Beschluss
1 V 1184/13
Finanzgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSL:2013:0725.1V1184.13.0A
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Leitsätze
Ein inländisches Unternehmen, das die Lohnkosten für den Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens übernimmt, kann nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG als wirtschaftlicher Arbeitgeber dieses Arbeitnehmers in Inland zur Lohnsteueranmeldung verpflichtet sein(Rn.17)
.
Tenor
Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein inländisches Unternehmen, das die Lohnkosten für den Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens übernimmt, kann nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG als wirtschaftlicher Arbeitgeber dieses Arbeitnehmers in Inland zur Lohnsteueranmeldung verpflichtet sein(Rn.17) . Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Die Entscheidung ergeht unanfechtbar. II. Der nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides bestehen dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (ständige Rechtsprechung des BFH, grundlegend: Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl III 1967, 533 und vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl II 1975, 239). Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist jedoch nur dann vertretbar, wenn zugleich auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen; sind dagegen Zweifel fast ausgeschlossen, ist eine Aussetzung der Vollziehung selbst dann nicht zulässig, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH vom 19. April 1968 IV B 3/66, BStBl II 1968, 538; vom 31. Januar 1967 VI 5 9/66, BStBl III 1967, 255). Für das Vorliegen einer unbilligen Härte ist im vorliegenden Verfahren weder etwas konkret vorgetragen noch sind ansonsten solche Umstände aus den Akten erkennbar. Der Prozessstoff ist im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung wegen dessen Eilbedürftigkeit auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen beschränkt, insbesondere auf die Akten der Finanzbehörde und auf präsente Beweismittel. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Finanzgericht sind nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH vom 14. Februar 1989 IV B 33/88, BStBl II 1989, 516; vom 3. Juni 2009 IV B 48/09, BFH/NV 2009, 1641 m.w.N.). 2. Der Senat hat bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin zu Recht als wirtschaftlichen Arbeitgeber i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG des A behandelt. a. Sätze 1 und 2 des § 38 Abs. 1 EStG in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung lauten: „Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder 2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher). Inländischer Arbeitgeber ist in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung auch das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.“ Die Vorschrift verpflichtet bei internationaler Arbeitnehmerentsendung das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, zum Steuerabzug. Hiernach kann auch ein deutsches Unternehmen, das lediglich wirtschaftlicher Arbeitgeber i.S.d. Doppelbesteuerungsabkommen, nicht aber arbeitsrechtlicher Arbeitgeber ist, zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sein. „Wirtschaftlicher Arbeitgeber“ nach Abkommensrecht ist derjenige, der einen Arbeitnehmer in seinen Geschäftsbetrieb integriert, weisungsbefugt ist und die Vergütungen für die ihm geleistete unselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt. Die Voraussetzung des wirtschaftlichen Tragens ist insbesondere auch dann erfüllt, wenn die von dem anderen Unternehmen gezahlte Arbeitsvergütung dem deutschen Unternehmen weiterbelastet wird (BMF vom 27. Januar 2004 IV C – S 2000 – 2/04, BStBl I 2004, 173 unter III 1). Ob im Fall der konzerninternen Arbeitnehmerentsendung das entsendende oder das aufnehmende Unternehmen "Arbeitgeber" des entsandten Arbeitnehmers im abkommensrechtlichen Sinne ist, hängt zum einen davon ab, in wessen Interesse und auf wessen Betreiben die Entsendung erfolgt. Deshalb ist, wenn sie ausschließlich oder überwiegend dem entsendenden Unternehmen dient, auch bei Übernahme des Arbeitslohns durch das aufnehmende Unternehmen regelmäßig nur das entsendende Unternehmen als Arbeitgeber anzusehen. Zum anderen wird bei einer Arbeitnehmerentsendung das aufnehmende Unternehmen nur dann zum Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne, wenn der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf jenes Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen ist (BFH vom 23. Februar 2005 I R 46/03, BFH/NV 2005, 1191 m.w.N.). b. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG liegen bei summarischer Prüfung vor. A hat einen Arbeitsvertrag mit X geschlossen. Er ist aber für die Antragstellerin im Inland und für diese auch in Estland tätig. Die Arbeitnehmerüberlassung hat im Interesse der Antragstellerin stattgefunden, die dementsprechend auch alle Aufwendungen für die Tätigkeit des A übernommen und an X erstattet hat. Dass A auch im Inland ansässig ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. A ist als Prokurist und Servicemanager der Antragstellerin zur Wahrnehmung der Interessen der Antragstellerin gehalten, er ist insofern in deren Betrieb eingegliedert und unterliegt auch den Weisungen des Geschäftsführers der Antragstellerin. Damit liegt – was im Übrigen auch von der Antragstellerin nicht bestritten wird - eine Arbeitnehmerüberlassung vor. Ebenso unbestritten ist, dass die Antragstellerin alle aus der Tätigkeit des A entstandenen Aufwendungen durch Erstattung an X wirtschaftlich getragen hat. Ohne Einwendungen sind auch die durch die Tätigkeit veranlassten Aufwendungen für die Gestellung eines KFZ und einer Wohnung geblieben. Aus dem Beschluss des BFH vom 4. September 2002 I R 21/01, BStBl II 2003, 306 geht zum einen schon deshalb nichts anderes hervor, weil dieser zu einer nur kurzfristigen Tätigkeit des Leiharbeitnehmers (2 ½ Wochen) ergangen ist und zum anderen die Entscheidung für einen Zeitraum vor Geltung des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG, der die Rechtslage grundlegend verändert hat, ergangen ist. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin gemäß § 135 FGO auferlegt. Die Entscheidung ergeht nach § 128 Abs. 3 FGO unanfechtbar. Die Zulassung der Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO kam nicht in Betracht. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. I. Von Juni bis Dezember 2012 wurde bei der Antragstellerin eine Lohnsteuer-Sonderprüfung für Januar 2008 bis Dezember 2011 durchgeführt. Der Prüfer kam aufgrund seiner Ermittlungen zu der Überzeugung, dass die Antragstellerin Arbeitgeberin i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG des Herrn Dipl. Ingenieur A sei und führte hierzu Folgendes aus: „Der Geschäftsführer und Gesellschafter Y ist zu 50 % an einer Kapitalgesellschaft X mit Sitz in Estland beteiligt. Gegenstand beider Unternehmen ist ... der Vertrieb ... von Maschinen ... . Die übrigen Anteile werden von dem Gesellschafter A gehalten, der gleichzeitig auch Service Manager und Prokurist der inländischen Firma ist. Die Firma in Estland wurde 1999 gegründet, um auf dem estnischen Markt Fuß zu fassen. Die estnische Gesellschaft hat nur die inländische Firma als Auftraggeber. Der Gesamtumsatz entspricht dem Lohn des dort beteiligten A. Weiterhin sollte auf diese Art auch vor der EU-Vollmitgliedschaft Estlands die Möglichkeit bestehen, dass A als Manager der estnischen Firma in Deutschland arbeiten kann. Zum 01.05.2004 wurde Estland in die EU aufgenommen. Mit dem Beitritt stehen somit einem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit des neuen EU-Mitgliedstaats besitzt, die Möglichkeiten des § 1a EStG offen. Die ausländische Firma X hat jedoch über den gesamten Prüfungszeitraum (2008 bis 2011) die Personalkosten für A i.H.v. .... € jährlich der inländischen Firma in Rechnung gestellt. Nach den Serviceberichten, die im Rahmen der Prüfung vorgelegt wurden, ergab sich, dass A für das inländische Unternehmen am Firmensitz und bundesweit Serviceleistungen erbracht hat. Für Dienstreisen wurde ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse trägt das inländische Unternehmen die Verantwortung und auch das Risiko für die durch die Tätigkeit des A erzielten Ergebnisse. Im Übrigen ist der Prokurist A den Weisungen des inländischen Gesellschafter-Geschäftsführers unterworfen. Demnach ist das inländische Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG verpflichtet den Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Das inländische Unternehmen haftet gem. § 42 d Abs. 1 EStG für die Lohnsteuer, die es einzubehalten und abzuführen hat. A ist It. Auskunft des Einwohnermeldeamts der Gemeinde Z seit 2002 unter der Anschrift ... gemeldet und somit unbeschränkt steuerpflichtig (Steuerklasse I). Die Wohnung befindet sich im Eigentum des Geschäftsführers der Astin. und wurde A unentgeltlich überlassen. Über Baujahr, Größe und Ausstattung der Wohnung liegen keine Angaben vor. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wohnräumen durch den Arbeitgeber ist ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil (§ 8 Abs. 1 EStG, § 19 EStG). Eine Wohnung ist mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, ortsüblicher Mietpreis) zu bewerten. Unter dem üblichen Endpreis (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) ist der Mietzins zu verstehen, der unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und unter Beachtung gesetzlicher Mietpreisbestimmungen für eine nach Baujahr, Lage, Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit vergleichbare Wohnung üblich ist (Vergleichsmiete). Der Mietzins für die Wohnung wird mit 400 € mtl. geschätzt. Die Prüfung geht auch davon aus, dass dem Prokuristen A ein Firmenwagen für private Zwecke zur Verfügung stand. ... ..... Der Antragsgegner schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ am 23. April 2013 gegenüber der Antragstellerin Haftungsbescheide über Lohnsteuer, die Gegenstand des Verfahrens 2 V 1183/13 sind. Darüber hinaus erließ er auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen auch für die Folgezeiträume Bescheide über Lohnsteuer .... Am Montag, den 27. Mai 2013, legte die Antragstellerin gegen diese Bescheide Einspruch ein und stellte gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Am 11. Juni 2013 kündigte der Antragsgegner die Vollstreckung aus den vorgenannten Lohnsteuerbescheiden an. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden. Am 26. Juni 2013 hat die Antragstellerin beim Finanzgericht sinngemäß beantragt, die Vollziehung der Bescheide über Lohnsteuer für die Monate Januar 2012 bis März 2013, alle vom 23. April 2013, ohne Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auszusetzen. Unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im Einspruchsverfahren führt die Antragstellerin aus, X sei der ausländische Arbeitnehmer-Verleiher, als solcher Arbeitgeber des A und habe für den im Inland verliehenen Arbeitnehmer Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Dies gelte auch für im Inland ansässige Arbeitnehmer. Die Haftung des Entleihers ergebe sich aus § 42d Abs. 6 bis 9 EStG. Arbeitgeber im Sinne des Abkommensrechts sei, wer die Vergütung für die geleistete Tätigkeit wirtschaftlich trage, indem er diese unmittelbar an den Arbeitnehmer auszahle oder indem ein anderes Unternehmen für ihn in Vorlage gehe (BFH I R 21/01 BStBl II 2003, 306). Der Geschäftsführer der X erhalte sein Gehalt ausschließlich von X; es erfolge auch keine abgekürzte Zahlung von der Antragstellerin an A. Die Zahlungen der Antragstellerin an X i.H.v. .... € jährlich enthielten auch Kostenübernahmen für Reisekosten etc. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen. Die Antragstellerin sei wirtschaftlicher Arbeitgeber im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG. A sei als Arbeitnehmer der X für einen befristeten Zeitraum beim aufnehmenden Unternehmen, der Antragstellerin, tätig. Die Antragstellerin sei als wirtschaftlicher Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne anzusehen, da sie A in ihren Geschäftsbetrieb integriert habe, weisungsbefugt sei und die Vergütungen der für sie geleisteten Arbeit wirtschaftlich trage. Denn X habe die Personalkosten des A der Antragstellerin in Rechnung gestellt. Damit sei die Antragstellerin inländische Arbeitgeberin i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 EStG. Sie müsse somit Lohnsteuer einbehalten und abführen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Akten des Antragsgegners Bezug genommen.