OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 1664/06

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2013:1217.5K1664.06.0A
2mal zitiert
16Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Erhebt ein Genossenschaftsmitglied Klage gegen den an ihn ergangenen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG, ist es nicht erforderlich, die anderen Genossenschaftsmitglieder, denen gleichlautende Feststellungsbescheide erteilt wurden, beizuladen. Es fehlt an einer wechselseitigen Abhängigkeit in dem von § 60 Abs. 3 FGO vorausgesetzten Sinne (Rn.22) (Rn.26) (Rn.28) . 2. Eine Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO ist auch dann gegeben, wenn jemand im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu Unrecht als Genossenschaftsmitglied angesehen wird, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob der Feststellungsbescheid überhaupt Auswirkungen auf die ihm folgende Eigenheimzulagenfestsetzung hat (Rn.31) (Rn.32) (Rn.33) . 3. Die in der Genossenschaft und der Mitgliedschaft in derselben begründeten Besteuerungsgrundlagen können nach der Konzeption des § 179 Abs. 2 AO ausschließlich gegenüber Personen festgestellt werden, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist (Rn.38) (Rn.41) . 4. Die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen ist nicht davon abhängig, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossenschaft zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden und dass die neu angeschafften und errichteten Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder zu eigenen Wohnzwecken überlassen werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.08.2008 IX R 3/08) (Rn.59) . 5. Für die Förderfähigkeit nach § 17 EigZulG kommt es darauf an, ob die Genossenschaft in angemessener Zeit die Förderung genossenschaftlichen Wohnens objektiv gefördert hat (vgl. Urteil des Sächsischen FG vom 17.04.2012 3 K 1531/07 (EZ)) (Rn.60) (Rn.95) . 6. Voraussetzung der Anerkennung der Förderfähigkeit ist, dass die Genossenschaft unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - mit der Realisierung ihres Satzungszwecks, der Ermöglichung genossenschaftlichen Wohnens, beginnt. Der Umstand, dass eine Wohnungsbaugenossenschaft nach ihrer Gründung über sieben Jahre hinweg keine Investitionstätigkeit entfaltet hat, muss nicht zum Ausschluss der (künftigen) Förderung nach § 17 EigZulG führen, wenn die Wohnungsbaugenossenschaft zunächst lediglich der Rechtsform nach existierte, ohne im wirtschaftlichen Sinne einen Genossenschaftsbetrieb eingerichtet zu haben (Rn.71) (Rn.73) (Rn.78) (Rn.95) . 7. Bloße (untaugliche) Bemühungen einer Genossenschaft, genossenschaftlichen Wohnraum zu schaffen, sind nicht förderfähig. Ein - mutmaßlich zwar der Sache nach der Zielrichtung des § 17 EigZulG entsprechendes - Investitionsvorhaben, dass mangels hinreichender finanzieller Mittel von Anfang an undurchführbar erscheinen muss und jenseits der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Wohnungsbaugenossenschaft lag, kann nicht zur Anerkennung der Förderfähigkeit der Wohnungsbaugenossenschaft führen (Rn.81) (Rn.95) . 8. Einer von Anfang an die tatsächlich bestehenden Chancen und Möglichkeiten bei der Mitgliedergewinnung überschätzenden Kalkulation ist die Anerkennung im Sinne des § 17 EigZulG zu versagen (Rn.90) . 9. Soll die Beteiligung als Genosse - auch, wenn nicht sogar überwiegend - auf die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) ausgerichtet sein, ist diese Zielrichtung "förderschädlich" i.S. des § 17 EigZulG (Rn.120) .
Tenor
Der gegen den Kläger ergangene Bescheid 1997 - 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG, nach § 180 Abs. 2 Abgabenordnung und der dazu ergangenen Verordnung vom 23. Februar 2006 und der hierzu ergangene Einspruchsbescheid vom 26. Oktober 2006 werden aufgehoben, soweit darin Feststellungen in Bezug auf die Jahre 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 getroffen worden sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat vier Neuntel und der Beklagte fünf Neuntel der Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Verfahren beträgt 5.000,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erhebt ein Genossenschaftsmitglied Klage gegen den an ihn ergangenen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG, ist es nicht erforderlich, die anderen Genossenschaftsmitglieder, denen gleichlautende Feststellungsbescheide erteilt wurden, beizuladen. Es fehlt an einer wechselseitigen Abhängigkeit in dem von § 60 Abs. 3 FGO vorausgesetzten Sinne (Rn.22) (Rn.26) (Rn.28) . 2. Eine Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO ist auch dann gegeben, wenn jemand im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu Unrecht als Genossenschaftsmitglied angesehen wird, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob der Feststellungsbescheid überhaupt Auswirkungen auf die ihm folgende Eigenheimzulagenfestsetzung hat (Rn.31) (Rn.32) (Rn.33) . 3. Die in der Genossenschaft und der Mitgliedschaft in derselben begründeten Besteuerungsgrundlagen können nach der Konzeption des § 179 Abs. 2 AO ausschließlich gegenüber Personen festgestellt werden, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist (Rn.38) (Rn.41) . 4. Die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen ist nicht davon abhängig, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossenschaft zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden und dass die neu angeschafften und errichteten Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder zu eigenen Wohnzwecken überlassen werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.08.2008 IX R 3/08) (Rn.59) . 5. Für die Förderfähigkeit nach § 17 EigZulG kommt es darauf an, ob die Genossenschaft in angemessener Zeit die Förderung genossenschaftlichen Wohnens objektiv gefördert hat (vgl. Urteil des Sächsischen FG vom 17.04.2012 3 K 1531/07 (EZ)) (Rn.60) (Rn.95) . 6. Voraussetzung der Anerkennung der Förderfähigkeit ist, dass die Genossenschaft unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - mit der Realisierung ihres Satzungszwecks, der Ermöglichung genossenschaftlichen Wohnens, beginnt. Der Umstand, dass eine Wohnungsbaugenossenschaft nach ihrer Gründung über sieben Jahre hinweg keine Investitionstätigkeit entfaltet hat, muss nicht zum Ausschluss der (künftigen) Förderung nach § 17 EigZulG führen, wenn die Wohnungsbaugenossenschaft zunächst lediglich der Rechtsform nach existierte, ohne im wirtschaftlichen Sinne einen Genossenschaftsbetrieb eingerichtet zu haben (Rn.71) (Rn.73) (Rn.78) (Rn.95) . 7. Bloße (untaugliche) Bemühungen einer Genossenschaft, genossenschaftlichen Wohnraum zu schaffen, sind nicht förderfähig. Ein - mutmaßlich zwar der Sache nach der Zielrichtung des § 17 EigZulG entsprechendes - Investitionsvorhaben, dass mangels hinreichender finanzieller Mittel von Anfang an undurchführbar erscheinen muss und jenseits der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Wohnungsbaugenossenschaft lag, kann nicht zur Anerkennung der Förderfähigkeit der Wohnungsbaugenossenschaft führen (Rn.81) (Rn.95) . 8. Einer von Anfang an die tatsächlich bestehenden Chancen und Möglichkeiten bei der Mitgliedergewinnung überschätzenden Kalkulation ist die Anerkennung im Sinne des § 17 EigZulG zu versagen (Rn.90) . 9. Soll die Beteiligung als Genosse - auch, wenn nicht sogar überwiegend - auf die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) ausgerichtet sein, ist diese Zielrichtung "förderschädlich" i.S. des § 17 EigZulG (Rn.120) . Der gegen den Kläger ergangene Bescheid 1997 - 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG, nach § 180 Abs. 2 Abgabenordnung und der dazu ergangenen Verordnung vom 23. Februar 2006 und der hierzu ergangene Einspruchsbescheid vom 26. Oktober 2006 werden aufgehoben, soweit darin Feststellungen in Bezug auf die Jahre 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 getroffen worden sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat vier Neuntel und der Beklagte fünf Neuntel der Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Verfahren beträgt 5.000,00 Euro. I. ( . . . ) II. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Senat nicht an einer Entscheidung gehindert, weil bislang keine Beiladung erfolgt ist. Insbesondere ist es nicht erforderlich, die anderen Mitglieder der Wohnungsbaugenossenschaft A., die von dem Finanzamt T. unter dem 23. Februar 2006 einen inhaltsgleichen Feststellungsbescheid erhalten haben, beizuladen. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist zum Verfahren notwendig beizuladen, wer an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Feststellungen des früheren Finanzamtes T. betreffen die Verhältnisse der Wohnungsbaugenossenschaft A. und damit zugleich das Rechtsverhältnis zwischen der genossenschaftlichen Gemeinschaft und den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern. Dies ist nicht zuletzt daran ablesbar, dass das Finanzamt T. den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid (zutreffender Weise) an die Genossenschaftsmitglieder adressierte, denn aus den Listen, die sich bei den Akten über die bei der Wohnungsbaugenossenschaft A. durchgeführte Betriebsprüfung befinden, haben – neben dem Kläger – wenigsten 190 weitere Genossenschaftsmitglieder einen gleichlautenden Feststellungsbescheid erhalten. Die Feststellung des Finanzamtes T., dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. die sich aus § 17 des Eigenheimzulagengesetzes [EigZulG] ergebenden Anforderungen (nicht) erfüllt, ist ihrem Wesen nach auch eine Entscheidung, die nur einheitlich ergehen kann, nämlich insofern, als sie gegen alle Genossenschaftsmitglieder denknotwendig nur mit gleichgerichtetem Inhalt ergehen kann. Ein in diesem Sinne gleichgerichteter – identischer – Inhalt der Entscheidung genügt indes nicht, um nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO die Notwendigkeit einer Beiladung zu begründen. Erforderlich ist hierzu vielmehr eine wechselseitige Abhängigkeit der Rechtsverhältnisse des Klägers einerseits und der ggf. beizuladenden Dritten andererseits. Diese Abhängigkeit muss dergestalt bestehen, dass der zwischen den Prozessparteien bestehende Rechtsstreit nicht entschieden werden kann, ohne dass zugleich die Rechtssphäre Dritter unmittelbar mit in die Entscheidung einbezogen wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein streitgegenständlicher Verwaltungsakt einen Prozessbeteiligten begünstigt (oder beschwert) und gleichzeitig einen anderen Dritten beschwert (oder begünstigt) [Levedag, in: Gräber, FGO, 7. Auflage, München 2010, § 60 RdNr. 23]. Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt aber ebenso dann vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites gegen den Beizuladenden auch ohne dessen Beiladung Rechtswirkungen entfalten würde [Koehler, VwGO, Berlin 1960, § 65 VwGO Anm. V.2 (S. 488)], wenn dessen Rechte oder Rechtsbeziehungen also gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen gebracht werden [Levedag, in: Gräber, FGO, 7. Auflage, München 2010, § 60 RdNr. 23]. Im Streitfall besteht eine derartige wechselseitige Abhängigkeit der Rechtsverhältnisse des Klägers einerseits und der anderen Genossenschaftsmitglieder andererseits gerade nicht. Die Feststellung des Finanzamtes T. in dem an den Kläger adressierten Feststellungsbescheid vom 23. Februar 2006 entfaltet Rechtswirkungen nur gegenüber dem Kläger selbst ebenso wie die (gleichlautenden) Feststellungsbescheide, die den 190 anderen Genossenschaftsmitgliedern erteilt wurden, nur diesen gegenüber die entsprechenden Bindungswirkungen eines Grundlagenbescheides entfalten. Auch eine Aufhebung oder Änderung des streitgegenständlichen Feststellungsbescheides hat Rechtswirkungen allein gegenüber dem Kläger selbst, ohne dass sich die anderen Genossenschaftsmitglieder hierauf berufen könnten, weil – anders als etwa bei einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung – keine rechtlich relevanten Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Genossen bzw. den ihnen gegenüber getroffenen Feststellungen bestehen. Liegt aber keine wechselseitige Beeinflussung oder Abhängigkeit der Rechtsverhältnisse vor, ist damit auch nicht die von § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO vorausgesetzte Notwendigkeit einer „einheitlichen“ Entscheidung gegeben. Zwar dürfte es – nicht zuletzt für den Beklagten – wünschenswert sein, dass der Inhalt der Feststellungsbescheide zur Wohnungsbaugenossenschaft A. im Rechtsverkehr in allen Fällen und gegenüber allen Genossenschaftsmitgliedern inhaltlich identisch ist, um hinsichtlich der Eigenheimzulage widersprüchliche Folgeentscheidungen der Wohnsitzfinanzämter zu vermeiden. Diese Intention mag letztlich der Grund dafür gewesen sein, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 01. Januar 2000 die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung geschaffen hat [Art. 19 des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften – Steuerbereinigungsgesetz 1999 – vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 1999, S. 2601 (2620 f.)], um dem am Sitz der Genossenschaft zuständigen Betriebsstättenfinanzamt - wie hier dem Beklagten - die Möglichkeit zu geben, Feststellungen zu den in § 17 EigZulG aufgeführten Voraussetzungen zu treffen. Dass es hierzu einer ausdrücklichen Ermächtigung in Form der genannten Verordnung bedurfte, zeigt indes, dass die einheitliche und gesonderte Feststellung zu den Voraussetzungen des § 17 EigZulG lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (Bündelung der Ermittlungsmaßnahmen) erfolgte [so auch ausdrücklich: Bericht des Finanzausschusses zum Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 11. November 1999, Bundestags-Drucksache 14/2070, S. 33]. Auch hiernach ist mithin davon auszugehen, dass bei den Rechtsverhältnissen der einzelnen Genossenschaftsmitglieder – soweit es § 17 EigZulG betrifft – keine wechselseitige Abhängigkeit in dem von § 60 Abs. 3 FGO vorausgesetzten Sinne besteht. Auch hiernach ist mithin kein Fall der notwendigen Beiladung gegeben. Ist nach alledem kein Anwendungsfall des § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO gegeben, kann es im Übrigen auf sich beruhen, ob alle Adressaten der Feststellungsbescheide des Finanzamtes T. vom 23. Februar 2006 oder nur diejenigen Genossenschaftsmitglieder beizuladen wären, die tatsächlich einen Antrag auf Eigenheimzulage gestellt haben. Aus dem Protokoll der gemeinsamen Beratung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Wohnungsbaugenossenschaft A. vom 31. Juli 2003 ergibt sich, dass am 31. Juli 2003 insgesamt 205 Genossenschaftsmitglieder einen Antrag auf Eigenheimzulage gestellt hatten, die dann beizuladen wären. Allerdings ist den Akten nicht zu entnehmen, ob und ggf. in welchem Umfang danach bis zum 31. Dezember 2005 weitere Anträge gestellt wurden. III. Die Klage ist zulässig. 1. Soweit es den (Feststellungs-) Zeitraum von 1997 bis zum Eintritt des Klägers in die Wohnungsbaugenossenschaft A. im Dezember 2002 betrifft, steht zwar zweifelsfrei fest, dass die Feststellungen des Finanzamtes T. – hinsichtlich der Jahre 1997 bis 2001 – keine rechtliche Relevanz besitzen, weil feststeht, dass der Kläger nicht Mitglied der Genossenschaft war, er für diese Jahre (1997 - 2001) Eigenheimzulage nicht beantragt hat und ein dahingehender Antrag allein mangels Beitritts in die Genossenschaft keinen Erfolg haben könnte. Unter diesem Gesichtspunkt ist mithin ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Mitunternehmerschaft ist jedoch eine Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO auch dann gegeben, wenn jemand im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu Unrecht als Mitunternehmer angesehen wird, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob der Feststellungsbescheid überhaupt Auswirkungen auf die ihm folgende Steuerfestsetzung hat. Nach dieser Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ergibt sich die erforderliche Beschwer im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO schon daraus, dass mangels der erforderlichen Verfahrensvorschriften gegen den Dritten ein Feststellungsbescheid nicht hätte ergehen dürfen [BFH, Urteil vom 14. Juli 1966 – IV R 46/64 – BStBl. III 1966, S. 609; Beckerath, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, Stand: September 2013, § 40 FGO RdNr. 213]. Im Streitfall ist der Kläger zwar kein (vermeintlicher) Mitunternehmer, sondern – bezogen auf die Jahre 1997 bis 2001 – vermeintliches Genossenschaftsmitglied. Da aber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes allein die Verletzung der verfahrensrechtlichen Vorschriften, die die Finanzverwaltung nicht zum Erlass eines Feststellungsbescheides gegen unbeteiligte Dritte legitimiert, zur Begründung der Klagebefugnis ausreicht, ist der Kläger auch wegen der Streitjahre 1997 - 2001 zur Klageerhebung berechtigt, d.h. die Klage ist insoweit zulässig. 2. Soweit es hingegen die Jahre 2002 - 2005 betrifft, war die Zulässigkeit der Klage im Zeitpunkt der Klageerhebung fraglos gegeben. An der Zulässigkeit der Klage hat sich auch nicht dadurch etwas geändert, dass zwischenzeitlich Gewissheit darüber besteht, dass der Kläger nicht in eine Wohnung der Wohnungsbaugenossenschaft A. eingezogen ist. Damit steht lediglich fest, dass der Kläger die in § 17 Satz 1 EigZulG seit dem 01. Januar 2004 aufgeführte Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage – Beginn der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraumes – nicht erfüllt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Kläger Eigenheimzulage bereits vorher – nämlich für 2002 und 2003 – beantragt hat und ihm diese von dem Finanzamt E. mit Bescheid vom 31. März 2003 bewilligt wurde. Für die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2003 hat der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden, dass die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen gemäß § 17 EigZulG nicht voraussetze, dass der Anspruchsberechtigte irgendwann im Förderzeitraum eine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken nutzt [BFH, Urteil vom 15. Januar 2002 – IX R 55/00 – BStBl. II 2002, S. 274, Urteil vom 15. Januar 2002 – IX R 10/00 – BFH/NV 2002, S. 902, Urteil vom 15. Januar 2002 – IX R 48/00 – BFH/NV 2002, S. 763, Urteil vom 15. Januar 2002 – IX R 61/00 – BFH/NV 2002, S. 764, Urteil vom 19. August 2008 – IX R 3/08 – BStBl. II 2009, S. 447; vgl. auch: Giloy, EigZulG, 2. Auflage, Berlin 1997, § 17 RdNr. 3; Hausen/Kohlrust-Schulz, Die Eigenheimzulage, München 1996, RdNr. 536; Wacker, EigZulG, 3. Auflage, München 2001, § 17 RdNr. 24]. Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, dass dem Kläger zumindest für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der 2004 eingeführten geänderten Fassung des § 17 EigZulG Eigenheimzulage zusteht, wenn und sobald der streitgegenständliche Feststellungsbescheid vom 23. Februar 2006 aufgehoben wird. Dies bedeutet indes, dass die Klagebefugnis nicht entfallen ist und die Klage auch in Ansehung des Umstandes, dass der Kläger nicht in eine Genossenschaftswohnung eingezogen ist, zulässig geblieben ist. IV. Die Anfechtungsklage ist in Bezug auf die Feststellungen des Finanzamtes T. für die Jahre 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 begründet, weil der Kläger in diesen Jahren (noch) nicht Genossenschaftsmitglied war. Hinsichtlich der Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 ist die Klage nur insofern begründet, als nach dem Sach- und Erkenntnisstand, der sich aus den Betriebsprüfungsakten ergibt, eine endgültige Feststellung zur Förderfähigkeit oder Förderunfähigkeit im Sinne von § 17 EigZulG nicht möglich gewesen war, weshalb der angefochtene Feststellungsbescheid danach nicht hätte ergehen dürfen. Erst die Ergebnisse der seitens des erkennenden Senates unternommenen Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes lassen insoweit die (endgültige) Beurteilung zu, dass die Feststellungen des Finanzamtes T. im Ergebnis zutreffen. 1. Soweit das Finanzamt T. mit Wirkung gegenüber dem Kläger für die Jahre 1997 bis 2001 verbindlich festgestellt hat, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. nicht die Voraussetzungen erfüllt, die sich aus § 17 EigZulG ergeben, ist das Aufhebungsbegehren des Klägers begründet, weil der Kläger in diesen Jahren nicht Mitglied der Wohnungsbaugenossenschaft A. war und dementsprechend in diesen Jahren auch keine Anteile an der genannten Genossenschaft gehalten hat. a. Als Rechtsgrundlage, die das Finanzamt berechtigt, gegenüber dem Kläger in Bezug auf die Jahre 1997 - 2001 eine Feststellung zu treffen, kommt § 179 Abs. 2 AO nicht in Betracht. Die in der Genossenschaft und der Mitgliedschaft in derselben begründeten Besteuerungsgrundlagen können nach der Konzeption des § 179 Abs. 2 AO ausschließlich gegenüber steuerpflichtigen Personen festgestellt werden, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, die also – in steuerlich relevanter Weise – eine Rechtsbeziehung zu der Genossenschaft unterhalten. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Klägers – mangels Mitgliedschaft in der Genossenschaft – nicht gegeben. b. Als Rechtsgrundlage für die Erteilung des angefochtenen Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen kommt insofern nur § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG in Verbindung mit § 180 Abs. 2 AO und § 1 Abs. 1 Satz 2 b) der Verordnung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung in Betracht. Nach den genannten Vorschriften war das Finanzamt T. grundsätzlich berechtigt, bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen im Sinne des § 17 EigZulG die Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise gesondert festzustellen. An dem Feststellungsverfahren sind nach § 5 der Verordnung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung die in § 78 AO bezeichneten Beteiligten und die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung genannten Personen beteiligt. Die Vorschrift dehnt den Kreis der am Feststellungsverfahren Beteiligten auf die mit der Planung, Herstellung, Verwaltung und Betreuung des Gesamtobjektes befassten Personen aus, die nach Maßgabe des § 3 der Verordnung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung verpflichtet sind, gegenüber dem zuständigen Finanzamt eine Feststellungserklärung abzugeben, ohne selbst Feststellungsbetroffener zu sein. Diese Regelung führt jedoch allenfalls zu einer Beteiligung des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung der Wohnungsbaugenossenschaft A. an dem Feststellungsverfahren, nicht aber zu einer Beteiligung zukünftiger Genossenschaftsmitglieder. Es bleibt mithin auch in Ansehung der Regelung des § 5 der Verordnung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung dabei, dass Feststellungen „nur“ gegenüber denjenigen Personen durch Verwaltungsakt getroffen werden dürfen, die an dem besteuerungsrechtlich relevanten Rechtsverhältnis im Sinne von § 180 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 b) der Verordnung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beteiligt sind. Dies bedeutet jedoch nichts anderes, als dass der Feststellungsbescheid nur gegenüber Genossenschaftsmitgliedern einschließlich ggf. bereits ausgeschiedener Mitglieder ergehen darf. Ein Feststellungsbescheid darf mithin nicht gegen Personen ergehen, die Genossenschaftsanteile nicht erworben haben und dementsprechend nicht Genossenschaftsmitglied geworden sind. Hiernach ist der gegenüber dem Kläger ergangene Feststellungsbescheid des Finanzamtes T. aufzuheben, soweit darin Feststellungen in Bezug auf die Jahre 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 getroffen wurden, weil der Kläger bis zum 31. Dezember 2001 weder Mitglied noch ausgeschiedenes Mitglied der Wohnungsbaugenossenschaft A. war. c. Darüber hinaus ist der angefochtene Feststellungsbescheid hinsichtlich der Jahre 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 auch noch deshalb rechtswidrig, weil das Finanzamt T. in unzulässiger Weise von der nach § 181 Abs. 5 AO bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine gesonderte Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist vorzunehmen. Nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann eine gesonderte Feststellung auch noch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Die Vorschrift ermöglicht eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass nach Eintritt der Verjährung kein Steuerbescheid mehr ergehen darf [Kunz, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, Stand: September 2013, § 181 AO RdNr. 27]. In diesem Sinne hat das Finanzamt T. in dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 23. Februar 2006 ausgeführt: Der Feststellungsbescheid ist - soweit er die Kalenderjahre 1997 bis 2001 betrifft - nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen. Nach § 181 Abs. 5 AO kann er deshalb nur solchen Eigenheimzulagenfestsetzungen zugrunde gelegt werden, deren Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war. Mit der Anwendung des § 181 Abs. 5 AO hat das Finanzamt T. nicht lediglich auf eine ohnehin bestehende Rechtslage „nur“ hingewiesen. Die Anwendung des § 181 Abs. 5 AO hat vielmehr Regelungscharakter im Sinne von § 118 AO [zu § 181 Abs. 5 Satz 2 AO: BFH, Urteil vom 11. Januar 1995 – II R 125/91 – BStBl. II 1995, S. 302]. Die dahingehende Regelung darf jedoch nach der unmissverständlichen Vorgabe des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO nur erfolgen, wenn die gesonderte Feststellung tatsächlich für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist. Dies schließt zwar die Möglichkeit mit ein, von § 181 Abs. 5 AO Gebrauch zu machen, wenn nicht zuverlässig abschätzbar ist, ob die gesonderte Feststellung noch für eine Steuerfestsetzung Bedeutung haben kann. Die Anwendung der Vorschrift kommt aber keinesfalls in Betracht, wenn positiv feststeht, dass die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung nicht mehr von Bedeutung sein kann. So verhält es sich im Streitfall. Bereits im Rahmen der bei der Wohnungsbaugenossenschaft A. durchgeführten Betriebsprüfung, die dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid vorherging, musste sich dem Finanzamt T. – jedenfalls nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen – die Erkenntnis aufdrängen, dass alle Genossenschaftsmitglieder, die im Rahmen der Betriebsprüfung listenmäßig erfasst und Adressat des Feststellungsbescheides vom 23. Februar 2006 geworden sind, frühestens im Jahre 2002 Mitglied der Wohnungsbaugenossenschaft A. geworden sind. Infolge dessen konnten diese Genossenschaftsmitglieder aber allenfalls für das Jahr 2002 Eigenheimzulage beantragen (und erhalten), keinesfalls für den vorhergegangenen Zeitraum 1997 - 2001. Steht aber fest, dass eine Durchbrechung der Verjährung im Wege der Anwendung des § 181 Abs. 5 AO nur ins Leere gehen kann, ist die Anwendung des § 181 Abs. 5 AO nicht gerechtfertigt und der streitgegenständliche Feststellungsbescheid auch unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig. 2. Soweit das Finanzamt T. mit Wirkung gegenüber dem Kläger für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 verbindlich festgestellt hat, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. nicht die Voraussetzungen erfüllt, die sich aus § 17 EigZulG ergeben, ist das Aufhebungsbegehren des Klägers nur nach dem Inhalt der beigezogenen Betriebsprüfungsakten begründet, weil die im Rahmen der bei der Wohnungsbaugenossenschaft A. durchgeführten abgekürzten Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse des Finanzamtes T. die angefochtene Feststellung für sich allein nicht tragen. Der Senat hat jedoch zur Aufklärung des Sachverhaltes (vgl. § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO) weitere Ermittlungen veranlasst, deren Ergebnis nunmehr eine endgültige Beurteilung der Förderfähigkeit der Wohnungsbaugenossenschaft A. zulassen. Danach steht fest, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. in Bezug auf die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 nicht die Voraussetzungen des § 17 EigZulG erfüllt und das Finanzamtes T. insoweit zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt ist. a. § 17 EigZulG hat in seiner bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung folgenden Wortlaut: Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 10.000 Deutsche Mark an einer nach dem 01. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.400 Deutsche Mark für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 500 Deutsche Mark; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im Übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden. Die in der Zeit vom 01. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 geltende Fassung des § 17 EigZulG hat folgenden Wortlaut: Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5.113 Euro an einer nach dem 01. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.227 Euro für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 256 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im Übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden. Mit Wirkung ab dem 01. Januar 2004 hat § 17 EigZulG folgende Fassung erhalten: Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5.000 Euro an einer nach dem 01. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Voraussetzung ist, dass die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 Euro für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 250 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im Übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden. b. Der angefochtene Feststellungsbescheid des Finanzamtes T. enthält weder positiv noch im Sinne einer Negation Aussagen [Feststellungen] dazu, ob und ggf. in welchem Umfang der Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen die Voraussetzungen für eine Eigenheimzulage erfüllt. Dahingehende Feststellungen waren und sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Deshalb sind im Streitfall keine Ermittlungen und Feststellungen – zur Höhe der vom dem Kläger erworbenen Geschäftsanteile (10.000,00 DM, 5.113,00 Euro, 5.000,00 Euro), – zum Zeitpunkt der Entstehung des konkret dem Kläger ggf. zustehenden Anspruches auf Eigenheimzulage, – zur Bemessungsgrundlage der dem Kläger ggf. zustehenden Förderung, – zu der 2004 eingeführten Voraussetzung, dass spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken begonnen wurde, erforderlich. Diese Feststellungen sind außerhalb des vorliegenden Streitverfahrens bei der Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Eigenheimzulage zu treffen. Damit übereinstimmend wird im Übrigen auch in der Begründung des Gesetzgebers, die dieser zu dem bereits angesprochenen § 1 Abs. 1 Satz 2 b) der Verordnung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung gegeben hat [Bundesrats-Drucksache 475/99 vom 27. August 1999, S. 100 (Begr. zu Art. 19)], ausgeführt, dass von dem für die Genossenschaft zuständigen Betriebsstättenfinanzamt nur verbindlich festgestellt werden könne, ob von der Genossenschaft mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt wird und ob die Genossenschaft unverzüglich mit der Investitionstätigkeit begonnen hat. c. Gegenstand des angefochtenen Feststellungsbescheides sind mithin ausschließlich die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Genossenschaft, so dass für die Entscheidung über die anhängig gemachte Klage – soweit es den Wortlaut des § 17 EigZulG betrifft – nur über zwei Voraussetzungen zu befinden ist, die sich in den Jahren 1997 bis 2005 nicht geändert haben, nämlich – ob die Eintragung der Genossenschaft im Genossenschaftsregister nach dem 01. Januar 1995 erfolgte, – ob die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Soweit demgegenüber in der bereits angeführten Begründung zu § 1 Abs. 1 Satz 2 b) der Verordnung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung [Bundesrats-Drucksache 475/99 vom 27. August 1999, S. 100 (Begr. zu Art. 19)], ausgeführt ist, dass in dem Feststellungsbescheid (auch) festzustellen ist, – ob von der Genossenschaft mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden, – ob die Genossenschaft unverzüglich mit der Investitionstätigkeit begonnen hat, lassen sich diese Anforderungen dem Gesetzeswortlaut des § 17 EigZulG nicht entnehmen. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – der sich der Senat anschließt – davon auszugehen, dass das Gesetz nicht verlangt, dass mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden [BFH, Urteil vom 19. August 2008– IX R 3/08 – BStBl. II 2009, S. 447 (449)]. Dieser Auffassung hat sich das Bundesministerium der Finanzen im Übrigen mit Schreiben vom 04. Juni 2009 [Az.: IV C 1 – EZ 1170/0, 2009/0273168, abgedruckt in: BStBl. I 2009, S. 670] angeschlossen. Zu prüfen ist hiernach nur noch, ob die Genossenschaft die vorhandenen Mittel für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet und die durch den Beitritt der neu gewonnenen Genossen bewirkte Aufstockung des Geschäftsguthabens alsbald in eine Investitionstätigkeit mündet. Diese Anforderung ist zwar in § 17 EigZulG nicht ausdrücklich als Voraussetzung (für die Gewährung der Eigenheimzulage) formuliert, ergibt sich aber daraus, dass die Eigenheimzulage darauf ausgerichtet ist, die Bildung von Wohneigentum zu fördern. Dies ist insbesondere auch an § 17 Satz 1 EigZulG ablesbar, nach dem die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumen muss, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Die Förderung nach § 17 EigZulG wird nicht für den bloßen Erwerb von Anteilen an einer Genossenschaft gewährt, die die Erreichung der Ziele des § 17 EigZulG lediglich (subjektiv) beabsichtigt. Notwendig ist vielmehr, dass dieser Erfolg auch tatsächlich in angemessener Zeit eintritt [FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2010 – 10 K 3944/08 – EFG 2011, S. 510]. Es kommt mithin für die Förderungsfähigkeit nach § 17 EigZulG darauf an, ob die Genossenschaft in angemessener Zeit die Förderung genossenschaftlichen Wohnens objektiv gefördert hat [Sächsisches FG, Urteil vom 17. April 2012 – 3 K 1531/07 (EZ) – juris (RdNr. 97)]. d. Nach dem Auszug aus dem Genossenschaftsregister (Amtsgericht . . . ) wurde die Wohnungsbaugenossenschaft N. e.G. ( . . . ) 1999 und die Namensänderung in Wohnungsbaugenossenschaft A. ( . . . ) 2002 in das Genossenschaftsregister eingetragen. Beide Eintragungen erfolgten mithin erst nach dem 01. Januar 1995. Außerdem ist dem vorliegenden Auszug aus dem Genossenschaftsregister zu entnehmen, dass vor ( . . . ) 1999 keine Eintragung erfolgte. Damit sind in dieser Hinsicht die in § 17 Satz 1 EigZulG umschriebenen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. e. Auch die in § 17 Satz 1 EigZulG bezeichneten Anforderungen an den Inhalt der Satzung der Genossenschaft sind zumindest seit dem Jahre 2002 erfüllt. Die dem Beklagten im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung vorgelegte Satzung der Wohnungsbaugenossenschaft A. in der Fassung von ( . . . ) 2002 enthält als § 12 folgende Regelung über das „Recht auf wohnliche Versorgung, Eigentumserwerb, Kaufpreis:“ 1. Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie das Recht auf Erwerb eines Eigenheims oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums steht in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. Ein Anspruch des einzelnen Mitglieds kann hieraus – abgesehen von Ziff. 2 – nicht abgeleitet werden. 2. Bei Erwerb einer genossenschaftlichen Wohnung besteht Anspruch des einzelnen Mitgliedes, wenn: a. dem Antrag des Mitgliedes auf Erwerb eines vorhandenen Eigenheims, einer Eigentumswohnung, oder eines Erbbaurechts der Genossenschaft zugestimmt, oder b. die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und dessen Veräußerung zugestimmt haben und ein Mitglied die von ihm genutzte Wohnung käuflich erwerben will. 3. Die Nutzungsgebühr wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung vom Vorstand festgesetzt. Der Kaufpreis für den Erwerb von Wohnungseigentum wird von der Genossenschaft nach dem Verkehrswert bestimmt. § 11 der Satzung der Wohnungsbaugenossenschaft A. in der Fassung von ( . . . ) 2003 enthält unter anderem folgende Regelung über die „Rechte der Mitglieder:“ 1. ( . . . ) 2. Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitglieds auf: a) ( . . . ) b) Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums; c) das unwiderrufliche und vererbliche Recht zum Erwerb auf die von ihm zu Wohnzwecken oder sonstigen geschäftlichen Zwecken genutzten Einheiten, auch soweit diese bereits in der Rechtsform des Wohneigentums bestehen; d) das unwiderrufliche und vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihm zu Wohnzwecken genutzten Wohnung, wenn die in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung des Wohneigentums und Veräußerung dieser Wohnungen schriftlich zugestimmt haben. 3. ( . . . ) Die in den §§ 11 Nr. 2 d, 12 Nr. 2 b der Satzung der Wohnungsbaugenossenschaft A. getroffenen Bestimmungen entsprechen inhaltlich zweifelsfrei den von § 17 Satz 1 EigZulG vorgegebenen Anforderungen. Im Übrigen ist auch der Betriebsprüfer des Beklagten zu keiner abweichenden Einschätzung bzw. Auslegung der Satzung gekommen. Hiernach steht mithin fest, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. die in § 17 Satz 1 EigZulG – nach dem Wortlaut des Gesetzes – bezeichneten Voraussetzungen für eine Förderung ihrer Mitglieder nach dem Eigenheimzulagengesetz erfüllt. Dies wird im Übrigen von dem Beklagten auch nicht in Frage gestellt. f. Weiterhin hat das Finanzamt T. – angesichts des auf acht Jahre begrenzten Förderzeitraums zutreffend – als Voraussetzung der Anerkennung der Förderfähigkeit angenommen, dass die Genossenschaft unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern [vgl. § 121 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)] - mit der Realisierung ihres Satzungszwecks, der Ermöglichung genossenschaftlichen Wohnens, beginnen muss. Erweist sich die Verwirklichung ihres Vorhabens dann als praktisch nicht oder nur nach einem unangemessen langen Zeitraum realisierbar, so kann sie ihre Absicht auf Realisierung genossenschaftlichen Wohnens entweder - förderschädlich für § 17 EigZulG - aufgeben oder sie kann zeitnah und angemessen auf eingetretene Missstände reagieren und das gesetzte Ziel durch eine geänderte Vorgehensweise erreichen [Sächsisches FG, Urteil vom 17. April 2012 – 3 K 1531/07 (EZ) – juris, RdNr. 96]. aa. Entgegen der Einschätzung des Finanzamtes T., führt der festgestellte Umstand, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. nach ihrer Gründung über sieben Jahre hinweg keine Investitionstätigkeit entfaltet hat, nicht zum Ausschluss der Förderung nach § 17 EigZulG. Dem Finanzamt T. ist zwar zuzubilligen, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. 1997 gegründet wurde und erst im Jahre 2003 erstmals ein Grundstück erworben wurde. Mithin sind hiernach über sechs Jahre verstrichen, ohne dass eine Investitionstätigkeit erkennbar wäre. Eine hierauf beschränkte Betrachtung lässt jedoch unberücksichtigt, dass in den ersten Jahren von den etwa zehn vorhandenen Genossenschaftsmitgliedern – aus Gründen, die den Betriebsprüfungsakten nicht zu entnehmen sind – tatsächlich keine Geschäftstätigkeit entwickelt wurde. Aus den Unterlagen, die dem Betriebsprüfer vorgelegt wurden, ergibt sich nicht, dass in den ersten Jahren ernsthafte und nachhaltige Anstrengungen unternommen wurden, Wohnungen zu erwerben oder zu bauen. Vielmehr ergibt sich aus den Jahresabschlüssen der Wohnungsbaugenossenschaft A., das diese in den Jahren 1998, 1999, 2000 und 2001 lediglich über Eigenkapital in Höhe von 4.500,00 DM verfügte. Die Bilanzsumme beträgt in diesen Jahren jeweils 534,33 DM. Auch hiernach ist mithin davon auszugehen, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. lediglich der Rechtsform nach existierte, ohne im wirtschaftlichen Sinne einen Genossenschaftsbetrieb eingerichtet zu haben. Für diese Einschätzung spricht außerdem, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. nach dem Protokoll der am 25. April 2002 durchgeführten Generalversammlung zu diesem Zeitpunkt – nach der gleichzeitig beschlossenen Aufnahme von zehn Mitgliedern – insgesamt nur 20 Mitglieder hatte. Erst im Dezember 2002 erhöhte sich die Zahl der Mitglieder auf 109 Genossen. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat ohne weiteres nachvollziehbar und zutreffend, dass nach den Angaben der Wohnungsbaugenossenschaft A., die diese im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung gemacht hat, bis zum Ende des Jahres 2002 nicht einmal Genossen geworben wurden, um Kapital für eine Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu sammeln. Dies geschah augenscheinlich erst, nachdem im Jahre 2002 eine Überarbeitung der Satzung vollzogen worden war. Hat die Genossenschaft hiernach bis in das Jahr 2002 hinein keine Aktivitäten zur Verwirklichung des Satzungszwecks entwickelt, erscheint es zwar nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Finanzamt T. unter diesem Gesichtspunkt zutreffend zu der Einschätzung gelangte, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. in den Jahren 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 nicht die Voraussetzungen des § 17 EigZulG erfüllt, obwohl § 17 EigZulG – jedenfalls dem Wortlaut nach – nicht ausdrücklich eine Geschäftstätigkeit der Genossenschaft verlangt. Dies ist jedoch im Streitfall unerheblich, weil diese Feststellung - wie bereits dargelegt - nicht gegenüber dem Kläger getroffen werden durfte, da dieser erst nach Ablauf des Jahres 2001 Mitglied der Wohnungsbaugenossenschaft A. geworden ist. Dass in den Jahren bis Anfang oder Mitte des Jahres 2002 eine Geschäftstätigkeit der Wohnungsbaugenossenschaft A. nicht erfolgte und von dem Betriebsprüfer auch nicht festgestellt wurde, hat jedoch nicht nur für diese Jahre Bedeutung, sondern ist darüber hinaus auch bei der Bewertung der Geschäftstätigkeit in den Jahren von 2002 bis 2005 zu berücksichtigen. Dieser Ablauf bedeutet nämlich, dass bei der Wohnungsbaugenossenschaft A. ab 1997 zunächst nur im gesellschaftsrechtlichen Sinne der Gründungsakt in Angriff genommen wurde, mit der darauf aufbauenden Gewinnung von Mitgliedern und der damit einhergehenden tatsächlichen Verwirklichung des Satzungszweckes aber erst ab etwa November 2002 begonnen wurde. Wurde die Genossenschaft aber in diesem Sinne erst ab Ende 2002 „mit Leben“ gefüllt, kann die Prüfung der Voraussetzungen des § 17 EigZulG ernstlich auch erst auf diesen Zeitpunkt bezogen einsetzen, d.h. zu diesem Zeitpunkt beginnt – soweit es die Voraussetzungen des § 17 EigZulG betrifft – die Gründungsphase der Genossenschaft. Konsequenz dessen ist zunächst, dass das Finanzamt T. die begehrte „Anerkennung“ der Wohnungsbaugenossenschaft A. nicht – wie geschehen – mit der Begründung ablehnen durfte, dass erst sechs oder sieben Jahre nach der Gründung der Genossenschaft erstmals ein Grundstück erworben worden sei. Für die dargelegte Wertung spricht im Übrigen, dass es einer Genossenschaft nicht verwehrt ist, wenn diese ursprünglich andere Ziele verfolgt hat, sich etwa im Rahmen einer Umstrukturierung oder Neuorientierung der Verwirklichung wohnungswirtschaftlicher Ziele im Sinne des § 17 EigZulG zuzuwenden. Auch in diesem Falle ist eine (künftige) Förderung nach Maßgabe der Bestimmungen des Eigenheimzulagengesetzes nicht ausgeschlossen. Dies muss aber gleichermaßen gelten, wenn die Genossenschaft – wie hier – zunächst „nichts“ gemacht hat. Ausgeschlossen ist hiernach lediglich die Subventionierung der Untätigkeit, die aber hinsichtlich der streitigen Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 gerade nicht Gegenstand des Klagebegehrens ist, weil sich der Antrag des Klägers - wie auch der außerhalb des vorliegenden Klageverfahrens verfolgte Eigenheimzulagenantrag - erst auf den Zeitraum ab dem tatsächlichen Beginn der Geschäftstätigkeit der Wohnungsbaugenossenschaft A. im Jahre 2002 bezieht. bb. Für den Zeitraum ab Ende 2002 durfte das Finanzamt T. – wie bereits ausgeführt – zu Recht verlangen, dass seitens der Wohnungsbaugenossenschaft A. eine Investitionstätigkeit zur Verwirklichung des Satzungszweckes zügig in Angriff genommen wird. Diese Voraussetzung ist – soweit der von dem Finanzamt T. ermittelte Sachverhalt hierzu überhaupt Feststellungen zulässt – [nur] seinem äußeren Anschein nach erfüllt. (1) Nach dem Protokoll der Generalversammlung vom 07. Januar 2003 und dem Protokoll der am gleichen Tage durchgeführten gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates der Wohnungsbaugenossenschaft A. befasste sich die Genossenschaft zu diesem Zeitpunkt mit einem Projekt „Wohnpark O.“ in der Gemeinde P. Dieses Projekt war augenscheinlich darauf ausgerichtet, das seit etwa 1991 nach dem Abzug der dort stationierten ( . . . ) Truppenteile leerstehende Kasernengelände in Stadtfeld W. für eine Wohnnutzung herzurichten. Es war immerhin bereits soweit fortgeschritten, dass ausweislich der genannten Protokolle eine Anzahlung auf den Kaufpreis geleistet wurde, obwohl noch nicht feststand, ob die Wohnungsbaugenossenschaft A. den Zuschlag für das Objekt bekommen würde. Gleichwohl vermag dieses Projekt die Anerkennung der Förderfähigkeit der Wohnungsbaugenossenschaft A. nicht zu rechtfertigen, da dieses Projekt – von Anfang an – jenseits der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Wohnungsbaugenossenschaft A. lag. Ein – mutmaßlich zwar der Sache nach der Zielrichtung des § 17 EigZulG entsprechendes – Investitionsvorhaben, dass mangels hinreichender finanzieller Mittel von Anfang an undurchführbar erscheinen muss, kann nicht zur Anerkennung der Förderfähigkeit des Wohnungsbaugenossenschaft A. führen. (2) Schon der Umstand, dass die für das Projekt „Wohnpark O.“ geleistete Anzahlung auf den Kaufpreis nicht von der Genossenschaft selbst, sondern ausweislich des Protokolls der gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Wohnungsbaugenossenschaft A. vom 06. November 2002 von einem Genossenschaftsmitglied „mit dessen Firma“ geleistet wurde, dokumentiert die unzureichende finanzielle Ausstattung der Wohnungsbaugenossenschaft A. In diesem Zusammenhang sieht der Senat auch keine Veranlassung, zu prüfen bzw. zumindest zu erwägen, ob das Genossenschaftsmitglied, dass die Anzahlung „mit seiner Firma“ geleistet hat, insoweit - zumindest auch - für die Wohnungsbaugenossenschaft A. gehandelt haben könnte. Dies kann letztlich – zu Gunsten der Wohnungsbaugenossenschaft A. und damit zu Gunsten des Klägers – unterstellen werden, denn ein solches Handeln (auch) für die Wohnungsbaugenossenschaft A. könnte nicht darüber hinweghelfen, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. selbst ersichtlich nicht über die für eine Anzahlung erforderlichen Mittel verfügte, da die Werbung (neuer) Genossenschaftsmitglieder im Zeitpunkt der Zahlung gerade erst begonnen hatte. Mithin stand als Eigenkapital allenfalls unwesentlich mehr als 4.500,00 DM zur Verfügung. Nur aus Gründen der Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass das Projekt Wohnpark O. ein Gemeinschaftsvorhaben gewesen sein könnte, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. nicht allein, sondern mit Dritten – z.B. dem angesprochenen Genossenschaftsmitglied, dass die Anzahlung auf den Kaufpreis „mit seiner Firma“ geleistet hat – in Angriff genommen haben könnte. Auch unter diesem Gesichtspunkt bleibt es mithin dabei, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. nicht einmal ansatzweise über die erforderlichen Mittel verfügt hat, um auch nur die Anzahlung auf den Kaufpreis zu leisten. Dieser Einschätzung lässt sich im Übrigen auch nicht entgegen halten, dass sich die Aktiva der Wohnungsbaugenossenschaft A. nach der Bilanz zum 31. Dezember 2002 auf 952.777,19 Euro beliefen, denn der Betrag stand zweifelsfrei zwei Monate zuvor noch nicht zur Verfügung, weil erst Ende des Jahres 2002 mit der Werbung von Genossenschaftsmitgliedern begonnen wurde, so dass zum Ende des Jahres 2002 – nicht etwa schon Anfang November 2002 – insgesamt 109 Mitglieder vorhanden waren. (3) Die in der Bilanz zum 31. Dezember 2002 aufgeführten Aktiva der Wohnungsbaugenossenschaft A. in Höhe von nur 952.777,19 Euro zeigen zudem, dass das Projekt „Wohnpark O.“ mangels hinreichender finanzieller Mittel von Anfang an (bis zur Aufgabe dieses Vorhabens) undurchführbar erscheinen musste. Zwar ist bei der Bewertung der Finanzierbarkeit auch zu berücksichtigen, dass Ende 2002 mit der Werbung von Genossenschaftsmitgliedern begonnen worden war, so dass für die folgenden Jahre eine Erhöhung der Aktiva erwartet werden durfte. Die Projektplanung für das Vorhaben „Wohnpark O.“ sah jedoch Investitionen in Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro vor. Da für die Wohnungsbaugenossenschaft A. nach den bei der Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnissen wohl nahezu ausschließlich Genossen geworben wurden, die nur den nach § 17 EigZulG geforderten Mindestbetrag von 10.000,00 DM bzw. 5.113,00 Euro bzw. 5.000,00 Euro aufzubringen im Stande waren, hätten hiernach etwa 1.000 Genossen gewonnen werden müssen, um nur ein Viertel der geplanten Investitionssumme – 5.000.000,00 Euro – aufzubringen. Schon diese Überlegung zeigt, dass das Projekt „Wohnpark O.“ anfangs und noch bis zur endgültigen Aufgabe im Sommer 2003 jenseits einer realistischen Einschätzung der finanziellen Möglichkeiten der Wohnungsbaugenossenschaft A. lag. Dementsprechend verwundert es auch nicht, dass die „Hausbank“ der Wohnungsbaugenossenschaft A. eine Finanzierung des Vorhabens letztlich ablehnte. Im Übrigen weist der Senat nur ergänzend darauf hin, ohne auf diesen Aspekt entscheidungserheblich abzustellen, dass der Kläger unter der Mitgliedsnummer 208xx in der Liste der Mitglieder geführt wurde. Insoweit liegt (zumindest) die Vermutung nahe, dass in gewissem Umfang - möglicherweise bewusst - der Anschein erweckt werden soll(te), dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. eine beachtliche Größe bzw. Mitgliederzahl aufweist und damit zugleich über entsprechende finanzielle Mittel verfügt, um Wohnungsbauvorhaben in beachtlichem Umfang zu verwirklichen. Diese Ausstattung mit Mitgliedern bzw. finanziellen Mittel war jedoch objektiv gar nicht vorhanden, denn nach der „gutachterlichen Stellungnahme zur Begünstigung der Wohnungsbaugenossenschaft A. im Sinne des § 17 Eigenheimzulagengesetzes und des Wohnungsbauprämiengesetzes“ (Seite 3), die der Prüfverband Z e.V. unter dem 30. Juli 2007 abgegeben hat, waren ein Jahr nach dem Beitritt des Klägers – nämlich am 31. Dezember 2003 – gerade einmal 640 Genossenschaftsmitglieder vorhanden, so dass die Notwendigkeit für fünfstellige Mitgliedsnummern nicht bestand und vierstellige Mitgliedsnummern völlig ausgereicht hätten. Der Kläger vermag der dargelegten Einschätzung nicht mit Erfolg entgegen zu halten, dass es einer Genossenschaft zumindest in der Gründungsphase zugestanden werden müsse, sich bei einer (notwendigen) Prognose der künftigen Entwicklung bei der Einwerbung von Genossenschaftsmitgliedern zu verschätzen. Eine solche Schätzung der zu erwartenden künftigen finanziellen Ausstattung der Genossenschaft infolge des Beitritts weiterer Genossenschaftsmitglieder ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden und wohl gerade in der Gründungsphase einer Genossenschaft unvermeidlich. Im Streitfall ist allerdings nicht erkennbar, ob der Vorstand oder Aufsichtsrat der Wohnungsbaugenossenschaft A. überhaupt eine Schätzung vorgenommen hat oder ob das Projekt Wohnpark O. vielmehr „ins Blaue hinein“ vorangetrieben wurde, ohne die – mögliche – Zahl der noch zu gewinnenden neuen Genossenschaftsmitglieder zu berücksichtigen. Der Senat unterstellt insoweit (zu Gunsten des Klägers), dass seinerzeit eine solche Schätzung erfolgt ist. Diese Unterstellung erscheint allein schon deshalb gerechtfertigt (und geboten), weil zu vermuten sein dürfte, dass zumindest die „Hausbank“ der Wohnungsbaugenossenschaft A. bei der Prüfung der Finanzierbarkeit eine entsprechende Prognose gefordert hat. An die – unterstellte – Schätzung bzw. deren Ergebnis dürfen zwar keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, denn einer Schätzung sind denknotwendig Unsicherheiten hinsichtlich des tatsächlich eintretenden Ergebnisses immanent. Diese Unsicherheiten dürfen nicht zu Lasten der Wohnungsbaugenossenschaft A. (bzw. zu Lasten des Klägers) gewertet werden. Gleichzeitig ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates nach den §§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 41 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz) – GenG – bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden haben. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sind – ungeachtet ihrer persönlichen Haftung (vgl. § 34 Abs. 2 GenG) – insoweit allen Mitgliedern der Genossenschaft verantwortlich, denn die Mitglieder der Genossenschaft haften gemäß § 23 Abs. 1 GenG für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. In Ansehung dieser genossenschaftsrechtlichen Anforderungen an die Sorgfalt bei der Ausübung der Vorstands- und Aufsichtsratstätigkeit, aber auch im Hinblick auf die erkennbare Zielrichtung des Eigenheimzulagengesetzes „nur“ ernsthaft verfolgte und tatsächlich durchführbare Wohnungsbauvorhaben zu fördern, ist davon auszugehen, dass einer von Anfang an die tatsächlich bestehenden Chancen und Möglichkeiten bei der Mitgliedergewinnung überschätzenden Kalkulation die Anerkennung im Sinne des § 17 EigZulG zu versagen ist. So verhält es sich bei dem Projekt Wohnpark O. Die Wohnungsbaugenossenschaft A. hätte in vergleichsweise kurzer Zeit mehrere 1.000 neue Mitglieder gewinnen müssen, um auch nur ansatzweise das Eigenkapital in der für dieses Projekt erforderlichen Größenordnung beschaffen zu können. Dies musste sich umso schwieriger gestalten, als bereits Genossenschaften am Markt vorhanden waren (und sind). Unter diesem Gesichtspunkt kann das Projekt „Wohnpark O.“ nur als unrealistisch angesehen werden, so dass die Anerkennung nach § 17 EigZulG insofern nicht in Betracht kommt. Dies bestätigt auch die „gutachterlichen Stellungnahme zur Begünstigung der Wohnungsbaugenossenschaft A. im Sinne des § 17 Eigenheimzulagengesetzes und des Wohnungsbauprämiengesetzes“ (Seite 6), die der Prüfverband Z e.V. unter dem 30. Juli 2007 abgegeben hat, denn darin wird mitgeteilt, dass das Eigenkapital zu gering gewesen sei, um das Projekt „Wohnpark O.“ in Angriff zu nehmen, eine Finanzierung nicht möglich gewesen und es deshalb aufgegeben worden sei. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. nach der genannten „gutachterlichen“ Stellungnahme (Seite 3), die der Prüfverband Z e.V. abgegeben hat, zum 31. Dezember 2005 insgesamt 2.132 Mitglieder hatte und über ein Geschäftsguthaben in Höhe von 12.176.640,00 Euro verfügte, von dem allerdings nur ein Betrag von 1.120.250,00 Euro tatsächlich eingezahlt war. Hiernach ist – möglicherweise – knapp eineinhalb Jahre nach der Aufgabe des Projektes Wohnpark O. eine Situation bzw. Entwicklung eingetreten, bei deren Fortsetzung in den späteren (auf 2005 folgenden Jahren) – möglicherweise – an eine Verwirklichung hätte gedacht werden können. Diese Entwicklung ändert aber nichts daran, dass das Vorhaben in der Zeit bis in den Sommer 2003, in der es von der Wohnungsbaugenossenschaft A. verfolgt wurde, nicht realisierbar war und deshalb nicht „förderfähig“ ist. (4) Der Umstand, dass das Projekt Wohnpark O. die Annahme der Förderfähigkeit der Wohnungsbaugenossenschaft A. nicht tragen kann, führt schon für sich allein zur Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Beklagten. Entscheidend ist insoweit, dass zum Ende des Jahres 2002 keine anderweitigen Projekte erwogen oder in Angriff genommen wurden. Nach der „gutachterlichen“ Stellungnahme (Seite 6), die der Prüfverband Z e.V. unter dem 30. Juli 2007 abgegeben hat, wurden erst im Herbst 2003 – nach Aufgabe des Projekts Wohnpark O. – erstmals andere Objekte besichtigt und dort die Schaffung genossenschaftlichen Wohnraums erwogen. Wurde aber im Jahre 2002 lediglich ein einziges untaugliches Projekt verfolgt, liegt keine Investitionstätigkeit zur Verwirklichung des Satzungszweckes vor, so dass der Beklagte – bezogen auf das Jahr 2002 – zu Recht festgestellt hat, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. nicht förderfähig ist. Da - wie bereits dargelegt - Voraussetzung der Anerkennung der Förderfähigkeit ist, dass die Genossenschaft unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern [vgl. § 121 Abs. 1 BGB] – mit der Realisierung ihres Satzungszwecks, der Ermöglichung genossenschaftlichen Wohnens, beginnt, ist es mithin unerheblich, ob, wann und welchem Umfang die Wohnungsbaugenossenschaft A. in der Folgezeit ab Mitte 2003 bzw. bis zum Ende des Streitzeitraumes noch mit der Realisierung ihres Satzungszwecks begonnen hat. Dies erklärt sich daraus, dass die Eigenheimförderung nach dem Eigenheimzulagengesetz erkennbar eine erfolgs- bzw. ergebnisorientierte staatliche Subvention ist. Dies ist insbesondere an § 10 EigZulG ablesbar, denn danach entsteht der Anspruch auf Eigenheimzulage erst mit dem Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung. Diese Regelung ist zwar – trotz der Anordnung des § 17 Satz 8 EigZulG, dass § 10 EigZulG sinngemäß auch für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen gelte – nicht dergestalt auf den Streitfall übertragbar, dass die Förderung erst mit dem Bezug einer genossenschaftlichen Wohnung beginnt. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber § 17 Satz 1 EigZulG mit Wirkung ab dem 01. Januar 2004 dahin ergänzt hat, dass der Bezug einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken (erst) im letzten Jahr des Förderzeitraumes beginnen muss. Dass aber die Eigennutzung einer genossenschaftlichen Wohnung – spätestens nach der zum 01. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderung des § 17 Satz 1 EigZulG – Voraussetzung der Förderung ist, belegt nachhaltig, dass bloße (untaugliche) Bemühungen einer Genossenschaft, genossenschaftlichen Wohnraum zu schaffen, nicht förderfähig sind. Geschuldet wird vielmehr ein – förderfähiger – Erfolg. Dies gilt insbesondere im Verhältnis gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, deren Beteiligung bzw. Mitgliedschaft ja gerade auf die Verwirklichung des Satzungszweckes - Schaffung genossenschaftlichen Wohnraums - abzielt. Dies gilt aber angesichts der erkennbaren Intention des Eigenheimzulagengesetzes auch für die Beurteilung der Förderfähigkeit einer Genossenschaft. Schon unter diesem Gesichtspunkt ist die Anerkennung der Förderfähigkeit der Wohnungsbaugenossenschaft A. ausgeschlossen, da diese nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Beklagten nicht nur im Streitzeitraum keine einzige genossenschaftliche Wohnung vorhielt oder geschaffen hat, sondern darüber hinaus bis in die Gegenwart – Dezember 2013 – keine einzige genossenschaftliche Wohnung vorhält. Von einer Realisierung des Satzungszwecks kann mithin bei der Wohnungsbaugenossenschaft A. selbst nach nunmehr mehr als zehn Jahren nicht einmal ansatzweise ausgegangen werden. (5) Angesichts des Befundes, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. bis in die Gegenwart keine einzige genossenschaftliche Wohnung geschaffen oder angeschafft hat, stellt sich nach Auffassung des Senates gar nicht erst die Frage, ob die zwar für 2002 ausgeschlossene Förderfähigkeit zumindest für spätere Zeiträume – beispielsweise ab 2003 – gegeben sein könnte. Selbst wenn man gleichwohl erwägen wollte, die Förderfähigkeit einer Wohnungsbaugenossenschaft – entgegen der dargelegten Beurteilung des Senates – zumindest ab einem späteren Zeitpunkt anzuerkennen, ab dem nunmehr taugliche und ernsthafte Bemühungen zur Verwirklichung des Satzungszweckes nachweisbar sind, kommt im Streitfall keine Anerkennung der Förderfähigkeit für die Jahre 2003, 2004 oder 2005 in Betracht. Dem steht zunächst schon entgegen, dass – wie bereits dargelegt – nicht nur im Streitzeitraum keine einzige genossenschaftliche Wohnung geschaffen wurde, sondern darüber hinaus bis in die Gegenwart – Dezember 2013 – keine einzige genossenschaftliche Wohnung existiert. (6) An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Generalversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat am 07. Januar 2003 beschlossen haben, nach geeigneten Objekten in der Region X. zu suchen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass auch in dieser Region Mitglieder gewonnen wurden.Den Akten ist nicht zu entnehmen, wie nach dieser Beschlussfassung weiter verfahren wurde. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang zu Gunsten der Wohnungsbaugenossenschaft A. und damit zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, dass tatsächlich nach geeigneten Grundstücken gesucht worden ist, vermag diese - augenscheinlich erfolglose - Suche nicht die Annahme der Förderfähigkeit zu tragen. Die Erfolglosigkeit der Suche könnte allenfalls darüber hinweghelfen, dass sich der Beginn einer Investitionstätigkeit in der Region X. verzögerte. Tatsächlich ist jedoch bis heute (Dezember 2013) seitens der Wohnungsbaugenossenschaft A. keine Investition in der Region X. begonnen worden. (7) Die Förderfähigkeit der Wohnungsbaugenossenschaft A. lässt sich – bezogen auf das Jahr 2003 und spätere Zeiträume – auch nicht daraus herleiten, dass im Herbst 2003 der Erwerb eines bebauten Grundstückes in der Stadt S. (S.-Straße) erwogen wurde. Zu dem genannten Objekt liegt dem Senat zwar ein eine DIN-A-4-Seite umfassendes Objektangebot der Bank R. vor. Danach handelt es sich um ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück. Dem Protokoll über die gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates vom 04. Dezember 2003 ist zu entnehmen, dass Herr G. – augenscheinlich auf der Grundlage des genannten Objektangebotes – den Auftrag erhielt, das Expose zu diesem Objekt anzufordern und mit dem Veräußerer über den Kaufpreis sowie die Finanzierung zu verhandeln. Konkrete Festlegungen sollten jedoch nach dem genannten Protokoll vom 04. Dezember 2003 erst in der nächsten gemeinsamen Beratung getroffen werden. In dem Protokoll über die (nächste) gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates vom 05. Februar 2004 finden sich allerdings keine entsprechenden Beschlüsse. Es ist mithin nicht einmal erkennbar, ob und ggf. wann die Wohnungsbaugenossenschaft A. überhaupt ernsthaft den Erwerb erwogen hat, so dass eine Förderung des Satzungszweckes – Schaffung genossenschaftlichen Wohnraums – damit nicht erkennbar, zumindest aber nicht nachgewiesen ist. (8) Demgegenüber steht zwar fest, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. im September 2003 einen notariellen Grundstückskaufvertrag über ein Grundstück in der Stadt L. geschlossen hat. Auf diesem Grundstück soll die Wohnungsbaugenossenschaft A. wohl die Bebauung mit einem acht Wohnungen umfassenden Mehrfamilienhaus vorgesehen haben, so dass – unter diesem Gesichtspunkt – die Anerkennung der Förderfähigkeit im Sinne von § 17 EigZulG (ab 2003) in Betracht käme. Entscheidend ist indes, dass eine konsequente – über den Erwerb des Grundstücks hinausgehende – Förderung des Vorhabens von Seiten der Wohnungsbaugenossenschaft A. nicht erkennbar ist. Dem Protokoll über die gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Wohnungsbaugenossenschaft A. vom 05. November 2003 ist zwar der Beschluss zu entnehmen, dass der „Prozess Bauvoranfrage“ für dieses Objekt „mit höchster Priorität durchzusetzen“ sei. Bereits in der gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates vom 04. Dezember 2003 wird indes bereits beschlossen, die „Problematik Bauvoranfrage“ vorerst zurückzustellen, da auf dem Grundstück eine weitere Mauer eingestürzt sei. Dass das Projekt nach diesem Beschluss wieder aufgegriffen bzw. fortgeführt wurde, ist nicht erkennbar. Da die dahingehenden Recherchen des Beklagten ergaben, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. bis zum heutige Tage (17. Dezember 2013) keine einzige Wohnung im Bestand hat, steht damit zugleich fest, dass das Grundstück in der Stadt L. auch in der Folgezeit nicht mehr bebaut wurde. Hiernach kann es auf sich beruhen, dass nach der „gutachterlichen“ Stellungnahme (Seite 6), die der Prüfverband Z e.V. unter dem 30. Juli 2007 abgegeben hat, im Jahre 2004 ein Baugenehmigungsverfahren eingeleitet und bis 2007 noch nicht abgeschlossen worden sein soll. Der Grund dafür mag auch sein, dass die Zuwegung zum Grundstück über andere Privatgrundstücke führt. Sollte dieses Hindernis (der fehlenden Zuwegung) von Anfang an bekannt gewesen sein, hätte die Wohnungsbaugenossenschaft A. allerdings „sehenden Auges“ ein Objekt bzw. Grundstück angeschafft, das für die Verwirklichung des Satzungszweckes – nämlich der Schaffung genossenschaftlichen Wohnraums – untauglich ist. Sollte dieses Hindernis der fehlenden Zuwegung erst nach Abschluss des notariellen Grundstückkaufvertrages offenkundig geworden sein, kann im Übrigen dahinstehen, aus welchen Gründen dieser Mangel bei Erwerb der Immobilie „übersehen“ wurde und wer ggf. die Verantwortung dafür tragen muss. Entscheidend ist dann vielmehr, dass entsprechende Bemühungen der Wohnungsbaugenossenschaft A., dieses Hindernis für die Erlangung einer Baugenehmigung zu beseitigen, nicht einmal ansatzweise zu erkennen sind.Dies bedeutet indes, dass die Schaffung von genossenschaftlichen Wohnraum – bezogen auf das Grundstück in der Stadt L. – nicht ernsthaft verfolgt wurde, zumindest entsprechende Anstrengungen weder erkennbar noch nachweisbar sind. Eine Förderfähigkeit im Sinne von § 17 EigZulG ist mithin in Bezug auf dieses Grundstück nicht erkennbar. (9) Soweit der „gutachterlichen“ Stellungnahme (Seite 6), die der Prüfverband Z e.V. unter dem 30. Juli 2007 abgegeben hat, schließlich noch zu entnehmen ist, dass im Oktober 2003 vier Mehrfamilienhäuser sowie Wohn- und Geschäftshäuser in S. besichtigt worden sein sollen, steht dieser Vorgang möglicherweise im Zusammenhang mit dem Auswahlprozess, der das bereits erörterte Objekt S.-Straße in S. betrifft. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, kommt eine Anerkennung der Förderfähigkeit nach § 17 EigZulG nicht in Betracht, weil allein die bloße Besichtigung verschiedener Objekte nicht einmal ansatzweise ausreichen kann, um im Sinne des § 17 EigZulG eine nachhaltige Verfolgung des Satzungszweckes (Schaffung genossenschaftlichen Wohnraums) auch nur zu vermuten. Ist aber danach im Ergebnis festzustellen, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. im Verlaufe des Jahres 2003 keine – im Sinne des § 17 EigZulG anzuerkennenden – Bemühungen zur Schaffung genossenschaftlichen Wohnraums unternommen hat, ist der angefochtene Feststellungsbescheid auch insoweit, d.h. bezogen auf das Jahr 2003 rechtmäßig. (10) Auch für das Jahr 2004 sind im Ergebnis keine hinreichenden Bemühungen zur Schaffung genossenschaftlichen Wohnraums feststellbar. Im Jahre 2004 wurde zwar seitens der Wohnungsbaugenossenschaft A. das Hausgrundstück Y.-Gasse 1 in der Stadt D. erworben, die Sanierung des auf dem Grundstück aufstehenden Gebäudes geplant, die Abbruchgenehmigung für die rückwärtige Bebauung eingeholt und ein Bauantrag gestellt. Dem Senat erscheint es auch nachvollziehbar, dass auf dem Grundstück acht Wohneinheiten unterschiedlicher Größe entstehen sollten. Gleichwohl kommt die Anerkennung im Sinne des § 17 EigZulG nicht in Betracht, weil ersichtlich nur dieses eine Projekt verfolgt wurde. Dieses Projekt dürfte zwar den zu diesem Zeitpunkt bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen der Genossenschaft entsprochen haben, wurde aber nur für vergleichsweise kurze Zeit vorangetrieben und nach dem Auftreten (erster) Schwierigkeiten nicht weiter verfolgt. Nach der „gutachterlichen“ Stellungnahme (Seite 6), die der Prüfverband Z e.V. unter dem 30. Juli 2007 abgegeben hat, stand der Wohnungsbaugenossenschaft A. zum 31. Dezember 2003 ein eingezahltes Geschäftsguthaben in Höhe von 1.179.822,00 Euro zur Verfügung. In das Vorhaben Y.-Gasse 1 wurden nach Aktenlage zunächst 50.000,00 Euro für den Erwerb der Immobilie [notarieller Vertrag vom ( . . . ) 2004, Notar . . . ] investiert. Weiterhin befindet sich bei den Verwaltungsakten ein der Wohnungsbaugenossenschaft A. von der C. GmbH mit Schreiben vom 29. September 2004 vorgelegtes – allerdings recht pauschal gehaltenes – Angebot zur schlüsselfertigen Sanierung des Hauses Y.-Gasse 1 für insgesamt 796.149,03 Euro. Bei einer sich hiernach errechnenden Gesamtsumme von 846.149,03 Euro (zuzüglich eventueller Nebenkosten, Architektenkosten etc.) war hiernach das verfügbare Geschäftsguthaben zu einem ganz überwiegenden Teil für ein auf Wohnraumschaffung gerichtetes Investitionsvorhaben gebunden. Weiterhin spricht auch Einiges dafür, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. – wenn auch nur kurze Zeit – konsequent auf die Verwirklichung des Investitionsvorhabens hingearbeitet hat. Die Stadt D. - Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz - erteilte der Wohnungsbaugenossenschaft A. die Baugenehmigung 00041 – 2005 am 23. März 2005. Schon vorher wurden – mit einer entsprechenden Abrissgenehmigung – auf dem Grundstück erforderliche Abrissarbeiten durchgeführt, denn die C. GmbH erteilte der Wohnungsbaugenossenschaft A. für diese Arbeiten bereits am 02. März 2005 eine Rechnung über 23.200,00 Euro. Anfang 2005 wurde offensichtlich tatsächlich mit der Durchführung der Baumaßnahme begonnen. Als dann aber im Verlaufe des Jahres 2005 an den noch vorhandenen Bauteilen des Altbaues Hausschwamm und Braunfäuleerreger festgestellt wurden und es in der Folge zu einem sog. Baustop kam, der wohl seitens der zuständigen Bauaufsichtsbehörde verfügt wurde, stellte die Wohnungsbaugenossenschaft A. aber augenscheinlich ihre Tätigkeiten in Bezug auf das Vorhaben Y.-Gasse 1 schlichtweg ein. Angaben oder Anhaltspunkte, dass seitens der Wohnungsbaugenossenschaft A. Bestrebungen verfolgt wurden, die Hindernisse zur Fortführung der Baumaßnahme auszuräumen, sind nicht ersichtlich und – mutmaßlich – auch nicht oder allenfalls in geringem Umfang erfolgt, da das Grundstück bis in die Gegenwart (Dezember 2013) unbewohnt ist. Hat die Wohnungsbaugenossenschaft A. hiernach aber nur vergleichsweise kurzfristig – äußerstenfalls für etwa ein Zehntel des Förderzeitraumes im Sinne von § 3 EigZulG – (ernsthaft und im Ergebnis erfolglos) an der Verwirklichung des Vorhabens Y.-Gasse 1 gearbeitet, ist damit letztlich keine Förderfähigkeit gegeben. Dies gilt umso mehr, als auch nicht erkennbar ist, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. nach dem „Baustop“ auf der Y.-Gasse 1 nach Alternativen gesucht haben könnte. Der dargelegten Beurteilung lässt sich schließlich auch nicht mit Erfolg entgegen halten, es sei der Wohnungsbaugenossenschaft A. nicht zuzumuten gewesen, sich finanziell weiter für das Vorhaben Y.-Gasse 1 zu engagieren, nachdem im Jahre 2005 bereits erkennbar geworden sei, dass das Finanzamt T. der Förderfähigkeit der Wohnungsbaugenossenschaft A. die Anerkennung verweigern wolle. Die Wohnungsbaugenossenschaft A. habe in dieser Situation die Vorsicht eines ordentlichen Kaufmanns walten lasse, also die vorhandenen finanziellen Mittel nicht für Investitionen verwandt, sondern für eventuelle Rückzahlungen an Genossenschaftsmitglieder zurückgehalten, die die Haltung bzw. steuerliche Wertung des Finanzamts T. zum Anlass nehmen könnten, von ihrer Beteiligung an der Wohnungsbaugenossenschaft A. Abstand nehmen. Die in der mündlichen Verhandlung von dem Bevollmächtigten des Klägers angeführte – im Übrigen nur hypothetische Überlegung – zur Kausalität des Handels des Finanzamtes T. ist schon im Ansatz nicht tragfähig. Insofern kann es auf sich beruhen, dass eine solche Kausalität – wäre sie tatsächlich gegeben – nicht zu einem Anspruch auf Feststellung der Förderfähigkeit im Sinne von § 17 EigZulG führen könnte. Sollte die Wohnungsbaugenossenschaft A. bzw. deren Vorstand und/oder Aufsichtsrat tatsächlich zu dem Schluss gekommen sein, dass die wohnungswirtschaftlichen Aktivitäten vollumfänglich einzustellen sind, um die eventuell drohenden Rückzahlungen an ausscheidende Genossenschaftsmitglieder gewährleisten zu können, wäre dies einer Aufgabe des Genossenschaftszweckes gleichgekommen und deshalb nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GenG der Beschluss zur Auflösung der Genossenschaft herbeizuführen gewesen. Dass bei einer solchen Sachlage eine Förderfähigkeit im Sinne des § 17 EigZulG nicht gegeben sein kann, bedarf nach Auffassung des Senates keiner weitergehenden Erläuterungen. Die weitergehende Frage, ob und ggf. wen in diesem Zusammenhang eine Verantwortung für das Ergebnis (fehlender Förderfähigkeit im Sinne des § 17 EigZulG) treffen könnte, ist nicht in dem streitgegenständlichen Feststellungsverfahren zu klären. Sollte der Vorstand und/oder Aufsichtsrat hingegen zu dem Entschluss gekommen sein, die vorhandenen finanziellen Mittel zumindest teilweise „zurückzuhalten,“ um eventuellen Austritten Rechnung tragen und daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen zu können, wäre dieses Vorgehen im Sinne der Vorsicht eines ordentlichen Kaufmanns zwar nicht zu beanstanden. Dies hätte aber auch bedeutet, dass – wenn auch nur in geringerem Umfang – weiterhin auf die Verwirklichung des Genossenschaftszweckes (Schaffung genossenschaftlichen Wohnraums) hingearbeitet worden wäre bzw. hätte hingearbeitet werden müssen. Gerade hieran fehlt es aber, denn trotz dahingehender Nachfrage bei den Beteiligten in Form des Auflagenbeschlusses des Senates vom 30. Juli 2013 sind Angaben dazu, dass – und ggf. welche – Maßnahmen seitens der Wohnungsbaugenossenschaft A. nach Bekanntwerden des Befalls von Bauteilen des Altbaues mit Hausschwamm und Braunfäuleerregern bzw. nach Verhängung des Baustops ergriffen wurden, um das Vorhaben voranzubringen, nicht gemacht worden. Der Senat kann mithin – da die beigezogenen Verwaltungsakten in dieser Hinsicht ebenfalls keine Informationen oder auch nur Anhaltspunkte enthalten – nur annehmen, dass „nichts“ unternommen wurde, zumal - wie bereits mehrfach erwähnt - bis heute (17. Dezember 2013) keine einzige genossenschaftliche Wohnung existiert. Es bedarf nach Auffassung des Senates keiner ernstlichen und grundlegenden Erwägungen oder Erläuterungen, dass schlichtes Nichtstun – mithin Untätigkeit – nicht förderfähig sein kann im Sinne des § 17 EigZulG. (11) Gegen die Annahme, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. die Voraussetzungen des § 17 EigZulG erfüllen könnte, sprechen schließlich auch noch die Angaben in den Prospekten und Broschüren der Wohnungsbaugenossenschaft A. Im Rahmen des seinerzeit verwendeten Werbe- und Informationsmaterials wurde die staatliche Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz als „garantierte Rendite“ von 12,5 % besonders hervorgehoben. Der Senat lässt in diesem Zusammenhang ausdrücklich offen, ob diese Hervorhebung des (vermeintlichen), übliche Zinssätze ganz erheblich übersteigenden Gewinns bei der Ausgestaltung der Werbung - noch - als seriös bezeichnet werden kann oder eher als irreführend zu bewerten ist. Zweifel in Bezug auf die streitige Anerkennung nach § 17 EigZulG ergeben sich in diesem Zusammenhang jedenfalls insofern, als sich in dem dem Gericht vorliegenden Werbematerial zusätzlich zu der „garantierten Rendite“ von 12,5 % folgende Hinweise finden: Auf die gezeichneten Genossenschaftsanteile wird zusätzlich zur staatlichen Förderung eine Gewinnausschüttung durch die Wohnungsbaugenossenschaft A. gezahlt. Durch Gewinnausschüttungen der Genossenschaft kann sich die Rendite bis auf 17,5 % erhöhen. Die angesprochene, in Aussicht gestellte Gewinnausschüttung dokumentiert nicht nur, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. das ihr zur Verfügung stehende Kapital zumindest nicht ausschließlich zu wohnungsbaulichen Zwecken verwenden will. Es entsteht mithin der Anschein, dass die Beteiligung als Genosse – auch, wenn nicht sogar überwiegend – auf die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes) ausgerichtet sein soll. Eine dahingehende Zielrichtung ist indes „förderschädlich“ im Sinne des § 17 EigZulG, d.h. eine Anerkennung nach § 17 EigZulG nicht möglich. In die gleiche Richtung deutet im Übrigen der Inhalt der dem Senat im November 2013 vorgelegten neueren Broschüre der Wohnungsbaugenossenschaft A., die zwar nicht entscheidungserheblich ist, weil sie nicht im Streitzeitraum existierte, aber ebenso – unverändert – den Anschein erweckt, dass die Beteiligung als Genosse - vorrangig, zumindest aber auch - auf die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes) abzielt. In dieser Broschüre wird nämlich im Rahmen der staatlichen Förderung in der Form vermögenswirksamer Leistungen in einem Beispielsfall ausgeführt: Mit dem regelmäßigen Kauf von Genossenschaftsanteilen ergänzt sie [die die vermögenswirksamen Leistungen in Anspruch nehmende Person (Anm. des Senates)] Ihre spätere Rente, oder sie kann sich später eine schöne Anschaffung leisten. In die gleiche Richtung deutet schließlich auch noch der Umstand, dass der Vorstand der Wohnungsbaugenossenschaft A. nach dem Protokoll über die gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Wohnungsbaugenossenschaft A. vom 05. Februar 2004 beauftragt wurde, „ein Unternehmenskonzept mit mittelfristiger Erfolgsrechnung“ zu erarbeiten. Dieses Konzept sollte darauf ausgerichtet sein, dass ab 2007 eine „Rendite von mindestens 2,5 %, bezogen auf das tatsächliche eingezahlte Beteiligungskapital“ erwirtschaftet wird. Auch hiernach war mithin die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes) angedacht. (12) Vor dem dargelegten Hintergrund kann es auf sich beruhen, aus welchen konkreten Gründen die Aufsichtsratsmitglieder Z. und G. ihre Tätigkeiten für die Wohnungsbaugenossenschaft A. ab 2004 einschränkten bzw. beendeten. Auch die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang welche Projekte von ihnen – ggf. ausschließlich – betreut wurden, ist nicht entscheidungserheblich, denn es ist für die im Streit stehende Beurteilung ohne Belang, ob und ggf. in welchem Umfang das Ausscheiden der Herren Z. und G. unter Umständen zu Verzögerungen und Komplikationen bei der Betreuung der Projekte der Wohnungsbaugenossenschaft A. geführt haben könnte, da keine „förderfähigen“ Vorhaben vorliegen. cc. Nur ergänzend weist der Senat im Übrigen darauf hin, dass die weitergehenden Erkenntnisse des Finanzamtes T. zur Höhe des Eintrittsgeldes, zur Gewährung von Krediten und dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der F. GmbH den angefochtenen Feststellungsbescheid nicht hätten rechtfertigen können. Zum einen ist zu beachten, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. auf die Rügen hinsichtlich der Kreditgewährung und des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der F. GmbH schon während der noch laufenden Betriebsprüfung reagiert hat, indem die Vergabe von Krediten umgehend eingestellt wurde und auch hinsichtlich des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der F. GmbH den Bedenken des Betriebsprüfers Rechnung getragen wurde. Schon unter diesem Gesichtspunkt dürften die Kreditvergabe und/oder der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der F. GmbH keine Gesichtspunkte sein, die wesentlich im Sinne eines Ausschlusses der Förderfähigkeit nach § 17 EigZulG ins Gewicht fallen könnten. Hinzu kommt, dass nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, aus welchem Grund und in welcher Hinsicht die – zwischenzeitlich eingestellte – Kreditvergabe und die Geschäftsbesorgung durch die F. GmbH - nach der bereits eingeleiteten Anpassung - überhaupt Zweifel daran begründen könnten, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. sich im Sinne des Förderzweckes betätigt. Nur unter dieser Voraussetzung könnte der Beklagte diese Gesichtspunkte jedoch zur Grundlage der angefochtenen Entscheidung machen. Dabei wäre dann auch zu würdigen gewesen, weshalb die Reaktion der Wohnungsbaugenossenschaft A. – Verzicht auf weitere Kreditvergaben, Umstellung und Anpassung des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der F. GmbH – nicht ausreichte, um die Förderfähigkeit im Sinne des § 17 EigZulG (zumindest) wieder herzustellen. Soweit es schließlich die Feststellung des Prüfers betrifft, dass das Eintrittsgeld (600,00 Euro) unüblich hoch sei, lässt sich den Akten und dem Vortrag des Beklagten nicht entnehmen, worauf diese Einschätzung beruht. Den Unterlagen des Prüfers bzw. des Beklagten ist nicht zu entnehmen, ob und ggf. in welcher Höhe andere Genossenschaften Eintrittsgelder in Ansatz bringen, obwohl der Beklagte hierzu spätestens Anlass gehabt hätte, nachdem die Wohnungsbaugenossenschaft A. geltend gemacht hatte, dass das von ihr erhobene Eintrittsgeld sich der Höhe nach im üblichen Rahmen bewege. Bei der Bewertung und Verwertung des Umstandes, dass ein Eintrittsgeld in Höhe von 600,00 Euro erhoben wurde, ist zudem nicht erkennbar, weshalb dieser Gesichtspunkt der Förderfähigkeit im Sinne von § 17 EigZulG entgegen stehen soll. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Senat lässt sich insoweit von der Erwägung leiten, dass der Kläger mit seiner Klage durchdringen konnte, soweit die Feststellungen des Finanzamtes T. wegen der Jahre 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 Streitgegenstand sind. Dem steht jedoch gegenüber, dass der Kläger hinsichtlich der Streitjahre 2002, 2003, 2004 und 2005 unterlegen ist. Dabei ist dem Kläger zwar zuzubilligen, dass die im Rahmen der Betriebsprüfung von dem Finanzamt T. getroffenen Feststellungen für sich allein den angefochtenen Feststellungsbescheid nicht hätten tragen können. Dies rechtfertigt es aber schon deshalb nicht, dem Beklagten die Kosten auch hinsichtlich der Streitjahre 2002, 2003, 2004 und 2005 (anteilig) aufzuerlegen, weil der Kläger über die bloße Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 23. Februar 2006 ausdrücklich auch die Verpflichtung des Beklagten beantragt hat, die Förderfähigkeit der Wohnungsbaugenossenschaft A. positiv festzustellen, und er – der Kläger – für diese positive Feststellung die Darlegungs- und Beweislast trägt. VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). VII. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Senat lässt sich dabei von der Einschätzung leiten, dass bei einem Streit darüber, ob eine Genossenschaft die Voraussetzungen für eine Begünstigung nach § 17 EigZulG erfüllt, keine konkreten Anhaltspunkte für den Streitwert greifbar sind und deshalb der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG als Streitwert anzunehmen ist [vgl. auch: FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2006 – 3 V 24/05 – EFG 2006, S. 1860, Beschluss vom 10. Juli 2006 – 3 V 36/05 – juris]. Die Beteiligten streiten um die – für den Anspruch des Klägers auf Eigenheimzulage entscheidungserhebliche – Feststellung des Finanzamtes T., dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. nicht die Anforderungen des § 17 des Eigenheimzulagengesetzes erfüllt. Nachdem das Statut der Wohnungsbaugenossenschaft N. e.G. ( . . . ) 1997 errichtet worden war, wurde diese ( . . . ) 1999 im Genossenschaftsregister (Amtsgericht . . . ) eingetragen. Die Änderung des Namens in Wohnungsbaugenossenschaft A. wurde ( . . . ) 2002 im Rahmen einer Neufassung der Satzung beschlossen und diese ( . . . ) 2002 im Genossenschaftsregister eingetragen. Außerdem wurde im Jahre 2002 ein neuer Vorstand gewählt, der – nach Darstellung der Wohnungsbaugenossenschaft A. e.G. – erstmals nachhaltig mit der Geschäftstätigkeit der Genossenschaft begann. Nach den Jahresabschlüssen der Wohnungsbaugenossenschaft A. verfügte diese in den Jahren 1998, 1999, 2000 und 2001 lediglich über Eigenkapital in Höhe von 4.500,00 DM. Die Bilanzsumme beträgt in diesen Jahren jeweils 534,33 DM. Nach der Bilanz zum 31. Dezember 2002 beliefen sich die Aktiva der Wohnungsbaugenossenschaft A. auf 952.777,19 Euro. Nach dem – nur im Entwurf vorliegenden – Prüfbericht des Prüfungsverbandes der Produktiv- und Dienstleistungsgenossenschaften e.V. vom ( . . . ) zu den Jahresabschlüssen der Wohnungsbaugenossenschaft A. zum 31. Dezember 1999/2000 bzw. zum 31. Dezember 2000/2001 ergaben sich keine Beanstandungen. Zu einer (endgültigen) Ausstellung dieses Prüfberichtes kam es indes nicht. Die Wohnungsbaugenossenschaft A. erwarb mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom ( . . . ) 2003 [Notar . . . ] für 2.200,00 Euro ein in der Stadt L. gelegenes, ca. 1.300 m² großes und mit einem abrissreifen Lagergebäude bebautes Grundstück. Nach den Angaben in dem Kaufvertrag beabsichtigte die Wohnungsbaugenossenschaft A. auf dem Grundstück die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohnungen. Für die Abrissarbeiten und deren Vorbereitung liegen zwei Rechnungen der C. GmbH vom 10. September 2003 über 4.500,00 Euro und vom 15. August 2004 über 6.481,49 Euro vor. Weiterhin erwarb die Wohnungsbaugenossenschaft A. mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom ( . . . ) 2004 [Notar . . . ] für 50.000,00 Euro ein mit einem unsanierten Mehrfamilienhaus bebautes, ca. 600 m² großes Grundstück in der Stadt D. Nach dem bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereichten Bauantrag sollten das Hinterhaus abgerissen werden und im Vorderhaus durch Umbau eine Gewerbeeinheit und sieben Wohnungen geschaffen bzw. hergerichtet werden. Die Baugenehmigung wurde der Wohnungsbaugenossenschaft A. unter dem 23. März 2005 erteilt. Die Kosten der Baumaßnahmen belaufen sich nach dem Angebot der C. GmbH vom 29. September 2004 auf insgesamt 796.149,03 Euro. Das Geschäftsguthaben der Wohnungsbaugenossenschaft A. belief sich nach den Feststellungen des Betriebsprüfers zum 31. Dezember 2002 auf 821.080,00 DM und zum 31. Dezember 2003 auf 1.144.580,00 DM. Der Kläger erwarb im Dezember 2002 Anteile an der Wohnungsbaugenossenschaft A. Er wurde unter der Mitgliedsnummer 208xx in der Liste der Mitglieder geführt und beantragte in der Folgezeit bei dem für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamt (Finanzamt E.) Eigenheimzulage, die ihm mit Bescheid vom ( . . . ) 2003 für den Zeitraum ab 2002 in Höhe von 671,00 Euro/Jahr – insgesamt 5.280,00 Euro – bewilligt wurde. Das Finanzamt T. führte in der Zeit vom ( . . . ) 2004 bis zum ( . . . ) 2006 mit Unterbrechungen bei der Wohnungsbaugenossenschaft A. eine abgekürzte Betriebsprüfung in Bezug auf die Jahre 1998 - 2003 durch. Nach dem hierüber gefertigten Prüfungsbericht vom 23. Februar 2006 gelangte der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Geschäftsführung keine ordnungsgemäße sei. Diese Einschätzung stützte er auf die Feststellung, dass das bei Eintritt in die Genossenschaft zu zahlende Eintrittsgeld in Höhe von 600,00 Euro unangemessen hoch sei, die Genossenschaft unzulässiger Weise Kredite zum Zwecke der Leistung von Einzahlungen auf die Aufnahmegebühr und auf den Geschäftsanteil an der Genossenschaft gewähre, geschäftsmäßig die Abtretung der Eigenheimzulage erfolge und dies einen unzulässigen Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen darstelle, die nach den §§ 53, 58 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes erforderlichen Prüfungen bislang nicht erfolgt seien und die Generalversammlungen nicht ordnungsgemäß abgehalten worden seien. Ferner beanstandete der Prüfer den von der Wohnungsbaugenossenschaft A. geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der F. GmbH und sah wegen dieses Geschäftsbesorgungsvertrages einer Verletzung der dem Vorstand und Aufsichtsrat der Wohnungsbaugenossenschaft A. obliegenden Sorgfaltspflichten und eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung als gegeben an. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 17 des Eigenheimzulagengesetzes gelangte der Betriebsprüfer zu der Einschätzung, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. wegen der seiner Meinung nach unangemessenen Höhe des Eintrittsgeldes, der Kreditvergabe für Zahlungen an die Genossenschaft und des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der F. GmbH „nicht förderwirtschaftlich und damit genossenschaftsfremd“ handele. Zudem sei mehr als zweifelhaft, ob die Absicht zur Wohnraumschaffung tatsächlich bestehe, da die Genossenschaft 1997 gegründet worden sei und nicht mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken eingesetzt sei, weil erst 2003 und 2004 jeweils ein Grundstück erworben worden sei. Die Genossenschaftsförderung nach § 17 des Eigenheimzulagengesetzes sei deshalb ausgeschlossen. Das Finanzamt T. stellte mit Bescheid 1997 – 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG, nach § 180 Abs. 2 Abgabenordnung und der dazu ergangenen Verordnung vom 23. Februar 2006 fest, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. seit ihrer Gründung im Jahre 1997 bis einschließlich 2005 nicht die Anforderungen an eine Wohnungsbaugenossenschaft im Sinne des § 17 des Eigenheimzulagengesetzes erfülle. Zur Begründung führte das Finanzamt T. im Wesentlichen an, dass die Geschäftsführung der Genossenschaft nicht ordnungsgemäß erfolge, nicht unmittelbar nach der Gründung der Genossenschaft mit der Investitionstätigkeit begonnenen worden sei und bis zum Erlass des Bescheides vom 23. Februar 2006 weniger als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken eingesetzt worden seien. Die Wohnungsbaugenossenschaft A. erhob gegen den genannten Feststellungsbescheid fristgerecht Einspruch, der von dem Finanzamt T. mit Einspruchsbescheid vom 26. April 2007 als unzulässig verworfen wurde mit der Begründung, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. durch die getroffenen Feststellungen nicht in ihren Rechten betroffen werde und sie daher nicht beschwert sei. Die daraufhin erhobene Klage der Wohnungsbaugenossenschaft A. wurde von dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2007 (Aktenzeichen: 4 K 000/07) als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, dass der Wohnungsbaugenossenschaft A. das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Auf den Gerichtsbescheid wurde weder mündliche Verhandlung beantragt noch ein anderweitiges Rechtsmittel ergriffen. Parallel zur Bekanntgabe des Bescheides vom 23. Februar 2006 an die Wohnungsbaugenossenschaft A. übersandte das Finanzamt T. unter dem gleichen Datum einen inhaltsgleichen Feststellungsbescheid an den Kläger. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 23. März 2006 Einspruch gegen den Bescheid des Finanzamtes T. vom 23. Februar 2006, den das Finanzamt T. mit Einspruchsbescheid vom 26. Oktober 2006 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte das Finanzamt T. aus, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. die Voraussetzungen an eine nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Wohnungsbaugenossenschaft nicht erfülle. Schon vorher hatte das Finanzamt E. mit an den Kläger adressiertem Bescheid vom 06. April 2006 die zuvor ausgesprochene Bewilligung der Eigenheimzulage unter Hinweis auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Februar 2006 aufgehoben. Der Kläger hat am 23. November 2006 Klage erhoben. Hierzu führt er aus, er sei der Wohnungsbaugenossenschaft A. am 06. Dezember 2002 beigetreten, indem er elf Geschäftsanteile der Wohnungsbaugenossenschaft A. zu je 480,00 Euro erworben habe. Er habe seine Mitgliedschaft durch entsprechende Vereinbarung mit Wirkung ab dem 30. Juni 2008 beendet. Zur Begründung der Klage verweist er ergänzend auf den von der Wohnungsbaugenossenschaft A. unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 4 K 000/07 geführten Rechtsstreit. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides 1997 - 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG, nach § 180 Abs. 2 Abgabenordnung und der dazu ergangenen Verordnung vom 23. Februar 2006 in der Gestalt des Einspruchsbescheides vom 26. Oktober 2006 festzustellen, dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. seit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit im November 2002 bis zum 31. Dezember 2005 die Anforderungen einer Wohnungsbaugenossenschaft im Sinne von § 17 des Eigenheimzulagengesetzes erfüllt. Der Beklagte verteidigt die getroffene Entscheidung und beantragt, die Klage abzuweisen. Der Senat hat den Beteiligten mit Beschluss vom 30. Juli 2013 Auflagen zur Aufklärung des Sachverhaltes erteilt. Wegen der Auflagen im Einzelnen wird auf den genannten Beschluss vom 30. Juli 2013 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten der dem Senat daraufhin von den Beteiligten vorgetragenen Sachverhalte wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 04. November 2013 und den Schriftsatz des Beklagten vom 18. November 2013 verwiesen. Dem Senat haben bei der Entscheidung neun Bände Akten einschließlich der Betriebsprüfungsakte über die bei der Wohnungsbaugenossenschaft A. durchgeführte abgekürzte Betriebsprüfung, der Akten zu dem von der Wohnungsbaugenossenschaft A. geführten Einspruchsverfahren und dem sich daran anschließenden, unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 4 K 000/07 geführten Klageverfahren vorgelegen. ( . . . )