Urteil
5 K 1131/09
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2014:1002.5K1131.09.0A
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Leitsätze
1. Entschädigt eine vertraglich bei der Veräußerung eines Grundstücks als Erwerbsverlustentschädigung bezeichnete Zahlung die Minderung des betrieblichen Ertrages als Folgewirkung der Veräußerung des Grundstücks, kann diese Entschädigung nicht in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung eingestellt werden(Rn.29)
(Rn.30)
.
2. Entschädigt eine Anschneideentschädigung nicht den Verlust von Grundstückssubstanz, ist hinsichtlich der Entschädigung eine Rücklagenbildung ausgeschlossen(Rn.31)
.
3. Keine Beweiserhebung zu allgemeinen Fragen, die nicht den Kläger selbst betreffen(Rn.73)
.
4. Das Finanzgericht ist nicht zur Entscheidung über enteignungsrechtliche Fragestellungen berufen(Rn.79)
.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entschädigt eine vertraglich bei der Veräußerung eines Grundstücks als Erwerbsverlustentschädigung bezeichnete Zahlung die Minderung des betrieblichen Ertrages als Folgewirkung der Veräußerung des Grundstücks, kann diese Entschädigung nicht in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung eingestellt werden(Rn.29) (Rn.30) . 2. Entschädigt eine Anschneideentschädigung nicht den Verlust von Grundstückssubstanz, ist hinsichtlich der Entschädigung eine Rücklagenbildung ausgeschlossen(Rn.31) . 3. Keine Beweiserhebung zu allgemeinen Fragen, die nicht den Kläger selbst betreffen(Rn.73) . 4. Das Finanzgericht ist nicht zur Entscheidung über enteignungsrechtliche Fragestellungen berufen(Rn.79) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der dementsprechend auszusprechenden Klageabweisung steht der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag nicht entgegen, denn dieser Antrag berührt – wie noch zu zeigen ist (vgl. Ziff. II) – keine entscheidungserhebliche Tatsachenfrage. Der angefochtene Änderungsbescheid des Finanzamtes L. vom 19. Juni 2008 sowie dessen Einspruchsbescheid vom 07. August 2008 sind – soweit sie angefochten werden – rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten [§ 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)]. Rechtliche Grundlage für die Beurteilung der streitgegenständlichen Rücklage für Ersatzbeschaffung sind die §§ 6b, 6c des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Einkommensteuerrechts (Einkommensteuer-Richtlinien – EStR) vom 15. Dezember 2003 [BStBl. I 2003, Sondernummer 2/2003]. Die genannte Einkommensteuer-Richtlinie enthält als EStR 35 folgende Vorgabe: Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung (1) Die Gewinnverwirklichung durch Aufdeckung stiller Reserven kann in bestimmten Fällen der Ersatzbeschaffung vermieden werden. Voraussetzung ist, dass 1. ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, 2. innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut (Ersatzwirtschaftsgut) angeschafft oder hergestellt wird, auf dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die aufgedeckten stillen Reserven übertragen werden, und 3. in dem handelsrechtlichen Jahresabschluss entsprechend verfahren wird. Die genannte Bestimmung ist in der Nachfolgeregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Einkommensteuerrechts (Einkommensteuer-Richtlinien – EStR) vom 16. Dezember 2005 [BStBl. I 2005, Sondernummer 1/2005] als EStR 6.6 wortidentisch beibehalten bzw. fortgeführt worden. Insofern kann es auf sich beruhen, welche Fassung der Einkommensteuer-Richtlinien entscheidungserheblich bzw. maßgebend ist. Nach den (amtlichen) Hinweisen zu der genannten Richtlinie liegt eine Entschädigung im Sinne der EStR 35 [bzw. der EStR 6.6] nur vor, soweit sie für das aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene Wirtschaftsgut als solches und nicht für Schäden gezahlt worden ist, die die Folge des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen sind, wie dies z.B. bei Entschädigungen für künftige Nachteile beim Wiederaufbau oder Ertragswertentschädigung für die Beeinträchtigung des verbleibenden Betriebs der Fall ist. Diese Hinweise gehen letztlich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes [BFH, Urteil vom 29. April 1982 – IV R 10/79 – BStBl. II 1982, S. 568, Urteil vom 11. Juli 1973 – I R 140/71 – BStBl. II 1973, S. 840] zurück. Danach kann allein die Entschädigung für den Grundstückswert zur Rücklagenbildung verwendet werden, nicht jedoch eine ggf. gezahlte Ertragswertentschädigung oder eine Entschädigung für Geschäftswertminderung [so ausdrücklich: BFH, Urteil vom 11. Juli 1973 – I R 140/71 – BStBl. II 1973, S. 840]. Im Ergebnis kann daher nur der Kaufpreis(anteil) in eine Rücklage zur Ersatzbeschaffung eingestellt werden, der auf den Verkehrswert bzw. die Entschädigung des Verkehrswertes des Grundstückes entfällt. (1) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat das beklagte Finanzamt zu Recht angenommen, dass die dem Kläger zu 1) gezahlte Erwerbsverlustentschädigung gerade nicht zur Abgeltung des Grundstückswertes geleistet wurde. Die Zahlung erfolgte vielmehr – wie auch der Kläger zu 1) selbst angibt – als „Ausdruck des in den für den Autobahnbau verwendeten Grundstücken liegenden Ertragspotentials.“ Das Ertragspotential eines Ackergrundstückes mag zwar ein wertbestimmender Faktor sein, der Einfluss auf den Kaufpreis für den Grund und Boden hat. Davon wäre zumindest dann auszugehen, wenn man unter dem Ertragspotential etwa die durch den Nährstoffgehalt oder die Mächtigkeit (Dicke) der Ackerkrumme geprägte Bodenqualität verstehen wollte. Im Streitfall hat die Erwerbsverlustentschädigung jedoch eine andere Bedeutung, denn Anknüpfungspunkt des Ertragspotentials ist in diesem Zusammenhang nicht die Bodenqualität, sondern – wie der Begriff schon erkennen lässt – der „Erwerbsverlust,“ d.h. die Entschädigung wird nur für den infolge der Veräußerung „verlustig“ gegangenen (künftigen) Erwerb geleistet. Entschädigt wird mithin eine Folgewirkung der Veräußerung des Grundstückes, nämlich die Minderung des betrieblichen Ertrages, nicht aber der Wert des Grund und Bodens. (2) Ebenso verhält es sich auch bei den streitgegenständliche Anschneideentschädigungen. Der Kläger zu 1) räumt hierzu selbst – zutreffend – ein, dass diese Entschädigung nicht für die Grundstückssubstanz gezahlt werde. Der Kläger zu 1) geht – wiederum zutreffend – davon aus, dass die Anschneideentschädigung den über den eigentlichen Flächenabgang hinausgehenden Nachteil ausgleichen soll, der durch einen ungünstigeren Zuschnitt der dem Betrieb zur Verfügung stehenden Flächen entsteht. Die Anschneideentschädigung mag unter diesem Gesichtspunkt auch Teil der Gegenleistung für den Grundstücksverkauf sein. Sie ist gleichwohl nicht Teil des Preises, der für die Grundstückssubstanz gezahlt wird. Der Kläger zu 1) verkennt insoweit, dass Anknüpfungspunkt der Anschneideentschädigung die individuellen betrieblichen Verhältnisse des Klägers zu 1) sind, also gerade nicht der „objektive“ oder verkehrsübliche Wert des Bodensubstanz. Entschädigt wird vielmehr, dass sich der Zuschnitt der im Betrieb des Klägers zu 1) verbliebenen Grundstücksflächen – für den Kläger zu 1) nachteilig – verändert hat. Dieser Flächenzuschnitt ist kein wertbildender Faktor, der der Grundstückssubstanz anhaftet, sondern ein wertbildender Faktor, der von der tatsächlichen oder beabsichtigten Nutzung und von dem Verhältnis bzw. der Lage zu den anderen Betriebsgrundstücken des Klägers zu 1) geprägt wird. Entschädigt wird damit aber letztlich nicht der Verlust der Grundstückssubstanz, sondern nachteilige Folgewirkungen für den Betrieb des Klägers zu 1). Nur in diesem Sinne ist die Anschneideentschädigung Teil der Gegenleistung für die Grundstücksübertragung, so dass auch insoweit eine Rücklagenbildung ausgeschlossen ist. (3) Die dargelegte Beurteilung, dass die Anschneide- und Erwerbsverlustentschädigung nicht Teil des Preises bzw. der Entschädigung für den Verlust des Eigentums an Grund und Boden sind, findet ihre Bestätigung zudem in der Ausgestaltung des notariellen Kaufvertrages. Der notarielle Vertrag vom 22. Februar 2005 [Notar Z., UR-NR ( . . . )] enthält als § 4 Abs. 4 folgende Abrede: Soweit zu vermessende Teilflächen verkauft sind, sind Mehr- oder Minderflächen, die sich aufgrund der amtlichen Vermessung ergeben, innerhalb eines Monats nach Zugang der amtlichen Mitteilung über den grundbuchamtlichen Vollzug der Urkunde und Auflassung, Minderflächen aber frühestens innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung durch den Käufer, jeweils zu den in der Anlage bei der Teilfläche genannten Bodenpreisen zuzüglich zuviel bezahlter Zinsen auszugleichen. Damit haben die Vertragsparteien unmissverständlich festgelegt, dass die Anschneide- und Erwerbsverlustentschädigung nicht für den Wert der Grundstückssubstanz gezahlt wird, denn anderenfalls hätte die Vereinbarung lauten müssen, dass sich bei Mehr- oder Minderflächen (auch) der Betrag der Anschneide- und Erwerbsverlustentschädigung entsprechend ändert. (4) Die Einschätzung, dass die Erwerbsverlust- und Anschneideentschädigungen nicht Bestandteil des Kaufpreises sind, der für den Verkauf des Grund und Bodens vereinbart und gezahlt wurde, wird darüber hinaus bestätigt durch den Umstand, dass der Kläger zu 1) als Kaufpreis einen Betrag erhalten hat, der ganz erheblich über dem Bodenrichtwert lag. Der Bodenrichtwert für die beiden in der Gemarkung B.-Dorf und der Gemarkung C.-Dorf belegenen Flurstücke 2/2 und 1/1 ist im sog. Geoportal (Geodatendienst Bodenrichtwerte) des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt unter der Internet-Adresse www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de kostenlos abrufbar. Danach beträgt der Bodenrichtwert für Ackerflächen auf den 01. Januar 2005 in den Gemarkungen B.-Dorf und C.-Dorf 0,60 Euro/m². Der Kläger zu 1) hat hiernach einen Kaufpreis erzielt, der auch ohne Berücksichtigung der streitgegenständlichen Anschneide- und Erwerbsverlustentschädigungen bereits deutlich – etwa 45% – über dem Bodenrichtwert liegt. Der Kläger zu 1) hat nämlich für die verkaufte Teilfläche des Flurstückes 1/1, die 467 m² umfasst, einen Kaufpreis von 401,62 Euro erzielt, mithin (401,62 Euro : 467 m² =) 0,86 Euro/m². Ebenso verhält es sich bei der 1,1110 ha großen Teilfläche des Flurstückes 2/2, für die der Kläger zu 1) einen Kaufpreis von 9.665,70 Euro – mithin (9.665,70 Euro : 11.110 m² =) 0,87 Euro/m² – erzielte. (5) Der dargelegten Beurteilung vermag der Kläger zu 1) auch nicht mit Erfolg entgegen zu halten, dass die Bodenrichtwerte im sog. Beitrittsgebiet objektiv zu niedrig seien, weil sie in wesentlichem Umfang von Erwerbsvorgängen im Zusammenhang mit „nur“ verpachteten Flächen geprägt seien. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob es (in Sachsen-Anhalt) Bereiche bzw. Bodenrichtwertkarten gibt, für die die von dem Kläger zu 1) aufgestellte Hypothese zutrifft. Entscheidend ist, dass nach dem vom Kläger zu 1) selbst vorgetragenen weiteren Sachverhalt ganz Überwiegendes dafür spricht, dass die für den Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers zu 1) bekannten Bodenrichtwerte – mindestens annähernd – den tatsächlichen Grundstückswert „abbilden,“ zumindest aber nicht zu niedrig sind. Dies ist insbesondere daran deutlich erkennbar, dass der Kläger zu 1) seinerseits bei dem späteren Erwerb der Ersatzflächen (und weiterer Ackerflächen) selbst je Quadratmeter nicht einmal den Bodenrichtwert gezahlt hat. Bei dem angesprochenen dem Erwerb im Jahre 2007 und 2008 lag der Bodenrichtwert für Ackerflächen nach den Angaben, die sich im sog. Geoportal (Geodatendienst Bodenrichtwerte) des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt finden, in der Gemarkung C.-Dorf – im Verhältnis zu dem Jahre 2004/05 – etwas höher, nämlich jeweils bei 0,70 Euro/m². Für die mit notariellem Vertrag vom 13. Juli 2007 erworbene Ackerfläche von 4.920 m² Größe hat der Kläger zu 1) nur 2.952,00 Euro aufgewendet, d.h. umgerechnet 0,60 Euro/m². Etwas teurer – aber immer noch wesentlich weniger als der 2004/2005 erzielte Verkaufspreis – war der Erwerb von 24,0366 ha Ackerfläche durch den Vertrag vom 15. Dezember 2008, bei dem ein Kaufpreis von 160.909,31 Euro vereinbart wurde, mithin ein Preis von (aufgerundet) 0,67 Euro/m². Der Kläger zu 1) hat im Rahmen der genannten Erwerbsvorgänge keine Erwerbsverlust- oder Anschneideentschädigung oder Ähnliches vereinbart oder gezahlt. Dies zeigt indes, dass der in den Bodenrichtwertkarten für landwirtschaftliche Flächen aufgeführte Wert – jedenfalls im Bereich der Gemarkung C.-Dorf – dem tatsächlichen Verkehrswert zumindest recht nahe kommt. (6) Soweit der Kläger zu 1) schließlich Seminarunterlagen eines Seminar des Steuerberaterverbandes Niedersachsen § Sachsen-Anhalt e.V. in das Verfahren einführt, stützen auch diese sein Begehren nur scheinbar. Es trifft zwar zu, dass nach diesen Unterlagen zumindest der Eindruck entstehen könnte, die im Rahmen einer Veräußerung von landwirtschaftlichen Flächen ggf. als „Entschädigung“ vereinbarten Zusatzleistungen – etwa für Wertminderung für andere Eigentumsflächen LuF, Einnahmeausfälle wegen Wegfalls der Fläche, Wirtschaftserschwernisse für den Restbetrieb, Pacht- und Mietausfallentschädigungen für die verkaufte Fläche – seien stets als Teil des Kaufpreises zu verstehen und zu bewerten. Es handele sich also um einen nach den §§ 6b, 6c EStG begünstigen Verkaufserlös. Eine genauere Befassung mit den genannten Seminarunterlagen zeigt indes, dass diese Aussage gerade nicht getroffen wird. Zunächst ist zu beachten, dass es sich bei dem von dem Kläger zu 1) eingeführten Auszug aus den Seminarunterlagen erkennbar um eine Auswertung oder Besprechung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes [BFH, Urteil vom 22. Januar 2004 – IV R 32/03 – BFH/NV 2004, S. 1092] handelt. Dieser „Besprechungsfall“ war jedoch durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass nachhaltige Indizien darauf hindeuteten, eine Entschädigung für den Wegfall zukünftiger Pacht- bzw. Mietzahlungen sei nur deshalb vereinbart worden, um den wahren Kaufpreis zu verschleiern. Dementsprechend wird in der Auswertung dieser Entscheidung in den Seminarunterlagen auch ausgeführt, dass die als Entschädigung vereinbarten Zusatzleistungen Teil des „(verschleierten) Kaufpreises“ seien. Dieser Hinweis auf die „Verschleierung“ des wahren Kaufpreises mag zwar nur ein dezenter sein, zeigt aber hinreichend deutlich, dass gerade keine generalisierende Aussage getroffen wurde, derzufolge Entschädigungen stets und ausnahmslos Teil des Kaufpreises seien. (7) Im Streitfall ist im Übrigen gerade nichts dafür ersichtlich, dass bei dem Verkauf der Teilflächen der Flurstücke 2/2 und 1/1 eine Verschleierung des wahren Kaufpreises versucht worden oder erfolgt sein könnte. Der Senat lässt sich bei seiner Einschätzung zunächst von dem Gedanken leiten, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien in einem notariellen Vertrag ihren wahren Willen und den wahren Inhalt der zuvor mündlich oder schriftlich erörterten vertraglichen Abreden niederlegen. Es bedarf mithin besonderer und deutlicher Anhaltspunkte, um zu dem Ergebnis kommen zu können, dass der notariell beurkundete Vertragstext ganz oder teilweise eine andere Bedeutung haben könnte als sich aus dem Wortlaut der Urkunde ergibt. Derartige Indizien - dass die Entschädigungen als Teil des Preises für Grund und Boden vereinbart sein könnten - sind im Streitfall allerdings nicht einmal ansatzweise erkennbar. Einer dahingehenden Annahme ist vielmehr durch den bereits erörterten § 4 Abs. 4 des notariellen Vertrages vom 22. Februar 2005 [Notar Z., UR-NR ( . . . )] die Grundlage entzogen. Gegen eine dahingehende Mutmaßung spricht darüber hinaus ganz wesentlich, dass – wie bereits gezeigt – der Bodenrichtwert trotz der von dem Kläger zu 1) angemeldeten Zweifel zumindest im Streitfall in etwa den tatsächlichen Bodenwert wiedergibt und der Kläger zu 1) als Kaufpreis einen ganz wesentlich höheren Betrag erzielt hat. Bei dieser Sachlage erscheint es fernliegend, die Erwerbsverlust- und die Anschneideentschädigung – entgegen den Vertragsvereinbarungen – als (verschleierte) Kaufpreisabrede zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass der Kläger zu 1) bei den Erwerbsvorgängen in den Jahren 2007 und 2008 jeweils als Kaufpreis Beträge noch unterhalb des Bodenrichtwertes vereinbart hat, ohne dabei (zusätzlich) irgendwelche Entschädigung zuzusagen. Auch dieser Umstand spricht – mittelbar – dafür, dass die streitgegenständlichen Entschädigungen tatsächlich nicht als Teil des Kaufpreises verstanden oder vereinbart worden sind. Ist aber eine Verschleierung des Kaufpreises schon im Ansatz nicht erkennbar, kommt auch unter diesem Gesichtspunkt keine Anwendung der §§ 6b, 6c EStG bzw. der EStR 35 [bzw. der EStR 6.6] in Betracht. (8) Der von dem Kläger zu 1) dagegen angeführte Umstand, die Aufteilung in Ertrags- und Verkehrswert eines Grundstückes sei nach Auffassung verschiedener, auf dem Gebiet der Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft tätiger Autoren so „fernliegend,“ dass ohne weitergehende Differenzierung stets nur eine „einheitliche Enteignungsentschädigung“ erörtert werde, hilft im Übrigen ebenfalls nicht weiter. Dem Kläger zu 1) ist zwar zuzustimmen, dass die von ihm angeführten Kommentarstellen [Zaisch, in: Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Stand: September 2002, § 49; Wiegand, in: Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Stand: April 2014, Abschn. A, Rz. 959a] im Zusammenhang mit der Enteignungsentschädigung keine weitergehende Differenzierung vornehmen. Die Schlussfolgerung des Klägers zu 1), dass die genannten Autoren der Enteignungsentschädigung damit selbstverständlich auch Anschneide- und Erwerbsverlustentschädigungen (als Bestandteil derselben) zurechnen, erweist sich bei näherer Befassung mit der angeführten Literatur jedoch als eine bloße Mutmaßung. Den Kommentartexten ist lediglich die – zutreffende – Aussage zu entnehmen, dass die Enteignung steuerliche als Veräußerungsvorgang und die Enteignungsentschädigung deshalb als Veräußerungserlös anzusehen sei. Ob dem Begriff der Enteignungsentschädigung in diesem Zusammenhang die von dem Kläger zu 1) unterstellte Bedeutung beigelegt wird, ist den Kommtaren gar nicht zu entnehmen. Die Texte enthalten keinen ausdrücklich dahingehenden Hinweis. Vielmehr spricht der Umstand, dass in der genannten Kommentarliteratur unter dem Titel „Die wesentlichen Entschädigungen im Bereich der LuF“ [Wiegand, in: Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Stand: April 2014, Abschn. A, Rz. 958 - 968] eine differenzierende Betrachtung von insgesamt etwa 16 verschiedenen Entschädigungen erfolgt, tendenziell eher gegen die Auslegung des Klägers zu 1), denn in diesem Kontext werden unter anderem auch Nutzungs- und Oberflächenentschädigungen und andere Ausgleichzahlungen erläutert. Dem Kläger zu 1) ist insofern allerdings zuzugestehen, dass der Begriff der Anschneide- oder Erwerbsverlustentschädigung nicht ausdrücklich genannt wird. Das Fehlen dieser Begriffe ist für sich allein aber ungeeignet, die klägerische Deutung der Kommentarliteratur auch nur ansatzweise zu stützen. Insbesondere kann nicht – wie der Kläger zu 1) meint – unterstellt werden, dass die Autoren der Fachliteratur selbstverständlich und durchgängig von einer „einheitlichen Enteignungsentschädigung“ ausgehen, ohne sich auch nur ansatzweise mit der gegenteiligen Auffassung des Bundesfinanzhofes auseinanderzusetzen, weil diese Auffassung als „so fernliegend betrachtet“ werde. Die fehlende Auseinandersetzung mit der Auffassung des Bundesfinanzhofes lässt sich ebenso zwanglos als fehlendes Problembewusstsein interpretieren oder einer anderen Ausrichtung (Schwerpunktbildung) des jeweiligen Kommentars geschuldet sein. Bei dieser Sachlage ist die angeführte Kommentarliteratur jedenfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, den von dem Kläger zu 1) vertretenen Standpunkt zu stützen. (9) Demgegenüber stützt der von dem Kläger zu 1) vorgelegte Erlass der Oberfinanzdirektion Magdeburg (Aktenzeichen: S 7100 - 105 - St 244, S 7100 - 134 - St 244) über Entschädigungszahlungen an Eigentümer und Pächter land- und forstwirtschaftlicher Flächen vom 27. April 2001 zwar insofern das Klagebegehren, als dort ausgeführt wird, dass die Grundstücksveräußerung ein einheitlicher Lebensvorgang sei und die gezahlte Gegenleistung deshalb umsatzsteuerlich als einheitliche (Gegen-) Leistung zu betrachten sei. Die ggf. vereinbarten Anschneide- und Erwerbsverlustentschädigungen, die unter Ziffer 1.3 des genannten Erlasses ausdrücklich genannt werden, seien deshalb umsatzsteuerlich Teil des Veräußerungserlöses. Für die streitgegenständliche einkommensteuerliche Beurteilung ist diese umsatzsteuerliche Vorgabe der Oberfinanzdirektion Magdeburg gleichwohl unerheblich. Auch der von dem Kläger zu 1) postulierte Wertungswiderspruch zwischen Umsatz- und Einkommensteuerrecht lässt sich damit nicht begründen. Entscheidend ist insoweit, dass die umsatzsteuerliche Bewertung als „einheitlichen“ Lebensvorgang nicht ausschließt, einkommensteuerlich zu einer hiervon abweichenden Beurteilung zu kommen. Dies zeigt schon die Regelung des § 4 UStG, der für in dieser Vorschrift näher bezeichnete Leistungen und Lieferungen die Befreiung von der Umsatzsteuer anordnet, ohne dass damit auch nur ansatzweise in Frage gestellt würde, dass die Einkünfte, die mit den von § 4 UStG erfassten Lieferungen und Leistungen erwirtschaftet werden, der Einkommensteuer unterliegen. Einkommen- und Umsatzsteuerrecht können mithin – ohne dass hierin ein Widerspruch läge – hinsichtlich desselben Lebensvorgangs zu unterschiedlichen steuerlichen Folgen führen. Sollte der Kläger zu 1) mit dem geltend gemachten Widerspruch meinen, dass – wenn die Veräußerung der Teilflächen der Flurstücke 2/2 und 1/1 hinsichtlich der Gegenleistung umsatzsteuerlich als „Einheit“ gesehen wird – die „Einheit“ aus Kaufpreis, Anschneide- und Erwerbsverlustentschädigung konsequenter Weise auch einkommensteuerlich anerkannt werden müsse, verkennt er letztlich die inhaltliche Tragweite des Erlasses der Oberfinanzdirektion Magdeburg (Aktenzeichen: S 7100 - 105 - St 244, S 7100 - 134 - St 244) über Entschädigungszahlungen an Eigentümer und Pächter land- und forstwirtschaftlicher Flächen vom 27. April 2001. Unter der Tz. 1.3 des genannten Erlasses wird nämlich (auch) ausdrücklich aufgezeigt, dass steuerlich als „Kaufpreis“ nur die Gegenleistung für den Grund und Boden gelte, nicht aber die weitergehenden Entschädigungen für Erwerbsverlust, Aufwuchs oder Betriebseinschränkungen. Umsatzsteuerlich sei aber nicht der Kaufpreis der für die Umsatzsteuer maßgebende Bemessungsgröße, sondern das gesamte „Entgelt.“ Der genannte Erlass der Oberfinanzdirektion Magdeburg enthält damit schon selbst die (mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes im Einklang stehenden) notwendigen Erläuterungen, aus denen sich die umsatz- und einkommensteuerlich jeweils unterschiedliche Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen und die daraus resultierende unterschiedliche Beurteilung des streitgegenständlichen Erwerbsvorgangs erklärt. II. Ist die Klage hiernach unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründet, ist der Senat schließlich auch nicht etwa deshalb an einer – die Klage abweisenden – Entscheidung gehindert, weil die Kläger (durch ihren Bevollmächtigten) in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt haben. 1. Der Senat geht zunächst davon aus, dass die Kläger den in dem Beweisantrag verwendeten Begriff des „Substanzwertes“ im Sinne des „Verkehrswertes“ verstehen, denn in den Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswertes landwirtschaftlicher Grundstücke und Betriebe, anderer Substanzverluste (Wertminderung) und sonstiger Vermögensnachteile [Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft - LandR 78] in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1978, diese zuletzt geändert durch den Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 04. Februar 1997, findet sich der Begriff des Substanzwertes so nicht. Die Richtlinien sind nach ihrer Konzeption vielmehr auf die Feststellung des Verkehrswertes ausgerichtet [vgl. Ziff. 1.2.1 LandR 78]. Der Beweisantrag lautet mithin sinngemäß: Es soll Beweis erhoben werden, dass der nach der Landbewertungsrichtlinie 78 (LandR 78) aus dem Bodenrichtwert ermittelte Verkehrswert nicht ausreichend ist, den Substanzverlust ausreichend zu entschädigen, so dass der zu Enteignende in der Lage ist, unverzüglich ein dem enteigneten Grundstück naheliegendes anderes gleichwertiges Grundstück zu erwerben und deshalb die Differenz durch eine weitere als Erwerbsverlustentschädigung, Anschneideentschädigung, bezeichnete Entschädigung ausgeglichen wird. 2. Diese von den Klägern unter Beweis gestellte Behauptung, dass die Zahlung einer Entschädigung in Höhe des für den Grund und Boden ermittelten Verkehrswertes nicht ausreicht, um dem so Entschädigten die Möglichkeit zu garantieren, unverzüglich ein nahegelegenes gleichwertiges Ersatzgrundstück zu erwerben, ist für den Streitfall unerheblich. a. Die fehlende Relevanz des Beweisantrages ergibt sich bereits daraus, dass die unter Beweis gestellte Behauptung ihrerseits auf einer Hypothese beruht, die im Gesetz keine Stütze findet. Die Kläger unterstellen nämlich, dass eine Entschädigung erst dann angemessen ist, wenn allein die Entschädigungshöhe dem Entschädigten die sichere Möglichkeit eröffnet wird, unverzüglich ein nahegelegenes gleichwertiges Ersatzgrundstück zu erwerben. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - EnteigG LSA - [in Verbindung mit § 19 Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)] bemisst sich die Entschädigung für einen Rechtsverlust nach dem Verkehrswert des enteigneten Rechts (Grundstücks). Der Verkehrswert ist nach der Legaldefinition des § 194 des Baugesetzbuches (BauGB) der Preis, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Ist aber nach der bundesgesetzlichen Vorschrift des § 194 BauGB die Berücksichtigung ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse gerade ausgeschlossen, verbietet es sich, die Höhe der Entschädigung so zu bemessen, dass der Kläger zu 1) – wie in dem Beweisantrag sinngemäß formuliert – in die Lage versetzt wird, unverzüglich ein dem enteigneten Grundstück naheliegendes anderes gleichwertiges Grundstück zu erwerben. Diese Voraussetzung muss die Enteignungsentschädigung gerade nicht erfüllen und kann dies auch nicht. Denn es dürfte im Allgemeinen der Lebenswirklichkeit entsprechen, dass die Eigentümer der Nachbargrundstücke - soweit sie nicht schon vorher Verkaufsabsichten besaßen - sich nicht allein schon dadurch zu einem Verkauf ihrer Ackerflächen motivieren lassen, dass der Entschädigte ihnen eine Zahlung in Höhe des Verkehrswertes anbietet. In diesem Sinne wird eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes nie – zumindest nur selten – die Garantie bieten können, dass der Entschädigte unverzüglich und in der Nähe ein gleichwertiges Ersatzgrundstück erwerben kann. Ist aber hiernach die in dem Beweisantrag unterstellte Garantiefunktion der Entschädigungszahlung gesetzlich gar nicht vorgesehen, entbehrt es auch der Notwendigkeit einer antragsgemäßen Beweiserhebung. b. Darüber hinaus ergibt sich aus der genannten Erwägung, dass der Kläger zu 1) seine Einwände und Bedenken, die sich dem gestellten Beweisantrag im Wege der Auslegung entnehmen lassen, im „falschen“ Verfahren geltend macht. Sollte der Kläger zu 1) nämlich meinen, dass die an den Bodenrichtwerten (zumindest) orientierte Bemessung der Entschädigungshöhe für den Verlust des Eigentums an Grund und Boden nicht ausreichend ist, um den Verlust der Grundstückssubstanz angemessen zu entschädigen, stellt er damit letztlich die Frage, ob die entschädigungsrechtlichen Regelungen sachgerecht oder verfassungskonform sind. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Finanzgericht nicht dazu berufen ist, im Rahmen eines steuerlichen Verfahrens, die im Enteignungsverfahren getroffenen Regelungen und Abreden dahingehend zu überprüfen, ob sie in jeder Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben des Enteignungsrechts genügen. Da das angerufene Finanzgericht nicht zur Entscheidung über enteignungsrechtliche Fragestellungen berufen ist [vgl. § 39 EnteigG LSA in Verbindung mit § 19 Abs. 5 FStrG], müsste der Kläger zu 1) dahingehende Argumente und Einwände vor den in § 39 EntEigG LSA bezeichneten Gerichten in dem Verfahren über die Höhe der Entschädigung vortragen und dort ggf. unter Beweis stellen. 3. In Ansehung der schriftsätzlich vorgetragenen Argumente der Kläger ist allerdings auch noch eine andere Auslegung des Beweisantrages in Betracht zu ziehen, nämlich die Überlegung, dass die Kläger den Beweisantrag (unausgesprochen) unter die Voraussetzung gestellt haben, dass die Existenz eines geeigneten und zum Verkauf stehenden (Ersatz-) Grundstückes gegeben ist. Bei dieser Auslegung des Beweisantrages wäre mithin Beweis zu erheben über die Frage, ob die Höhe der nach dem Verkehrswert bemessenen Entschädigung angemessen und ausreichend ist. Für eine solche Auslegung dürfte insbesondere die Ausführungen des Bevollmächtigten der Kläger in seinen Schriftsätzen sprechen, dass die Bodenrichtwerte nach seiner Auffassung nicht den tatsächlichen Verkehrswert von Ackerflächen in den neuen Bundesländern „abbilden“ und deshalb als Bemessungs- oder Orientierungsgröße für eine Enteignungsentschädigung ungeeignet seien. Auch bei einer solchen Auslegung kommt jedoch eine Beweiserhebung nicht in Betracht, denn die beschriebene Fragestellung ist für den Streitfall ohne konkrete Relevanz. Mit dem so verstandenen Beweisantrag wird schon nicht in Frage gestellt, dass der ermittelte Verkehrswert bzw. die vereinbarte Entschädigung von 0,86 Euro/m² bzw. von 0,87 Euro/m² für die Teilflächen der Flurstücke 2/2 und 1/1 zutreffend – keinesfalls aber zu niedrig – sein dürfte. Dafür ist nach den angeführten Erwägungen auch nichts ersichtlich. Eine Beweiserhebung zu allgemeinen Fragen, die zwar unter Umständen von weitreichender Bedeutung sind, nur nicht den Kläger zu 1) selbst betreffen, ist aber verfahrensrechtlich unzulässig. Da der genannte Verkaufspreis von 0,86 Euro/m² bzw. von 0,87 Euro/m² zudem ganz erheblich vom seinerzeit geltenden Bodenrichtwert abweicht, stellt sich – jedenfalls im Streitfall – auch nicht die Frage, ob die Bodenrichtwerte (erheblich) von dem tatsächlichen Verkehrswert der Ackerflächen abweichen. Eine Beweiserhebung ist mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nutzlos. 4. Nimmt man hingegen das Ansinnen der Kläger in den Blick, dass die Erwerbsverlust- und Anschneideentschädigungen Teil der Entschädigung für den Substanzverlust an Grund und Boden sein sollen, enthält der gestellte Beweisantrag zwar die Behauptung, dass die Entschädigung für den Verlust des Eigentums an Grund und Boden – im Allgemeinen – zu gering ist, um den bloßen Substanzverlust angemessen zu entgelten. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang zu Gunsten der Kläger unterstellt (obwohl sie diese nicht ausdrücklich behauptet haben), dass der als Kaufpreis bzw. Entschädigung für den Verlust des Eigentums an Grund und Boden vereinbarte Preis von 0,86 Euro/m² bzw. 0,87 Euro/m² zu gering ist, um den bloßen Substanzverlust angemessen zu entgelten, könnte daraus gleichwohl nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die vereinbarten Erwerbsverlust- und Anschneideentschädigungen steuerlich als Entschädigung des Substanzverlustes anzuerkennen sind. Auszugehen ist zunächst davon, dass der Kläger zu 1) – im Rahmen der Vertragsfreiheit – mit der Deges Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -Bau-GmbH einen Vertrag ausgehandelt hat, der in seiner Ausgestaltung ganz offenkundig den Überlegungen folgt, die den Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft zugrunde liegen. Danach ist bei der Enteignung von Teilflächen eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes, wie dies der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers zu 1) ist, zusätzlich zum Substanzverlust unter anderem auch der ggf. eintretende betriebliche Schaden durch An- und Durchschneidungen der Flächen und damit verbundene Umwege in den Betriebsabläufen auszugleichen – d.h. zu entschädigen – [vgl. Ziff. 3 LandR 78]. Entsprechendes gilt für Erwerbsverluste [vgl. Ziff. 4.1 LandR 78]. Diese Regelungen der Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft sind letztlich Ausfluss bzw. Ausdruck der gesetzlichen Regelungen, die sich § 7 Abs. 2 EnteigG LSA [in Verbindung mit § 19 Abs. 5 FStrG] finden. Danach sind neben dem Rechtsverlust auch die durch die Enteignung eintretenden Vermögensnachteile zu entschädigen. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, die vertraglich ausdrücklich als Anschneide- bzw. Erwerbsverlustentschädigung vereinbarten Beträge – entgegen den vertraglichen Abreden – steuerlich als Entschädigung der Grundstückssubstanz (Kaufpreis) zu bewerten. Die beantragte Beweiserhebung ist mithin auch unter diesem Gesichtspunkt entbehrlich. 5. Träfe die Hypothese der Kläger im Übrigen gleichwohl zu, dass die vereinbarte Anschneide- und Erwerbsverlustentschädigung in Wahrheit ein (verkappter) Teil der Entschädigung für den Verlust der Bodensubstanz sein könnte, hätte diese zudem zur Folge, dass die angesprochenen Beeinträchtigungen des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes des Klägers zu 1) in Wahrheit noch gar nicht entschädigt worden wären. Insofern könnte dann ggf. noch über eine ergänzende Entschädigungs(nach)zahlung seitens der Deges Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -Bau-GmbH bzw. einen dahingehenden (Rechts-) Anspruch nachgedacht werden. Überlegungen über eine ergänzende Entschädigungs(nach)zahlung der Deges Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -Bau-GmbH bzw. einen dahingehenden (Rechts-) Anspruch sind ersichtlich nicht angestellt worden und werden wohl auch künftig nicht angestellt werden. Schon dieser Umstand weist deutlich darauf hin, dass die Aufteilung der vereinbarten Zahlung in Kaufpreis, Anschneideentschädigung und Erwerbsverlustentschädigung auch so von den Vertragsparteien gewollt war und ist. Dies zeigt insbesondere der bereits erörterte § 4 Abs. 4 des notariellen Vertrages vom 22. Februar 2005 [Notar Z., UR-NR ( . . . )]. Eine – durch die Bezeichnung als Erwerbsverlust- und Anschneideentschädigung – verdeckte Kaufpreiszahlung ist insofern nicht erkennbar. Dies muss umso mehr gelten, als das Finanzgericht – wie bereits ausgeführt – auch nicht dazu berufen ist, im Rahmen eines steuerlichen Verfahrens, die im Enteignungsverfahren getroffenen Regelungen und Abreden dahingehend zu überprüfen, ob sie in jeder Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben des Enteignungsrechts genügen. Das angerufene Finanzgericht ist nicht zur Entscheidung über enteignungsrechtliche Fragestellungen berufen [vgl. § 39 EnteigG LSA in Verbindung mit § 19 Abs. 5 FStrG]. Die Klage ist mithin abzuweisen. III. Nach Alledem kann es im Ergebnis auf sich beruhen, dass der Kläger zu 1) – nach Aktenlage – auch eine weitere Voraussetzung nicht erfüllt, die sich aus der EStR 35 (4) [bzw. der EStR 6.6 (4)] ergibt. Danach muss die Rücklage, die zur die Anschaffung des Ersatzwirtschaftsgutes gebildet wurde – wenn diese wegen des Ausscheidens eines Grundstückes aus dem Betriebsvermögen gebildet wurde – am Schluss des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres aufgelöst werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Ersatzwirtschaftsgut nicht angeschafft wurde. Davon dürfte im Streitfall auszugehen sein, denn die Enteignung/Veräußerung und damit die Rücklagenbildung ist im Wirtschaftsjahr 2004/05 erfolgt, weshalb die Auflösung mit Ablauf des Wirtschaftsjahres 2006/07 (zum 30. Juni 2007) geboten war, da der Erwerb anderer Ackerflächen [einschließlich des Ersatzes für die enteigneten Ackerflächen] erst im Juli 2007 bzw. im Jahre 2008 erfolgte. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten darüber, ob die als Anschneidungs- und Erwerbsverlustentschädigung bezeichneten Beträge, die in einem Kaufvertrag über landwirtschaftliche Flächen aufgeführt sind, steuerlich als Teil des Grundstückskaufpreises anzuerkennen sind und deshalb einer Rücklage nach R 6.6 EStR zugeführt werden durften. Der Kläger zu 1) ist Landwirt. Das Wirtschaftsjahr beginnt zum 01. Juli des jeweiligen Jahres. Der Kläger zu 1) veräußerte mit notariellem Vertrag vom 22. Februar 2005 [Notar Z., UR-NR ( . . . )] eine Teilfläche von 0,0467 ha des Flurstückes 1/1 in der Flur 1 der Gemarkung B.-Dorf und eine 1,1110 ha große Teilfläche des Flurstückes 2/2 in der Flur 2 der Gemarkung C.-Dorf an die Deges Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -Bau-GmbH, die den Vertrag als Vertreterin des Landes Sachsen-Anhalt abschloss, das seinerseits für die Bundesrepublik Deutschland handelnd die Flächen erwarb. Als Zeitpunkt der Besitzübergabe ist vertraglich der 01. Oktober 2004 vereinbart. Der Kaufpreis für das Teilstück des Flurstückes 1/1 beträgt 401,62 Euro. Der Kaufpreis für die Teilfläche des Flurstückes 2/2 ist auf 9.665,70 Euro festgelegt. Weiterhin enthält der Vertrag eine Vereinbarung über Nebenentschädigungen, die lautet: 5.2 Nebenentschädigung: Anschneidung einer Parzelle Flst. 1/1 239,32 Euro Erwerbsverlust Flst. 1/1 210,58 Euro Anschneidung einer Parzelle Flst. 2/2 6.126,83 Euro Erwerbsverlust Flst. 2/2 4.973,64 Euro ( . . . ) Der Kläger zu 1) erwarb mit notariellem Vertrag vom 13. Juli 2007 [Notar X., UR-Nr. ( . . . )] für 2.952,00 Euro Ackerflächen in der Größe von 4.920 m² und mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 2008 [Notarin V., UR-Nr. ( . . . )] für 160.909,31 Euro Ackerflächen in der Größe von 24,0366 ha. Dieser Erwerb soll nach dem Vortrag der Kläger die Ersatzbeschaffung für die 2004/05 veräußerten Flächen mit einschließen. Die Kläger wurden zunächst entsprechend ihrer Steuererklärung mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 zur Einkommensteuer veranlagt. In der Zeit vom 12. Februar 2008 bis zum 16. April 2008 wurde bei dem Kläger zu 1) eine Betriebsprüfung durchgeführt. In der am 16. April 2008 durchgeführten Schlussbesprechung erzielten die Beteiligten Übereinstimmung in Bezug auf die Prüfungsfeststellungen mit Ausnahme der steuerlichen Bewertung der Vorgänge bei der Veräußerung der genannten beiden Teilflächen in B.-Dorf und C.-Dorf. Diese steuerliche Bewertung war zuvor schon Gegenstand verschiedener Gespräche zwischen den Beteiligten. Nach den unter der Tz. 15 des Berichtes vom 29. Mai 2008 über die durchgeführte Betriebsprüfung aufgeführten Feststellungen des Prüfers ist die gezahlte Erwerbsverlustentschädigung (210,58 Euro und 4.973,64 Euro) zuzüglich eines Betrages von 49,05 Euro aus aufgedeckten stillen Reserven der Fläche in B.-Dorf in eine Rücklage nach R 35 EStR eingestellt worden und dadurch ergebnisneutral geblieben. Dies sei unzulässig, weil es sich bei den Erwerbsverlustentschädigungen um Folgeentschädigungen handele, also nicht um Zahlungen für den Wert des ausgeschiedenen Wirtschaftsgutes. Der Gewinn sei deshalb um 5.184,22 Euro zu erhöhen. Ähnlich verhalte es sich bei den Anschneideentschädigungen. Deren Gewinnauswirkungen seien durch Verminderung des Buchwertes neutralisiert worden. Die Anschneideentschädigung sei aber Ausgleich für Erschwernisse bei der Bewirtschaftung der Flächen und berühre nicht den - unverändert gebliebenen – Wert der Flächen. Der Gewinn sei deshalb um weitere 6.366,15 Euro zu erhöhen. Das Finanzamt L. änderte seinen Einkommensteuerbescheid vom 10. Dezember 2007 mit Änderungsbescheid vom 19. Juni 2008 entsprechend den Ergebnissen der durchgeführten Prüfung ab. Der Kläger zu 1) erhob mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008 Einspruch gegen den genannten Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2004. Zur Begründung führte er an, wegen der aufgedeckten stillen Reserven (49,05 Euro) sowie der Erwerbsverlustentschädigungen (5.184,22 Euro) sei eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gemäß R 6.6 (1) EStR gebildet worden. Hierzu werde auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 11. Januar 2005, Aktenzeichen: IX R 67/02, BFH/NV 2005, S. 1044) hingewiesen. Soweit es die Anschneideentschädigungen betreffe, sei darauf abzustellen, dass aus der Perspektive des Käufers Alles das zum Anschaffungs- bzw. Kaufpreis zähle, was als Gegenleistung für den Erwerb aufgewandt werden müsse; auf die Bezeichnung im Kaufvertrag komme es nicht an. Damit seien die Anschneideentschädigungen aber auch umgekehrt für den Verkäufer (ebenfalls) Teil des Veräußerungserlöses. Deshalb sei der Gewinn aus der Veräußerung der beiden Flurstücke in Höhe von 11.100,47 Euro (Flurstück 2/2) und in Höhe von 498,95 Euro (Flurstück 1/1) in eine Rücklage nach R 6.6 EStR einzustellen. Das Finanzamt L. wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 07. August 2009 als unbegründet zurück. Die Kläger haben am 01. September 2009 Klage erhoben. Sie führen ergänzend zu dem Vortrag im Einspruchsverfahren vor, der Verkauf der Teilflächen aus den beiden Flurstücken sei in Kenntnis der Aussichtslosigkeit, eine ggf. erfolgende Enteignung zu verhindern, erfolgt. Der Verkauf sei für einen „Gesamtkaufpreis“ in Höhe von 21.617,69 Euro erfolgt, denn bei den im Vertrag aufgeführten Anschneide- und Erwerbsverlustentschädigungen handele es sich lediglich um „unselbstständige Rechenpositionen,“ die Bestandteil des Kaufpreises seien. Von der Entschädigung habe der Kläger zu 1) Ersatzgrundstücke beschafft. Soweit es die Erwerbsverlustentschädigung betreffe, sei diese Ausdruck des in den für den Autobahnbau verwendeten Grundstücken liegenden Ertragspotentials. Es handele sich mithin um einen Zuschlag zum Verkehrswert, der als Substanzentschädigung zu interpretieren sei. Ebenso verhalte es sich bei den Anschneideentschädigungen. Diese würden nicht für die Grundstückssubstanz gezahlt, sondern als Ausgleich dafür, dass das Grundstück über den Verlust durch den eigentlichen Flächenabgang hinaus durch ungünstigeren Zuschnitt unmittelbar beeinträchtigt sei; der zukünftige erzielbare Ertrag sei aber in jedem Fall ein den Kaufpreis bestimmender Faktor für den Wert der Grundstückssubstanz. Dies bedeute jedoch nichts anderes als dass die Anschneideentschädigung – unabhängig von ihrer Bezeichnung als bloße Entschädigung – selbstverständlich Teil der Gegenleistung für die Grundstücksübertragung sei. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass der Kaufpreis und die Entschädigungen einheitlich ausgehandelt worden seien. Dementsprechend werde die (steuerliche) Differenzierung in Verkehrswert und Ertragswert in der Fachliteratur zur Land- und Forstwirtschaft ganz überwiegend als fernliegend betrachtet, zumal sich anderenfalls unlösbare Wertungswidersprüche ergäben. Ergänzend weisen die Kläger auf den bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen ( . . . ) geführten Rechtsstreit hin, der zwar unstreitig beendet worden sei, in dem sie – die Kläger – aber nach der Begründung der Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 25. November 2006 im Falle einer streitigen Entscheidung zweifelsohne obsiegt hätten. Weiterhin sei zu bedenken, dass der Verkehrswert landwirtschaftlicher Flächen – anders als in den „alten“ Bundesländern – im sog. Beitrittsgebiet in ganz wesentlichem Umfang von Erwerbsvorgängen im Zusammenhang mit „nur“ verpachteten Flächen geprägt sei. Dies habe zur Konsequenz, dass die Bodenrichtwerte im Beitrittsgebiet regelmäßig zu niedrig seien, denn bei verpachteten Flächen werde der Wert des Grundstückes ausgehend von einer kapitalisierten, abgezinsten Pacht betrachtet. Unter diesem Gesichtspunkt müsse davon ausgegangen werden, dass ein auf der Grundlage der Bodenrichtwerte ermittelter „Verkehrswert“ nicht den wahren Wert bzw. Kaufpreis darstelle, sondern dieser aus der Summe des vereinbarten Bodenrichtwertes bzw. Kaufpreises zuzüglich der vereinbarten Nebenentschädigungen gebildet werde. In diesem Sinne habe sich auch die Praxis in den „neuen Bundesländern“ entwickelt; Schrifttum zu dieser Frage sei indes nicht bekannt. Ungeachtet dessen werde jedoch daran festgehalten, dass die als Entschädigung „verkappten“ Zahlungen tatsächlich Bestandteil des Verkehrswertes bzw. des Kaufpreises seien. Die Entschädigungen seien deshalb rücklagefähig. Die Kläger beantragen, bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2004 unter Abänderung des Bescheides für 2004 über Einkommensteuer vom 10. Dezember 2007 und des hierzu ergangenen Änderungsbescheides vom 19. Juni 2008 sowie des Einspruchsbescheides vom 07. August 2008 eine Rücklage nach R 6.6 EStR in Höhe von 498,95 Euro für das Flurstück 1/1 in der Flur 1 der Gemarkung B.-Dorf und eine Rücklage in Höhe von weiteren 11.100,47 Euro für das Flurstück 2/2 in der Flur 2 der Gemarkung C.-Dorf in Ansatz zu bringen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist insbesondere auf das Urteil des Finanzgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. November 2008 (Aktenzeichen: 2 K 228/06, abgedruckt in: EFG 2009, S. 914). Nach der am 09. Juni 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Senat am 09. Juni 2011 einen Auflagenbeschluss gefasst, der insbesondere die Kaufpreisgestaltung bei dem notariellem Vertrag vom 22. Februar 2005 zum Gegenstand hat. Hierzu teilten die Kläger mit Schriftsatz vom 11. August 2011 mit, dass ihnen nicht bekannt sei, wie der „Gesamtkaufpreis bzw. seine Bestandteile“ von der Deges Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -Bau-GmbH berechnet worden sei(en). Zur Stützung Ihres Begehrens beantragen die Kläger weiterhin, Beweis zu erheben, dass der nach der Landbewertungsrichtlinie 78 (LandR 78) aus dem Bodenrichtwert ermittelte Substanzwert nicht ausreichend ist, den Substanzverlust ausreichend zu entschädigen, so dass der zu Enteignende in der Lage ist, unverzüglich ein dem enteigneten Grundstück naheliegendes anderes gleichwertiges Grundstück zu erwerben und deshalb die Differenz durch eine weitere als Erwerbsverlustentschädigung, Anschneideentschädigung, bezeichnete Entschädigung ausgeglichen wird. Aufgrund der Vereinigung des Finanzamtes L. mit dem Finanzamt I. besteht das Finanzamt L. ( . . . ) nicht mehr. Dessen Aufgaben werden seitdem von dem durch die Fusion entstandenen Finanzamt Y. wahrgenommen, das deshalb an die Stelle des Finanzamtes L. getreten ist. Das Verfahren wird deshalb als Klage gegen das Finanzamt Y. fortgeführt. Dem Senat haben bei der Entscheidung vier Bände Verwaltungsakten einschließlich der Einspruchsakte vorgelegen.