Urteil
6 K 604/15
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 6. Senat, Entscheidung vom
2mal zitiert
21Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Begriffe "Betriebsstätte" im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 1 EStG und "regelmäßige Arbeitsstätte" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG dürfen nicht differenziert ausgelegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.2014 III R 19/13) (Rn.21)
.
2. Der Betriebsstättenbegriff des § 12 AO ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2014 VIII R 46/12)) (Rn.25)
(Rn.26)
.
3. Ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet (hier: ein Waldgebiet) kommt als regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bzw. Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nur dann in Betracht, wenn sich in diesem Gebiet jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers vergleichbar ist und der Arbeitnehmer dort auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (vgl. BFH-Rechtsprechung; hier: Nachhaltigkeit verneint bei nur einmaligem Aufsuchen eines mehrere hundert Kilometer entfernten Waldes durch den Forstwirt im Veranlagungszeitraum) (Rn.23)
.
4. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VI R 17/18 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 28.05.2018 VI B 123/17, nicht dokumentiert).
Tenor
Der Bescheid über gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2013 von 12. November 2014 wird dahingehend geändert, dass weitere Fahrtkosten i.H.v. 157,50 € sowie 24,- € Verpflegungspauschale als Betriebsausgaben anerkannt und in Höhe von jeweils 50 v. H. auf die Gesellschafter C und D verteilt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens hat der Beklagte ¾ und die Klägerin ¼ zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begriffe "Betriebsstätte" im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 1 EStG und "regelmäßige Arbeitsstätte" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG dürfen nicht differenziert ausgelegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.2014 III R 19/13) (Rn.21) . 2. Der Betriebsstättenbegriff des § 12 AO ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2014 VIII R 46/12)) (Rn.25) (Rn.26) . 3. Ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet (hier: ein Waldgebiet) kommt als regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bzw. Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nur dann in Betracht, wenn sich in diesem Gebiet jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers vergleichbar ist und der Arbeitnehmer dort auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (vgl. BFH-Rechtsprechung; hier: Nachhaltigkeit verneint bei nur einmaligem Aufsuchen eines mehrere hundert Kilometer entfernten Waldes durch den Forstwirt im Veranlagungszeitraum) (Rn.23) . 4. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VI R 17/18 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 28.05.2018 VI B 123/17, nicht dokumentiert). Der Bescheid über gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2013 von 12. November 2014 wird dahingehend geändert, dass weitere Fahrtkosten i.H.v. 157,50 € sowie 24,- € Verpflegungspauschale als Betriebsausgaben anerkannt und in Höhe von jeweils 50 v. H. auf die Gesellschafter C und D verteilt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat der Beklagte ¾ und die Klägerin ¼ zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat legt den Klageantrag dahingehend aus, dass die Klägerin beantragt, den angefochtenen Bescheid über gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2013 von 12. November 2014 dahingehend zu ändern, dass weitere Fahrtkosten i. H. v. 157,50,- €, eine Verpflegungspauschale i. H. v. 24,- € und Übernachtungskosten i. H. v. 50 € anerkannt werden und der so errechnete Verlust i. H. v. 739 € hälftig auf die Gesellschafter der Klägerin aufgeteilt wird. Die Klage hat teilweise, hinsichtlich der weiteren Fahrtkosten und der Verpflegungspauschale Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Im Streitfall sind die in der GbR von den Eheleuten gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO gesondert und einheitlich festzustellen. Die von der Klägerin verwalteten Waldflächen stellen – das ist zwischen den Beteiligten unstreitig - einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dar. Hierfür ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung der betrieblichen Verhältnisse (vgl. dazu: BFH-Urteil vom 10. April 1997 IV R 48/96, BFH/NV 1997, 749) eine u. U. größere Entfernung der Waldstücke vom Wohnort des Steuerpflichtigen ebenso unschädlich (BFH-Urteil in BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482) wie der Umstand, dass die Forstflächen sich auf einem weitläufigen, nicht zusammenhängenden Gebiet befinden, da insoweit eine gemeinsame Bewirtschaftung und Verwaltung möglich ist und seit Jahren erfolgt. Die geltend gemachten weiteren Fahrtkosten sind nach Reiskostengrundsätzen als Betriebsausgaben abziehbar. Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, § 4 Abs. 4 EStG. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 1 und 2 EStG nur beschränkt abzugsfähig. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 Satz 1 bis 6 und Abs. 2 EStG entsprechend anzuwenden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG werden die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, durch eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro abgegolten. Durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2 EStG sollen die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei der Ermittlung von Gewinneinkünften mit den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Ermittlung von Überschusseinkünften gleich behandelt werden (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 III R 19/13, BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, m.w.N.). Diese durch den Gesetzgeber beabsichtigte Gleichbehandlung wird durch die gesetzlich normierte Verweisung auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG deutlich. Der hierin zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers ist bei der Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu berücksichtigen (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 9. November 1988 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, unter B.II.1., m.w.N.). Wenn nach dem Zweck des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG beim Abzug der dort genannten Fahrtkosten die Gewerbetreibenden und selbständig Tätigen den Arbeitnehmern gleichzustellen sind, dann müssen auch die für die Arbeitnehmer geltenden Ausnahmen der Abzugsbeschränkungen im Falle gleichliegender Sachverhalte bei den Gewerbetreibenden und den selbständig Tätigen grundsätzlich ebenso gelten (BFH-Urteil vom 5. November 1987 IV R 180/85, BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334, unter 2.). Entsprechend dürfen die Begriffe „Betriebsstätte“ im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 1 EStG und „regelmäßige Arbeitsstätte“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht differenziert ausgelegt werden (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 III R 19/13, BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, m.w.N.). Regelmäßige Arbeitsstätte ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH vom 17. Juni 2010 - VI R 20/09, BStBl. II 2012, 32 und vom 9. Juni 2011, VI R 58/09, BStBl. II 2012, 34). Ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet wie z. B. ein Werksgelände oder ein Waldgebiet kommt als regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bzw. Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nur dann in Betracht, wenn sich in diesem (Wald)gebiet jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers vergleichbar ist (BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32; vom 29. April 2014 VIII R 33/10, BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777) und der Arbeitnehmer dort auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (BFH-Urteile vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl. II 2010, 564; in BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564). Der Senat lässt mangels Entscheidungsrelevanz dahinstehen, ob sich auf einer oder mehreren Forstflächen in Z überhaupt ortsfeste Einrichtungen befinden. Denn im Streitfall sind die Forstflächen in Z jedenfalls nicht mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also gerade nicht „fortdauernd und immer wieder“, sondern vielmehr äußerst „gelegentlich“ aufgesucht worden, nämlich im Streitjahr tatsächlich nur ein einziges Mal. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Gleichbehandlung der Begriffe der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und der „Betriebsstätte“ im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 1 EStG (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 III R 19/13, BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, m.w.N.) muss entgegen der Auffassung des Beklagten auch bei einen Selbstständigen ein Aufsuchen der Betriebsstätte mit einer gewissen Nachhaltigkeit gefordert werden. Auch der Hinweis des Beklagten auf die Regelungen des § 18 Nr. 1 bis 3 i. V. m. § 180 AO führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass der Beklagte ggfs. auf den Waldflächen vorhandene Betriebsvorrichtungen wie z. B. Geräteschuppen zum Anlass genommen hat, einen Betriebssitz i. S. der §§ 12, 18 AO für seine eigene Zuständigkeit zur gesonderten Feststellung anzunehmen, kann jedenfalls nach den vorstehenden Grundsätzen im Rahmen bei der Unterscheidung zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte bzw., Betriebsstätte und Auswärtstätigkeit nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Da dem in der AO verwendeten Betriebsstättenbegriff die Funktion zufällt, unternehmerische Tätigkeiten und damit auch die Besteuerungstatbestände örtlich zuzuordnen, setzt die Betriebsstätte i.S. von § 12 AO folglich nur eine "feste" Geschäftseinrichtung mit einer festen Beziehung zu einem bestimmten Teil der Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Eine feste Einrichtung i.S. von § 12 AO erfordert jedoch weder besondere Vorrichtungen noch für den Aufenthalt von Menschen geeignete Räume (BFH-Urteil vom 02. April 2014 I R 68/12, BFHE 245, 98, BStBl II 2014, 875, Rn. 16, vgl. a. Buciek in Beermann/Gosch, AO § 12 Rz 7, m.w.N.). Der so verwendete Betriebsstättenbegriff des § 12 AO ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG (BFH-Urteil vom 11. November 2014 VIII R 46/12, Rn. 17, n. v., juris). Unter dem Begriff der Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ist der Ort zu verstehen, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zugrunde liegen (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 18. September 1991 XI R 34/90, BStBl II 1992, 90; BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 33/10, BStBl II 2014 Seite 777; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. November 2014 2 K 1976/12, EFG 2015, 367 Rn. 16; eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist - im Unterschied zur Geschäftseinrichtung oder Anlage im Sinne des § 12 Satz 1 AO - nicht erforderlich). Umgekehrt spielt es bei der Beurteilung der Betriebsstätteneigenschaft i. S. v. § 12 AO keine Rolle, ob diese „nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufgesucht wird“, (vgl. BFH vom 17. Juni 2010 - VI R 20/09, BStBl II 2012, 32 und vom 9. Juni 2011, VI R 58/09 BStBl II 2012, 34). Nach alledem sind die Fahrtkosten für die Fahrt nach Z nach Reiskostengrundsätzen als Betriebsausgaben abziehbar, so dass die beantragten weiteren Fahrtkosten von 157,50 € als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind. Die beantragten Verpflegungsmehraufwandspauschale i. H. v. 24,- € ist ebenfalls zu gewähren. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG dürfen Mehraufwendungen für Verpflegung grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig wird (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG). Hiernach steht der Klägerin die Pauschale i. H. v. wegen einer mehr als achtstündigen Abwesenheit vom Sitz der GbR in Y als Tätigkeitsmittelpunkt zu. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kommt – wie auch bei der Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. des Betriebssitzes - als Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet nur dann in Betracht, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird. Soweit unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Werksgelände oder ein Waldgebiet eine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 VI R 32/15, nv, BFH/NV 2017, 281-283), liegen diese Voraussetzungen im Streitfall für die Waldflächen in Z nicht vor, da diese nicht mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht worden sind. Hinsichtlich der geltend gemachten Übernachtungskosten hat die Klage keinen Erfolg. Übernachtungskosten sind nur in tatsächlich entstandener Höhe abzugsfähig. Das hat zu Folge, dass dann, wenn das B die Entstehung von Übernachtungskosten mit der Erwägung bestreitet, dass ein Steuerpflichtiger kostenlos bei Bekannten, Verwandten oder Geschäftsfreunden übernachtet haben könne, das FG den Sachverhalt soweit aufzuklären hat, bis es sich die Überzeugung verschafft hat, dass tatsächlich Übernachtungskosten angefallen und in welcher Höhe sie entstanden sind (BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 IV R 140/77, BStBl II 1981, 14-16, BFHE 131, 336, Rn. 10). Im Streitfall ist davon auszugehen, dass der Gesellschafter der Klägerin keinen Beherbergungsvertrag mit den Verwandten geschlossen hat, aus dem er die Zahlung der 50,- € schuldete. Dies ist weder schlüssig vorgetragen und wäre nach der Lebenserfahrung zwischen Verwandten auch äußerst unüblich. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des eigenen Vortrags im Einspruchsverfahren davon auszugehen, dass ihm die Übernachtung – wie unter Verwandten üblich – unentgeltlich gewährt worden ist und die 50,- € tatsächlich als Geschenk gewährt worden sind. In dieser Konstellation sind aber keine betrieblich veranlassten Übernachtungskosten angefallen und die 0,- sind wegen Überschreitens der Freigrenze von 35,- € (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) auch nicht als Geschenk abzugsfähig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie ausgelaufenes Recht betrifft und hinreichend eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen bereits vorliegt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Wald als Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe oder nur in Höhe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind. Des Weiteren ist streitig, ob Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten anzusetzen sind. Die Klägerin ist eine GbR, die aus dem alleinvertretungsberechtigten geschäftsführenden Gesellschafter C und seiner Ehefrau D besteht. Gegenstand der GbR ist die laufende Bewirtschaftung der im jeweiligen Eigentum der Gesellschafter stehenden Forstgrundstücke in Z, die im Zuständigkeitsbereich des Beklagten als Lagefinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) liegen. Die Eheleute sind Eigentümer von insgesamt 21 Flurstücken mit einer Größe von 2,10 a bis 2,699 ha. Geschäftsjahr war nach dem Gesellschaftsvertrag vom 30. Juni 2007 vom 1. Oktober bis zum 30. September. Weiter vereinbarten die Gesellschafter darin: „3. Vom Jahresergebnis erhalten beide Gesellschafter einen Gewinn von höchstens 1.000,- € sowie einen Verlust von höchsten 1.000,- € im Jahr. Das restliche Ergebnis wird dem Gesellschafter C zugewiesen. (..) 4. Die im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft stehenden Grundstücke werden bei der Bilanzierung wie unmittelbares Vermögen der GbR behandelt.“ Sitz der GbR ist der 525 km entfernt gelegenen Wohnsitz der Eheleute in Y (X). Die Tätigkeiten für die GbR führt der Gesellschafter C in einem Anbau seines Wohnhauses durch. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 2013 machte der Geschäftsführer C für die Klägerin für das Streitjahr einen Verlust aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 739 € geltend. In den Betriebsausgaben waren Fahrtaufwendungen für Hin- und Rückfahrt (1050 km) vom Wohnsitz des Gesellschafters zum Wald i.H.v. 315,- € enthalten. Diese setzten sich zusammen aus einer einzigen (Hin- und Rück-)Fahrt nach Z zur „Ortsbegehung“ und für „kleinere Beschneidarbeiten, wobei die Hinfahrt am 13. Juni 2014 und die Rückfahrt am 14. Juni 2014 stattfand. Des Weiteren wurden Kosten für eine Übernachtung bei Verwandten i. H. v. 50,- € sowie eine Verpflegungspauschale von 24,- € geltend gemacht. Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2013 erkannte der Beklagte die Aufwendungen nur in Höhe der hälftigen Fahrtkosten i.H.v. 157,50 € an. Die Fahrten in den Wald seien nur mit der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Wald zu berücksichtigen, da es sich nicht um Reisekosten sondern um Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb handele. Entsprechend seien Verpflegungsmehraufwendungen nicht abzugsfähig. Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht Einspruch und trug im Einspruchsverfahren durch ihren Geschäftsführer vor, dass die 50,- €, die für die Übernachtung an Verwandte gezahlt worden seien, als „Geschenk“ gewertet werden sollten, falls sie ansonsten nicht anerkannt werden könnten. Daraufhin hatte der Beklagte auf die überschrittene Freigrenze von 35,- € hingewiesen. Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Gesellschafter C für die Klägerin am 11. Juni 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er alle anfallenden Verwaltungsarbeiten für die Klägerin in seinen Büroräumen in Y erledige. Auch sei Y laut Gesellschaftsvertrag der Sitz der Klägerin. Es handele sich mithin um eine Betriebsstätte. Die geltend gemachten Reisekosten fielen somit an für Reisen zwischen 2 Standorten des Unternehmens und umfassten die Fahrtkosten in Gesamthöhe von 315,- €, die Verpflegungspauschale von 24,- € sowie auch die Übernachtungskosten i.H.v. 50,- €. Die Argumentation des Finanzamts, dass die Verwaltungstätigkeit nicht ortsgebunden sei, sei demgegenüber nicht stichhaltig. Das B scheine die Vorstellung zu haben, dass man Rechner und Geschäftsunterlagen „im Wald lagern und benutzen könne“. Auch sei es nicht nachvollziehbar, wenn das B in den vergangenen 29 Jahren die Reisekosten stets in voller Höhe anerkannt habe und jetzt seine abweichende Rechtsauffassung unter Hinweis auf Rechtsprechung begründe, die ihrerseits über 20 Jahre alt sei. Die Klägerin beantragt fast wörtlich, den Bescheid über gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2013 von 12. November 2014 aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen, in dem die Reisekosten im Sinne der Erklärung vom 8.10.2014 in voller Höhe anerkannt sind, so dass für 2013 ein Gesamtgewinn in Höhe von ./. 739 € festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf seinen Einspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, das Forstgebiet, für das der Beklagte als Lagefinanzamt zuständig sei, bilde den Mittelpunkt der forstwirtschaftlichen Betätigung nach qualitativen Merkmalen sowie nach dem konkreten Gewicht der dort verrichteten Tätigkeit für die GbR. Die Klägerin sei mit den Forstflächen in einer Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) organisiert. Zudem zahle die Klägerin Beiträge an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Auch hierbei werde das (weiträumige) Waldgebiet als Betrieb berücksichtigt. Demgegenüber erfülle der Ort der Verwaltung der Forstflächen -hier im Wohnhaus des Gesellschafters - nicht den Begriff des Forstbetriebes. Der Begriff der Betriebsstätte sei im Hinblick auf den besonderen Zweck des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG), den Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG und auch wegen der gebotenen Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Gewerbetreibenden bzw. Freiberuflern hier weiter auszulegen als im Rahmen des § 12 AO. Im Rahmen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG sei unter Betriebsstätte mithin die Beschäftigungsstätte des Steuerpflichtigen zu verstehen, d.h. das Gelände, auf dem oder von dem aus die steuerrechtlich relevante Tätigkeit ausgeübt werde bzw. die Baulichkeit, Anlage oder Einrichtung, in der (oder von der aus) dies geschehe. Zudem sei der Begriff der Betriebsstätte wegen der Verweisung in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG auf die Regelung in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG gleichermaßen wie der dort für Arbeitnehmer verwendete Begriff der „Arbeitsstätte“ dadurch gekennzeichnet, dass er eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraussetze. Auch ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet könne regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG und Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG sein, wenn sich in diesem Gelände jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befinde, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung eines Arbeitgebers vergleichbar sei. Demgegenüber sei das Wohnhaus des Klägers, von dem aus die Arbeitsvorbereitung und -Nachbereitung, wie z.B. Terminvereinbarungen, Auftragsbestätigungen oder Begleichung von Rechnungen im Arbeitszimmer erfolgen, nicht als Betriebsstätte anzusehen. Denn ohne die Forstflächen würden diese Arbeiten gar nicht erst anfallen. Betrieblich genutzte Räume, die sich in der im Übrigen selbstgenutzten Wohnung des Steuerpflichtigen befinden, könnten nicht als Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG angesehen werden. Der Beklagte verweist auf die Entscheidungen des BFH vom 29. April 2014, VIII R 33/10, BStBl. II 2014, 777; vom 9. Juni 2011, VI R 55/10 BStBl. II 2012, 38 und 22. Oktober 2014 X R 13/13, BStBl. II 2015, 273. Da die Forstflächen ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet darstellten, sei die kürzeste Strecke zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Zugang zu den Forstflächen nur in Höhe der Entfernungspauschale nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 2 i. V. mit § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG anzusetzen. Denn auch wenn fiktiv mehrere Betriebsstätten vorlägen, würde es bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei der Entfernungspauschale verbleiben. Schließlich verweist der Beklagte auf die Dienstbesprechung des MF des Landes Sachsen-Anhalt „Aktuelle Fragen der Land-und Forstwirtschaft 2016“, in welcher auch grundsätzliche Fakten zum Forstbetrieb aufgezeigt würden. Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet.