OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 V 1563/10

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2010:1028.5V1563.10.0A
7Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die aufgrund des Abschlusses einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gezahlte Berufsunfähigkeitsrente unterliegt nach summarischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung dem Pfändungsschutz nach § 319 AO i.V.m. § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO(Rn.26) . 2. Eine ausnahmsweise zulässige Pfändung der Berufsunfähigkeitsrente gem. § 319 AO i.V.m. § 850b Abs. 2 ZPO erfordert das Stattfinden eines erkennbaren Abwägens und Entscheidens sowie eine Anhörung des Vollstreckungsschuldners. Lässt sich der Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung die Billigkeitsentscheidung des FA hinsichtlich der Pfändung der Berufsunfähigkeitsrente nicht entnehmen, bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S. des § 69 FGO an der Unzulässigkeit der Pfändung(Rn.38) (Rn.52) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die aufgrund des Abschlusses einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gezahlte Berufsunfähigkeitsrente unterliegt nach summarischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung dem Pfändungsschutz nach § 319 AO i.V.m. § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO(Rn.26) . 2. Eine ausnahmsweise zulässige Pfändung der Berufsunfähigkeitsrente gem. § 319 AO i.V.m. § 850b Abs. 2 ZPO erfordert das Stattfinden eines erkennbaren Abwägens und Entscheidens sowie eine Anhörung des Vollstreckungsschuldners. Lässt sich der Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung die Billigkeitsentscheidung des FA hinsichtlich der Pfändung der Berufsunfähigkeitsrente nicht entnehmen, bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S. des § 69 FGO an der Unzulässigkeit der Pfändung(Rn.38) (Rn.52) . II. Der zulässige Antrag ist begründet. 1) Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Koch , in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Auflage, München 2010, Anm. 86 zu § 69). Da durch die Aussetzung der Vollziehung dem Antragsteller nur ein vorläufiger Rechtsschutz zu Teil werden soll, beschränkt sich das Verfahren auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage und die Verwertung der dem Gericht vorliegenden Beweismittel. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind ferner die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen (Koch, a.a.O. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes erweist sich die angegriffene Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei summarischer Prüfung als rechtswidrig und die ausgebrachte Pfändung daher als unzulässig. Der Senat lässt dabei ausdrücklich offen, ob die Pfändung der gegen die EV AG bestehenden Ansprüche des Antragstellers schon daran scheitert, dass die allgemein zu beachtenden Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen, da angesichts der Kürze der bis zum Auszahlungstermin für den Jahresbetrag in Höhe von etwa 22.200,00 Euro am 01. November 2010 zur Verfügung stehenden Zeit, der Anzahl und Höhe der Steuerforderungen sowie des mehrere Bände umfassenden Akteninhaltes eine ins Detail gehende Prüfung der nach den §§ 251, 254, 259 der Abgabenordnung (AO) zu beachtenden Voraussetzungen allenfalls überschlägig möglich erscheint. Der Senat stellt entscheidend darauf ab, dass nach § 319 AO die Beschränkungen und Verbote zu beachten sind, die sich aus den §§ 850 - 852 der Zivilprozessordnung (ZPO) ergeben. Die Verweisung des § 319 AO erfasst insbesondere auch § 850b ZPO sowie seit dem 31. März 2007 den § 851c ZPO. Aus diesem Grund erscheint es derzeit ernstlich zweifelhaft, dass eine Pfändung der von der EV AG gezahlten Berufsunfähigkeitsrente zulässig ist. a) Soweit es die seit dem 31. März 2007 bestehende Regelung des § 851c ZPO anbelangt, enthalten die zwischen den Beteiligten ausgetauschten Argumente hierzu keine weiteren Hinweise oder Informationen. Nach § 851c Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO dürfen Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, nur dann wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird und über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf. Zudem sind die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 3 und 4 ZPO zu beachten. Hiernach dürfte die Anwendung des § 851c ZPO ausgeschlossen sein, da die Berufsunfähigkeitsrente nach dem Gutachten in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Antragstellers vom September 2006 bis zum 31. Juli 2013 befristet ist [Teil B. III. Nr. 1.11.2 des Gutachtens]. b) Letztlich entscheidend ist indes, dass Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar sind. Die Vorschrift erfasst auch solche Unfall- und Invaliditätsrenten, die – wie hier – auf vertraglicher Grundlage gewährt werden [BGH, Urteil vom 25. Januar 1978 – VIII ZR 137/76 – BGHZ 70, S. 206; Stöber , in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, Köln 2010, § 850b Rz. 2]. Im Hinblick darauf, dass dem Senat bislang nur bekannt ist, dass eine Berufsunfähigkeitsrente gepfändet wird, der zugrunde liegende Vertrag aber nicht vorliegt und daher keine weitergehende Prüfung möglich ist, kann nach dem derzeitigen Sach- und Erkenntnisstand nur angenommen werden, dass die bei der EV AG gepfändete Forderung dem Pfändungsschutz des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unterliegt. Für die Richtigkeit dieser Wertung sprechen zudem die Mitteilungen der EV AG vom 12. Oktober 2010 und vom 19. Oktober 2010, in denen der Antragsgegner auf die Unpfändbarkeit einer Berufsunfähigkeitsrente hingewiesen wird. Die in den beiden Schreiben angeführten Entscheidungen [OLG München, Beschluss vom 13. März 1997 – 26 UF 1417/95 – VersR 1997, S. 1520 (unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung); OLG Saarbrücken, Urteil vom 09. November 1995 – 5 U 69/94-3 – VersR 1995, S. 1227; OLG Oldenburg, Urteil vom 23. Juni 1993 – 2 U 84/93 – VersR 1994, S. 646] betreffen ausnahmslos Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen und kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass diese Renten dem Pfändungsschutz nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unterliegen. Es spricht insofern Einiges dafür, dass der Rentenanspruch des Antragstellers zumindest (auch) nach der Einschätzung der EV AG dem Pfändungsschutz des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unterliegt. Sollte der Antragsgegner - möglicherweise unter dem Eindruck einer von dem Antragsgegner zu den Gerichtsakten gereichten und in den Verwaltungsakten vermerkten Entscheidung [BGH, Beschluss vom 15. November 2007 – IX ZB 99/05 – FamRZ 2008, S. 258] - annehmen wollen, dass die Berufsunfähigkeitsrente des Antragstellers (uneingeschränkt) pfändbar sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die genannte Entscheidung diese Einschätzung nicht zu stützen vermag. In dem genannten Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 15. November 2007 wird zwar sinngemäß ausgeführt, dass Berufsunfähigkeitsrenten freiberuflich oder überhaupt nicht berufstätig gewesener Personen nicht dem Pfändungsschutz unterliegen, weil sie nicht mit Arbeitseinkünften im Sinne von § 850 Abs. 3 Buchstabe b ZPO vergleichbar seien. Bei der Würdigung dieser Entscheidung sind jedoch zwei wesentliche Gesichtspunkte zu bedenken. Beide Aspekte schließen eine Berücksichtigung des Beschlusses vom 15. November 2007 bei der Beurteilung der streitigen Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus. Zum einen ist zu beachten, dass die bereits erwähnte – für die Prüfung der streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügung maßgebende – Verweisung in § 319 AO die Regelung des § 850b ZPO mit einschließt. Hierin unterscheidet sich das Verfahren, dass Gegenstand des Beschlusses vom 15. November 2007 war, denn der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung über den Pfändungsschutz im Insolvenzverfahren zu befinden. Die in diesem Zusammenhang maßgebende Verweisungsvorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nimmt – anders als § 319 AO – nicht auf die Regelung des § 850b ZPO Bezug. Die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes gibt daher für den Streitfall nichts her. Zum anderen ist derselbe Senat des Bundesgerichtshofes zwischenzeitlich mit überzeugender Begründung zu einer von der genannten Entscheidung abweichenden Beurteilung gelangt. Danach ist § 850b ZPO nunmehr – trotz der fehlenden Bezugnahme in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO – auch im Insolvenzverfahren zu beachten mit der Folge, dass eine Berufsunfähigkeitsrente auch unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich unpfändbar ist [BGH, Urteil vom 03. Dezember 2009 – IX ZR 189/08 – MDR 2010, S. 408]. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass alle bislang bekannten Umstände und Informationen ausschließlich die Einschätzung zulassen, dass die Berufsunfähigkeitsrente des Antragstellers wegen § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar ist. Ausweislich der zu den Gerichtsakten gereichten Stellungnahme vom 27. Oktober 2010 geht der Antragsgegner wohl – zumindest vorläufig – von der gleichen Einschätzung aus. c) Der Antragsgegner vermag indes mit der – erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2010 vertretenen – Auffassung nicht durchzudringen, dass sich die Pfändbarkeit der Berufsunfähigkeitsrente und damit zugleich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus § 850b Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 319 AO herleiten lasse. Nach § 850b Abs. 2 ZPO können die Bezüge aus einer Berufsunfähigkeitsrente, deren Pfändung nach § 850b Abs. 1 ZPO an sich ausgeschlossen ist, nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruches und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht. Über die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO entscheidet im Verwaltungszwangsverfahren statt des Vollstreckungsgerichtes die Vollstreckungsbehörde [vgl. auch: BFH, Urteil vom 24. Oktober 1996 – VII R 113/94 – BStBl. II 1997, S. 308], die nach § 850b Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 319 AO den Vollstreckungsschuldner vor ihrer Entscheidung hören soll [ Kögel , in: Beermann/Gosch, AO/FGO, Stand: Juli 2010, § 319 AO RdNr. 39; Kruse , in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Mai 2010, § 319 AO RdNr. 27]. Unterlässt die Behörde die Anhörung, macht dies die Pfändung zwar nicht unwirksam, aber anfechtbar [so ausdrücklich: Bittner , in: Pump/Lohmeyer, AO, Band 4 (Vollstreckung, §§ 249 - 346 AO), Stand: März 2009, § 319 AO RdNr. 55]. Im Streitfall ist schon nicht ersichtlich, ob diese Anhörung erfolgt oder unterblieben ist. Der Akteninhalt des Antragsgegners enthält jedenfalls keine dahingehenden Anhaltspunkte (insbesondere kein Anhörungsschreiben), so dass schon unter diesem Gesichtspunkt Einiges für eine Aussetzung des Vollzuges der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 07. Oktober 2010 spricht. Darüber hinaus erweist sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch im Hinblick auf die in § 850b Abs. 2 ZPO bezeichneten Voraussetzungen als voraussichtlich rechtswidrig. aa) Nach dem unmissverständlichen Regelungsgehalt des § 850b Abs. 2 ZPO (in Verbindung mit § 319 AO) darf eine Pfändung erst dann erfolgen, wenn die Billigkeitsentscheidung tatsächlich getroffen ist und diese Entscheidung eine Pfändung als zulässig erscheinen lässt. Die dahingehende Billigkeitsentscheidung ist mithin Rechtsgrundlage der Pfändung [so ausdrücklich: Beermann , in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: August 2010, § 319 AO RdNr. 47]. Das bedeutet zunächst, dass die Voraussetzungen zweifelsfrei erfüllt sein müssen, um ein Recht auf Pfändung einer solchen Forderung zu begründen. Konsequenz daraus ist, dass eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung jedenfalls dann als endgültig rechtswidrig anzusehen ist, wenn weder diese selbst, noch die in diesem Zusammenhang zwischen dem Drittschuldner, dem Vollstreckungsschuldner und dem Vollstreckungsgläubiger gewechselten Schriftsätze, noch der übrigen Akteninhalt Anhaltspunkte dafür bieten, dass der von § 850b Abs. 2 ZPO als Pfändungsvoraussetzung bestimmte Abwägungs- und Entscheidungsprozess stattgefunden haben könnte, weil nicht einmal die in § 850b Abs. 3 ZPO vorgesehene Anhörung in Betracht gezogen wurde. So liegt der Fall hier. Die angegriffene Pfändungs- und Einziehungsverfügung vermag einer rechtlichen Prüfung nicht standzuhalten, weil sie Darlegungen zu den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO (in Verbindung mit § 319 AO) nicht enthält und auch sonst nichts dafür ersichtlich ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sein könnten. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 07. Oktober 2010 enthält lediglich die Erklärung, dass die Forderungen des Vollstreckungsschuldners „auf Auszahlung von Rentenleistungen“ „gem. §§ 309 ff. Abgabenordnung“ gepfändet werden. Obgleich dem Antragsgegner hiernach ersichtlich bereits bei Erlass der streitgegenständlichen Verfügung bekannt war, dass seine Vollstreckungsmaßnahme Rentenansprüche erfasst, die dem Pfändungsschutz unterliegen könnten, enthält die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 07. Oktober 2010 keine weitergehenden Erläuterungen oder Hinweise. Auch den Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner im Hinblick auf die § 850b ZPO vor Erlass der streitigen Verfügung weitergehende Ermittlungen oder Überlegungen angestellt haben könnte. Auch bei der Vorsprache des Antragstellers bei dem Antragsgegner am 19. Oktober 2010 wurden die angesprochenen Gesichtspunkte augenscheinlich nicht angesprochen oder erörtert. Der zu den Verwaltungsakten genommene Aktenvermerk über das Gespräch enthält lediglich folgende Aussage: Nach meiner Meinung ist die Berufsunfähigkeitsrente unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze gem. § 850 ff. ZPO pfändbar. Bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze müssten auch alle weiteren Einkünfte (Zustelldienst, evtl. Einnahmen von der M . . . GmbH bzw. ALG) mit berücksichtigt werden. Nach dieser Formulierung war ersichtlich nur die Berechnung der nach den §§ 850 Abs. 3, 850c ZPO (in Verbindung mit § 319 AO) monatlich pfändungsfrei zu belassenden Beträge Gegenstand der Überlegungen, nicht jedoch der Regelungsgehalt des § 850b ZPO. Selbst die dahingehenden Hinweise der EV AG in den beiden Schreiben vom 12. Oktober 2010 und vom 19. Oktober 2010 hat der Antragsgegner nicht zum Anlass genommen, einer Prüfung des § 850b Abs. 2 ZPO näher zu treten. Vielmehr hat er der EV AG hierzu unter dem 21. Oktober 2010 nur – ohne weitergehende Begründung oder Erläuterung – mitgeteilt, dass auf die Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente nicht verzichtet werde, aber Einverständnis für die Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gemäß den §§ 850 ff. ZPO erklärt werde. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die nach § 850b Abs. 2 ZPO gebotene Billigkeitsentscheidung zu diesem Zeitpunkt noch hätte „nachgeschoben“ werden können. Erst mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2010 – mithin nach Ausbringung der Pfändung – hat der Antragsgegner ohne weitergehende Erläuterungen geltend gemacht, dass die Pfändung nach § 850b Abs. 2 ZPO (in Verbindung mit § 319 AO) zulässig sein soll. Abgesehen davon, dass die dahingehende bloße Behauptung nicht ausreichen kann, den von § 850b Abs. 2 ZPO geforderten Abwägungsvorgang nachzuholen, ändert dies nichts daran, dass die Pfändungsvoraussetzungen bei Ausbringung der Pfändung zweifelsfrei nicht erfüllt waren. Gerade weil die Billigkeitsentscheidung nach § 850b Abs. 2 ZPO nicht nur bloße Begründung, sondern (tatbestandliche) Voraussetzung für eine - ansonsten nach § 850b Abs. 1 ZPO unzulässige - Pfändung ist, könnte selbst eine detaillierte und alle wesentlichen Umstände erfassende, sachgerechte Abwägung, die erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgenommen und dann in das Prozessverfahren eingeführt wird, der ursprünglich unzulässigen Pfändung nicht mehr zur Zulässigkeit verhelfen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 07. Oktober 2010 rechtswidrig ist, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine zulässige Pfändung nicht vorlagen. bb) Darüber hinaus erfüllt die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 07. Oktober 2010 auch nicht die von § 121 Abs. 1 AO vorausgesetzten Mindestanforderungen. Nach § 121 Abs. 1 AO ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Konsequenz der bereits erläuterten Bedeutung der in § 850b Abs. 2 ZPO (in Verbindung mit § 319 AO) bezeichneten Voraussetzungen ist, dass die Erfüllung dieser Voraussetzungen grundsätzlich nach § 121 Abs. 1 AO in der Begründung der Pfändungsverfügung, die eine derartige Forderung zum Gegenstand hat, darzulegen ist. Dies gilt umso mehr, als die ordnungsgemäße Prüfung der Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO ihrerseits unabdingbare Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne von § 249 Abs. 1 Satz 1 AO ist [ Beermann , in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: August 2010, § 319 AO RdNr. 47]. Danach hätte der Antragsgegner in der Begründung der streitgegenständliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung notwendigerweise zu den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO (in Verbindung mit § 319 AO) Stellung nehmen müssen. Denn das Vorliegen der genannten Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO ergibt sich nicht aus der Natur der Sache und kann selbst dann nicht als gegeben unterstellt werden, wenn etwa – wie hier – das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners mangels Masse eingestellt wurde. Dies erschließt sich schon daraus, dass für die Einstellung des Insolvenzverfahrens die Umstände des Falles unerheblich sind, insbesondere auch die Art des beizutreibenden Anspruches und die Höhe der Bezüge, die zwingend in die Billigkeitsentscheidung nach § 850b Abs. 2 ZPO einzubeziehen sind. Schon vor diesem Hintergrund ist die Darlegung der nach § 850b Abs. 2 ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung unverzichtbarer Bestandteil der Begründung des Verwaltungsaktes im Sinne von § 121 Abs. 1 AO. 2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Pfändung von Ansprüchen des Antragstellers gegen die EV AG (Niederlassung Europa) auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Der Antragsteller war bis etwa 2006 als Rechtsanwalt selbständig tätig. In der Zeit vom 06. Februar 2006 bis zum 10. Oktober 2006 wurde bei dem Antragsteller eine Betriebsprüfung durchgeführt und in der Folgezeit Änderungen der Einkommen- und Umsatzsteuerfestsetzungen vorgenommen. Nach diesen Änderungen und unter Berücksichtigung der Steuerfestsetzungen für andere, nicht von der Betriebsprüfung erfasster Veranlagungszeiträume kam der Antragsgegner im Sommer 2010 zu dem Ergebnis, dass noch Zahlungen des Antragstellers auf Einkommensteuer für die Jahre 1998, 1999, 2001 und 2002, Lohnsteuer für 2006, Umsatzsteuer für 1999, 2001, 2002, 2004, 2005 und 2006 zuzüglich Solidaritätszuschlägen, Zinsen und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 243.661,00 Euro ausstehen. Zuvor war bereits am 18. September 2006 über des Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Amtsgericht S.-H., Beschluss vom 18. September 2006, Aktenzeichen: . . . ). Mit Beschluss vom 21. September 2009 [Aktenzeichen: . . . ] stellte das Amtsgericht S.-H. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers mangels Masse ein. Eine Restschuldbefreiung war nicht beantragt worden. Dem Antragsgegner wurde aufgrund des Gutachtens in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Antragstellers vom September 2006 bekannt, dass dieser seit 1999 eine Berufsunfähigkeitsrente bezog, die bis zum 31. Juli 2013 befristet ist [Teil B. III. Nr. 1.11.2 und 2.4. des Gutachtens]. Hierzu ist in dem Gutachten auch vermerkt, dass sich aus der Berufsunfähigkeitsrente voraussichtlich pfändbare und damit dem Insolvenzbeschlag unterliegende Einkommensbestandteile ergeben würden [Teil B. III. Nr. 2.4. des Gutachtens]. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 07. Oktober 2010 pfändete der Antragsgegner wegen des oben genannten Betrages zuzüglich Vollstreckungskosten (269,70 Euro), Pfändungsgebühren (20,00 Euro) und Auslagen (2,50 Euro) – insgesamt mithin 243.953,20 Euro – die dem Antragsteller zustehenden Ansprüche gegen die EV AG (Niederlassung Europa) auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Die EV AG teilte dem Antragsgegner auf die ihr am 11. Oktober 2010 zugestellte Pfändungs- und Einziehungsverfügung unter dem 12. Oktober 2010 und nochmals unter dem 19. Oktober 2010 mit, dass die Berufsunfähigkeitsrente „nach den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg (VersR 1994, S. 646 f.), Saarbrücken (VersR 1995, S. 1227 ff.) und München (VersR 1997, S. 1520) gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar“ sei. Sollte entgegen der genannten Rechtsprechung von der Pfändbarkeit der Berufsunfähigkeitsrente auszugehen sein, sei aber zumindest gemäß den §§ 850 Abs. 3, 850c ZPO eine Pfändung nur unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen möglich. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 bei dem Antragsgegner Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 07. Oktober 2010. Danach hat der Antragsteller am 26. Oktober 2010 beantragt, die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners einstweilen gerichtlich auszusetzen. Hierzu macht er geltend, der Insolvenzverwalter habe die Ansprüche aus den Verträgen mit der EV AG nach eingehender Prüfung der Rechtslage aus dem Insolvenzverfahren freigegeben, weil es sich um unpfändbare Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung handele. Diese Entscheidung des Insolvenzverwalters sei für alle Gläubiger bindend. Zur Unterstützung seines Vorbringens legt der Antragsteller ein Schreiben des Insolvenzverwalters vom 20. März 2007 vor, in dem dieser gegenüber dem Antragsteller die bei der EV AG bestehende Kapitallebensversicherung und die damit verbundene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus dem Insolvenzbeschlag freigab. Außerdem reichte der Antragsteller zur Stützung seines Begehrens unter dem 26. Oktober 2010 eine eidesstattliche Versicherung ein, die folgenden Wortlaut hat: Ich (Vorname) R., geb. ( . . . ), gebe folgende Versicherung ab. Im Zuge des Insolvenzverfahrens hat der Verwalter, Herr RA Dr. E., rechtsverbindlich am 27.03.2007 (Schr. liegt zur Gerichtsakte) entschieden, dass die BU-Rente sofort dem Vermögen des Unterzeichners zugeordnet wird. Diese Entscheidung beruht auf einer Tiefenprüfung der gegenwärtigen Rechtsprechung, an die sich alle Gläubiger – auch das FA A. – zu halten haben. Auch der Drittschuldner – EV – hat das Finanzamt belehrt und darauf verwiesen, dass die Einziehungsverfügung v. 07.10.2010 jederzeit durch den Unterzeichner rechtlich angefochten werden kann. Die Anfechtung ist heute am 26.10.2010 geschehen (Kopie anbei). Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 07. Oktober 2010 (Aktenzeichen: . . . ) auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Hierzu führt er an, dass mit Ausnahme der Einkommen- und Umsatzsteuer 2000 keine Bescheide angefochten seien. Gegenstand der Pfändungs- und Einziehungsverfügung seien ausschließlich Steuerforderungen aus nicht angefochtenen Steuerfestsetzungen. Der Antragsgegner sei unter dem 09. November 2009 zur Zahlung dieser Beträge aufgefordert worden. Außerdem sei der Antragsgegner unter dem 02. Juni 2010 und unter dem 16. Juni 2010 zur Zahlung aufgefordert worden. Die Berufsunfähigkeitsrente des Antragsgegners sei im Übrigen nach § 850b Abs. 2 Satz 1 ZPO pfändbar. Der Antragsgegner weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass noch nicht abschließend geprüft worden sei, ob die zu den Gerichtsakten gereichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15. November 2007 [Aktenzeichen: IX ZB 99/05] im Streitfall einschlägig sei. Dem Senat haben bei der Entscheidung drei Bände Vollstreckungsakten des Antragsgegners vorgelegen.