Beschluss
5 KO 268/14
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2014:0710.5KO268.14.0A
2Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es existiert keine Rechtsgrundlage dahingehend, in die Kostenerstattung des Klägers für das finanzgerichtliche Verfahren eine tatsächliche Verständigung auch insoweit einzubeziehen, als sie auch nicht beim Finanzgericht rechtshängige Veranlagungszeiträume betrifft (Rn.10)
(Rn.12)
(Rn.18)
.
2. Ob bzw. inwieweit die Beteiligten übereinstimmend höhere Gebühren und Auslagen als gesetzlich vorgesehen für richtig halten, ist für die gerichtliche Entscheidung über die Kostenfestsetzung unerheblich (Rn.12)
.
3. Soweit § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte eine Anhebung des sich nach Satz 1 ergebenden Streitwerts zulässt, gilt dies nicht für Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, da in diesem Fall gemäß § 71 Abs. 1 GKG die Kosten nach bisherigem Recht zu erheben sind (Rn.16)
(Rn.17)
.
4. Soweit die Nrn. 1900, 5600, 7600 Kostenverzeichnis zum GKG für Verfahren der Zivilgerichts-, Verwaltungsgerichts- und Sozialgerichtsgerichtsbarkeit gesonderte Gerichtsgebührentatbestände für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vorsehen, ergibt sich von vornherein schon deshalb keine Streit- bzw. Gegenstandswerterhöhung, weil es an einer entsprechenden bzw. vergleichbaren Regelung für das Finanzgerichtsverfahren gänzlich fehlt (Rn.20)
.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sowie etwaige Auslagen des Gerichts haben die Erinnerungsführer zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es existiert keine Rechtsgrundlage dahingehend, in die Kostenerstattung des Klägers für das finanzgerichtliche Verfahren eine tatsächliche Verständigung auch insoweit einzubeziehen, als sie auch nicht beim Finanzgericht rechtshängige Veranlagungszeiträume betrifft (Rn.10) (Rn.12) (Rn.18) . 2. Ob bzw. inwieweit die Beteiligten übereinstimmend höhere Gebühren und Auslagen als gesetzlich vorgesehen für richtig halten, ist für die gerichtliche Entscheidung über die Kostenfestsetzung unerheblich (Rn.12) . 3. Soweit § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte eine Anhebung des sich nach Satz 1 ergebenden Streitwerts zulässt, gilt dies nicht für Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, da in diesem Fall gemäß § 71 Abs. 1 GKG die Kosten nach bisherigem Recht zu erheben sind (Rn.16) (Rn.17) . 4. Soweit die Nrn. 1900, 5600, 7600 Kostenverzeichnis zum GKG für Verfahren der Zivilgerichts-, Verwaltungsgerichts- und Sozialgerichtsgerichtsbarkeit gesonderte Gerichtsgebührentatbestände für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vorsehen, ergibt sich von vornherein schon deshalb keine Streit- bzw. Gegenstandswerterhöhung, weil es an einer entsprechenden bzw. vergleichbaren Regelung für das Finanzgerichtsverfahren gänzlich fehlt (Rn.20) . Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sowie etwaige Auslagen des Gerichts haben die Erinnerungsführer zu tragen. II. Die zulässige Erinnerung i.S.d. § 149 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist unbegründet. Die angegriffene Kostenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt die Erinnerungsführer nicht in ihren Rechten. Die Urkundsbeamtin hat zu Recht der Erinnerung nicht abgeholfen, weil für eine Einbeziehung der anhängigen Einspruchsverfahren und der Folgejahre in die Kostenerstattungspflicht des FA keine Rechtsgrundlage existiert. Es kommt weder eine Erhöhung des Streitwerts um den „Mehrwert“ der tatsächlichen Verständigung noch ein Ansatz der Einigungs- und Verfahrensgebühr als außergerichtliche Kosten in Betracht. Im Einzelnen: 1. Soweit gem. § 149 Abs. 1 FGO u.a. bestimmt, dass die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen festgesetzt werden, sind damit die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten i. S. d. § 139 Abs. 1 2. Halbsatz FGO, d.h. – soweit vorliegend streitig – die außergerichtliche Kosten, gemeint. Dabei sind nach § 139 Abs. 3 FGO gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten stets erstattungsfähig. Demzufolge kommt es für die Kostenfestsetzung für rechtshängige Verfahren durch das Gericht allein darauf an, ob gesetzliche vorgesehene Gebühren und Auslagen gegenüber dem Prozessgegner geltend gemacht werden. Ob bzw. inwieweit die Beteiligten übereinstimmend höhere Gebühren und Auslagen als gesetzlich vorgesehen für richtig halten bzw. – wie vorliegend – zwischenzeitlich für richtig gehalten haben, ist für die gerichtliche Entscheidung über die Kostenfestsetzung unerheblich. 2. Die Urkundsbeamtin hat zu Recht den für die Kostenfestsetzung maßgeblichen Streit- bzw. Gegenstandswert mit 4. 452 € angenommen und sowohl den „Mehrwert“ der tatsächlichen Verständigung im Hinblick auf die beim FA anhängigen Einspruchsverfahren und Folgejahre als auch die Einigungs- und Verfahrensgebühr außer Ansatz gelassen. a) Einer gesonderter Streitwertfestsetzung durch das Gericht bedurfte es vorliegend nicht, weil eine Streitwertfestsetzung gem. § 63 Abs. 2 GKG u.a. in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur in – hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen – stattfindet. Deshalb ist im vorliegenden Erinnerungsverfahren auch über den Streit- und Gegenstandswert zu befinden. b) Gem. § 3 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) richten sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit – was vorliegend nicht zutrifft – nichts anderes bestimmt ist. Hierzu ordnen § 2 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an, dass in gerichtlichen Verfahren für die Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, d.h. nach dem Gegenstandswert, ebenfalls der Streitwert maßgeblich ist. Demzufolge kann im Rahmen der Kostenfestsetzung der Anwaltsgebühren gegenüber dem Prozessgegner (FA) in finanzgerichtlichen Verfahren i.S.d. § 149 Abs. 1, § 139 Abs. 1 2. Halbsatz FGO die Höhe des Gegenstandswerts nicht die Höhe des Streitwerts übersteigen, weshalb m.a.W. im Rahmen der Kostenfestsetzung der Gegenstandswert durch den Streitwert begrenzt wird. c) Der von der Urkundsbeamtin angenommene Streit- und Gegenstandswert i. H. v. 4. 452 € entspricht den Vorgaben des § 52 Abs. 3 GKG in der bis zum 31.7.2013 geltenden und vorliegend maßgeblichen Fassung (a.F.), weil es sich hierbei (unstreitig) um den Betrag handelt, um den die allein rechtshängige Einkommensteuer 2007 infolge der Anerkennung des Sachspendenabzugs herabgesetzt worden ist. Soweit § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte eine Anhebung des sich nach Satz 1 ergebenden Streitwerts zulässt, gilt dies nicht für das vorliegende im Jahr 2010 eingegangene Klageverfahren. Gem. 71 Abs. 1 GKG werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Demgemäß dürfen vorliegend die Auswirkungen auf andere nicht rechtshängige Veranlagungszeiträume nicht Streit- und Gegenstandswert erhöhend berücksichtigt werden. d) Der Streit- bzw. Gegenstandswert ist auch nicht deshalb zu erhöhen, weil sich die Beteiligten im Sinne eines Prozessvergleichs über das rechtshängige Streitjahr 2007 hinaus mit den beim FA anhängigen Einspruchsverfahren und den Folgejahren über nicht gerichtlich rechtshängige Gegenstände tatsächlich verständigt haben. Ob bzw. inwieweit für den Gegenstandswert im Rahmen der Vergütungsfestsetzung des Anwalts, d.h. dessen Abrechnung gegenüber den Klägern, anderes gelten könnte, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. aa) Soweit die Erinnerungsführer behaupten, dass Gericht hätte eine Kostengrundentscheidung auch für die beim FA anhängigen Einspruchsverfahren und die Folgejahre getroffen, ist dies in keiner Weise nachvollziehbar. Angesichts des eindeutigen und unmissverständlichen Wortlauts des Kostenbeschlusses vom 4. September 2013 „wegen Einkommensteuer 2007“, d.h. dem einzigen bei Gericht anhängigen Klageverfahren der Erinnerungsführer, besteht kein Raum für eine andere Deutungsmöglichkeit. Dem entspricht im Übrigen auch der Verlauf des Erörterungstermins, in dem lediglich „wegen Einkommensteuer 2007“ der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und lediglich hierzu die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde. Aussagen zur Kostentragungslast hinsichtlich der beim FA anhängigen Einspruchsverfahren und der Folgejahre wurden weder getroffen noch protokolliert. bb) Soweit die Nrn. 1900, 5600, 7600 Kostenverzeichnis zum GKG für Verfahren der Zivilgerichts-, Verwaltungsgerichts- und Sozialgerichtsgerichtsbarkeit gesonderte Gerichtsgebührentatbestände für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vorsehen, ergibt sich von vornherein schon deshalb keine Streit- bzw. Gegenstandswerterhöhung, weil es an einer entsprechenden bzw. vergleichbaren Regelung für das Finanzgerichtsverfahren gänzlich fehlt. Dabei handelt es sich nicht um eine planwidrige Regelungslücke, sondern um die Folge rechtsystematischer Unterschiede. (1) Während im Zivilprozess gem. § 794 Abs.1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), im Sozialgerichtsverfahren gem. § 101 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und im Verwaltungsgerichtsverfahren gem. § 106 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Prozessvergleiche rechtlich zulässig sind und zugleich Vollstreckungstitel darstellen, steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Steueranspruch des Staates nicht zur Disposition der Beteiligten (vgl. z.B. zuletzt Beschluss vom 20. Februar 2014 XI B 85/13, BFH/NV 2014, 828 m.w.N.) und kann demzufolge weder Gegenstand eines Prozessvergleiches noch nach dem vorliegend maßgeblichen § 52 Abs. 3 GKG a.F. werterhöhend sein. (2) Zudem besteht ein weiterer grundlegender Unterschied dahingehend, dass die Erinnerungsführer hinsichtlich der anhängigen Einspruchsverfahren und der Folgejahre überhaupt keinen anderweitigen Kostenerstattunganspruch gegenüber dem FA für das Einschalten ihres Prozessbevollmächtigten hatten. Die Abgabenordnung (AO) sieht im Gegensatz z.B. zu § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Kostenerstattung für das vorgerichtliche Verwaltungsverfahren gerade nicht vor. Demzufolge kann eine tatsächliche Verständigung im Finanzgerichtsverfahren weder „ersatzweise“ eine solche Kostenerstattungspflicht herbeiführen noch besteht dafür ein Bedürfnis bzw. eine Rechtsgrundlage. (3) Ob bzw. inwieweit anlässlich der Einigung bzw. Erörterung in einem gerichtlichen Verfahren über ein anderes einbezogenes gerichtliches Verfahren die Gebühr in dem Einbeziehungsverfahren aus dem Gesamtwert beider erledigter Gerichtsverfahren zu berechnen ist (so z. B. BAG-Beschluss vom 17. Februar 2014 10 AZB 81/13, NJW 2014, 1837), kann dahinstehen, weil vorliegend gerade kein anderes gerichtliches Verfahren in das das Streitjahr 2007 betreffende Klageverfahren einbezogen wurde. e) Die Urkundsbeamtin hat schließlich auch zu Recht die Einigungs- und Verfahrensgebühr unberücksichtigt gelassen. Ergänzend zu den Ausführungen unter II. 2. d) aa) und bb) ist darauf hinzuweisen, dass über die beim FA noch anhängigen Einspruchsverfahren und die Folgejahre weder eine Kostenentscheidung getroffen wurde noch die Beteiligten sich darüber geeinigt haben und zudem auch keine gerichtliche Protokollierung erfolgte. Selbst wenn das Gericht – entgegen der Ausführungen unter II. 2. d) bb) – die tatsächliche Verständigung einem Prozessvergleich gleichstellen würde, hätte das FA nicht die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten, sondern hätten vielmehr die Kläger die in Rede stehende Einigungs- und Verhandlungsgebühr selbst zu tragen. Abgesehen davon, dass der FGO eine solche Kostenerstattung unbekannt ist (und sein muss), würde eine entsprechende Anwendung der den Prozessvergleich betreffenden Kostenregelungsvorschriften der § 98 ZPO, § 160 VwGO, und § 195 SGG exakt zu diesem Ergebnis kommen. Treffen danach – wie vorliegend – die Beteiligten bei einem Prozessvergleich keine Bestimmung über die Kosten, trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. I. Streitig ist, ob Kosten einer nicht nur das Streitjahr, sondern auch nicht rechtshängige Veranlagungszeiträume umfassenden tatsächlichen Verständigung in die Kostenerstattung einzubeziehen sind. Die Kläger begehrten im Streitjahr 2007 (Klageeingang im Jahr 2010) für vom Kläger selbst hergestellte Käferpräparate den Abzug als Sachspende (ca. 11.000 €). Im Erörterungstermin einigten sich die Beteiligten darüber, dass der Spendenabzug antragsgemäß zu gewähren ist und erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kostenentscheidung wurde in das Ermessen des Gerichts gestellt. Des Weiteren kamen die Beteiligten im Hinblick auf weitere anhängige Einspruchsverfahren (Veranlagungszeiträume 2006, 2008-2011) und sämtlicher künftiger Veranlagungszeiträume (im Weiteren „Folgejahre“) dahingehend überein, dass der (Sach-Spendenabzug auf einen Höchstbetrag von 12.000 € gedeckelt wird. Mit Beschluss vom 4. September 2013 wegen Einkommensteuer 2007 legte das Gericht dem Erinnerungsgegner (beklagtes Finanzamt –FA-) die Kosten des Verfahrens auf. Im Kostenfestsetzungsantrag beantragten die Erinnerungsführer neben der 1,9-fachen Verfahrensgebühr (einschließlich Gebührenerhöhung wegen zweier Auftraggeber) und 1,2-fachen Terminsgebühr aus dem Gegenstandswert des Streitjahres 2007 i. H. v. 4.500 € zudem – was streitig ist – eine 1,4-fache Verfahrensgebühr wegen Protokollierung einer Einigung aus einem Gegenstandswert i. H. v. 15.500 €, wobei sich dieser Gegen-standswert aus der Addition der streitigen Steuerbeträge in den offenen Einspruchsverfahren (2006, 2008-2011) ergab, sowie eine 1,0-fache Einigungsgebühr aus einem Gesamt-Gegenstandswert i. H. v. 20.000 €. Das FA stimmte der Einigungs- und der Verfahrensgebühr zunächst zu (Schriftsatz vom 23. Januar 2014). Im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Februar 2014 berücksichtigte die Urkundsbeamtin unter Ansatz eines Streitwerts i. H. v. 4.452 € lediglich die 1,9-fache Verfahrensgebühr und die 1,2-fache Terminsgebühr und lehnte eine Kostenerstattung wegen der anhängigen Einspruchsverfahren und Folgejahre im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Kostengrundentscheidung betreffe allein das anhängige Streitjahr 2007. Mit Ihrer Erinnerung begehren die Erinnerungsführer weiterhin die Einbeziehung der anhängigen Einspruchsverfahren und Folgejahre in die Kostenerstattung gegenüber dem FA. Die Einigung darüber sei unter Mitwirkung des Gerichts erfolgt und die Kostengrundentscheidung umfasse auch diese Jahre. Auch in der Zivilprozessordnung werde es so gehandhabt, dass in dem Moment, in dem über einen Bereich eine Einigung erzielt worden sei, der ursprünglich nicht anhängig war, dieser Teil automatisch Teil des Streitgegenstands werde und sich auch die Kostenentscheidung auf diesen beziehen würde. Dies habe das FA selbst erkannt. Dementsprechend sei, wie gemeinsam vom FA und Kläger beantragt, zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 24. März 2014 teilte das FA mit, dass es nunmehr die Kostenfestsetzung des Gerichts für richtig halte.