Beschluss
6 K 277/10
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2016:0617.6K277.10.0A
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Leitsätze
1. Die von der Gemeinde ausgestellte Bescheinigung, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.v. § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind, hat Bindungswirkung für das Finanzamt. Hier: Aussetzung des Verfahren wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für eine Eigentumswohnung wegen eines Remonstrationsverfahrens gegen die Bescheinigung einer Gemeinde zu § 7h EStG(Rn.1)
.
2. Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: IX B 81/16).
Tenor
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bezirksamtes Z über das vom Beklagten eingeleitete Remonstrationsverfahren gegen die Bescheinigung vom 11. Juni 2015 zu § 7h EStG die Wohneinheit betreffen ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von der Gemeinde ausgestellte Bescheinigung, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.v. § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind, hat Bindungswirkung für das Finanzamt. Hier: Aussetzung des Verfahren wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für eine Eigentumswohnung wegen eines Remonstrationsverfahrens gegen die Bescheinigung einer Gemeinde zu § 7h EStG(Rn.1) . 2. Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: IX B 81/16). Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bezirksamtes Z über das vom Beklagten eingeleitete Remonstrationsverfahren gegen die Bescheinigung vom 11. Juni 2015 zu § 7h EStG die Wohneinheit betreffen ausgesetzt. Die von der Gemeinde ausgestellte Bescheinigung, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.v. § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind, hat Bindungswirkung für das Finanzamt (BFH- Urteil vom 22. Oktober 2014 X R 15/13 Rdnr. 17 f. zit. nach dem Schriftsatz der Klägerseite vom 15 Juni 2016). Sie hat deshalb rechtlichen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2000-2010 für die Eigentumswohnung. Das entsprechende Verwaltungsverfahren wurde mit dem Schreiben des Beklagten vom 8. September 2015 in Gang gebracht und ist mit dem Schreiben des Bezirksamtes Z auch noch nicht abgeschlossen, da daraus - abgesehen von der fehlenden Rechtsmittelbelehrung – kein Tenor zu ersehen ist. Das Gericht hält deshalb die Aussetzung nach § 74 der Finanzgerichts-ordnung (FGO) für zweckmäßig.