Urteil
5 K 1027/11
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2013:0219.5K1027.11.0A
5mal zitiert
16Zitate
41Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 41 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Regelung des Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG stellt lediglich einen Auffangtatbestand dar, der nur greift, soweit nicht andere Zuständigkeiten begründet sind (vgl. BVerfG-Beschluss vom 25.03.1981 2 BvR 1258/79; Literatur) (Rn.23)
.
2. Eine "verfassungsrechtliche Streitigkeit" liegt nicht etwa schon dann vor, wenn sich die Rechtsfrage stellt, ob eine Vorschrift mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Eine Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn beide Streitsubjekte - Kläger und Beklagter des Verfahrens - Verfassungsorgane bzw. deren Teile oder sonst am Verfassungsleben unmittelbar Beteiligte sind, und um Rechte und Pflichten gestritten wird, die unmittelbar dem Verfassungsrecht entnommen werden (vgl. BVerwG-Urteil vom 28.10.1970 VI C 55.68; Literatur) (Rn.24)
(Rn.25)
(Rn.26)
.
3. Es bestehen keine Zweifel an der Existenz der Bundesrepublik Deutschland, des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, an der Wirksamkeit des Grundgesetzes sowie an der Wirksamkeit der (einfachgesetzlichen) Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Bundeslandes Sachsen-Anhalt (vgl. Rechtsprechung und Literatur) (Rn.30)
(Rn.31)
(Rn.39)
.
4. Der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht auf der Internetseite eines sog. Wirtschaftsauskunftsdienstes als "private company" bezeichnet wird, macht das Bundesverfassungsgericht nicht zu einem privaten Unternehmen. Ebensowenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich beim Ministerium der Justiz und bei der Oberfinanzdirektion um Unternehmen der Privatwirtschaft handelt (Rn.33)
(Rn.34)
(Rn.38)
.
5. Die Vorschrift des § 41 Nr. 1 ZPO ist Ausfluss des Verbotes, Richter in eigener Sache zu sein. Die Anwendung des § 41 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass die (mögliche) Regresspflicht des Richters gegenüber der Partei dem Grunde nach bereits besteht, bevor die gerichtliche Entscheidung ergeht (vgl. Literatur) (Rn.43)
.
6. Die Vorschriften des § 125 AO, § 155 Abs. 1 Satz 1 AO, § 157 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes sind nicht dem sog. Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unterworfen (Rn.46)
(Rn.63)
.
7. Der Umstand, dass ein Steuerbescheid keine Unterschrift trägt, führt weder zur Unwirksamkeit noch zur Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung (Rn.52)
.
8. Die Erhebung einer Einkommensteuer von den Bürgern ist im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehen (Rn.66)
.
9. § 32a EStG ist als verfassungsgemäß anzusehen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gebotes der Normenklarheit ersichtlich (vgl. BVerfG-Rechtsprechung) (Rn.67)
(Rn.68)
(Rn.69)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG stellt lediglich einen Auffangtatbestand dar, der nur greift, soweit nicht andere Zuständigkeiten begründet sind (vgl. BVerfG-Beschluss vom 25.03.1981 2 BvR 1258/79; Literatur) (Rn.23) . 2. Eine "verfassungsrechtliche Streitigkeit" liegt nicht etwa schon dann vor, wenn sich die Rechtsfrage stellt, ob eine Vorschrift mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Eine Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn beide Streitsubjekte - Kläger und Beklagter des Verfahrens - Verfassungsorgane bzw. deren Teile oder sonst am Verfassungsleben unmittelbar Beteiligte sind, und um Rechte und Pflichten gestritten wird, die unmittelbar dem Verfassungsrecht entnommen werden (vgl. BVerwG-Urteil vom 28.10.1970 VI C 55.68; Literatur) (Rn.24) (Rn.25) (Rn.26) . 3. Es bestehen keine Zweifel an der Existenz der Bundesrepublik Deutschland, des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, an der Wirksamkeit des Grundgesetzes sowie an der Wirksamkeit der (einfachgesetzlichen) Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Bundeslandes Sachsen-Anhalt (vgl. Rechtsprechung und Literatur) (Rn.30) (Rn.31) (Rn.39) . 4. Der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht auf der Internetseite eines sog. Wirtschaftsauskunftsdienstes als "private company" bezeichnet wird, macht das Bundesverfassungsgericht nicht zu einem privaten Unternehmen. Ebensowenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich beim Ministerium der Justiz und bei der Oberfinanzdirektion um Unternehmen der Privatwirtschaft handelt (Rn.33) (Rn.34) (Rn.38) . 5. Die Vorschrift des § 41 Nr. 1 ZPO ist Ausfluss des Verbotes, Richter in eigener Sache zu sein. Die Anwendung des § 41 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass die (mögliche) Regresspflicht des Richters gegenüber der Partei dem Grunde nach bereits besteht, bevor die gerichtliche Entscheidung ergeht (vgl. Literatur) (Rn.43) . 6. Die Vorschriften des § 125 AO, § 155 Abs. 1 Satz 1 AO, § 157 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes sind nicht dem sog. Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unterworfen (Rn.46) (Rn.63) . 7. Der Umstand, dass ein Steuerbescheid keine Unterschrift trägt, führt weder zur Unwirksamkeit noch zur Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung (Rn.52) . 8. Die Erhebung einer Einkommensteuer von den Bürgern ist im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehen (Rn.66) . 9. § 32a EStG ist als verfassungsgemäß anzusehen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gebotes der Normenklarheit ersichtlich (vgl. BVerfG-Rechtsprechung) (Rn.67) (Rn.68) (Rn.69) . I. Der Senat ist nicht gehindert, zu entscheiden, weil die Kläger zum Termin nicht erschienen sind und auch keinen Vertreter entsandt haben, denn die Kläger sind gemäß § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit der Ladung zum Termin darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. II. Der Senat ist nicht schon durch den Antrag der Kläger, das Verfahren und die zugehörigen Akten an das ihrer Meinung nach das zuständige Amtsgericht X. – Abteilung für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art – zurückzugeben, gehindert, in der Sache zu entscheiden. 1. Zunächst ist der Beschluss des Amtsgerichts X., mit dem der Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen wurde, nach § 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Die durch § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG angeordnete Bindungswirkung bedeutet, dass es dem Senat verwehrt ist, den Rechtsstreit unter Berufung auf § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Amtsgericht X. – Abteilung für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art – zurückzuverweisen. Eine solche Verweisung ist unzulässig [Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, Baden-Baden 2010, § 17a GVG RdNr. 7 m.w.N.]. Hierauf sind die Kläger im Übrigen bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 16. September 2011 ausdrücklich hingewiesen worden. 2. Auch die in diesem Zusammenhang angeführte Argumentation der Kläger, die an der Entscheidung des Senates mitwirkenden Richter verstießen mit einer Entscheidung zur Sache gegen Art. 101 des Grundgesetzes (GG), weil sie nicht der gesetzliche Richter in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art sein könnten, führt in diesem Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis. Im Streitfall ergibt sich die Zuständigkeit des Senates aus § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO. Sowohl die Abgabenordnung als auch das Einkommensteuergesetz unterliegen der Gesetzgebung des Bundes. Die aufgrund der genannten Gesetze erhobenen Abgaben werden durch die Landesfinanzbehörde im Auftrage des Bundes verwaltet. Die Mitglieder des Senates sind deshalb der gesetzliche Richter im Sinne von Art. 101 GG. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang nachhaltig - und zutreffend - darauf hinweisen, dass § 33 FGO keine Zuständigkeitsbestimmung für verfassungsrechtliche Streitigkeiten begründet, ist ihnen zwar zuzustimmen, dass insoweit – nämlich für verfassungsrechtliche Streitigkeiten – nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG der ordentliche Rechtsweg in Betracht gezogen werden könnte. Schon dabei lassen die Kläger jedoch außer Acht, dass die Regelung des Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG lediglich einen Auffangtatbestand darstellt [so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 25. März 1981 – 2 BvR 1258/79 – BVerfGE 57, S. 9 (21)], der nur greift, soweit nicht andere Zuständigkeiten begründet sind [Antoni, in: Hömig, GG, 8. Auflage, Baden-Baden 2007, Art. 19 RdNr. 18]. Weiterhin verkennen die Kläger, dass der vorliegende Rechtsstreit – entgegen der von ihnen mit Nachdruck vertretenen Auffassung – gerade kein Rechtsstreit verfassungsrechtlicher Art ist. Die Kläger verkennen den Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit. Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt nicht etwa schon dann vor, wenn sich die Rechtsfrage stellt, ob eine Vorschrift mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn weitere Umstände hinzutreten, die im Streitfall gerade nicht gegeben sind. Eine Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn beide Streitsubjekte – mithin Kläger und Beklagter des Verfahrens – Verfassungsorgane bzw. deren Teile oder sonst am Verfassungsleben unmittelbar Beteiligte sind, und um Rechte und Pflichten gestritten wird, die unmittelbar dem Verfassungsrecht entnommen werden [BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1970 – VI C 55.68 – BVerwGE 36, S. 218 (227 f.); vgl. auch: Unruh, in: Fehling/Kastner/Störmer, Handkommentar Verwaltungsrecht (VwVfG § VwGO § Nebengesetze), 3. Auflage, Baden-Baden 2013, § 40 VwGO RdNr. 168]. Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt hiernach insbesondere dann nicht vor, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Streit zwischen dem Bürger und dem Staat ist [so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1970 – VI C 55.68 – BVerwGE 36, S. 218 (227)]. Hiernach liegt eindeutig keine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, denn die Kläger wenden sich gegen Verwaltungsakte des Finanzamtes Y. und treten dieser Behörde in dem vorliegenden Streitverfahren als Bürger(in) – nicht als Verfassungsorgan – gegenüber. Liegt aber gar keine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, ist auch in dieser Hinsicht nichts gegen die Zuständigkeit des Finanzgerichtes des Landes Sachen-Anhalt zu erinnern und der angerufene Senat gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 GG. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist mithin eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht X. – Abteilung für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art – ausgeschlossen. III. Weiterhin sieht sich der Senat nicht dadurch an einer Entscheidung gehindert, dass die Kläger mit Schreiben vom 5. Januar 2013 die Existenz der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des Grundgesetzes, die Existenz einer verfassungsmäßig legitimierten Regierung und die Geltung sämtlicher einfachgesetzlichen Vorschriften (soweit diese zur Entscheidung herangezogen werden) in Frage gestellt haben. Die Kläger verkennen mit ihrem Schreiben die faktisch bestehende (Verfassungs-) Wirklichkeit. Denn sowohl völkerrechtlich als auch staatsrechtlich gibt es kein geregeltes Verfahren, durch welches die Betätigung der verfassungsgebenden Gewalt gebunden wäre [Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Auflage, München 1984, § 5 I 2 c (Seite 148)]. Hieraus ergibt sich zwanglos, dass die verfassungsgebende Gewalt in Deutschland eine Verfassung - das Grundgesetz - beschließen und damit die Bundesrepublik Deutschland gründen konnte. Entsprechendes gilt für den Beitritt der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland. Die Legitimität dieser Verfassung – des Grundgesetzes – ergibt sich daraus, dass sie mit den überwiegend im Volke bestehenden Wert-, Gerechtigkeits- und Sicherheitsvorstellungen übereinstimmt [vgl. Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Auflage, München 1984, § 5 I 2 d (Seite 149)] und dieser Konsens seit Jahrzehnten „gelebt“ wird [FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2008 – 4 K 1741/06 – juris (RdNr. 14)]. Hiermit übereinstimmend hat der Bundesfinanzhof bereits wiederholt entschieden, dass die Fortgeltung des Grundgesetzes nach dem Beitritt der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland nicht ernstlich zweifelhaft ist. Insbesondere könne schwerlich angenommen werden, es entspreche dem mutmaßlichen Willen des maßgeblichen Verfassungsgebers (pouvoir constituant), dass seit dem Beitritt der neuen Länder nach Art. 23 des Grundgesetzes [alter Fassung] die Möglichkeit einer Gesetzgebung (einstweilen) zum Erliegen gekommen ist. Unbeschadet der angeblich bestehenden "Legitimationslücke", die von einzelnen Stimmen des Schrifttums hinsichtlich der verfassten Gewalt (pouvoir constitué) nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit bemängelt wird, kann überdies die Annahme, diese bedürfe erst noch eines plebiszitären Legitimationsaktes, nicht zur Folge haben, bis zum Ergehen eines solchen Legitimationsaktes die tatsächliche Staatspraxis des Erlasses von Gesetzen auf der Grundlage des Grundgesetzes außer Acht zu lassen und auf deren Grundlage erlassene Vollzugsakte als rechtswidrig zu verwerfen [BFH, Beschluss vom 28. April 2010 – VI B 167/09 – BStBl. II 2010, S. 747 (748 f.), Beschluss vom 21. Februar 2002 – VII B 281/01 – BFH/NV 2002, S. 752 (954)]. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. Im Ergebnis bedarf es hiernach keines weiteren „Beweises“ für die Existenz und Gültigkeit des Grundgesetzes nach der Wiedervereinigung der beiden Teile Deutschlands und ebenso wenig des „Nachweises,“ dass diese Verfassung – das Grundgesetz – und die Regierung vom Volk „frei gewählt“ worden sind. Es handelt sich vielmehr um eine feststehende Tatsache. Diese Tatsache wird nicht durch den von den Klägern angeführten UPIK-Datensatz in Frage gestellt wird. Die Kläger übersehen insoweit, dass die unter der Internetadresse www.upik.de im Internet ermittelbaren Datensätze schon nach den Angaben auf der Eingangsseite des Betreibers bzw. Anbieters dieser Internetseite keine Aussagen zur Rechtsstellung der nachgewiesenen „Firmen“ enthalten. Vielmehr wird dort mitgeteilt, dass die Datensammlung vom Verband der Automobilindustrie (VDA) und dem Verband der Chemischen Industrie (VCI) gemeinsam mit D&B Deutschland aufgebaut wurde und die Identifizierung über UPIK® primär auf alle Werke, Standorte und Lieferadressen der Automobil-, Chemie- und Zulieferindustrie abziele. Die Datenbank zielt mithin (allein) auf eine effiziente Abwicklung des Geschäftsverkehrs ab, nicht mehr. Dass das Ministerium der Justiz und die Oberfinanzdirektion in dieser Datenbank jeweils als „eingetragener Firmenname“ und das Finanzamt Y. als „nicht eingetragener Unternehmensteil“ aufgeführt sind, erklärt sich ersichtlich aus dem Erfassungsschema der UPIK-Datenbank und impliziert zweifelsohne keine rechtliche Bewertung im Sinne einer Charakterisierung des Ministeriums der Justiz und der Oberfinanzdirektion als Unternehmen der Privatwirtschaft. Dies ist insbesondere auch daran ablesbar, dass die UPIK-Datenbank – soweit ersichtlich – neben Firmen keine anderen Kategorien - z.B. staatliche Einrichtungen - kennt, weshalb das Ministerium der Justiz und die Oberfinanzdirektion gar nicht als staatliche Einrichtung hätten erfasst werden können. Dies gilt im Übrigen gleichermaßen auch für die von den Klägern angeführte und als Abdruck auszugsweise (in englisch) vorgelegte Internet-Auskunft des sog. Wirtschaftsauskunftsdienstes manta [Internetadresse: www.manta.com], in dem das Bundesverfassungsgericht als „private company“ – mithin privates Unternehmen – bezeichnet wird. Der Beweiswert dieser Auskunft erscheint schon deshalb fraglich, weil es sich um die Auskunft eines außerhalb Europas im amerikanischen Sprachraum angesiedelten Dienstleisters handelt, über dessen Qualität und Seriosität nichts bekannt ist. Insbesondere ist nicht erkennbar, aus welchen Erkenntnissen die Bezeichnung des Bundesverfassungsgerichtes als „private company“ resultiert. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die von den Klägern vorgelegte Auskunft zumindest in Bezug auf die mitgeteilte Rechtsform widersprüchlich erscheint. In der Auskunft wird nämlich gleichzeitig eine Zuordnung zur Business Categorie „Courts“ – mithin Gerichte – vorgenommen. Gerichte sind jedoch auch im englischen bzw. amerikanischen Sprachraum üblicherweise staatliche Institutionen. Schon aus diesem Grund erscheint die von den Klägern vorgelegte Auskunft - zumindest hinsichtlich der Beschreibung der Rechtsform des Bundesverfassungsgerichts - widersprüchlich und ohne „Beweiswert.“ Darüber hinaus wird in der Auskunft des sog. Wirtschaftsauskunftsdienstes manta mitgeteilt, dass Firmen wie das Bundesverfassungsgericht üblicherweise folgende Leistungen anbieten: „Court Street Car Service, Community Service For Court, Court Services Bureau, Court Interpreter Services and Municipal Court Services.“ Hieran ist ablesbar, dass die „Auskunft“ des Wirtschaftsauskunftsdienstes manta zumindest teilweise auf Vermutungen beruht und nicht etwa auf konkreten und sachlich fundierten Ermittlungen oder Feststellungen zu der aufgeführten „Company.“ Die „Auskunft“ hat insofern allenfalls einen Beweiswert im Sinne des Hinweises auf die Existenz des Bundesverfassungsgerichts. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass nach der „Auskunft“ des sog. Wirtschaftsauskunftsdienstes manta eine „Webside“ des Bundesverfassungsgerichtes nicht bekannt ist, obwohl die Internetseite des Bundesverfassungsgerichtes [www.bundesverfassungsgericht.de] bei der Verwendung entsprechender „Suchmaschinen“ (z.B. www.google.de) leicht zu finden ist. Besitzt aber die vorgelegte Auskunft des sog. Wirtschaftsauskunftsdienstes manta hiernach schon in Bezug auf das Bundesverfassungsgericht keine Aussagekraft, kann hieraus erst Recht nicht gefolgert werden, dass das Ministerium der Justiz und die Oberfinanzdirektion Unternehmen der Privatwirtschaft sein könnten. Die entsprechenden Mutmaßungen und Schlussfolgerungen der Kläger sind letztlich haltlos. Bestehen hiernach aber keine Zweifel an der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und des Bundeslandes Sachsen-Anhalt sowie an der Wirksamkeit des Grundgesetzes, ist auch gegen die Wirksamkeit der (einfachgesetzlichen) Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Bundeslandes Sachsen-Anhalt nichts zu erinnern. Ebenso steht die Existenz des beklagten Finanzamtes außer Zweifel. IV. Die Mitglieder des Senates sind auch nicht kraft Gesetzes von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen. Der von den Klägern geltend gemachte Ausschlussgrund im Sinne des § 41 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht gegeben. Nach § 41 Nr. 1 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht. Dieser Ausschlussgrund ist nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren zu beachten. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ist der dort umschriebene Ausschlussgrund nicht gegeben, denn § 41 Nr. 1 ZPO setzt das Bestehen eines Regressanspruches, also dessen Existenz voraus. Hieran fehlt es im Streitfall, denn selbst nach dem Vortrag der Kläger würde sich der Regressanspruch nur dann ergeben, wenn die Entscheidung des Gerichtes einen bestimmten – nach Auffassung der Kläger den Regressanspruch auslösenden – Inhalt hat. Mithin ist derzeit ein Rechtsverhältnis der in § 41 Nr. 1 ZPO umschriebenen Art zweifelsfrei nicht vorhanden und allenfalls die künftige Entstehung eines solchen Rechtsverhältnisses denkbar. Dies genügt jedoch nicht, um einen Ausschluss der Richter kraft Gesetzes zu begründen. Die Vorschrift des § 41 Nr. 1 ZPO ist Ausfluss des Verbotes, Richter in eigener Sache zu sein. Deshalb ist ein Richter von (der Mitwirkung an) der Entscheidung ausgeschlossen, wenn er ein erhebliches eigenes Interesse an der Entscheidung hat. Für die von den Klägern angesprochene Situation, dass der Richter zu einer Partei im Verhältnis eines Regresspflichtigen steht, bedeutet dies, dass der Richter ausgeschlossen ist, wenn er etwa Bürge für die streitige Forderung ist oder er hinsichtlich der streitigen Forderung als Haftungsschuldner (§§ 69 ff. der Abgabenordnung) in Betracht kommt [Spindler, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: September 2012, § 51 FGO RdNr. 17]. Die Anwendung des § 41 Nr. 1 ZPO setzt auch unter diesem Gesichtspunkt voraus, dass die (mögliche) Regresspflicht des Richters gegenüber der Partei dem Grunde nach bereits besteht, bevor die gerichtliche Entscheidung ergeht. Es genügt deshalb nicht, wenn der Regressanspruch – wie hier – allein mit der möglichen Inhalt der künftigen gerichtlichen Entscheidung begründet wird und eine Prozesspartei den mit der Entscheidung befassten Richtern unter Hinweis hierauf die Geltendmachung entsprechender Regressansprüche in Aussicht stellt [BFH, Beschluss vom 24. Juni 1999 – IV R 42/98 – BFH/NV 2000, S. 54]. Im Übrigen würde die von den Klägern angeführte Auslegung des § 41 Nr. 1 ZPO letztlich bedeuten, dass jeder Richter kraft Gesetzes an einer Entscheidung zu Lasten eines Prozessbeteiligten gehindert wäre. Es erscheint offensichtlich, dass eine solche Auslegung des § 41 Nr. 1 ZPO in einem grundlegenden Widerspruch zu dem Sinn und Zweck der Vorschrift steht. V. Der in der Sache gestellte Antrag der Kläger, die Nichtigkeit des ihnen - den Klägern - erteilten Einkommensteuerbescheides des Beklagten zur Einkommensteuer für 2009 festzustellen, ist unbegründet. 1. Rechtsgrundlage für die Beurteilung des streitgegenständlichen Begehrens ist § 125 der Abgabenordnung (AO), denn diese Vorschrift ist nicht – wie von den Klägern gerügt – wegen einer Verletzung des sog. Zitiergebotes unwirksam. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Dabei muss das Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Das verfassungsrechtlich in dieser Weise umschriebene sog. Zitiergebot gilt allerdings nur für solche Grundrechte, die vom Grundgesetz unter einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt gestellt sind. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG hat mithin nur dann Bedeutung, wenn die Verfassung selbst ausdrücklich bestimmt, dass das jeweilige Grundrecht nur durch ein formelles Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt oder eingeschränkt werden darf [so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 – 1 BvR 402/87 – BVerfGE 83, S. 130 (154)]. Ausdrückliche Gesetzesvorbehalte in diesem Sinne enthalten die Art. 2 Abs. 2 Satz 3, 6 Abs. 3, 8 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 13 Abs. 7, 16 Abs. 1 Satz 2 GG. Keiner der genannten Grundrechtsbestimmungen vermag die Gültigkeit des § 125 AO in Frage zustellen, denn die verfahrensrechtliche Umschreibung der Merkmale eines nichtigen Verwaltungsaktes berührt nicht die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 3 GG), den Schutz der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 2 GG) sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 2 GG), der Freizügigkeit im Bundesgebiet (Art. 11 Abs. 2 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 7 GG) oder den Schutz vor Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG). Damit steht zugleich fest, dass § 125 AO nicht dem Zitiergebot unterworfen ist. Selbst wenn man zu Gunsten der Kläger unterstellen wollte, dass möglicherweise andere Vorschriften der Abgabenordnung Berührungspunkte zu dem genannten Zitiergebot aufweisen, wäre dies unerheblich, weil die Verletzung des Zitiergebotes grundsätzlich nur zur Nichtigkeit der betroffenen Einzelregelung führen kann, nicht aber zur Unwirksamkeit des ganzen Gesetzes, in dem die betroffene Vorschrift enthalten ist [vgl. zum Umsatzsteuergesetz: BFH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 – V B 23/08 – BFH/NV 2010, S. 1866 (1867); vgl. allgemein: BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 – 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 – BVerfGE 108, S. 1 (32 f.)]. 2. Die in § 125 AO umschriebenen Voraussetzungen, die zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes führen, sind nicht gegeben. Da die in § 125 Abs. 2 AO besonders aufgeführten Nichtigkeitsgründe ersichtlich nicht vorliegen, kann sich die Nichtigkeit der Steuerbescheide zur Einkommensteuer für 2009 nur aus § 125 Abs. 1 AO ergeben. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. a. Soweit die Kläger rügen, dass der ihnen zugesandte Steuerbescheid keine Unterschrift trage und deshalb niemand zugerechnet werden könne, der für diesen angeblichen Verwaltungsakt „verantwortlich“ sei, führt dieser Umstand nicht zur Unwirksamkeit und (ebenso wenig zur Rechtswidrigkeit) der Einkommensteuerfestsetzung. Entscheidend ist insoweit § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO. Nach dieser Bestimmung muss der Verwaltungsakt nicht die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten enthalten, wenn der Verwaltungsakt – wie im Streitfall – mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde. Die Regelung des § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO verstößt nicht gegen Verfassungsrecht [BFH, Urteil vom 15. April 1981 – IV R 44/79 – BStBl. II 1981, S. 554], so dass die fehlender Unterzeichnung des Steuerbescheides auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Zweifel an der Wirksamkeit bzw. „Gültigkeit“ der Steuerfestsetzung gegen die Kläger begründet. b. Soweit die Kläger hingegen die „Gesetzlosigkeit“ rügen, also sinngemäß geltend machen, der Verwaltungsakt leide unter einem schwerwiegenden Fehler, weil – wegen der Verfassungswidrigkeit des Einkommensteuergesetzes – eine gesetzliche Grundlage oder Begründung für die gegen die Kläger ergangene Einkommensteuerfestsetzung nicht gefunden werden könne, lässt sich hieraus eine Nichtigkeit nicht herleiten. Entscheidend ist insoweit, dass die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt [BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1966 – VII CB 149.64 – BVerwGE 23, S. 237 (238)]. Aus diesem Verständnis staatlicher Verwaltungsakte ergibt sich indes, dass ein Verwaltungsakt nicht allein deshalb als nichtig angesehen werden kann, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt [so ausdrücklich: BFH, Beschluss vom 01. Oktober 1981 – IV B 13/81 – BStBl. II 1982, S. 133 (135)]. Dies muss zumindest dann gelten, wenn das als Rechtsgrundlage herangezogene Gesetz zwar für verfassungswidrig gehalten wird, aber noch nicht für verfassungswidrig erklärt wurde [Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Oktober 2012, § 125 AO RdNr. 10], zumal weder das beklagte Finanzamt noch das Finanzgericht – wie auch die Kläger ausführen – dazu berufen sind, die Verfassungswidrigkeit einer bestehenden gesetzlichen Regelung festzustellen und dies verbindlich auszusprechen. Einer weitergehenden Prüfung, ob das Einkommensteuergesetz entsprechend der Einschätzung der Kläger verfassungswidrig sein könnte, bedarf es deshalb – in dem hier erörterten Zusammenhang – nicht mehr. VI. Auch der weitergehende Antrag der Kläger, über die Feststellung der Nichtigkeit der Steuerbescheide zur Einkommensteuer 2009 hinausgehend diese auch ersatzlos aufzuheben, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der gestellte Aufhebungsantrag war nach den Erläuterungen der Kläger in deren Klageschrift vom 17. Januar 2011 zunächst (nur) darauf ausgerichtet, den – ungeachtet der behaupteten Nichtigkeit – von dem angegriffenen Einkommensteuerbescheid ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen. Da diese Nichtigkeit aus den dargelegten Gründen nicht vorliegt, ist der so verstandene Antrag unbegründet. VII. Die Kläger haben jedoch im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens auch noch Einwände gegen die dem Einkommensteuerbescheid des Beklagten zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Es erscheint dem Senat daher angezeigt, das Aufhebungsbegehren der – trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienenen – Kläger in deren wohlverstandenem Interesse dahin auszulegen, dass es (hilfsweise) den Antrag mit umfasst, einen „nur“ rechtswidrigen (aber wirksamen) Steuerbescheid zur Einkommensteuer für 2009 aufheben zu lassen. Der so verstandene Antrag ist indes unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid des Beklagten für 2009 vom 01. November 2010 ist in der Gestalt, die dieser durch den Änderungsbescheid vom 27. Januar 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 27. April 2011 gefunden hat, rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten [§ 100 Abs. 1 FGO]. In diesem Zusammenhang kann es im Übrigen auf sich beruhen, dass der Einkommensteuerbescheid vom 01. November 2010 nicht angefochten wurde und insoweit aus verfahrensrechtlichen Gründen an sich eine rechtliche Überprüfung nur der im Januar 2011 vorgenommenen Änderung der Steuerfestsetzung möglich ist. Dieser Gesichtspunkt ist für die zu treffende Entscheidung letztlich ohne Bedeutung. 1. Rechtsgrundlage der Einkommensteuerfestsetzung durch den Beklagten sind die §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 157 AO in Verbindung mit den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG). Rechtsgrundlage für im Anschluss an die Steuerfestsetzung vorgenommene Änderung derselben durch den Bescheid vom 27. Januar 2011 ist § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. a. Entsprechend den bereits zu § 125 AO angeführten Erwägungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Vorschriften wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnten. Die Vorschriften berühren nicht die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 3 GG), den Schutz der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 2 GG) sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 2 GG), der Freizügigkeit im Bundesgebiet (Art. 11 Abs. 2 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 7 GG) oder den Schutz vor Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG). Damit steht zugleich fest, dass die §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 157, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes nicht dem Zitiergebot unterworfen sind. b. Verfassungsrechtliche Zweifel vermögen die Kläger auch nicht mit ihrer Behauptung zu erwecken, aus den Art. 1, 2, 12, 13, 14 GG ergebe sich, dass verfassungsrechtlich eine Steuerpflicht des Bürgers nicht vorgesehen sei und damit einfachgesetzlichen Steuergesetzen die Grundlage entzogen sei. Diese Auslegung steht schon im Widerspruch zum Wortlaut des Grundgesetzes, das im Rahmen der Bestimmungen über die Finanzverfassung ausdrücklich Regelungen über die Einkommensteuer enthält, aus denen sich zudem ergibt, dass diese Einkommensteuer von den Einwohner – mithin den Bürger – zu leisten ist. So enthält Art. 106 Abs. 3 Satz 1 GG die Bestimmung, dass die Einkommensteuer dem Bund und den Ländern gemeinsam zusteht. Den Gemeinden steht gemäß Art. 106 Abs. 5 GG ein Anteil aus dem Aufkommen der Einkommensteuer zu, der sich nach den Einkommensteuerleistungen der Einwohner richtet. Die Gesetzgebungskompetenz für die Einkommensteuer ist in Art. 105 Abs. 2 GG der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterstellt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Erhebung einer Einkommensteuer von den Bürgern im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehen ist und das Grundgesetz darüber hinaus ausdrücklich eine einfachgesetzliche Regelung der Einkommensteuer vorsieht. c. Die konkret gegen § 32a EStG gerichtete Rüge, dass diese gesetzliche Regelung verfassungswidrig sei, weil sie dem Gebot der Normenklarheit nicht genüge, ist ebenfalls unbegründet. Auszugehen ist zunächst davon, dass § 32a EStG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als verfassungsgemäß anzusehen ist. Dafür spricht zumindest, dass das Bundesverfassungsgericht die auf der Regelung des § 32a EStG aufbauende Vorschrift des § 32c EStG ausdrücklich für verfassungsmäßig erklärt hat [BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 2 BvL 2/99 – BVerfGE 116, S. 164 ff.; im Ergebnis ebenso: Loschelder, in: Schmidt, EStG, 31. Auflage, München 2012, § 32a RdNr. 3]. Unabhängig davon vermag der Senat auch nach dem Vortrag der Kläger eine Verletzung des Gebotes der Normenklarheit nicht zu erkennen. Die insbesondere von den Klägern angegriffene Regelung des § 32a Abs. 1 EStG enthält in der Gestalt einer mathematischen Formel einen Einkommensteuertarif mit fünf Tarifzonen. Ausgangsgröße der Berechnung ist dabei jeweils das auf den vollen Eurobetrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Die in der Berechnungsformel aufgeführten Leerstellen „x“, „y“ und „z“ sind in § 32a Abs. 1 Satz 3 - 5 EStG erläutert bzw. definiert. Im Übrigen kommen nach der Berechnungsformel ausschließlich die Grund-Rechenarten Addition, Subtraktion und Multiplikation zur Anwendung, so dass es einem durchschnittlich gebildeten – insbesondere die Grundrechenarten beherrschenden – Bürger möglich ist, den Regelungsgehalt des § 32a EStG nachzuvollziehen und zu eindeutigen Ergebnissen zu gelangen. Selbst wenn man im Sinne der Kläger davon ausgeht, dass ein durchschnittlich gebildeter Bürger angesichts der bei Gesetzen, insbesondere auch bei Steuergesetzen, notwendigen Abstraktion – der Loslösung vom Einzelfall – gewisse Mühe wird aufwenden müssen, um den Regelungsgehalt des § 32a EStG zu durchdringen, führt dies noch nicht zu einer „Unklarheit“ der Norm. Hierin unterscheidet sich der Streitfall von der Sachlage, die der – von den Klägern ersichtlich dem Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 06. September 2006 (Aktenzeichen: XI R 26/04) entnommenen – Formulierung, dass die Anwendung der Vorschrift „subtile Sachkenntnis, außerordentliche methodische Fähigkeiten und eine gewisse Lust zum Lösen von Denksportaufgaben“ erfordere, zugrunde liegt. Die von den Klägern zitierte Entscheidung [BFH, Beschluss vom 06. September 2006 – XI R 26/04 – BStBl. II 2007, S. 167 (172)] betrifft eine im Vergleich zu § 32a EStG wesentlich vielschichtigere, sprachlich und inhaltlich komplexere Regelung in den §§ 2 Abs. 3, 10d EStG. Wegen der Einzelheiten dieser Regelungen wird auf den genannten Beschluss des Bundesfinanzhofes Bezug genommen. Die von den Klägern zitierte Aussage ist deshalb auf den vorliegenden im Streit stehenden § 32a EStG nicht übertragbar. 2. Nach § 155 Abs. 1 Satz 1 AO werden Steuern von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Die Steuerbescheide werden gemäß § 157 Abs. 1 schriftlich erteilt und dabei die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnet und angegeben, wer die Steuer schuldet. Die steuerlichen Pflichten – im Streitfall die Verpflichtung zur Entrichtung von Einkommensteuer – ergeben sich aus dem Einkommensteuergesetz. Danach ist der angefochtene Steuerbescheid des Beklagten nicht zu beanstanden. Auszugehen ist zunächst davon, dass die Kläger nach § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG verpflichtet sind, für jeden einzelnen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Veranlagungszeitraum ist nach § 25 Abs. 1 EStG das Kalenderjahr. Die Kläger sind mithin gehalten, für das Jahr 2009 eine Einkommensteuererklärung einzureichen, und sind dieser Verpflichtung unstreitig nicht nachgekommen. Fehlt aber eine Einkommensteuererklärung, kann das Finanzamt diese auch nicht zur Grundlage des Veranlagungsverfahrens machen. Für diese Situation, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht bekannt sind und nicht ermittelt oder berechnet werden können, eröffnet § 162 Abs. 1 Satz 1 AO dem Finanzamt die Möglichkeit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Auch inhaltlich – d.h. gegen das Schätzungsergebnis – ist nichts zu erinnern. Der Senat vermag insbesondere nicht zu erkennen, dass dem Beklagten im Rahmen der vorgenommenen Schätzung Fehler unterlaufen sein könnten. Derartige Fehler werden im Übrigen von den Klägern auch nicht geltend gemacht. 3. Die – im vorliegenden Verfahren letztlich allein einer gerichtlichen Prüfung zugängliche – Änderung der nach den §§ 155, 157 AO vorgenommene Steuerfestsetzung durch den Bescheid vom 27. Januar 2011 ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zulässig und rechtmäßig. Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid – wie hier der Feststellungsbescheid vom 07. Dezember 2010 – ergeht, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Danach war eine Änderung der Festsetzung der Einkommensteuer zwingend durchzuführen, um die mit dem Feststellungsbescheid vom 07. Dezember 2010 verbindlich festgestellten Einkünfte aus der Beteiligung an der A Ltd. & Co. KG. in die Festsetzung der Einkommensteuer einzubeziehen. Dass in diesem Zusammenhang rechnerische oder anderweitige Fehler aufgetreten sein könnten, ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht. 4. Der Rechtmäßigkeit [Änderung der] der Einkommensteuerfestsetzung steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Kläger meinen, der in dem angefochtenen Steuerbescheid aufgeführte Rechenschritt vom „zu versteuernden Einkommen“ (42.029,00 Euro) zur „festgesetzten Steuerschuld“ (6.072,00 Euro) sei nicht nachvollziehbar. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen. Nach § 32a Abs. 5 EStG beträgt die Einkommensteuer bei den Klägern, da diese als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, das Zweifache des Steuerbetrages, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens (42.029,00 Euro) nach § 32a Abs. 1 EStG ergibt. Die Hälfte von 42.029,00 Euro ist 21.014,50 Euro. Bei dem genannten Betrag von 21.014,50 Euro ist § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG für die Berechnung der Einkommensteuer maßgebend. Die Einkommensteuer beträgt nach dieser Vorschrift (228,74 l z + 2.397) l z + 1.007 . Da „z“ gemäß § 32a Abs. 1 Satz 4 EStG ein zehntausendstel des 13.139 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Eurobetrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens ist, ist der errechnete Betrag von 21.014,00 Euro um 13.139 Euro zu vermindern, d.h. von (21.014,00 Euro – 13.139 Euro =) 7.875 Euro auszugehen. Ein Zehntausendstel dieses Betrages ist: 0,7875 Euro. Hiernach ergibt sich gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG folgende Berechnung: (228,74 x 0,7875 + 2.397) x 0,7875 + 1.007 = (180,13 + 2.397) x 0,7875 + 1.007 = 2.577,13 x 0,7875 + 1.007 = 2.029,49 + 1.007 = 3.036,49 Der in der dargelegten Weise nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG errechnete Betrag ist sodann gemäß § 32a Abs. 5 EStG zu verdoppeln, so dass sich eine Einkommensteuer in Höhe von 3.036,49 Euro x 2 = 6.072,98 Euro errechnet. Als Einkommensteuer war mithin – wie geschehen – der auf volle Euro abgerundete Betrag von 6.072,00 Euro in Ansatz zu bringen und deshalb nach Abzug der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte (652,00 Euro) die Einkommensteuer auf 5.420,00 Euro festzusetzen. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. IX. Die nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vorgenommene Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat lässt sich dabei von der Erwägung leiten, dass der Streitwert der sinngemäß begehrten Nichtigkeitsfeststellung sich nach dem Wert der in dem angegriffenen Bescheid festgesetzten Steuerschuld bestimmt [vgl. auch: BFH, Beschluss vom 3. April 2002 – V E 1/02 – BFH/NV 2002, S. 949]. Die Kläger wenden sich gegen den ihnen für 2009 erteilten Einkommensteuerbescheid vom 01. November 2010 bzw. vom 27. Januar 2011. Der Kläger zu 1) betrachtet sich ausweislich der Proklamation der natürlichen Person A. B. § Staatsangehöriger Deutsches Reich unter Selbstverwaltung vom 17. Januar 2011, die sich bei den Verwaltungsakten des Beklagten befindet, als exterritoriale Person, die nicht der Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Organe und Behörden unterliegt. Mit Bescheid für 2009 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 01. November 2010 wurden die Kläger von dem Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die mit diesem Bescheid festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 4.722,00 Euro basiert auf einer von dem Beklagten vorgenommenen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, da die Kläger eine Steuererklärung nicht eingereicht hatten. Mit Bescheid vom 27. Januar 2011 änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung im Hinblick auf den ihm zwischenzeitlich zugegangenen Feststellungsbescheid vom 07. Dezember 2010 über die Einkünfte des Klägers zu 1) aus der Beteiligung an der A Ltd. & Co. KG. dahin ab, dass nunmehr eine Einkommensteuer in Höhe von 5.420,00 Euro festgesetzt wird. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 01. Februar 2011 gegen den Einkommensteuerbescheid des Beklagten den Einwand, dass dieser nichtig sei, da das ihm – dem Kläger – zugesandte Exemplar des Bescheides keine Unterschrift trage und daher „niemand für den Vorgang verantwortlich“ sei. Weiter führte er an, dass er, wenn er – der Kläger – nicht entsprechend geschult wäre, „als gewöhnlicher Laie auf diese perfide Täuschung hereinfallen und Einspruch einlegen“ würde. Der Beklagte legte den Klägern hierzu mit Schreiben vom 07. April 2011 dar, dass er es an sich widersprüchlich sei, einerseits den Einwand der Nichtigkeit des Einkommensteuerbescheides zu erheben, gleichzeitig aber zu erklären, keinen Einspruch zu erheben. Nach seiner Auffassung sei es sachgerechter, das Begehren der Kläger als Einspruch auszulegen, um auf diese Weise zu einer Prüfung des Einkommensteuerbescheides zu gelangen. Im Weiteren legte der Beklagte den Klägern sodann dar, dass keine Nichtigkeit des Einkommensteuerbescheides gegeben sei. Nachdem die Kläger hierauf umfassend dargelegt hatten, dass das Einkommensteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz und die Abgabenordnung ihrer Meinung nach wegen Verletzung des in Art. 19 des Grundgesetzes verankerten Zitiergebotes nichtig seien, wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27. April 2011 als unbegründet zurück. Die Kläger haben bereits vorher – mit Schriftsatz vom 17. Januar 2011, der am 19. Januar 2011 bei dem Amtsgericht X. einging – Klage erhoben. Hierzu tragen sie vor, der angegriffene Einkommensteuerbescheid sei nichtig, denn er stütze sich auf § 32a des Einkommensteuergesetzes. Diese Vorschrift sei verfassungswidrig, weil sie gegen den Verfassungsgrundsatz der Normenklarheit verstoße, der in den Art. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verankert sei. Dies bedeute, dass die steuerbegründenden Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Steuerpflichtige die auf ihn fallende Steuerlast vorausberechnen könne. Es reiche nicht aus, wenn allenfalls Experten die Rechtsfolgen der Norm ermitteln könnten. Hieran gemessen, sei das geltende Steuerrecht nicht mehr verfassungsgemäß, weil es unverständlich sei. Diese Unverständlichkeit sei insbesondere bei der in § 32a des Einkommensteuergesetzes in der Gestalt einer mathematischen Formel getroffenen Bestimmung des Einkommensteuertarifes festzustellen. Diese Formel sei fehleranfällig und erschließe sich allenfalls dem mathematischen Fachmann „mit subtiler Sachkenntnis, außerordentlichen methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben.“ Da diese Formel unverständlich sei, hätten sie – die Kläger – auch keine Möglichkeit, sich von der Richtigkeit der gegen sie ergangenen Steuerfestsetzung zu überzeugen, denn für sie sei insbesondere der (Rechen-) Schritt aus der Zeile „zu versteuerndes Einkommen“ zu der Zeile „festgesetzte Steuerschuld“ nicht nachvollziehbar. Eine Steuerfestsetzung, die letztlich allein auf der „Glaubhaftigkeit der Finanzverwaltung“ beruhe, sei willkürlich und verstoße eklatant gegen das Gebot der Rechtsstaatlichkeit. Darüber hinaus seinen die Abgabenordnung und das Einkommensteuergesetz wegen Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ungültig. Verfahrensrechtlich haben die Kläger darauf hingewiesen, dass es sich bei ihrer Klage um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art handele, die nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes den ordentlichen Gerichten zugewiesen seien, denn die Verwaltungs- und Finanzgerichte seien ausschließlich zur Entscheidung nicht-verfassungsrechtlicher Streitigkeiten legitimiert. Dem angerufenen Amtsgericht obliege es im Rahmen des Verfahrens, nach Art. 100 des Grundgesetzes die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die „Nichtigkeit der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes“ einzuholen. Da es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handele, unterliege das Verfahren im Übrigen nicht dem einfachgesetzlichen Kostenrecht des Gerichtskostengesetzes. Das Amtsgericht X. hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 29. März 2011 [Aktenzeichen: ...] an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen. Die von den Klägern dagegen gerichteten Einwände hat das Amtsgericht X. als sofortige Beschwerde gewertet und mit Beschluss vom 13. April 2011 [Aktenzeichen: ...] entschieden, dieser sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen. Das Landgericht Z. hat die sofortige Beschwerde sodann mit Beschluss vom 05. Mai 2011 [Aktenzeichen: ...] als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen gerichteten Einwände der Kläger wertete das Landgericht Z. als Gegenvorstellung, die mit Beschluss vom 12. Mai 2011 [Aktenzeichen: ...] zurückgewiesen wurde. Die Kläger tragen nunmehr ergänzend vor, das Finanzgericht sei nicht zur Entscheidung über ihr Begehren berufen. Die Richter des Finanzgerichtes seien nicht der gesetzliche Richter im Sinne von Art. 101 des Grundgesetzes, denn es liege eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, deren Entscheidung nicht der Fachgerichtsbarkeit obliege. Die Entscheidungen des Finanzgerichtes seien deshalb von vornherein nichtig. Daneben seien die bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt tätigen Richter nach § 51 der Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 41 Satz 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung von der (Mitwirkung an der) Entscheidung ausgeschlossen, weil sie sich durch die bewusst und gewollt fehlerhafte Annahme ihrer funktionalen und sachlichen Zuständigkeit gegenüber den Klägern regresspflichtig machten. „Da die Kläger ihren Folgenbeseitigungsanspruch in der Form des Justizgewährleistungsanspruchs gemäß Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes wegen der mit den dortigen Entscheidungen erfolgten Grundrechtsverletzungen geltend machen können, können die mit der Sache befassten Richter einen unmittelbaren Nachteil erlangen. Sie waren und sind daher auch nach diesen Vorschriften gesetzlich vom Richteramt ausgeschlossen, was von Amts wegen zu berücksichtigen war und ist.“ In der Sache sei entscheidend, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes als Ermächtigungsgrundlage für die Besteuerung von Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit herangezogen werde, obwohl sich aus den Art. 1, 2, 12, 13, 14 des Grundgesetzes ergebe, dass verfassungsrechtlich eine Steuerpflicht des Bürgers nicht vorgesehen sei und damit einfachgesetzlichen Steuergesetzen die Grundlage entzogen sei. Darüber hinaus sei ihre Klage „wegen Folgenbeseitigung durch Rückabwicklung gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes“ kostenfrei zu führen, da jeder Grundrechtsträger einen garantierten Verfassungsanspruch auf die Unverletzlichkeit seiner Freiheitsgrundrechte habe. Ferner sei das Gerichtskostengesetz ohnehin nichtig und ungültig, da es gegen das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verstoße. Mit Schreiben vom 5. Januar 2013 machen die Kläger schließlich geltend, dass sowohl das Ministerium der Justiz als auch die Oberfinanzdirektion und das beklagte Finanzamt angesichts der Existenz eines UPIK-Datensatzes zweifelsfrei lediglich Wirtschaftsunternehmen und keine staatlichen Organisationen seien. Das Bundesverfassungsgericht sei nach den Angaben des „Wirtschaftsauskunftsdienstes Manta“ ein privater Gewerbebetrieb. Da der „Geschäftsführer“ des Bundesverfassungsgerichts, Herr Andreas Voßkuhle, dem nicht widersprochen und entsprechende Zweifel nicht ausgeräumt habe, sei davon auszugehen, dass „es sich bei dem Territorium der Verwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland um ein Gebiet handele, das dem Handelsrecht und nicht etwa dem Staatsrecht unterliege.“ Deshalb obliege es dem Gericht, ihnen – den Klägern – zunächst nachzuweisen, dass das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt für den souveränen Staat „Deutschland“ tätig sei, dass „Deutschland“ eine eigene, vom Volk frei gewählte, Verfassung und eine verfassungsgemäß gewählte Regierung habe. Weiterhin habe das Gericht den Nachweis zu führen, dass die im Rahmen der Prüfung der Klage herangezogenen Gesetze für das vereinte „Deutschland“ und nicht für die erloschene Bundesrepublik Deutschland gälten. Dieser Nachweis sei ihnen – den Klägern – gegenüber in der Form des Urkundenbeweises zu erbringen und bis zur Anerkennung dieser Beweisführung durch die Kläger von der Rechtsunfähigkeit der „Agentur“ auszugehen. Die Kläger beantragen sinngemäß, das Verfahren und die zugehörigen Akten an das zuständige Amtsgericht X. – Abteilung für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art – zurückzugeben, die Nichtigkeit des – mit Bescheid vom 27. Januar 2011 geänderten – Einkommensteuerbescheides für 2009 des Beklagten vom 01. November 2010 festzustellen und diesen ersatzlos aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass der Kläger zu 1) an einer Kommanditgesellschaft beteiligt sei und aus dieser Beteiligung Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele. Die Klägerin zu 2) erziele Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Eine Einkommensteuererklärung sei jedoch nicht eingereicht worden. Deshalb habe er die Einkünfte geschätzt und sich dabei an der Höhe der im Vorjahr veranlagten Einkünfte orientiert. Gegen diesen Steuerbescheid vom 01. November 2010 sei nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren Klage nicht erhoben worden. Die Einkünfte aus der Kommanditgesellschaft seien mit Bescheid vom 07. Dezember 2010 einheitlich und gesondert festgestellt worden und im Anschluss daran der Einkommensteuerbescheid für 2009 mit Änderungsbescheid vom 27. Januar 2011 entsprechend geändert worden. Der dagegen gerichtete Einspruch sei mit Einspruchsentscheidung vom 27. April 2011 als unbegründet zurückgewiesen worden. Im Übrigen halte er seine Verwaltungsakte, die er zur Einkommensteuer für 2009 erlassen habe, nicht für nichtig. Dem Senat hat bei der Entscheidung ein Band Verwaltungsakten des Beklagten vorgelegen.