Beschluss
5 K 760/22
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2025:0417.5K760.22.00
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Leitsätze
Die Verweisung an den Güterichter kann auch ohne ausdrückliche Zustimmung eines Beteiligten erfolgen.(Rn.3)
Tenor
Die Beteiligten des Verfahrens 5 K 760/22 werden für einen Güteversuch vor den Richter ( . . . ) als Güterichter verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verweisung an den Güterichter kann auch ohne ausdrückliche Zustimmung eines Beteiligten erfolgen.(Rn.3) Die Beteiligten des Verfahrens 5 K 760/22 werden für einen Güteversuch vor den Richter ( . . . ) als Güterichter verwiesen. I. Der Senat entscheidet durch Beschluss [vgl. Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: April 2025, § 155 FGO RdNr. 9; Stapperfend, in: Gräber, FGO, 9. Auflage, München 2019, § 155 FGO RdNr. 21], der grundsätzlich keiner Begründung bedarf [Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage, Köln 2024, § 278 ZPO RdNr. 27a]. II. Auf den mit Schriftsatz vom 31. März 2025 angebrachten Antrag der Klägerin werden die Beteiligten gemäß § 278 Abs. 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Güteverhandlung vor den Richter X als Güterichter verwiesen. Dass die Beklagte – jedenfalls nach dem Kenntnisstand des Prozessgerichts – der Verweisung an den Güterichter nicht ausdrücklich zugestimmt hat, steht der Verweisung nicht entgegen, denn die Verweisung an den Güterichter bedarf weder dahingehender übereinstimmender Anträge aller Verfahrensbeteiligten noch eines ausdrücklich übereinstimmend erklärten Einverständnisses [Sächs. OVG, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 1 A 257/10 – ZKM 2014, S. 135]. Die Verweisung an den Güterichter kommt zwar regelmäßig nur in Betracht, wenn alle Verfahrensbeteiligten für eine einvernehmliche Konfliktlösung offen sind [so ausdrücklich: Stapperfend, in: Gräber, FGO, 9. Auflage, München 2019, § 155 FGO RdNr. 21; Bundestags-Drucksache 17/8058, S. 21 (zu Nr. 5 - neu -)], weshalb eine Verweisung untunlich erscheinen muss, wenn ein Beteiligter dem Güteverfahren widerspricht, sich also einer gütlichen Konfliktlösung verschließt. Diese Situation ist aber nicht schon dann gegeben, wenn ein Beteiligter dem Güteverfahren nur nicht ausdrücklich zugestimmt hat [a.A. wohl: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09. März 2023 – 16 K 16155/21 – juris (RdNr. 35), insoweit nicht abgedruckt in: EFG 2023, S. 1443], weshalb im Regierungsentwurf zu § 278 ZPO zutreffend erläutert ist, dass § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO die Verweisung an den Güterichter im Unterschied zur gerichtsinternen Mediation nicht von der Zustimmung der Beteiligten abhängig macht [Bundestags-Drucksache 17/5335, S. 20 (zu Nr. 4); ebenso auch: Bayerisches LSG, Beschluss vom 05. September 2016 – L 2 P 30/16 B – juris (RdNr. 9); Sächs. OVG, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 1 A 257/10 – ZKM 2014, S. 135; Greger, Das Güterichterverfahren – Große Chancen, zu wenig genutzt, MDR 2017, S. 1107 (1109)]. Die Verweisung an den Güterichter kann deshalb auch dann erfolgen, wenn sich ein Beteiligter – wie hier – nicht dazu erklärt hat [so ausdrücklich: Windau, Das Güterichterverfahren im prozessualen Kontext – sinnvolle Ergänzung oder Fremdkörper?, JM 2019, S. 52 (54)].