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Urteil

5 K 754/16

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, dass eine Leibrente in der Übergangszeit bis zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil aufzuteilen ist und der steuerpflichtige Teil der Rente als sonstige Einkünfte der Einkommensbesteuerung unterliegt (Rn.16) . 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 06.07.2020 X B 41/20, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, dass eine Leibrente in der Übergangszeit bis zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil aufzuteilen ist und der steuerpflichtige Teil der Rente als sonstige Einkünfte der Einkommensbesteuerung unterliegt (Rn.16) . 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 06.07.2020 X B 41/20, nicht dokumentiert). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Klageantrag des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er beantragt, unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 14. April 2016 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2016 die Einkommensteuer für 2015 auf 0,- € zu reduzieren. Mit diesem Antrag ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet, denn der Einkommensteuerbescheid vom 14. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO -. Der Einkommensteuer unterliegen sowohl die Renteneinkünfte als auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bis zum Kalenderjahr 2004 galten für verschiedene Arten der Altersbesteuerung unterschiedliche Konzepte. Das Bundesverfassungsgericht – BVerfG - sah darin einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz durch eine Ungleichbehandlung von gesetzlichen Gesetzen und Beamtenpensionen (BVerfG, 2 BvL 17/99, BVerfGE 120, 169 [170, 177]). Seit dem Kalenderjahr 2005 folgt das Gesetz einheitlich dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung. Für die Umstellung wurde eine verfassungsgemäße (BVerfG vom 29. September 2015, 2 BvR 2683/11, BStBl. 2016, II, S. 310) Übergangsregelung geschaffen, nach der die steuerliche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen (bis 2024) und der Bezüge (bis 2040) ratierlich in die nachgelagerte Besteuerung hineinwächst. Gemäß diesen Grundsätzen verstößt die Besteuerung der Leibrente des Klägers nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Leibrenten sind in der Übergangszeit bis zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung in einen steuerpflichtigen und steuerfreien Teil aufzuteilen. In Abhängigkeit vom Jahresbetrag der Rente und dem Alter des Rentenbeginns wird der steuerfreie Teil der Rente ermittelt, der grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente gilt. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des der Besteuerung unterliegenden Anteils der Rente ist der Jahresbetrag (§ 22 Nr. 1 S. 3 a, aa EStG), und zwar die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeträge einschließlich der bei der Auszahlung einbehaltene Betragsanteil der Kranken- und Pflegeversicherung. Der Prozentsatz des Besteuerungsanteils richtet sich nach dem Rentenbeginn. Regelmäßige Rentenanpassungen/Rentensteigerungen haben keinen Einfluss auf die Höhe des festgeschriebenen Rentenfreibetrages, sondern werden in voller Höhe dem Besteuerungsanteil der Rente zugerechnet. Im Streitfall begann der Rentenanspruch zum 01. Juni 2009; gemäß der Tabelle in § 22 EStG beträgt der Besteuerungsanteil des Klägers 58%. Der Beklagte hat hier zutreffend einen steuerpflichtigen Betrag in Höhe von 7.944 € der Besteuerung zugrunde gelegt. Die für die Besteuerung erforderlichen Daten ergeben sich aus der elektronischen übermittelten Rentenbezugsmitteilung. Der Rentenbruttobetrag betrug 12.855 € und der Anpassungsbetrag 1.163 €, so dass bei einem Besteuerungsanteil von 58% 7.944 € der Einkommensbesteuerung zugrunde zu legen waren. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 8. Juli 2016 Bezug genommen gemäß § 105 Abs. 5 FGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Kläger ist der Auffassung, dass seine Rente nicht der Besteuerung zu Grunde gelegt werden darf, denn eine Besteuerung der Rente sei generell verfassungswidrig. Der Kläger reichte am 03. März 2016 seine Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2015 beim Beklagten ein. In der Anlage N gab er einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 12.776 € aus seiner Tätigkeit beim B an, der sich im Verhältnis zu den Vorjahren um rund 10.000 € erhöht hatte. Des Weiteren trug er Lohnsteuern in Höhe von 106,72 € ein. In der Anlage R trug er unter 1. Rente einen Rentenbetrag in Höhe von 1.084 € und in der 2. Rente einen Betrag von 46 € ein. Der Beklagte trug über der 1. Rente den Betrag in Höhe von 12.855 € ein und setzte einen Rentenanpassungsbetrag in Höhe von 1.163 € in Kennziffer 102 ein (jeweils schwarz). Mit Bescheid vom 14. Februar 2016 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2015 auf 1.439 € fest. Den Jahresbetrag der Rente in Höhe von 12.855 € reduzierte er um den steuerfreien Teil der Rente auf 7.944 € sowie um den Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 €. Der von dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers übermittelte steuerbegünstigte Versorgungsbetrag in Höhe von 606 € blieb aufgrund des Versorgungsfreibetrages in Höhe von 567 € und der anteiligen Werbungskosten zu den Versorgungsbezügen in Höhe von 39 € bei der Berechnung der Steuer unberücksichtigt. Da der Kläger vor Beginn des Kalenderjahres 2009 das 64. Lebensjahr vollendet hatte, setzte der Beklagte einen Altersentlastungsbetrag in Höhe von 1.596 € an. Des Weiteren wurden beschränkt abziehbare Sonderausgaben in Höhe von 2.506 € sowie der Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 € angesetzt, sodass bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 15.480 € unter Zugrundelegung des Grundtarifs eine Steuer von 1.439 € ermittelt wurde. In Erläuterungen führte der Beklagte aus, dass anstelle der anzuerkennenden Werbungskosten der höhere Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 € abgezogen worden sei. Hiergegen legte der Kläger am 21. April 2016 Einspruch ein. Trotz eines Hinweisschreibens vom 10. Juni 2016 und eines nachfolgenden Gespräches am 17. Juni 2016 beim Beklagten im Finanzamt, hielt der Kläger seinen Einspruch aufrecht. Der Beklagte wies mit Bescheid vom 08. Juli 2016 den Einspruch als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 03. August 2016 Klage erhoben. Bei der Einkommensteuerveranlagung dürften nur seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zugrunde gelegt werden. Die Einkünfte aus der Rente dürften nicht zu einer Steuererhöhung führen, denn deren Besteuerung sei verfassungswidrig. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Mai 2018 den Rechtsstreit gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung – FGO – dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 06. März 2020 beantragt der Kläger - trotz richterlichem Hinweises -, „dass die Rente generell ab dem Jahr 2009 nicht mehr besteuert wird“. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu verweist er auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung vom 08. Juli 2016. Dem Gericht hat die vom Beklagten für den Kläger für das Streitjahr 2015 geführte Heftung vorgelegen.