Gerichtsbescheid
2 K 1014/12
Finanzgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSL:2012:0816.2K1014.12.0A
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Leitsätze
Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 77 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten (auch eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters) sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war (§ 77 Abs. 2 EStG)(Rn.15)
. Die außergerichtlichen Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sind nach dem RVG zu erstatten (§ 1 RVG). Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit Nr. 1002 VVRVG entsteht einer Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt(Rn.16)
. Hierfür reicht die normale Einspruchsbegründung nicht aus(Rn.18)
.
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin steht für das gegen den Bescheid vom 18. November 2009 geführte Einspruchsverfahren keine weitere Kostenerstattung zu. 1. Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 77 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war (§ 77 Abs. 2 EStG). Letzteres hat die Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2011 dem Grunde nach festgestellt (Bl. 13). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind nach dem RVG zu erstatten (§ 1 RVG). Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit Nr. 1002 VVRVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Gleiches gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Die Erledigungsgebühr ist eine zusätzliche Vergütung dafür, dass der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit, insbesondere Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde, erreicht, dass die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt oder zugunsten des Mandanten ändert oder einen zunächst abgelehnten Verwaltungsakt doch noch erlässt (vgl. Hessisches Finanzgericht Hessen vom 2. Februar 2010 12 KO 1510/07, juris). Nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur erfordert die Entstehung der Erledigungsgebühr im Sinne von Nr. 1002 VVRVG daher, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist, sondern auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Rechtssache ohne förmliche Entscheidung. Wegen der geforderten anwaltlichen Mitwirkung ist eine über die Begründung der Klage hinausgehende Verfahrensförderung mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache erforderlich (vgl. BFH vom 12. Februar 2007 III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109, m.w.N.; Hessisches Finanzgericht vom 29. November 1999 12 KO 1950/99, EFG 2000, 236, m.w.N.). 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Klägerin mangels einer besonderen Mitwirkung an der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits keine Erledigungsgebühr beanspruchen. Die Nachreichung diverser Unterlagen mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011 (KiG, Bl. 147 ff.) im Anschluss an die Aufforderung der Beklagten vom 19. April 2011 (KiG, Bl. 144) ist als „normale“ Einspruchsbegründung zu werten, die letztlich mit dem Ansatz der Geschäftsgebühr abgegolten ist. Diese Tätigkeit des Rechtsanwalts führte zum Erlass des Änderungsbescheides vom 8. August 2011 (KiG, Bl. 165), der eine Teilabhilfe beinhaltete. Danach erließ die Beklagte, ohne dass die Klägerin weiter agierte, die Einspruchsentscheidung vom 9. August 2011 (KiG, Bl. 173 ff.), mit der der Einspruch hinsichtlich des Zeitraums November 2009 bis April 2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Hiernach fand das Einspruchsverfahren ohne weitere Mitwirkung des Rechtsanwalts seinen förmlichen Abschluss. Anders als in dem von der Klägerin übermittelten Verfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (Beschluss vom 27. Januar 2012 S 19 SF 5/11 E, Bl. 41) konnte also die vom Bevollmächtigten der Klägerin durchgeführte (weitere) Beratung diese streitige und förmliche Entscheidung gerade nicht vermeiden. Allenfalls nach Erlass der Einspruchsentscheidung könnte sich die Beratung diesbezüglich ausgewirkt habe. Indessen läge dieser Verzicht auf die Geltendmachung eines Anspruchs nach Abschluss des Vorverfahrens und wäre demnach nicht mehr zu berücksichtigen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden nach § 135 Abs. 1 FGO der Klägerin auferlegt. Zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung. Der Senat hielt angesichts des einfachen und unstreitigen Sachverhalts eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid für angezeigt. Die Klägerin ist die Mutter von C. Sie streitet mit der Beklagten um die Erstattung von Kosten, die ihr für die anwaltliche Vertretung im Zuge eines gegen die Beklagte geführten Einspruchsverfahrens entstanden sind. Mit Bescheid vom 18. November 2009 (KiG, Bl. 129), der Klägerin am 8. Januar 2010 zugegangen, hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab November 2009 auf. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 18. Januar 2010 Einspruch ein (KiG, Bl. 138). Nachdem die Klägerin diverse Unterlagen nachgereicht hatte (KiG, Bl. 147 ff.), änderte die Beklagte am 8. August 2011 den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der Klägerin für C ab Mai 2010 Kindergeld zustehe (KiG, Bl. 165). Mit Einspruchsentscheidung vom 9. August 2011 (KiG, Bl. 173) wurde der Einspruch im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung enthielt den Passus, wonach die der Klägerin im Zuge des Einspruchsverfahrens entstanden Aufwendungen zu ¾ von der Beklagten übernommen würden. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wurde als notwendig anerkannt. Mit Schriftsatz vom 22. September 2011 (KiG, Bl. 181) stellte die Klägerin, ausgehend von einem Gegenstandswert von 4.048 Euro, den Antrag auf Erstattung von Kosten i.H. von 998,41 Euro (KiG, Bl. 182). Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 28. September 2011 die erstattungsfähigen Kosten auf 367,45 Euro fest. Dabei ging sie von einem Gegenstandswert von 4.928 Euro aus. Die von der Klägerin beantragte Festsetzung einer Erledigungsgebühr i.H. von 409,50 Euro blieb unberücksichtigt. Gegen diese Kostenentscheidung legte die Klägerin am 27. Oktober 2011 Einspruch ein (KiG, Bl. 190). Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2011 wurden die erstattungsfähigen Kosten der Klägerin auf 420,82 Euro festgesetzt. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen (KiG, Bl. 197 ff.). Die Änderung zugunsten der Klägerin beruhte auf dem Ansatz einer erhöhten Geschäftsgebühr i.H. von 451,50 Euro (statt 391,30 Euro). Am 20. Januar 2012 (Bl. 1) hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin beantragt (sinngemäß, Bl. 1, 24), den Bescheid vom 22. September 2011 in Form der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2011 dahingehend zu ändern, dass der Klägerin weitere Kosten in Höhe von 402,96 Euro zu erstatten sind. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei verpflichtet, ihrer Kostenberechnung auch eine Erledigungsgebühr zugrunde zu legen. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens habe die Klägerin diverse Unterlagen eingereicht, die schließlich zu einer Teilabhilfe geführt hätten. Insoweit sei auch eine Beratung erforderlich geworden, die eine Akzeptanz der Teilabhilfe bewirkt habe. Die Klägerin habe so auf die Weiterverfolgung der Ansprüche für den Zeitraum November 2009 bis April 2010 verzichtet. Die Beklagte beantragt (Bl. 48), die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin habe sich auf die Einlegung und Begründung des Einspruchs beschränkt. Eine Erledigungsgebühr falle nicht an, wenn es - wie im Streitfall - zu einer Einspruchsentscheidung komme, sondern nur dann, wenn die Rechtssache ohne förmliche Entscheidung ende. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.