Beschluss
2 V 1538/10
Finanzgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSL:2010:1208.2V1538.10.0A
17Zitate
19Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 19 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Verfassungsmäßigkeit der grunderwerbsteuerlichen Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG im Falle einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG durch Feststellung der Grundbesitzwerte gem. § 138 Abs. 3 BewG unterliegt gem. § 69 FGO ernstlichen Zweifeln(Rn.16)
(Rn.28)
.
2. Der wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Vorschriften des § 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 3 BewG angefochtene Grunderwerbsteuer-Bescheid ist nicht von der Vollziehung auszusetzen, da das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Die Gefährdung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung ist nicht aufgrund einer Vielzahl von einschlägigen Fällen zu besorgen, sondern aufgrund der im jeweiligen Einzelfall hohen Steuerbeträge (entgegen FG Münster vom 4.8.2010 3 V 936/10 F)(Rn.27)
(Rn.41)
.
Tenor
Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verfassungsmäßigkeit der grunderwerbsteuerlichen Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG im Falle einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG durch Feststellung der Grundbesitzwerte gem. § 138 Abs. 3 BewG unterliegt gem. § 69 FGO ernstlichen Zweifeln(Rn.16) (Rn.28) . 2. Der wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Vorschriften des § 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 3 BewG angefochtene Grunderwerbsteuer-Bescheid ist nicht von der Vollziehung auszusetzen, da das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Die Gefährdung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung ist nicht aufgrund einer Vielzahl von einschlägigen Fällen zu besorgen, sondern aufgrund der im jeweiligen Einzelfall hohen Steuerbeträge (entgegen FG Münster vom 4.8.2010 3 V 936/10 F)(Rn.27) (Rn.41) . Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beschwerde wird zugelassen. II. 1. Der im Hinblick auf § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO zulässige Antrag ist unbegründet. Es bestehen nach Auffassung des Senats zwar ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuer-Bescheids, obwohl der Antragsgegner die Grunderwerbsteuer im Einklang mit dem derzeit geltenden Recht festgesetzt haben dürfte. Jedoch ist die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuer-Bescheids gleichwohl nicht gem. § 69 Abs. 2 Sätze 2 und 6, Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO auszusetzen. Denn die ernstlichen Zweifel beruhen auf verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die der Wertermittlung zugrundeliegenden Normen, und es ist nicht ersichtlich, dass ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin besteht. 1.1 Keine ernstlichen Zweifel hat der Senat indessen hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuer-Bescheids. Insbesondere fehlt es ihm nicht an einer Begründung im Sinne von § 121 Abs. 1 AO. Denn offensichtlich werden insbesondere die Besteuerungsgrundlagen aufgeführt. Dass diese – so die Auffassung der Antragstellerin - unzutreffend sein mögen, ist keine Frage der formellen Rechtsmäßigkeit, sondern der materiellen. Der Pflicht zur Begründung des Grunderwerbsteuer-Bescheids ist der Antragsgegner in hinreichendem Maß dadurch nachgekommen, dass er die Besteuerungsgrundlagen (§ 199 Abs. 1 AO) – soweit von § 157 Abs. 1 Satz 2 AO vorgeschrieben – enthält. 1.2 Hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel, soweit die Anwendung der Vorschriften des GrEStG betroffen ist. Im vorliegenden Fall dürfte sich nämlich die Grunderwerbsteuer gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG nach den Werten im Sinne von § 138 Abs. 3 und Abs. 4 BewG bemessen, da es sich um einen Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage handelt. 1.2.1 Im Streitfall dürfte ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorliegen, da das Eigentum an dem in Rede stehenden Grundbesitz A und B in N auf die Antragstellerin durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile der T-S.à.r.l. in der Hand der Antragstellerin infolge einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung übergegangen ist. Dies ergibt sich aus dem Feststellungsbescheid des FA X und dem Vortrag der Antragstellerin. 1.2.2 Da es sich im Streitfall um ein Betriebsgrundstück der Antragstellerin handelt, ist der Grundstückswert für die Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 3 BewG zu bestimmen. Hiernach sind unter anderem für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG die Grundstückswerte unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 BewG und der §§ 139, 146 Abs. 1 BewG (vereinfachtes Ertragswertverfahren) bzw. § 147 BewG zu ermitteln und nach §§ 179 Abs. 2 AO, 138 Abs. 1 Satz 1 BewG gesondert festzustellen. Demzufolge stellt der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts für den Grunderwerbsteuerbescheid einen Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 AO dar (vgl. Pahlke in Pahlke/Franz, GrEStG, 3. Aufl. 2005, § 8, Rz. 75; Viskorf in Boruttau, GrEStG, 16. Aufl. 2007, § 8, Rz. 99a), dessen Erlass oder Änderung zu einer zwingenden Änderung des Grunderwerbsteuer-Bescheids führt (vgl. §§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Da der in der dargestellten Weise zu ermittelnde Wert noch nicht festgestellt wurde und dem Ag. deshalb noch nicht vorliegt, kann dieser gleichwohl die Grunderwerbsteuer festsetzen (vgl. § 155 Abs. 2 AO). Dabei ist der Grundstückswert gem. § 162 Abs. 5 AO zu schätzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird diesem Umstand durch § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO Rechnung getragen, worauf der Ag. zu Recht hingewiesen hat. 1.3 Soweit die Antragstellerin die Bemessungsgrundlage der Höhe nach angreift, hat der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuer-Bescheids. Ebenso wie hinsichtlich des Grundes der Schätzung keine ernstlichen Zweifel bestanden, begegnet auch die Höhe der Schätzung keinen durchgreifenden Bedenken, soweit der Ag. als Schätzungsgrundlage vorläufig den mit 3,5 vervielfachten Einheitswert des Grundstücks herangezogen hat, bis der nach den Vorschriften des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 3 BewG ermittelte Grundstückswert vorliegt. Diesen Wert hat der Antragsgegner anstelle des ursprünglich angesetzten Marktwerts, den das Finanzamt X angegeben hatte, als Bemessungsgrundlage herangezogen hatte. Selbst die Heranziehung des – im Vergleich zum vervielfältigten Einheitswert höheren - Marktwerts (Verkehrswerts) wäre letztlich nicht zu beanstanden gewesen. Diese Vorgehensweise des Antragsgegners. erscheint dem Senat nachvollziehbar, da der Antragsgegner sich an einem von einer anderen Finanzbehörde mitgeteilten Wert orientiert und keine völlig freie Schätzung vorgenommen hat. Dass dieser nicht den materiell-rechtlich zutreffenden Grundstückswert darstellt, macht die Schätzung nicht rechtswidrig. Vielmehr entspricht dies dem Wesen der Schätzung. Umso weniger Bedenken bestehen gegen die Heranziehung des (pauschal vervielfältigten) Einheitswerts, der zu einer geminderten Grunderwerbsteuerfestsetzung geführt hat. Die Zugrundelegung dieses Werts trägt dem Umstand Rechnung, dass der nach § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 4 BewG anzusetzende Grundbesitzwert noch nicht feststeht und von dem geschätzten Wert nach oben oder unten abweichen kann. Im Übrigen ist zu bedenken, dass nach § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 4 BewG statt des Grundstückswerts (§ 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 3 BewG) nur dann ein niedrigerer tatsächlicher Wert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen ist, wenn der Steuerpflichtige einen entsprechenden Nachweis erbringt. Einen solchen Nachweis hat die Antragstellerin nicht erbracht, sondern pauschal bestritten, dass die Höhe des angesetzten Wertes rechtmäßig sei. Dabei trifft sie die Nachweislast, der sie insbesondere durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für Grundstücke nachkommen kann (vgl. BFH vom 10. November 2004 II R 69/01, BStBl II 2005, 259; Mannek in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 138 BewG, Rz. 68 ff, insbesondere Rz. 84). 1.4 Trotz der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschriften des § 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 3 BewG, auf welche sich die Antragstellerin in erster Linie stützt, ist die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuer-Bescheids nicht auszusetzen, da das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. 1.4.1 Es bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, ob der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Ansatz der gesondert festgestellten Grundstückswerte (§ 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG) – die auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind - als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, soweit der bebaute Grundbesitz betroffen ist. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1 ) ausgeführt, die Bewertung von bebauten Grundstücken im vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG sei zur Erfüllung der Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) strukturell ungeeignet. Sie führe zu Einzelergebnissen, die in erheblicher Anzahl zwischen weniger als 20 v.H. und über 100 v.H. des gemeinen Werts differierten. Aufgrund dieser weitreichenden und gravierenden Streubreite der Bewertungsergebnisse hafte dieser Bewertung Zufälliges und Willkürliches an, ohne dass dies als Folge einer zulässigen Typisierung verfassungsrechtlich hinnehmbar sei. Die Übernahme der Steuerbilanzwerte für die aufstehenden Gebäude bei der Sonderbewertung nach § 147 BewG führe zu bloßen, nicht durch Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigten Zufallswerten für die Gebäude. Für die Bewertung der Grundstücke im Zustand der Bebauung nach § 149 BewG gelte das zu bebauten Grundstücken und zur Sonderbebauung Gesagte entsprechend. Das BVerfG hat ferner ausgeführt (BVerfG vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 BVerfGE 117, 1 ), die Bewertung der unbebauten Grundstücke entspreche aufgrund der durch § 138 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG a.F. angeordneten, bis Ende 2006 geltenden Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1996 nicht den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Ausführungen lassen sich nicht lediglich auf den nur für die ErbSt bedeutsamen Vergleich der Grundstückswerte mit den für andere der Besteuerung unterliegende Gegenstände anzusetzenden Werten beschränken, sondern betreffen auch die Binnengerechtigkeit beim Wertansatz für Grundstücke. Sie sind daher für die Grunderwerbsteuer gleichermaßen von Bedeutung, soweit sich die Steuer nicht nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG), sondern nach den Werten im Sinne der §§ 138 ff. BewG (§ 8 Abs. 2 GrEStG) bemisst (vgl. Micker, DStZ 2009, 285, 290 m. w. N.; vgl. zu den verfassungsrechtlichen Bedenken auch Pahlke in Pahlke/Franz, GrEStG, 3. Aufl. 2005, § 8, Rz. 60 ff.). Der BFH ist zwar nach Ergehen des Beschlusses in BVerfGE 117, 1 von der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG jedenfalls für vor dem 1. Januar 2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge ausgegangen (BFH vom 9. April 2008 II R 32/06, BFH/NV 2008, 1526, und vom 11. Juni 2008 II R 58/06, BStBl II 2008, 879). Daran hält er indessen nicht mehr fest. Denn dieser Rspr. lag die Annahme zugrunde, dass der Gesetzgeber die vom BVerfG festgestellten Verfassungsverstöße bei der Grundbesitzbewertung nicht nur für die ErbSt, sondern auch für die Grunderwerbsteuer für nach dem 31. Dezember 2008 verwirklichte Erwerbsvorgänge mit Wirkung ab 1. Januar 2009 beseitigen würde. Da dies nicht geschehen ist, zieht der BFH nunmehr eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG - und zwar auch für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2009 - in Betracht und hat das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist (BFH vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BStBl II 2009, 856; vgl. auch BFH vom 29. Juli 2009 II R 8/08, BFH/NV 2010, 60; FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, EFG 2010, 1917). Darüber hinaus hat der BFH in einem Verfahren betreffend die Frage, ob die durch § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der gesondert festgestellten Grundstückswerte nach §§ 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist, die Revision gegen ein Urteil des FG Köln (FG Köln vom 15. Juli 2009 5 K 683/06, EFG 2010, 1627) zugelassen (BFH vom 28. April 2010 II B 137/09, juris; nunmehriges Geschäftszeichen des BFH: II R 23/10). Die Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG - insbesondere im Hinblick auf die im Streitfall anzuwendenden Vorschriften über die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke in ihrer im Jahre 2002 geltenden Fassung - verfassungsgemäß ist, ergibt sich daraus, dass dann, wenn das BVerfG die Vorschrift und unter Umständen auch § 11 Abs. 1 GrEStG (Steuersatz) für verfassungswidrig und nichtig erklären sollte, die Grunderwerbsteuer wegen Fehlens einer Bemessungsgrundlage oder eines Steuersatzes nicht festgesetzt werden kann. Auch eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 74 FGO bis zu einer rückwirkenden Neuregelung durch den Gesetzgeber käme in Betracht. Eine solche Aussetzung wäre ebenfalls eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des § 8 Abs. 1 GrEStG (BVerfG vom 7. November 2006 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1 ). Der Entscheidungserheblichkeit steht auch nicht entgegen, dass das BVerfG bei einer Unvereinbarerklärung die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (BVerfG vom 7. November 2006 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1 ; siehe zum Vorstehenden BFH vom 27.5.2009 II R 64/08, BStBl II 2009, 856). Den verfassungsrechtlichen Bedenken tragen die Finanzverwaltungen der Länder derzeit grundsätzlich dadurch Rechnung, dass die Grunderwerbsteuer-Bescheide, bei denen die Bemessungsgrundlage auf der Regelung des § 8 Abs. 2 GrEStG beruht, für vorläufig (§ 165 Abs. 1 AO) erklärt werden (vgl. den Gleichlautenden Ländererlass vom 1. April 2010, BStBl I 2010,266; siehe auch Bruschke, UVR 2010, 211 [212]). 1.4.2 Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts, hat das Finanzgericht dessen Vollziehung im Regelfall auszusetzen. Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 69 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. FGO als Sollvorschrift (BFH vom 4. Dezember 1967 GrS 4/67, BStBl II 1968, 199; vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454). Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann trotz Vorliegens solcher Zweifel die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt werden (BFH vom 1. April 2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558). Ein solcher atypischer Fall kommt in Betracht, wenn die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts – wie für den Streitfall vorstehend dargelegt - auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen (BFH vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454). Ist dies der Fall, ist die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung zwar nicht ausgeschlossen (BFH vom 25. August 2009 VI B 69/09, BStBl II 2009, 826). Sie setzt aber nach langjähriger Rspr. des BFH wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus (vgl. BFH vom 1. April 2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558 mit zahlreichen Nachweisen der BFH-Rspr.). Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (BFH vom 1. April 2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558 m. w. N.). Das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift ist bei dieser Abwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Diese Rspr. ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (BVerfG vom 6. April 1988 1 BvR 146/88, StRK, FGO, § 69, Rechtsspruch 283, und vom 3. April 1992 2 BvR 283/92, HFR 1992, 726; siehe zu alledem BFH vom 1. April 2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558). Der BFH hat in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen, in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtige den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, und zwar wenn dem Steuerpflichtige durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte, wenn der BFH die vom Kläger als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des bisher zulässigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage (BFH vom 1. April 2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558 mit den Nachweisen der BFH-Rspr. im Einzelnen). Im Streitfall liegt indessen keine der vorgenannten Fallgruppen vor. Insbesondere hat der BFH zwar erwogen, das bei ihm anhängige Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem BVerfG im Wege der konkreten Normenkontrolle vorzulegen. Dies ist indessen (noch) nicht geschehen. Daher hat aus Sicht des Senats das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Gesetzesvollzug und dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung zurückzutreten. Der Senat teilt insbesondere nicht die Auffassung des FG Münster – welche sich die Antragstellerin zu Eigen gemacht hat -, wonach in Fällen wie dem vorliegenden dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung nicht entgegenstehen soll (FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, EFG 2010, 1917). Die maßgebenden gesetzlichen Regelungen in § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG sollen hiernach die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nur für eine bestimmte Fallgestaltung im Rahmen der grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestände betreffen und keine Auswirkung auf sämtliche Grunderwerbsteuer-Festsetzungen haben. Von der Aussetzung der Vollziehung würden somit nicht typische „Massenverfahren“ erfasst, die zu einer erheblichen Breitenwirkung führen, weil fast alle Steuerpflichtigen bzw. grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgänge betroffen sind. Vielmehr werde die Grunderwerbsteuer-Festsetzung in ihrer Gesamtheit durch die vorübergehende Aussetzung der Vollziehung der gem. § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG erlassenen Grundbesitzwertbescheide nicht wesentlich beeinträchtigt. Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung sei deshalb nicht erkennbar. Dem hält der Senat Folgendes entgegen: Es ist zwar zutreffend, dass nicht die typische Vielzahl von Grunderwerbsteuer-Fällen der dem Streitfall vergleichbaren Art betroffen ist. Allerdings sind in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig hohe und sehr hohe Grunderwerbsteuer-Beträge betroffen, wie auch der Streitfall zeigt. Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung ist daher nicht aufgrund einer Vielzahl von einschlägigen Fällen zu besorgen, sondern aufgrund der im jeweiligen Einzelfall hohen Steuerbeträge. Weitere Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Antragstellerin. nicht vorgetragen. Sie beschränkt sich vielmehr auf den Vortrag, dass die Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 2 bis Abs. 4 BewG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sei. Die Behauptung, durch die Vollziehung des Grunderwerbsteuer-Bescheids drohten ihr irreparable Schäden, hat die Antragstellerin nicht substantiiert. Der Senat vermag daher nicht zu erkennen, worin diese Schäden konkret bestehen sollen. Der bloße Verweis darauf, dass die Antragstellerin im Hinblick auf die Vielzahl der Grundstücke, deren Erwerb ihr nach § 1 Abs. 3 GrEStG zugerechnet wird, erhebliche Steuerzahlungen leisten muss, genügt nicht für die objektiv begründete Annahme, dass der Antragstellerin irreparable Schäden drohten. 3. Die Beschwerde war nach § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der BFH in seinem Beschluss vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BStBl II 2009, 856 geäußert hat, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. I. Das Verfahren betrifft einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids. Wie dem Senat aus einem anderen Verfahren bekannt ist, ist die Antragstellerin eine in L ansässige Kapitalgesellschaft, die als Holdinggesellschaft etwa 400 Immobilien im gesamten Bundesgebiet mittelbar über einen rund 200 Kapital- und Personengesellschaften umfassenden Unternehmensverbund gehalten hat. Durch Vertrag vom 2. Dezember 2008 wurden mindestens 95 % der Anteile an der Antragstellerin in der Hand eines Gesellschafters vereinigt. Deswegen erließ das Finanzamt X am 3. März 2010 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer, der unter anderem die Grundstücke A und B in N betraf. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). Der Antragsgegner erhielt hierüber eine entsprechende Mitteilung. Daraufhin erließ der Antragsgegner am 17. Juni 2010 einen Grunderwerbsteuerbescheid über 913.850 €, den er auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG stützte und in dem er als Bemessungsgrundlage als „Schätzwert: [die] Verkehrswerte lt. ges.[onderter] Festst.[ellung]“ ansetzte, „bis der Wert nach § 138 BewG“ vorliege. Hiergegen legte die Antragstellerin am 14. Juli 2010 Einspruch ein, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Gleichzeitig beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung. Am 10. August 2010 erließ der Antragsgegner einen geänderten Grunderwerbsteuerbescheid über nunmehr 623.000 € erließ. Die Bemessungsgrundlage schätzte er in Höhe des Einheitswerts von 9.966.00 DM. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit seiner Verfügung unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 24. August 2010 2 V 1347/10 ab. Am 30. September 2010 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht gestellt, mit dem sie die Aussetzung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides begehrt. Zur Begründung des Antrags trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, der Grunderwerbsteuerbescheid sei rechtswidrig, weil verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 8 Abs. 2 GrEStG, der für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage maßgeblich sei, bestünden. Diese würden vom Bundesfinanzhof geteilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG zur Erfüllung der Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG strukturell ungeeignet. Denn dieses Verfahren führe im Einzelfall zu erheblichen Wertdifferenzen. Die Streubreite der Bewertungsergebnisse verleihe der Bewertung etwas Zufälliges und Willkürliches an, ohne dass dies als Folge einer zulässigen Typisierung verfassungsrechtlich hinnehmbar sei. Diese Grundsätze gälten nicht nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für die Grunderwerbsteuer. Die Antragstellerin beruft sich auf ein besonderes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung. Ohne Aussetzung der Vollziehung drohten ihr irreparable Schäden, da eine Vielzahl weiterer Grundstücke in Deutschland betroffen sei. Diesem Aussetzungsinteresse stehe kein gleichwertiges Interesse an einer geordneten Haushaltsführung entgegen. Denn die im Streitfall maßgebliche Regelung des § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG beträfen nicht sämtliche Grunderwerbsteuerfälle, sondern lediglich bestimmte Fallgestaltungen, so dass die Grunderwerbsteuerfestsetzungen in ihrer Gesamtheit im Fall der Vollziehungsaussetzung nicht wesentlich beeinträchtigt würden. Das Aussetzungsinteresse sei auch nicht im Hinblick auf die möglichen Rechtsfolgenanordnungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere die Nichtigerklärung in einem etwaigen Verfahren zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG nachrangig. Außerdem ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Bescheids daraus, dass er als Bemessungsgrundlage für die festgesetzte Grunderwerbsteuer einen geschätzten Wert von 17.800.000 € aufführe. Die Bemessungsgrundlage sei sowohl der Höhe nach als auch im Hinblick auf die Herleitung und die Begründung falsch. Denn im Falle des vom Antragsgegner angenommenen Erwerbstatbestands (§ 1 Abs. 3 GrEStG) bestimme sich die Bemessungsgrundlage nach den Grundbesitzwerten. In dem angefochtenen Bescheid gehe Antragsgegner jedoch von dem mit einem pauschalen Faktor vervielfältigten Einheitswert aus. Es sei unbestritten, dass eine an Grundstückseinheitswerten bemessene Besteuerung zu verfassungswidrigen Ergebnissen führe, die den teilweise erheblich unterschiedlichen regionalen Entwicklungen nicht Rechnung trage. Hinzu komme, dass den gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG heranziehenden Bedarfswerten das Prinzip einer Ertragsbewertung liege, während die Einheitswerte auf eine Art pauschalierter Substanzbewertung zurückgehen. Die Heranziehung von Einheitswerten zur Schätzung eines Bedarfswerts sei daher systematisch völlig ungeeignet. Der Grunderwerbsteuerbescheid leide zudem unter einer unzureichenden Begründung, weil der Antragsgegner keine klaren Angaben zu dem Lebenssachverhalt mache. Es fehle nämlich eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Grundlagenbescheid des Finanzamts X vom 3. März 2010. Außerdem stehe die Angabe zur Höhe der Bemessungsgrundlage im Widerspruch zu der tatsächlich angesetzten. Insgesamt fehle eine Begründung im Sinne des § 121 AO, zumal jegliche Ausführungen zu den Voraussetzungen für den Erlass des Steuerbescheids nach § 155 Abs. 2 AO fehlten. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Bescheids über Grunderwerbsteuer in der Fassung vom 10. August 2010 auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der angefochten Grunderwerbsteuerbescheid hinreichend bestimmt. Die festgesetzte Steuer sei nach Art und Betrag bezeichnet. Ferner sei angegeben, wer die Steuer schulde. Aus dem Bescheid sei weiterhin ersichtlich, worauf er sich beziehe, welche Grundstücke er betreffe und dass die auf dem Feststellungsbescheid des Finanzamts X beruhe. Der Grunderwerbsteuerbescheid Sei auch hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage nicht zu beanstanden. Zwar sei in den Fällen wie dem vorliegenden die Grunderwerbsteuer nach dem so genannten Grundbesitzwert zu bemessen. Die hierfür erforderliche gesonderte Feststellung sei indessen noch nicht erfolgt. Deshalb sei der Grundbesitzwert für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer vorläufig geschätzt worden. Nachdem ursprünglich der Marktwert der Grundstücke angesetzt worden war, dieser aber von dem Grundbesitzwert abweichen könne, sei zuletzt das 3,5fache des Einheitswerts angesetzt worden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 8 Abs. 2 GrEStG rechtfertigten nicht die Aussetzung der Vollziehung. Zwar habe der Bundesfinanzhof gegen den Ansatz der Grundbesitzwerte nach dieser Vorschrift verfassungsrechtliche Bedenken geäußert und erwäge insoweit eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Allerdings sei eine solche nach nunmehr über einem Jahr seit der Formulierung der Bedenken noch nicht erfolgt. Im Streitfall überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Würde die Vollziehung der Grunderwerbsteuerbescheide jeweils aufgrund der verfassungsmäßigen Zweifel ausgesetzt, würde dies zumindest zeitweise in den öffentlichen Haushalten zu Einnahmeausfällen in erheblicher Höhe führen. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihr durch den Vollzug des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides irreparable Nachteile entstünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Behördenakten (zwei Bände) Bezug genommen.