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Beschluss

5 K 425/11

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2011:0802.5K425.11.0A
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Leitsätze
1. Das Verfahren der Anhörungsrüge, die der Selbstkontrolle durch das Gericht dient, ist der Sache nach ein unselbständiges Annexverfahren zum Verfahren der Hauptsache (vgl. Literatur; entgegen Beschluss des FG Hamburg vom 06.01.2006 VI 161/03) (Rn.7) . 2. Zur Entscheidung über die Anhörungsrüge ist dasjenige Gericht berufen, das die Ausgangsentscheidung getroffen hat (vgl. Rechtsprechung und Literatur) (Rn.5) . 3. Für den Fall einer nach § 6 FGO vorgenommenen Übertragung des Rechtsstreites auf den Berichterstatter als Einzelrichter ist der Einzelrichter auch für eine später erhobene Anhörungsrüge (allein) zur Entscheidung berufen. Entsprechendes gilt, wenn die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung entweder nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO oder nach § 79a Abs. 1 und 4 FGO vom Berichterstatter getroffen wurde. Hat hingegen der Senat die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung getroffen, obliegt dem Senat - in der Besetzung mit drei Richtern - auch die Entscheidung nach § 133a Abs. 4 FGO (Rn.9) (Rn.10) (Rn.11) . 4. Gegenstand der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht allein die Behauptung sein, das Gericht habe aus dem Vortrag der Beteiligten die falschen Schlüsse gezogen (vgl. BVerwG-Beschluss vom 22.01.1997 6 B 55.96) (Rn.17) . 5. Die Vorschrift des § 26 EStG kann hinsichtlich der Besteuerung beider Ehegatten nur einheitlich angewandt werden (vgl. Literatur) (Rn.20) .
Tenor
Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge hat die Rügeführerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verfahren der Anhörungsrüge, die der Selbstkontrolle durch das Gericht dient, ist der Sache nach ein unselbständiges Annexverfahren zum Verfahren der Hauptsache (vgl. Literatur; entgegen Beschluss des FG Hamburg vom 06.01.2006 VI 161/03) (Rn.7) . 2. Zur Entscheidung über die Anhörungsrüge ist dasjenige Gericht berufen, das die Ausgangsentscheidung getroffen hat (vgl. Rechtsprechung und Literatur) (Rn.5) . 3. Für den Fall einer nach § 6 FGO vorgenommenen Übertragung des Rechtsstreites auf den Berichterstatter als Einzelrichter ist der Einzelrichter auch für eine später erhobene Anhörungsrüge (allein) zur Entscheidung berufen. Entsprechendes gilt, wenn die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung entweder nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO oder nach § 79a Abs. 1 und 4 FGO vom Berichterstatter getroffen wurde. Hat hingegen der Senat die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung getroffen, obliegt dem Senat - in der Besetzung mit drei Richtern - auch die Entscheidung nach § 133a Abs. 4 FGO (Rn.9) (Rn.10) (Rn.11) . 4. Gegenstand der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht allein die Behauptung sein, das Gericht habe aus dem Vortrag der Beteiligten die falschen Schlüsse gezogen (vgl. BVerwG-Beschluss vom 22.01.1997 6 B 55.96) (Rn.17) . 5. Die Vorschrift des § 26 EStG kann hinsichtlich der Besteuerung beider Ehegatten nur einheitlich angewandt werden (vgl. Literatur) (Rn.20) . Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge hat die Rügeführerin zu tragen. II. Über die Anhörungsrüge entscheidet der Berichterstatter. Nach § 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das Gericht zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen. Da § 133a FGO keine von den generellen Vorschriften der Prozessordnung zur Gerichtsbesetzung abweichenden Regelungen enthält, befindet mithin der iudex a quo über die Anhörungsrüge [VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. April 2009 – 14 K 1725/09 – juris], d.h. das Gericht in der „regulären Besetzung“ [Ruban, in: Gräber, FGO, 7. Auflage, München 2010, § 133a RdNr. 16]. Dies bedeutet jedoch zunächst nur, dass zur Entscheidung über die Anhörungsrüge dasjenige Gericht berufen ist, das die Ausgangsentscheidung getroffen hat [Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pitzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 152a RdNr. 28]. Zuständig ist deshalb grundsätzlich derselbe Senat, der auch mit der Ausgangsentscheidung befasst war. Entsprechend dem Zweck der Vorschrift - einer wirksamen Selbstkontrolle - läge es zwar nahe, dass der Senat in derselben Besetzung über die Anhörungsrüge entscheidet, mit der auch die beanstandete Entscheidung getroffen wurde. § 133a FGO enthält jedoch – trotz der im Übrigen detaillierten Verfahrensregelungen – keine Anordnung, dass über die Anhörungsrüge nur die Richter entscheiden dürfen, die bei der beanstandeten Entscheidung mitgewirkt haben. Es ist daher zulässig, dass nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans (auch) Richter mitwirken, die nicht an der angefochtenen Entscheidung beteiligt waren [so ausdrücklich: BFH, Beschluss vom 22. April 2009 – VI S 4/09 – juris; BVerwG, Beschluss vom 06. November 2007 – 8 C 17.07 – juris (zu § 152a VwGO); vgl. auch zur Änderung der Senatszuständigkeit aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans nach Erlass der mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung: BAG, Beschluss vom 22. Juli 2008 – 3 AZN 584/08 (F) – NJW 2009, S. 541 = MDR 2009, S. 287]. Die weitere Frage, ob der Einzelrichter (§ 6 FGO), der Berichterstatter (§ 79a Abs. 4 FGO) oder gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 FGO der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung berufen ist, ist damit jedoch nicht beantwortet. Da § 133a FGO keine eigenständige Regelung dazu enthält, in welcher Besetzung das Gericht über die Anhörungsrüge zu entscheiden hat, ist an sich auf die allgemein geltenden Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 FGO abzustellen. Danach wäre stets in der Senatsbesetzung mit drei Richtern zu entscheiden [so: Ruban, in: Gräber, FGO, 7. Auflage, München 2010, § 133a RdNr. 16]. Dafür spricht jedenfalls, dass § 133a FGO insbesondere nicht auf § 108 Abs. 2 Satz 3 FGO oder (in Verbindung mit § 94 FGO) auf § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO oder eine vergleichbare Regelung zur Besetzung des Gerichts Bezug nimmt [so: FG Hamburg, Beschluss vom 06. Januar 2006 – VI 161/03 – EFG 2006, S. 689]. Eine auf die gesetzliche Regelung beschränkte Betrachtung lässt jedoch unberücksichtigt, dass die Anhörungsrüge kein Rechtsmittel gegen eine (letztinstanzliche) gerichtliche Entscheidung ist, sondern lediglich ein auf dem Petitionsrecht beruhender Rechtsbehelf, der darauf ausgerichtet ist, das erkennende Gericht – den iudex a quo – zu veranlassen, seine Entscheidung von Amts wegen nach Selbstkontrolle zu korrigieren [vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 06. November 2007 – 8 C 17.07 – juris; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Februar 2011, Vor § 115 FGO RdNr. 40; Regierungsentwurf des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz), Bundesrats-Drucksache 663/04 vom 03. September 2004, S. 30 f.]. Gerade der Sinn und Zweck der Anhörungsrüge, dass diese der Selbstkorrektur dient [Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pitzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 152a RdNr. 28], d.h. der Selbstkontrolle durch das Gericht (selbst), macht deutlich, dass das Verfahren der Anhörungsrüge der Sache nach ein unselbständiges Annexverfahren zum Verfahren der Hauptsache ist [so ausdrücklich: Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, Köln 2010, § 321a RdNr. 15 (zur entsprechenden Regelung des § 321a ZPO); a.A.: FG Hamburg, Beschluss vom 06. Januar 2006 – VI 161/03 – EFG 2006, S. 689]. Die Qualifizierung der Anhörungsrüge als Annex zum Verfahren der Hauptsache bedeutet nicht, dass für die Anhörungsrüge die generellen Vorschriften der Prozessordnung über die Gerichtsbesetzung nicht gelten würden. Konsequenz ist jedoch, dass für die Mitwirkung an der Entscheidung über die Anhörungsrüge nichts anderes gelten kann als etwa für einen Berichtigungsbeschluss oder eine Urteilsergänzung [BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 – III ZR 443/04 – FamRZ 2005, S. 1831]. Für den Fall einer nach § 6 FGO vorgenommenen Übertragung des Rechtsstreites auf den Berichterstatter als Einzelrichter ergibt sich hieraus, dass der Einzelrichter auch für eine später erhobene Anhörungsrüge (allein) zur Entscheidung berufen ist [BVerfG, Beschluss vom 02. Juni 2009 – 1 BvR 2295/08 – NJW-RR 2010, S. 268; FG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2009 – 3 K 165/09 – juris (RdNr. 13), Beschluss vom 12. November 2005 – III 55/05 – juris; Rüsken, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, Stand: März 2011, § 133a RdNr. 58; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage, München 2010, § 152a RdNr. 20]. Denn mit dem Wirksamwerden des Beschlusses nach § 6 FGO tritt der Einzelrichter mit allen Befugnissen an die Stelle des Senates. Er ist „gesetzlicher Richter“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes [BFH, Beschluss vom 28. April 1998 – VII R 102/97 – BStBl. II 1998, S. 544 (545), Beschluss vom 06. November 2006 – II B 45/05 – BFH/NV 2007, S. 466] und handelt unabhängig vom Senat [Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Februar 2011, § 6 FGO RdNr. 17]. Entsprechendes gilt, wenn die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung entweder nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO oder nach § 79a Abs. 1 und 4 FGO vom Berichterstatter getroffen wurde, denn in dem von § 79a FGO geregelten Umfang ist der Berichterstatter – ähnlich wie der Einzelrichter – an Stelle des Senates gesetzlicher Richter [Koch, in: Gräber, FGO, 7. Auflage, München 2010, § 79a RdNr. 4]. Der Berichterstatter ist mithin (allein) dazu berufen, über die Anhörungsrüge zu befinden, wenn – wie hier – die angegriffene Entscheidung vom Berichterstatter getroffen wurde [im Ergebnis ebenso: FG Baden-Württemberg – Außensenate Karlsruhe – , Beschluss des Berichterstatters vom 28. Juli 2005 – 1 K 500/00 – EFG 2005, S. 1712]. Hat hingegen der Senat die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung getroffen, obliegt dem Senat – in der Besetzung mit drei Richtern – auch die Entscheidung nach § 133a Abs. 4 FGO. Teilweise werden der dargelegten Auffassung zwar einige höchstrichterliche Entscheidungen entgegen gehalten, in denen der Senat als für die Entscheidung zuständig angesehen wird [vgl.: Ruban, in: Gräber, FGO, 7. Auflage, München 2010, § 133a RdNr. 16]. Diese Rechtsprechung steht aber nur scheinbar im Widerspruch zu der hier vertretenen Auffassung. In diesen höchstrichterlichen Entscheidungen wird die Besetzung des Spruchkörpers lediglich mit Blick auf die urlaubsbedingte Abwesenheit eines Richters bzw. ein Ablehnungsgesuch erörtert und nicht im Hinblick auf die Frage, ob der Spruchkörper - in der Besetzung mit drei Richtern - oder der Einzelrichter bzw. Berichterstatter zur Entscheidung berufen ist [BFH, Beschluss vom 12. März 2009 – XI S 17-21, 22-26/08 – juris (Mitwirkung eines erfolglos wegen Befangenheit abgelehnten Richters); BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 – III ZR 443/04 – FamRZ 2005, S. 1831 (zur Besetzung des Spruchkörpers bei urlaubsbedingter Verhinderung)]. Außerdem findet sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise der ausdrückliche Hinweis, dass für die Mitwirkung an der Entscheidung über die Anhörungsrüge nichts anderes gelte als etwa für einen Berichtigungsbeschluss oder eine Urteilsergänzung [BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 – III ZR 443/04 – FamRZ 2005, S. 1831]. Gerade dieser Hinweis macht deutlich, dass die genannte Rechtsprechung nicht im Widerspruch zu der hier vertretenen Auffassung steht, sondern diese stützt. III. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der mit der Anhörungsrüge angegriffene Beschluss des Berichterstatters vom 29. März 2011 ist gemäß § 145 FGO unanfechtbar, so dass die Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO insoweit erfüllt sind. Jedoch fehlt es bereits daran, dass der Berichterstatter in dem angegriffenen Beschluss den Anspruch der Klägerin (Rügeführerin) auf rechtliches Gehör im Sinne von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Auf die Prüfung eines derartigen Fehlers ist die Entscheidung über die Anhörungsrüge beschränkt. Soweit sich die Argumentation der Klägerin (Rügeführerin) inhaltlich mit der Begründung des Beschlusses vom 29. März 2011 auseinander setzt und die Auffassung vertritt, der Beklagte habe weder zugesagt noch beabsichtigt, die Bescheide über die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer aufzuheben und damit Anlass zur Klage gegeben, führt dies nicht zum Erfolg der Anhörungsrüge. Mit diesem Vortrag vertieft und wiederholt die Klägerin (Rügeführerin) im Wesentlichen ihr bereits in dem dreiseitigen Schriftsatz vom 27. Februar 2011 und dem zweiseitigen Schriftsatz vom 03. Januar 2011 enthaltenes Vorbringen. Damit sind die Voraussetzungen des § 133a FGO nicht hinreichend dargelegt, denn die Klägerin setzt hier lediglich ihre rechtliche Bewertung des Geschehensablaufs bis zum Eintritt der Erledigung der Wertung des Gerichts in dem Beschluss vom 29. März 2011 entgegen. Der darin enthaltene Vorwurf, die Kostenentscheidung sei unzutreffend, ist im Verfahren nach § 133a FGO jedoch unbeachtlich. Gegenstand der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht allein die Behauptung sein, das Gericht habe aus dem Vortrag der Beteiligten die falschen Schlüsse gezogen [BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 – 6 B 55.96 – Buchholz 11 (Art. 103 Abs. 1 GG) Nr. 52]. Genau dies macht die Klägerin (Rügeführerin) aber mit ihrer Argumentation geltend, indem sie Schlussfolgerungen des Berichterstatters angreift. Sie wendet sich damit gegen die richterliche Überzeugungsbildung; dies vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zu begründen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich schließlich auch nicht im Hinblick darauf, dass in dem Beschluss vom 29. März 2011 nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich – der Umstand gewürdigt wurde, dass die Klägerin (Rügeführerin) neben der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer ausdrücklich auch das Ziel verfolgte, die Aufhebung der Bescheide über die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer zu erwirken. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen [BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 – 6 B 55.96 – Buchholz 11 (Art. 103 Abs. 1 GG) Nr. 52]. Dies ist im Streitfall geschehen, denn das Gericht hat in seinem Beschluss auf die begehrte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer abgestellt. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der gleichzeitig begehrten Aufhebung der Bescheide über die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer bedurfte es dabei schon deshalb nicht, weil sich Zusammenveranlagung und getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stets wechselseitig ausschließen. Zudem kann die Vorschrift des § 26 EStG hinsichtlich der Besteuerung beider Ehegatten nur einheitlich angewandt werden [Schmieszek, in: Bordewin/Brandt, EStG, Stand: März 2011, § 26 RdNr. 55 m.w.N.]. Mit der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer geht daher zwingend die entsprechende Aufhebung bzw. Änderung eventuell bereits ergangener Bescheide über die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer einher. Den beschriebenen denklogischen Zusammenhang vermochte die Klägerin (Rügeführerin) mit ihrer Unterstellung, dass der Beklagten – trotz zugesagter oder auch nur in Aussicht gestellter Zusammenveranlagung – in Wahrheit gar nicht die Absicht gehabt habe, die Bescheide über die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer aufzuheben, nicht in Frage zu stellen. Insoweit bedurfte es auch keiner – besonderen – Würdigung dieses Begehrens im Rahmen des Beschlusses vom 29. März 2011. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. I. Die ursprünglich von ihrem Ehemann getrennt zur Einkommensteuer veranlagte Rügeführerin (Klägerin) erhob am 15. Oktober 2010 bei dem Finanzgericht Klage mit dem Ziel, für die Jahre 2007 und 2008 mit ihrem 2008 verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Nachdem der Beklagte diesem Begehren entsprochen hatte, erklärten die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Die Klägerin legte zudem mit dreiseitigem Schriftsatz vom 27. Februar 2011 und zweiseitigem Schriftsatz vom 03. Januar 2011 dar, dass nach ihrer Auffassung dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. Dem trat der Beklagte mit Schriftsatz vom 03. Februar 2011 entgegen. Der Berichterstatter des Senates (§ 79a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung) bestimmte mit Beschluss vom 29. März 2011, dass die Kosten des in der Hauptsache erledigten Klageverfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Dabei ließ sich das Gericht zum einen von der Wertung des § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung leiten. Zum anderen stellte das Gericht auf den Umstand ab, dass der Beklagte der Klägerin noch vor Klageerhebung verbindlich zugesagt haben dürfte, die Zusammenveranlagung durchzuführen. Allerdings lag (und liegt) dem Gericht dieses Schriftstück mit der Erklärung des Beklagten nicht vor, so dass eine abschließende Feststellung hierzu nicht möglich war, zumal eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht angezeigt erschien, da das Verfahren in der Hauptsache bereits erledigt war. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der gerichtlichen Kostenentscheidung wird im Übrigen auf den Beschluss vom 29. März 2011 Bezug genommen. Zur Begründung der fristgerecht erhobenen Anhörungsrüge führt die Rügeführerin sinngemäß an, das Gericht habe bei seiner Kostenentscheidung darauf abgestellt, dass ihr seitens des Finanzamtes die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer in Aussicht gestellt worden sei. Die hierauf beschränkte Betrachtung lasse jedoch in entscheidungserheblicher Weise unbeachtet, dass sie – die Rügeführerin – nicht nur die Durchführung der Zusammenveranlagung, sondern zugleich auch die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide über die getrennte Veranlagung begehrt habe. Die Aufhebung dieser Bescheide sei ihr vom Finanzamt nicht zugesagt worden und tatsächlich auch nicht beabsichtigt gewesen, so dass der anhängig gemachte Prozess – entgegen der Einschätzung des Gerichts – gerade nicht unvermeidbar gewesen sei mit der Folge, dass das Finanzamt zwingend die gesamten Prozesskosten tragen müsse. Da das Gericht diesen – wesentlichen – Aspekt in der Kostenentscheidung nicht ausdrücklich beleuchtet habe, müsse davon ausgegangen werden, dass das Gericht diesen Gesichtspunkt weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen habe.