Gerichtsbescheid
5 K 46/08
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2011:0728.5K46.08.0A
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Leitsätze
1. Ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, deren Adressat alle Gesellschafter (hier: einer GbR) sind, ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und nichtig, wenn die Person eines Feststellungsbeteiligten nicht identifizierbar ist (vgl. BFH-Rechtsprechung und Literatur zu den Anforderungen an die Bezeichnung der Feststellungsbeteiligten) (Rn.16)
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2. An Einkünften sind mehrere Personen i.S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO beteiligt, wenn die Gesellschafter oder Gemeinschafter gemeinsam Kapital und/oder Arbeit einsetzen und durch die Gesellschaft bzw. Gemeinschaft gemeinsam am Marktgeschehen oder dem wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen (vgl. Literatur) (Rn.27)
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3. Wurde die mit der Klage angefochtene einheitliche und gesonderte Feststellung allein auf Veranlassung der Finanzbehörde - zwangsweise - durchgeführt, geht der Umstand, dass die Existenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht feststellbar ist, zu Lasten der Finanzbehörde (Rn.37)
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 14. März 2007 und dessen Einspruchsbescheid vom 28. November 2007 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, deren Adressat alle Gesellschafter (hier: einer GbR) sind, ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und nichtig, wenn die Person eines Feststellungsbeteiligten nicht identifizierbar ist (vgl. BFH-Rechtsprechung und Literatur zu den Anforderungen an die Bezeichnung der Feststellungsbeteiligten) (Rn.16) . 2. An Einkünften sind mehrere Personen i.S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO beteiligt, wenn die Gesellschafter oder Gemeinschafter gemeinsam Kapital und/oder Arbeit einsetzen und durch die Gesellschaft bzw. Gemeinschaft gemeinsam am Marktgeschehen oder dem wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen (vgl. Literatur) (Rn.27) . 3. Wurde die mit der Klage angefochtene einheitliche und gesonderte Feststellung allein auf Veranlassung der Finanzbehörde - zwangsweise - durchgeführt, geht der Umstand, dass die Existenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht feststellbar ist, zu Lasten der Finanzbehörde (Rn.37) . Der Bescheid des Beklagten für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 14. März 2007 und dessen Einspruchsbescheid vom 28. November 2007 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Senat entscheidet gemäß § 90a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. II. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 14. März 2007 und dessen Einspruchsbescheid vom 28. November 2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). 1. Der angefochtene Bescheid ist schon inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und deshalb nichtig, weil der dritte Feststellungsbeteiligte – C. – nicht identifizierbar ist. Ein Verwaltungsakt leidet an schweren und offenkundigen Mängeln und ist deshalb gemäß § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) nichtig, wenn er inhaltlich nicht so bestimmt ist, dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird. Die Angabe des Inhaltsadressaten ist konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsaktes, d.h. es muss gemäß § 119 Abs. 1 AO hinreichend bestimmt angeben werden, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll [BFH, Urteil vom 25. September 1990 – IX R 84/88 – BStBl. II 1991, S. 120 (121)]. Der Inhaltsadressat ist allerdings auch dann hinreichend bestimmt, wenn Zweifel durch Auslegung behoben werden können [BFH, Urteil vom 16. Juni 1999 – II R 36/97 – BFH/NV 2000, S. 170 (171)]. Besteht an der Identität kein Zweifel, so ist es unerheblich, wenn in der Anschrift etwa der Beruf oder die Straße nicht richtig bezeichnet sind [BFH, Beschluss vom 29. Juni 1988 – IV B 70/88 – BFH/NV 1989, S. 613]. Auch die fehlerhafte Schreibweise des Namens oder Vornamens ist unschädlich, wenn die übrigen Angaben zur Person eine Verwechselung ausschließen [BFH, Beschluss vom 25. November 1999 – VII S 19/99 – BFH/NV 2000, S. 551]. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der angefochtene Bescheid in Bezug auf den Kläger und den Beigeladenen nicht zu beanstanden ist, denn diese sind in dem Bescheid eindeutig und unverwechselbar mit Namen und Anschrift bezeichnet. Die inhaltliche Unbestimmtheit betrifft C., zu dem nur der Name angegeben ist. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil der angefochtene Bescheid keine Steuerfestsetzung enthält, die in der Praxis vielfach gegenüber den im Anschriftenfeld bezeichneten Bekanntgabeadressaten erfolgt. Gegenstand des Bescheides ist vielmehr eine einheitliche und gesonderte Feststellung, deren Adressat alle Gesellschafter sind [BFH, Urteil vom 21. Mai 1992 – IV R 47/90 – BStBl. II 1992, S. 865, Urteil vom 08. Juli 1992 – XI R 61, 62/89 – BFH/NV 1993, S. 14, Urteil vom 25. April 2002 – II R 34/01 – BFH/NV 2002, S. 1593]. Dem Feststellungsbescheid muss deshalb klar und eindeutig entnommen werden können, gegen welche Gesellschafter er sich richtet; dabei ist allerdings nicht allein das Adressfeld maßgebend, sondern der gesamte Inhalt des Bescheides – auch etwa der Teil des Bescheides, der die Verteilung der Einkünfte betrifft – zu berücksichtigen [Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Februar 2011, § 179 AO RdNr. 8; Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: März 2011, § 179 AO RdNr. 150, 153]. Es reicht mithin aus, wenn sich der Kreis der Gesellschafter aus dem weiteren Inhalt des Bescheides – klar und eindeutig – erschließen lässt [BFH, Urteil vom 21. Juli 1988 – IX R 169/83 – BStBl. II 1988, S. 1003 (1004), Urteil vom 18. Dezember 1991 – XI R 42, 43/88 – BStBl. II 1992, S. 585 (586), Urteil vom 08. Juli 1992 – XI R 61, 62/89 – BFH/NV 1993, S. 14]. Hiernach kann der angefochtene Feststellungsbescheid keinen Bestand haben, weil die Person des dritten Feststellungsbeteiligten nicht identifizierbar ist, denn hierzu reicht die Mitteilung des Namens allein nicht aus. Der angefochtene Bescheid enthält auch sonst keine Hinweise zur Identität des C., etwa in Anlehnung an § 186 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Mitteilung der letzten bekannten Anschrift. Selbst die im Bescheid-Formular vorgesehene Angabe der Steuernummer ist in Bezug auf C. nicht erfolgt. Auch wenn man in diesem Zusammenhang berücksichtigen wollte, dass der Name C. im deutschen Sprachraum wenig verbreitet sein dürfte, kann dies nicht zur hinreichenden Bestimmtheit des angefochtenen Feststellungsbescheides führen. Die Zahl der in Betracht kommenden Personen mit dem Namen C. mag zwar gering sein. Dies ändert aber nichts daran, dass selbst die von dem Beklagten mit der Nennung des Namens C. als Feststellungsbeteiligter ins Auge gefasste Person dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zuverlässig entnehmen könnte, ob sie Feststellungsbeteiligter ist oder eine andere Person gleichen Namens. Die Ungewissheit über die Identität des C. führt zugleich zur Unbestimmtheit des Feststellungsbescheides auch im Verhältnis zu den übrigen Feststellungsbeteiligten, obwohl der Kläger und der Beigeladene – durch Angabe der Anschrift und der Steuernummer – in dem angefochtenen Bescheid eindeutig und unverwechselbar bezeichnet wurden. Entscheidend ist insoweit, dass Gegenstand der Feststellung ein Beteiligungsverhältnis zwischen einer Personenmehrheit ist. Unverzichtbare Voraussetzung einer solchen Feststellung ist, dass zweifelsfrei feststeht, wer – d.h. welche natürlichen oder juristischen Personen – an diesem Verhältnis beteiligt sind. Fehlt es hieran, weil die Person des C. nicht eindeutig und unverwechselbar bezeichnet ist, ist damit zugleich in Bezug auf den Kläger und den Beigeladenen ungewiss, an welcher Gesellschaft oder Gemeinschaft diese beteiligt sein sollen. Damit ist indes die einheitliche und gesonderte Feststellung insgesamt unbestimmt und nach § 119 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 AO nichtig. 2. Selbst wenn man – unter Zurückstellung der angeführten, auf die §§ 119 Abs. 1, 125 Abs. 1 AO gestützten Einwände – von der Wirksamkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides ausgehen wollte, wäre dieser Bescheid (zumindest) rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage der im Streit stehenden einheitlichen und gesonderten Feststellung kommt allein § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO in Betracht. Diese Vorschrift vermag den Erlass des angefochtenen Bescheides jedoch nicht zu rechtfertigen. Nach dieser Bestimmung werden die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Die Feststellung der von § 180 Abs. 1 AO vorausgesetzten gemeinschaftlichen Erzielung von Einkünften aus einer „Einkunftsquelle“ – etwa einem gemeinsam betriebenen Unternehmen – ist indes auf der Grundlage der von dem Beklagten ermittelten Tatsachen nicht möglich. Fehlt es aber hieran, ist § 180 Abs. 1 AO nicht anwendbar und der angefochtene Feststellungsbescheid rechtswidrig. An Einkünften sind mehrere beteiligt, wenn die Gesellschafter oder Gemeinschafter gemeinsam Kapital und/oder Arbeit einsetzen und durch die Gesellschaft bzw. Gemeinschaft gemeinsam am Marktgeschehen oder dem wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen [Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Februar 2011, § 180 AO RdNr. 15]. Anhaltspunkt dafür, dass eine Gesellschaft oder Gemeinschaft in diesem Sinne bestehen könnte, ist zweifelsohne der dem Beklagten vorliegende Vertrag zwischen der W/V Security und der X/Z-Service vom 13. April 2000 über die Zusammenarbeit im Bereich Sicherheitsdienst, denn in diesem Vertrag ist bei der Bezeichnung der Vertragsparteien die X/Z-Service angegeben und unter dem Firmennamen die drei Namen A., B., C. aufgeführt. Die Nennung der drei Namen legt die Vermutung nahe, dass die genannten drei Personen in einer in dem Dokument nicht näher bezeichneten Art und Weise mit der Firma X/Z-Service „verbunden“ sind. Das Vertragsdokument ist jedoch nur von einer Person – für die X/Z-Service – unterschrieben worden. In diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob die Unterschrift von dem Kläger geleistet wurde. Das Fehlen weiterer Unterschriften bedeutet jedenfalls, dass zwei der drei genannten Personen nicht an dem Vertragsschluss mitgewirkt haben und der Vertrag deshalb – für sich allein – nicht zu der Unterstellung berechtigt, dass diese zwei Personen mit dem Dritten gemeinschaftlich unter dem Namen X/Z-Service am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen haben. a. Besonders ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass es dem Beklagten im Rahmen seiner Ermittlungen nicht gelungen ist, die Person des C. zu identifizieren, denn über den Namen hinausgehende Informationen zur Person des C. – z.B. Anschrift, Alter, Familienstand, Staatsangehörigkeit – hat der Beklagte augenscheinlich nicht erlangen können. Insoweit kann nicht einmal zweifelsfrei festgestellt werden, ob C. eine real existierende Person ist. Der Beklagte mag dem entgegenhalten, dass C. nach der ihm vorliegenden Visitenkarte der X/Z-Service „Managing Direktor“ der Firma gewesen sei. Dies ist jedoch kein Beleg für die Existenz des C., vor allem aber kein Nachweis für die Beteiligung des C. als Gesellschafter. Insbesondere könnte er – seine Existenz insoweit unterstellt – ohne weiteres auch nur Angestellter oder freier Mitarbeiter der X/Z-Service gewesen sein. Im letztgenannten Fall wäre jedoch eine Feststellung nach § 180 Abs. 1 AO unzulässig. Hinzu kommt, dass der Beklagte keine Feststellungen dazu zu treffen vermochte, ob C. in irgendeiner Art und Weise für die X/Z-Service tätig geworden ist. Die Einschätzung des Beklagten, dass C. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angehört, die Einkünfte aus dem Betrieb der X/Z-Service erzielt, beruht mithin allein auf Vermutungen. Dies gilt umso mehr, als nicht einmal erkennbar ist, dass C. die genannte Visitenkarte besessen (und verwendet) hat oder der Vertragsschluss mit der W/V Security seinem Willen – im Sinne einer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – entspricht. b. Auch in Bezug auf den Beigeladenen ist letztlich eine Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar. Der Beigeladene ist zwar – wie C. – in dem Vertrag mit der W/V Security aufgeführt. Dies erlaubt jedoch - ebenso wenig wie für C. - zuverlässige Rückschlüsse auf eine Beteiligung an der (vermuteten) Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beigeladene an dem Vertragsschluss beteiligt war. Dies muss umso mehr gelten, als der Beigeladene bereits im Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 29. März 2007 dargelegt hat, dass er nicht Gesellschafter der X/Z-Service sei, für diese nicht tätig geworden sei und insbesondere auch keine Aufträge erteilt oder entgegengenommen oder Zahlungen für eine Beteiligung an oder eine Betätigung für die angebliche Gesellschaft erhalten habe. Ein gewisser Widerspruch ergibt sich zwar daraus, dass sich auf einigen Rechnungen der X/Z-Service die Adresse M-Straße … in Al.-Stadt oder auch eine Kontonummer des Beigeladenen findet. Eine Beteiligung als Gesellschafter vermag dieser Umstand jedoch nicht zu beweisen, zumal der Beigeladene schon bei seiner Vernehmung durch die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes M. am 24. November 2005 angegeben hatte, dass er dem Kläger im Rahmen der zu ihm bestehenden Freundschaft gestattet hatte, seine Bankverbindung zu nutzen. Auch die Verwendung der Anschrift M-Straße … in Al.-Stadt auf den Rechnungen der X/Z-Service hilft insoweit nicht weiter im Sinne eines Nachweises, dass der Beigeladene Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist. Entscheidend ist, dass die genannten Umstände in keiner Weise erkennen lassen, dass der Beigeladene – über bloße „Freundschaftsdienste“ hinausgehend – durch ein ihm zurechenbares Handeln im Sinne von § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Erreichung oder Förderung eines gemeinsamen Zweckes mit dem Kläger zusammengewirkt hat, um die X/Z-Service zu betreiben und zu führen. Dahingehende – hinreichend eindeutige – Indiztatsachen sind aber erforderlich, weil kein Gesellschaftsvertrag der A./B./C. GbR vorliegt noch andere, ähnlich aussagekräftige Unterlagen, aus denen – mit der notwendigen Sicherheit – auf die Existenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen werden könnte. Die notwendige Gewissheit lässt sich schließlich auch nicht daraus gewinnen, dass dem Beklagten eine Visitenkarte vorliegt, in der der Beigeladene als Geschäftsführer der X/Z-Service ausgewiesen ist. Angesichts der Bekundungen des Beigeladenen, dass dieser die X/Z-Service nicht kenne, könnte diese Visitenkarte nur dann die Einschätzung des Beklagten stützen, wenn feststünde, dass der Beigeladene diese Visitenkarte auch benutzt hat. Dahingehende Erkenntnisse sind jedoch nicht ersichtlich; vielmehr erklärte der Beigeladene bereits im Einspruchsverfahren, dass ihm diese Visitenkarte völlig unbekannt sei. c. Soweit es schließlich die Person des Klägers selbst betrifft, mag dieser „Gesellschafter“ der X/Z-Service sein. Dass der Kläger dies bestreit, kann dahinstehen. Da die Beteiligung des Beigeladenen und des C. nicht erkennbar ist, fehlt es an der für eine Gesellschaft notwendigen Personenmehrheit und damit zugleich an den Voraussetzungen für eine Anwendung des § 180 Abs. 1 AO. d. Da die angefochtene einheitliche und gesonderte Feststellung allein auf Veranlassung des Beklagten – zwangsweise – durchgeführt wurde, geht der Umstand, dass die Existenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht feststellbar ist, im Übrigen zu seinen Lasten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 135 Abs. 1 FGO. In Bezug auf den Beigeladenen beruht die Kostenentscheidung auf § 139 Abs. 4 FGO und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Beigeladene weder durch eine Antragstellung noch in anderer Weise an der Durchführung des Prozessverfahrens beteiligt. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beteiligten streiten über die Beteiligung des Klägers an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die unter dem Namen X/Z-Service firmiert und mit Wach- und Sicherheitsdienstleistungen befasst gewesen sein soll. Der Kläger betrieb von 1993 bis 2003 ein Wach- und Sicherheitsunternehmen. Bei dem Kläger wurde durch die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes M. eine Verdachtsprüfung durchgeführt. Dabei wurden Rechnungen einer zu diesem Zeitpunkt steuerlich nicht bekannten Firma X/Z-Service aus dem Jahre 2000 gefunden. Diese und andere Feststellungen führten zur Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Juli 2004. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden 66 Rechnungen der X/Z-Service ausgewertet. Auf 15 der 66 Rechnungen der X/Z-Service ist die Bankverbindung des Klägers bzw. der N.O.B.-GbR und/oder die Anschrift des Klägers angegeben, auf 51 der genannten 66 Rechnungen hingegen die Firmenadresse der X/Z-Service (M-Straße …); diese 51 Rechnungen über insgesamt 106.348,25 DM netto (123.324,27 DM brutto) ordnete der Beklagte der X/Z-Service in der Rechtsform der A./B./C. GbR zu, während die übrigen Rechnungen über 87.610,00 DM dem Kläger zugerechnet wurden. Weiterhin ermittelte der Beklagte für die X/Z-Service Betriebsausgaben aus vorliegenden Rechnungen von Subunternehmern in Höhe von 20.350,50 DM sowie – nach den Angaben des Klägers – geschätzte Betriebsausgaben in Höhe von weiteren 19.113,27 DM. Hieraus errechnete der Beklagte einen Gewinn in Höhe von 83.860,50 DM, der jedem der drei Gesellschafter zu einem Drittel [27.953,50 DM] zuzurechnen sei. Daneben liegt dem Beklagten die Kopie eines von der Firma W/V Security mit der X/Z-Service geschlossenen Vertrages vom 13. April 2000 über die Zusammenarbeit im Bereich Sicherheitsdienst vor. In diesem Vertrag ist bei der Bezeichnung der Vertragsparteien die X/Z-Service angegeben; unter dieser Firmenbezeichnung sind drei Namen aufgeführt, nämlich: A., B., C. Gegenstand des Vertrages ist im Kern der Einsatz der Firma W/V Security als Subunternehmer der X/Z-Service. Außerdem wurde der Beigeladene am 24. November 2005 im Rahmen eines gegen ihn gerichteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vernommen. Dabei sagte der Beigeladene aus, dass er im Rahmen einer zu dem Kläger bestehenden Freundschaft für diesen auf dem Computer sämtlichen Schriftverkehr erledigt habe. Er habe Einsatzpläne erstellt, Rechnungen geschrieben, Angebote gefertigt und auch Stellungnahmen in Bußgeldangelegenheiten verfasst. Zeitweise habe er auf Veranlassung des Klägers auf den Rechnungen und Angeboten seine eigene Bankverbindung angegeben, denn der Kläger habe ihm erklärt, dass er nicht über ein eigenes Konto verfügen könne. Wenn Beträge für die Firma N.O.B. eingegangen seien, habe er diese abgehoben und das Geld dem Kläger übergeben. Der Beklagte stellte mit an den Kläger adressierten Bescheid für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 14. März 2007 für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts X/Z-Service Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt 83.860,50 DM fest und ordnete jedem der drei Feststellungsbeteiligten [A., B., C.] ein Drittel (27.953,50 DM) dieses Betrages zu. Zur Begründung des dagegen gerichteten Einspruchs führte der Kläger an, dass ihm von einer Beteiligung an der Firma X/Z-Service nichts bekannt sei, denn er sei lediglich als freier Mitarbeiter für die X/Z-Service tätig gewesen. Im Übrigen erhob der Kläger (vorsorglich) Einwände gegen ermittelte Höhe der Einkünfte. Parallel dazu hatte auch der Beigeladene Einspruch gegen den ihm gesondert bekannt gegebenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000 erhoben. Hierzu hatte er vorgetragen, dass er nicht Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – bestehend aus A., B. und C. – sei oder der in Vergangenheit gewesen sei. Ihm sei eine solche Gesellschaft unbekannt. Er habe auch keine Tätigkeiten für eine X/Z-Service bzw. die genannten Gesellschafter verrichtet. Seine einzige „Mitwirkung“ habe darin bestanden, dass er dem Kläger gelegentlich gestattet habe, seine Bankverbindung zu nutzen. Soweit Dritte vor diesem Hintergrund auf Rechnungen der X/Z-Service Zahlungen auf sein Konto geleistet hätten, habe er dieses Geld umgehend an den Kläger weitergeleitet; er sei mithin allenfalls Empfangsbote des Klägers gewesen. Soweit im Übrigen auf den Rechnungen der X/Z-Service teilweise die Anschrift M-Straße … in Al.-Stadt genannt sei, ergebe sich auch hieraus kein Bezug zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder der X/Z-Service, denn er – der Beigeladene – und keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe die Räumlichkeiten im M-Straße … für sein Einzelunternehmen, den Veranstaltungsservice B., angemietet. Der Beklagte wies den Einspruch des Beigeladenen mit Einspruchsbescheid vom 28. November 2007 als unbegründet zurück. Den Einspruch des Klägers wies der Beklagte mit – am 06. Dezember 2007 zugestellten – Einspruchsbescheid vom 28. November 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Beteiligung des Klägers an der X/Z-Service sich daraus ergebe, dass sich in dessen Unterlagen der Vertrag der Firma W/V Security mit der X/Z-Service vom 13. April 2000 gefunden habe, und zudem entsprechende Visitenkarten des Klägers und des Beigeladenen bekannt geworden seien, in denen diese als Geschäftsführer der X/Z-Service ausgewiesen seien, während C. danach „Managing Direktor“ gewesen sei. Mangels anderweitiger Erkenntnisse habe er – der Beklagte – im Übrigen eine Beteiligung zu je einem Drittel angenommen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02. Januar 2008 Klage erhoben, der am 03. Januar 2008 bei dem Beklagten und am 09. Januar 2008 bei Gericht einging. Der Kläger wiederholt und vertieft seine bereits im Einspruchsverfahren vorgetragenen Einwände und beantragt, den Bescheid des Beklagten für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 14. März 2007 in der Gestalt des Einspruchsbescheides vom 28. November 2007 aufzuheben. Der Beklagte verteidigt seine Auffassung und beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache eingelassen und auch keinen Antrag gestellt. Dem Senat haben bei der Entscheidung 36 Bände Verwaltungsakten des Beklagten vorgelegen.