Urteil
2 K 1363/11
Finanzgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSL:2012:0625.2K1363.11.0A
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Leitsätze
1. Die im Rahmen einer Ausbildung etwa als Kommisaranwärter oder Referendar vollzogenen Fahrten zwischen der Wohnung und der jeweiligen Ausbildungsstelle (Fachhochschule) sind keine Dienstreisen, weil der Arbeitnehmer gerade wegen der Gesamtplanung der Ausbildung und auch einer gewissen Dauerhaftigkeit des jeweiligen Ausbildungsortes keinem ständigen Wechsel ausgesetzt ist. Dies hat zur Folge, dass nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen sind(Rn.21)
.
2. Erfolgt ausweislich der seitens der Fachhochschule für Verwaltung ausgestellten Bescheinigung die praktische Ausbildung bei der Polizeiinspektion im Rahmen einer Abordnung, stellen die Fahrten zur Polizeiinspektion Dienstreisen dar(Rn.22)
.
3. Lässt sich der konkrete Umfang der beruflichen Nutzung eines Computers nicht näher bestimmen, kann typisierend und pauschalierend von einer jeweils hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung des PC ausgegangen werden(Rn.24)
.
4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: III B 110/12).
5. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. III R 55/13 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 31.10.2013 III B 110/12, nicht dokumentiert).
6. Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 28.2.2014 III R 55/13, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Rahmen einer Ausbildung etwa als Kommisaranwärter oder Referendar vollzogenen Fahrten zwischen der Wohnung und der jeweiligen Ausbildungsstelle (Fachhochschule) sind keine Dienstreisen, weil der Arbeitnehmer gerade wegen der Gesamtplanung der Ausbildung und auch einer gewissen Dauerhaftigkeit des jeweiligen Ausbildungsortes keinem ständigen Wechsel ausgesetzt ist. Dies hat zur Folge, dass nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen sind(Rn.21) . 2. Erfolgt ausweislich der seitens der Fachhochschule für Verwaltung ausgestellten Bescheinigung die praktische Ausbildung bei der Polizeiinspektion im Rahmen einer Abordnung, stellen die Fahrten zur Polizeiinspektion Dienstreisen dar(Rn.22) . 3. Lässt sich der konkrete Umfang der beruflichen Nutzung eines Computers nicht näher bestimmen, kann typisierend und pauschalierend von einer jeweils hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung des PC ausgegangen werden(Rn.24) . 4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: III B 110/12). 5. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. III R 55/13 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 31.10.2013 III B 110/12, nicht dokumentiert). 6. Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 28.2.2014 III R 55/13, nicht dokumentiert). Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Einkünfte des Sohnes der Klägerin lagen in den Jahren 2009 und 2010 über den für die Gewährung von Kindergeld maßgeblichen Grenzbeträgen von 7.680 bzw. 8.004 Euro. 1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind, das unter § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG fällt, indessen nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro bzw. 8.004 Euro im Kalenderjahr hat. Der Begriff der Einkünfte in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 EStG (BFH vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BStBl II 2004, 584 m.w.N.). Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind danach bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis über die Werbungskosten (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2; 8 bis 9a; 19, 19a EStG). Die Berücksichtigung von Werbungskosten durch das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung des Kindes zur Einkommensteuer entfaltet hinsichtlich der Kindergeldfestsetzung keine Bindungswirkung (st. Rspr.; vgl. BFH vom 31. Oktober 2008 III B 109/08, BFH/NV 2009, 160). 2. Im Streitfall waren die geltend gemachten Aufwendungen des Sohnes der Klägerin nicht in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen. 2.1.1. Werbungskosten können auch dann anfallen, wenn dem Steuerpflichtigen aus beruflichen Gründen Fahrtkosten entstehen. Dabei sind jedoch Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte lediglich nach Maßgabe der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG genannten Entfernungspauschalen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (BFH vom 5. August 2004 VI R 40/03, BStBl II 2004, 1074; vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BStBl II 2005, 788; VI R 16/04, BStBl II 2005, 789, und VI R 25/04, BStBl II 2005, 791; vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BStBl II 2009, 475). Liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch eine entsprechende Wohnsitznahme geschehen. Für diesen Grundfall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (z.B. BFH vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BStBl II 2009, 475). Liegt keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt. Dies ist insbesondere bei Auswärtstätigkeiten der Fall (BFH vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BStBl II 2005, 782; VI R 70/03, BStBl II 2005, 785). Ein auswärts tätiger Arbeitnehmer hat typischerweise nicht die vorbezeichneten Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten. Bei Vorliegen einer Dienstreise kann der Arbeitnehmer ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten – bei Nutzung eines PKW- einen Betrag von 0,30 Euro je Fahrkilometer als Werbungskosten ansetzen (BMF-Schreiben vom 20. August 2001, BStBl I 2001, 541). 2.1.2. Nach der Rechtsprechung des BFH sind die im Rahmen einer Ausbildung etwa als Kommissaranwärter oder Referendar vollzogenen Fahrten zwischen der Wohnung und der jeweiligen Ausbildungsstelle keine Dienstreisen, weil sich der Arbeitnehmer gerade wegen der Gesamtplanung der Ausbildung und auch einer gewissen Dauerhaftigkeit des jeweiligen Ausbildungsortes keinem ständigen Wechsel ausgesetzt sähe. Dies ist indessen anders, wenn zusätzlich zu diesen regelmäßigen Fahrten weitere Fahrten zu anderen – nur kurzfristig aufzusuchenden Einsatzstellen - unternommen werden. Wird etwa ein Rechtsreferendar, der seine Ausbildung für mehrere Monate bei der Staatsanwaltschaft absolviert, von dort aus zur Sitzungsvertretung zu einem Amtsgericht eingeteilt, so fehlt dieser Fahrt die Regelmäßigkeit. Das jeweilige Amtsgericht, das der Referendar nur tageweise aufsucht, wird nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Unter Zugrundelegung dessen hat die Beklagte zu Recht die Fachhochschule für Verwaltung als regelmäßige Arbeitsstätte des Sohnes der Klägerin angesehen. Hierfür spricht zum einen die Anzahl der Fahrten zu dieser Ausbildungsstelle (2009: 163; 2010: 174) im Vergleich zu der Anzahl weiterer Fahrten (etwa zur Polizeiinspektion B: 2009: 69; 2010: 59). Dies belegt, dass M in erster Linie und schwerpunktmäßig seine Ausbildung an der Fachhochschule für Verwaltung abgeleistet hat. Hinzu kommt, dass ausweislich der seitens der Fachhochschule für Verwaltung ausgestellten Bescheinigung (Bl. 27) die praktische Ausbildung bei der Polizeiinspektion im Rahmen einer Abordnung erfolgte. Abordnung ist die „vorübergehende Zuweisung eines Beamten an eine andere Behörde ... unter Wahrung der Zugehörigkeit zu der bisherigen Behörde“ (Juncker, Beamtenrecht für das Saarland, 2003, S. 141). Immanent ist der Abordnung das fehlende Moment der Dauer. Damit decken sich im Streitfall die rechtlichen Gegebenheiten (Abordnung) mit den tatsächlichen Verhältnissen, nämlich der vergleichsweise geringeren Zahl von Anwesenheitstagen bei der Polizeiinspektion in B. Dies rechtfertigt die Annahme der Beklagten, wonach die Fachhochschule für Verwaltung in D regelmäßige Arbeitsstätte des Sohnes der Klägerin war. Dies wiederum hat zur Folge, dass insoweit – wie von der Beklagten praktiziert - lediglich die Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen ist. Der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen scheidet in diesem Zusammenhang aus, weil ein solcher eine Dienstreise voraussetzt. Soweit Dienstreisen vorliegen (nämlich für die Fahrten nach B) sind die Voraussetzungen für eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden nicht hinreichend belegt. 2.2.1. Die Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Computer richtet sich nach den Grundsätzen, die für die Berücksichtigung solcher Aufwendungen als Werbungskosten maßgebend sind (s. hierzu BFH vom 15. Juni 2004 VIII R 42/03, BFH/NV 2004, 1527). Falls die nahezu ausschließliche berufliche Nutzung eines PC nicht nachgewiesen werden kann, ist im Hinblick auf die dann gebotene Aufteilung der geltend gemachten Aufwendungen zunächst davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige den PC tatsächlich beruflich genutzt und dass er dies in einem nicht unwesentlichen Umfang getan hat. Lässt sich der konkrete Umfang der beruflichen Nutzung nach den allgemeinen Regeln des Beweisrechts nicht näher bestimmen, ist eine Schätzung gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 AO geboten. Dabei hält es der BFH - auch aus Vereinfachungsgründen - regelmäßig für vertretbar, dass (seitens der Verwaltung) typisierend und pauschalierend von einer jeweils hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung des PC ausgegangen wird. Will der Steuerpflichtige von diesem Aufteilungsmaßstab abweichen, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte und Umstände, die von dem betreffenden Beteiligten jeweils näher darzulegen sowie nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen sind (s.a. BFH vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BStBl II 2004, 958). 2.2.2. Unter Zugrundelegung dessen können von den PC-Kosten insgesamt nur 50 % als berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht werden, da die Klägerin eine andere Nutzung zwar geltend gemacht, aber nicht in der gebotenen Form nachgewiesen hat. Dies war ihr auch zumutbar. Der Hinweis auf die berufliche Beanspruchung ihres Sohnes und dessen Arbeitseinsatz steht dem nicht entgegen, zumal aus der Bescheinigung der Fachhochschule für Verwaltung vom 14. Februar 2012 (Bl. 56) lediglich hervorgeht, dass umfangreiche Ausarbeitungen und auch die Diplomarbeit mit PC zu erstellen seien, so dass es von Vorteil sei, wenn die Studierenden über einen PC verfügten. Konkrete Aussagen über den beruflichen und privaten Nutzungsumfang trifft diese Bescheinigung indessen nicht, so dass es bei der Schätzung eines beruflichen Nutzungsanteils von 50 % verbleibt. 2.3. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ergeben sich für die Jahre 2009 und 2010 folgende Berechnungen: 2009 In diesem Jahr erhielt M einen Bruttoarbeitslohn von 11.861 Euro (KiG, Bl. 66). Hiervon in Abzug zu bringen sind vorab nachgewiesene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 749,49 Euro (Bl. 51 f.). Hiervon abzuziehen sind Fahrtaufwendungen i.H. von 1.467 Euro (für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) sowie Dienstreisen i.H. von 248 Euro. Die Aufwendungen für den PC in der Jahresgesamthöhe von 408 Euro (KiG, Bl. 61) sind zur Hälfte mit 204 Euro zu berücksichtigen. Es ergibt sich bei weiterer Berücksichtigung des Beitrags zur Gewerkschaft der Polizei (Bl. 47) von 92,78 Euro ein Betrag von 9.099,75 Euro und eine Differenz von 1.419,75 Euro zum Grenzbettag von 7.680 Euro. Rechnet man die weiteren streitigen Aufwendungen (Reinigungskosten: 212,94 Euro; Fahrten Arbeitsgemeinschaften: 556,80 Euro; Kontoführungsgebühren: 18 Euro; Fachliteratur: 202,17 Euro) zusammen, errechnet sich ein Betrag von (nur) 989,91 Euro, der – mithin bei entsprechender Berücksichtigung – nicht zur Unterschreitung des Grenzbetrages von 7.680 Euro führen würde. 2010 In diesem Jahr erhielt M einen Bruttoarbeitslohn von 12.920,24 Euro (KiG, Bl. 70). Hiervon in Abzug zu bringen sind vorab nachgewiesene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 746,40 Euro (Bl. 53 f.). Hiervon abzuziehen sind Fahrtaufwendungen i.H. von 1.566 Euro (für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) sowie Dienstreisen i.H. von 514,80 Euro. Die Aufwendungen für den PC in der Jahresgesamthöhe von 408 Euro (KiG, Bl. 61) sind zur Hälfte mit 204 Euro zu berücksichtigen. Es ergibt sich bei weiterer Berücksichtigung des Beitrags zur Gewerkschaft der Polizei (Bl. 47) von 92,78 Euro ein Betrag von 9.796,26 Euro und eine Differenz von 1.792,26 Euro zum Grenzbetrag von 8.004 Euro. Rechnet man die weiteren streitigen Aufwendungen (Reinigungskosten: 104,13 Euro; Fahrten Arbeitsgemeinschaften: 633,60 Euro; Kontoführungsgebühren: 18 Euro; Fachliteratur: 116,64 Euro) zusammen, errechnet sich ein Betrag von (nur) 872,37 Euro, der – mithin bei entsprechender Berücksichtigung – nicht zur Unterschreitung des Grenzbetrages von 8.004 Euro führen würde. Der Senat braucht daher auf die damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Abzugsfähigkeit letztgenannter Aufwendungen nicht einzugehen. Denn auch bei Berücksichtigung dieser Ausgaben würden die jeweiligen Grenzbeträge immer noch überschritten. 3. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kosten trägt nach § 135 Abs. 1 FGO die Klägerin. Die Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters folgt aus dem Einverständnis der Beteiligten (§ 79 a Abs. 3, 4 FGO). Der Senat konnte im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO). Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung. Die Klägerin ist die Mutter des am XX.XX.1988 geborenen Sohnes M. M absolvierte ab 1. September 2008 eine Ausbildung als Kommissaranwärter (Bl. 5). Am 10. August 2011 stellte die Klägerin bei der Beklagten unter Beifügung der „Erklärung zu den Einkünften und Bezügen“ von M für die Jahre 2009 und 2010 einen Antrag auf Kindergeld (KiG, Bl. 58 ff.). Mit Bescheid vom 25. August 2011 (KiG, Bl. 76 f.) lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf die Überschreitung des Grenzbetrages ab. Dabei berücksichtigte die Beklagte für 2009 erhöhte Werbungskosten i.H. von 2.217,40 Euro. Hiergegen legte die Klägerin am 31. August 2011 Einspruch ein (KiG, Bl. 79), den die Beklagte nach erneuten und korrigierten Berechnungen (KiG, Bl. 82 f.) mit Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2011 als unbegründet zurückwies (KiG, Bl. 85 ff.). Am 7. November 2011 hat die Klägerin Klage erhoben (Bl. 1). Die Klägerin beantragt (sinngemäß, Bl. 1), den Bescheid vom 25. August 2011 in Form der Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Kindergeld für M für 2009 und 2010 zu bewilligen. Die Klägerin macht geltend, die Einkünfte von M lägen in beiden Jahren unter dem Grenzbetrag. Die Berechnung der Beklagten sei fehlerhaft. Im Rahmen der Fahrtaufwendungen sei von der Beklagten die Fahrtstrecke zwischen der Wohnung in X und der Fachhochschule in D als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesehen worden. Tatsächlich handele es sich jeweils um eine Dienstreise. Mithin müsse auch ein entsprechender Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt werden. Der Sohn der Klägerin sei der Dienststelle bei der Polizeiinspektion in B zugeordnet. (Nur) insoweit lägen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. Die PC-Kosten seien in vollem Umfang abzugsfähig, weil der PC praktisch ausschließlich für berufliche Belange genutzt worden sei. Des Weiteren seien von M geleistete Gewerkschaftsbeiträge, Kontoführungsgebühren, Reinigungskosten für Dienstkleidung, Fahrten zu Lerngemeinschaften sowie Fachliteratur zu berücksichtigen. Ebenso müssten von M geleistete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Ansatz gebracht werden. Die Beklagte beantragt (Bl. 18), die Klage abzuweisen. Die Fahrten von M zur Fachhochschule in D stellten solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar. Mithin komme ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht in Betracht. Die geltend gemachten Kosten für die Reinigung von Berufskleidung seien ebenso wenig belegt wie die Kontoführungsgebühren. Es sei gleichermaßen nicht nachgewiesen, dass der PC von M so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt worden sei. Fahrten zu Lerngemeinschaften seien nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen. Hinsichtlich der Fachliteratur seien lediglich die Quittungen vom 22. November und 8. Dezember 2010 zum Nachweis der Anschaffung geeignet. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.