank würden eine „all-in-fee“ mit einem Transaktionskostenanteil enthalten, der im Sinne der Regelung des BMF-Schreibens vom 18.01.2016, Rz. 93 zu berücksichtigen wäre. Soweit sich der Kläger offensichtlich auf die Im Rahmen der zur Einkommensteuererklärung eingereichten Kontoinformationen zum Wertpapiergeschäft der Z (Kostenberichte) mit den Kundennummern und beziehe, seien diese Kosten der Z Bank vollumfänglich seiner Ehefrau zuzurechnen. Eine Berücksichtigung beim Kläger komme aufgrund der durchgeführten Einzelveranlagung der Eheleute deshalb nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 05.06.2021 das Klageverfahren der Ehefrau abgetrennt. Das abgetrennte Verfahren wird unter dem Az 4 K 342/24 fortgeführt.