Urteil
2 K 1516/08
Finanzgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSL:2010:0608.2K1516.08.0A
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Leitsätze
Liegt ein ausdrücklich als Bescheinigung zur Vorlage bei der Familienkasse bezeichnetes Schreiben der Agentur für Arbeit vor, wonach das Kind in einem bestimmten Zeitraum als Bewerber für eine Berufsausbildungsstelle gemeldet war, besteht auch dann ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, wenn die Agentur für Arbeit später schreibt, dass es sich um eine "Bescheinigung mit falschem Inhalt" handelt, weil das Kind lediglich als "Ratsuchender", nicht aber als Bewerber erfasst gewesen sei. Der Bescheinigung kommt solange eine Nachweisfunktion zu, wie sie nicht entsprechend § 45 SGB X zurückgenommen worden ist (Rn.25)
(Rn.26)
(Rn.27)
.
Tenor
Der Bescheid vom 30. Mai 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 23. September 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Kindergeld für ihren Sohn M für Januar bis Juni 2008 zu bewilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegt ein ausdrücklich als Bescheinigung zur Vorlage bei der Familienkasse bezeichnetes Schreiben der Agentur für Arbeit vor, wonach das Kind in einem bestimmten Zeitraum als Bewerber für eine Berufsausbildungsstelle gemeldet war, besteht auch dann ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, wenn die Agentur für Arbeit später schreibt, dass es sich um eine "Bescheinigung mit falschem Inhalt" handelt, weil das Kind lediglich als "Ratsuchender", nicht aber als Bewerber erfasst gewesen sei. Der Bescheinigung kommt solange eine Nachweisfunktion zu, wie sie nicht entsprechend § 45 SGB X zurückgenommen worden ist (Rn.25) (Rn.26) (Rn.27) . Der Bescheid vom 30. Mai 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 23. September 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Kindergeld für ihren Sohn M für Januar bis Juni 2008 zu bewilligen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der streitige Bescheid war aufzuheben und die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von Kindergeld für die Zeit von Januar bis Juni 2008 auszusprechen. 1. Rechtsgrundlagen Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Zweck der Vorschrift ist die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, da in typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass dem Kindergeldberechtigten auch in diesen Fällen regelmäßig Unterhaltsaufwendungen für das Kind erwachsen (BFH vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BStBl II 2003, 843, sowie vom 7. August 1992 III R 20/92, BStBl II 1993, 103, unter Hinweis auf BTDrucks 10/2884, 102 f.). Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; BFH vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207, und vom 24. Januar 2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786). Dabei ist zwar grundsätzlich jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu berücksichtigen, seine Verwirklichung darf jedoch nicht an den persönlichen Verhältnissen scheitern. Ein ernsthaftes Bemühen ist deshalb nicht gegeben, wenn das Kind sich um einen Ausbildungsplatz bewirbt, für den es die objektiven Anforderungen nicht erfüllen kann. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFH/NV 2008, 1740 m.w.N.). Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen (BFH vom 24. Januar 2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786). Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor (BFH vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207). Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (BFH vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFH/NV 2008, 1740). Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist. In diesem Sinne sind auch die Merkblätter Kindergeld für die Jahre 2002 und 2003 (BStBl I 2002, 189 und BStBl I 2003, 208) zu verstehen. Darin ist ausgeführt, dass der Ausbildungsplatzmangel auch hinreichend belegt ist, wenn das Kind bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme geführt wird. Bei der Meldung als Ausbildungsuchender ist zu beachten, dass eine Berücksichtigung mit dem Status "Bewerber" und nicht nur "ratsuchend" nachgewiesen werden muss. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann außer durch Meldung bei der Arbeitsvermittlung auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen (BFH vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207, m.w.N.). 2. Anwendung im Streitfall Im Streitfall steht lediglich die erste Alternative zum Nachweis der Bemühungen um Erhalt einer Ausbildungsstelle -also die Registrierung als Bewerber um einen Ausbildungsplatz bei der Agentur für Arbeit- zur Entscheidung an. Den entsprechenden, von der Klägerin zu führenden Nachweis sieht der Senat als erbracht an. Die Klägerin hat ein Schreiben der Agentur für Arbeit vom 30. September 2008 vorgelegt, wonach ihr Sohn „vom 28.01.2008 bis 30.06.2008 als Bewerber für eine Berufsausbildungsstelle gemeldet“ war (Bl. 10). Infolge dieser von der zuständigen Agentur für Arbeit – und nicht, wie von der Beklagten vorgetragen (Bl. 26), von einer Angestellten im Service Center der Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit X - ausgestellten Bescheinigung ist davon auszugehen, dass die unter 1) dargestellten Anspruchsvoraussetzungen im Falle des Klägerin erfüllt sind. Diese Bescheinigung existiert nach wie vor, nachdem die Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit X dem Widerspruch der Klägerin gegen die Rücknahme entsprochen hat. An der Echtheit dieser Bescheinigung zweifelt auch die Beklagte nicht, verweist jedoch darauf, dass es sich ausweislich des Schreibens der Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit X vom 20. Januar 2009 (Bl. 30) um eine „Bescheinigung mit falschem Inhalt“ handele. Dieser Hinweis allein vermag jedoch die Verweigerung des Kindergeldes nicht zu rechtfertigen. Ungeachtet der fehlenden Grundlagenfunktion einer solchen Bescheinigung ist der Senat der Auffassung, dass ihr solange eine Nachweisfunktion zukommt, wie sie nicht entsprechend § 45 SGB X zurückgenommen worden ist (insoweit ansatzweise a.A. FG Düsseldorf vom 11. August 2006 18 K 5042/05 Kg, EFG 2006, 1764 betr. eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit über beitragsfreie Zeiten der Ausbildungssuche für die Rentenversicherung; ansatzweise wie hier: FG Köln vom 13. März 2008 10 K 2174/07, EFG 2008, 1043). Das Schreiben der Bundesagentur für Arbeit ist ausdrücklich als „Bescheinigung zur Vorlage bei der Familienkasse“ bezeichnet. Die Bescheinigung besitzt damit nicht von vornherein eine geringere Aussagekraft als etwa die in der Kindergeldakte enthaltenen Kontaktvermerke. Im Gegenteil wird man davon auszugehen haben, dass die Verwaltung auf die Ausstellung von Bescheinigungen gegenüber dem Betroffenen mehr Sorgfalt verwendet als auf die Fertigung verwaltungsinterner Bearbeitungshinweise. Es hieße die Aussagekraft behördlicher Bescheinigungen völlig herabzustufen, ließe man zu, einer solchen Bescheinigung bei bloßem Hinweis auf einen „Irrtum“ jedwede Beweisfunktion abzusprechen. Vielmehr entspricht es dem Verständnis des Senats, einer solchen Bescheinigung zu „glauben“, bis deren Beweisfunktion -etwa durch eine „Rücknahme“ der Bescheinigung- beseitigt ist. So wäre es der Beklagten – ungeachtet des möglicherweise fehlenden Verwaltungsaktcharakters der „Bescheinigung“- unbenommen gewesen, auf eine solche „Rücknahme“ hinzuwirken. Solange die „Rücknahme“ jedoch nicht erfolgt (ist), kann sich die Klägerin auf diese Bescheinigung und die darin bescheinigten Sachverhalte (hier: die Meldung ihres Sohnes als Bewerber um eine Ausbildungsstelle) berufen. Dies gilt im Streitfall in verstärktem Maße deswegen, weil es die Bundesagentur für Arbeit (hier entweder als Familienkasse oder als Bundesagentur für Arbeit Y) in der Hand gehabt hätte, den Sohn der Klägerin oder die Klägerin selbst auf den Status als „Nicht-Bewerber“ und dessen Folgen für die Zahlung des Kindergeldes hinzuweisen. Offensichtlich bestand bereits seit 22. November 2007 – dem Zeitpunkt der Anmeldung von M bei der Agentur für Arbeit Y (KiG, Bl. 24) - Gelegenheit zu einer entsprechenden Aufklärung. Eine solche hätte möglicherweise M die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu ergreifen und sich um eine Ausbildungsstelle zu bemühen, was wiederum der Klägerin den Bezug von Kindergeld ermöglicht hätte. So aber hat sich die Familienkasse offensichtlich am 13. Februar 2008 – das Schreiben befindet sich nicht in der Kindergeldakte - an die Klägerin gewandt (KiG, Bl. 14) und Nachweise betreffend die Ausbildungsbemühungen eingefordert, was die Klägerin durch Übersendung der von der Agentur für Arbeit Y ausgestellten „Bescheinigung für ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“ (KiG, Bl. 13) beantwortet hat. Diese „Bescheinigung für ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“ bestätigt unter der Rubrik „Bescheinigung des Kundenbereichs Berufsberatung“, dass sich M „am 28.02.08 zur Beratung“ angemeldet habe. Aus diesen Abläufen ergibt sich für den Senat zum einen die hinreichende Gelegenheit, aber auch die Notwendigkeit, die Klägerin darüber aufzuklären, unter welchen Umständen eine Kindergeldberechtigung bestehen würde. Eine entsprechende – aus der Fürsorgepflicht der Behörde (§ 89 AO) - abzuleitende Verpflichtung besteht auch im Massenverfahren des Kindergeldrechts auch deswegen, weil hier die Antragsteller – anders als im Besteuerungsverfahren - zumeist ohne rechtlichen Beistand agieren. Die Familienkasse hat sich indessen darauf beschränkt, über mehrere Monate hinweg die Klägerin zu einer entsprechenden Nachweisführung anzuhalten, ohne konkret darzulegen, wessen es bedurft hätte, um einen Kindergeldanspruch zu realisieren. 3. Demzufolge war die Weigerung der Beklagten, der Klägerin Kindergeld für die Zeit von Januar bis Juni 2008 zu bewilligen, rechtswidrig. Es besteht vielmehr eine entsprechende Verpflichtung seitens der Beklagten, der Klägerin Kindergeld zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach § 135 Abs. 1 FGO die Beklagte. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, nachdem offensichtlich Sachverhalte wie dieser nicht nur vereinzelt vorkommen (dazu auch Finanzgericht des Saarlandes vom 9. September 2008, 2 K 1016/08, EFG 2008, 38) und beim BFH unter dem Az. III R 30/08 die Frage anhängig ist, auf welche Weise der Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz zu führen ist. Die Klägerin ist die Mutter des am 20. Februar 1989 geborenen Sohnes M. Sie streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Erhalt von Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Juni 2008. Die Klägerin stellte am 6. März 2008 bei der Beklagten einen Antrag auf Kindergeld für M (KiG, Bl. 10 ff.). Sie gab an, M sei „ausbildungsplatzsuchend“ (KiG, Bl. 10). Dem Antrag war eine „Bescheinigung für ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“ der Agentur für Arbeit Y vom 29. Februar 2008 (KiG, Bl. 13) beigefügt, ausweislich derer sich M am 28. Februar 2008 zur Beratung angemeldet hatte. Die Klägerin übermittelte diese Bescheinigung der Beklagten mit einem vorformulierten Schreiben, in dem auf ein Schreiben der Beklagten vom 13. Februar 2008 Bezug genommen wird (KiG, Bl. 14). Ein Schreiben der Beklagten vom 13. Februar 2008 befindet sich nicht in der Kindergeldakte. Am 7. April 2008 übermittelte die Klägerin der Beklagten eine „Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“ (KiG, Bl. 23). Dieses Formular weist den Stempelaufdruck der Agentur für Arbeit Y auf und bescheinigt, dass sich M am 22. November 2007 zur Beratung angemeldet habe. Außerdem wird bescheinigt, dass M einen Ausbildungsplatz suche. Mit Bescheid vom 30. Mai 2008 (KiG, Bl. 25) lehnte die Beklagte den Kindergeldantrag der Klägerin vom 6. März 2008 mit der Begründung ab, M werde bei der für die Ausbildungsstellenvermittlung zuständigen Stelle „nicht bzw. nicht mehr als ausbildungswilliges Kind geführt“ M sei „bei der Ausbildungsstellenvermittlung bisher nicht gemeldet“ (KiG, Bl. 25). Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 16. Juni 2008 Einspruch ein (KiG, Bl. 46). Den Einspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23. September 2008 als unbegründet zurück (KiG, Bl. 34). Am 15. Oktober 2009 hat die Klägerin Klage erhoben (Bl. 1). Die Klägerin beantragt sinngemäß (Bl. 1, 97), den Bescheid vom 30. Mai 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 23. September 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Kindergeld für ihren Sohn M für Februar bis Juni 2008 zu bewilligen. Die Klägerin macht geltend, das Kindergeld stehe ihr zu, weil ihrem Sohn von der Agentur für Arbeit Y die Meldung als Bewerber für eine Berufsausbildungsstelle im Zeitraum 28. Januar bis 30. Juni 2008 bescheinigt worden sei (Bl. 10). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die vorgelegte Bescheinigung sei irrtümlich ausgestellt worden. Sie sei inhaltlich unzutreffend (Bl. 30). Der Sohn der Klägerin sei im streitigen Zeitraum lediglich als „Ratsuchender“, nicht aber als Bewerber erfasst gewesen. Der Senat hat mit Gerichtsbescheid vom 26. August 2009, der Beklagten am 3. September 2009 zugestellt (Bl. 62), dem Klageantrag entsprochen. Die Beklagte hat am 18. September 2009 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (Bl. 63). Die Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit X hat am 28. September 2009 (Bl. 72 f.) die Bescheinigung vom 30. September 2008 gegenüber M zurückgenommen. Hiergegen haben sowohl die Klägerin als auch ihr Sohn Widerspruch eingelegt (Bl. 82 a, 83). Daraufhin hat die Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit X den Bescheid vom 28. September 2009 aufgehoben (Bl. 94). Die Behörde hat dabei erklärt, die Bescheinigung vom 30. September 2008 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Die Bescheinigung sei „für die Familienkasse nicht bindend“. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten der Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.