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Gerichtsbescheid

2 K 1146/12

Finanzgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSL:2012:0919.2K1146.12.0A
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Leitsätze
Hat der Träger der Sozialhilfe dem volljährigen, im eigenen Haushalt lebenden Kind Hilfe zum Lebensunterhalt (nach den Regelungen des SGB II) ohne Anrechnung von Kindergeld gewährt, so gilt bei späterer Bewilligung des Kindergeldes der Leistungsanspruch des Kindergeldberechtigten gegenüber der Familienkasse nur dann --durch Erstattung an den Sozialhilfeträger-- als erfüllt, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG an das Kind abgezweigt wird oder ihm tatsächlich zufließt. Von letzterem ist gerade dann nicht auszugehen, wenn der Kindergeldberechtigte die Auszahlung an sich selbst verlangt.(Rn.15)
Tenor
In Änderung des Bescheides vom 15. Dezember 2011 in Form der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2012 wird festgestellt, dass eine Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes i.H. von 3.542 Euro an den Kläger zu erfolgen hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Dem Beigeladenen werden Kosten weder erstattet noch auferlegt. Der Gerichtsbescheid ist, sofern er als Urteil wirkt, hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Träger der Sozialhilfe dem volljährigen, im eigenen Haushalt lebenden Kind Hilfe zum Lebensunterhalt (nach den Regelungen des SGB II) ohne Anrechnung von Kindergeld gewährt, so gilt bei späterer Bewilligung des Kindergeldes der Leistungsanspruch des Kindergeldberechtigten gegenüber der Familienkasse nur dann --durch Erstattung an den Sozialhilfeträger-- als erfüllt, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG an das Kind abgezweigt wird oder ihm tatsächlich zufließt. Von letzterem ist gerade dann nicht auszugehen, wenn der Kindergeldberechtigte die Auszahlung an sich selbst verlangt.(Rn.15) In Änderung des Bescheides vom 15. Dezember 2011 in Form der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2012 wird festgestellt, dass eine Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes i.H. von 3.542 Euro an den Kläger zu erfolgen hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Dem Beigeladenen werden Kosten weder erstattet noch auferlegt. Der Gerichtsbescheid ist, sofern er als Urteil wirkt, hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und auch begründet. Nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 20 SGB II, 107 Abs. 1 SGB X gelten die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Kindergeld für seinen Sohn C nicht als erfüllt, da keine Erstattungsansprüche des Beigeladenen i.H. von 3.542 Euro bestehen. 1. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht - ohne dass die hier nicht einschlägigen Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen -, ist nach § 104 Abs. 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistung durch einen anderen Leistungsträger selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Nach § 104 Abs. 2 SGB X gilt § 104 Abs. 1 SGB X auch dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger für den Angehörigen eines Berechtigten Sozialleistungen erbracht hat und der Berechtigte mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat. Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist kein von den Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X unabhängiger Erstattungsanspruch eigener Art, sondern erweitert diesen nur. Daher kann ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X nur dann gegeben sein, wenn auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X vorliegen (BSG vom 22. September 1988 2 RU 9/88, juris). Die Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger müssen deshalb gleichartig sein und es muss zwischen ihnen ein Verhältnis von vorrangiger und nachrangiger Verpflichtung zur Leistung bestehen. Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte ist das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG, soweit es der Familienförderung dient, wie etwa die hier an den Sohn des Klägers gezahlte Hilfe zum Lebensunterhalt dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern (BVerwG vom 21. Juni 2001 5 C 7/00, BVerwGE 114, 339, und vom 28. April 2005 5 C 28/04, NJW 2005, 2873; BFH vom 14. Mai 2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156; BSG vom 8. Februar 2007 B 9b SO 6/06 R, BFH/NV 2007, Beilage 4, 476), so dass es sich in den Fällen, in denen das Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen ist, um eine mit der Hilfe zum Lebensunterhalt gleichartige und auch vorrangige Leistung handelt. Bezieht der Hilfeempfänger Kindergeld, ist dieses daher bei der Ermittlung der Hilfe zum Lebensunterhalt als Einkommen i.S. des § 76 BSHG anzurechnen und mindert dementsprechend die Hilfe zum Lebensunterhalt. Wird rückwirkend Kindergeld festgesetzt, kann der Sozialleistungsträger das Kindergeld erstattet verlangen (BFH vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833). Ein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld setzt danach in diesen Fällen voraus, dass das Kindergeld zum Einkommen des Hilfeempfängers gehört, dem der Sozialhilfeträger Sozialhilfeleistungen erbracht hat (BFH vom 19. Juni 2008 III R 89/07, BFH/NV 2008, 1995). Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen – wie hier - der Sozialhilfeträger einem im eigenen Haushalt lebenden (volljährigen) Kind Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet hat. Denn dann besteht in der Regel ein Erstattungsanspruch nur, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird oder ihm zumindest tatsächlich zufließt (BFH vom 7. April 2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326). 2. Letzteres ist (derzeit) nicht gegeben. Denn unstreitig ist keine Abzweigung erfolgt. Und der Sohn des Klägers ist auch nicht verpflichtet, sich durch einen Abzweigungsantrag anrechenbares Einkommen i.S. des § 76 BSHG bzw. § 82 SGB XII zu verschaffen (dazu BFH vom 17. April 2008 III R 33/05, BStBl II 2009, 919 unter Hinweis auf BSG vom 8. Februar 2007 B 9b SO 6/06 R, BFH/NV 2007, Beilage 4, 476). Auch der Beigeladene hat von der ihm durch § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG eingeräumten Möglichkeit, die Auszahlung an sich zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht. Der Hinweis der Beklagten, das Kindergeld fließe dem Hilfeempfänger (hier also dem Sohn des Klägers) tatsächlich zu (Bl. 18), ist nicht nachvollziehbar, nachdem der mit Bescheid vom 15. Dezember 2011 zugesprochene Kindergeldanspruch in der streitigen Höhe noch nicht ausbezahlt worden ist. Auch stünde dieser Betrag bei „normalem“ Ablauf dem Kläger (und nicht dessen Sohn) zu, weil das Kindergeld im Regelfall eine familienfördernde staatliche Leistung gegenüber den kindergeldberechtigten Eltern (und nicht gegenüber dem Kind selbst) ist. Es ist gerade angesichts der Handlungsweise des Klägers davon auszugehen, dass dieser die Auszahlung des Kindergeldes an ihn selbst (und nicht an seinen Sohn) verlangt. In Fällen wie diesem bleibt mithin, soweit ein Erstattungsanspruch seitens des Sozialhilfeträgers geltend gemacht wird, regelmäßig nur der Weg über die Stellung eines Abzweigungsantrags nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG. Solange davon nicht Gebrauch gemacht wird, dürfte sich die Erstattungspflicht nur dann als realisierbar erweisen, wenn die Auszahlung des (rückständigen) Kindergeldes an das Kind selbst erfolgt (zumeist über eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG oder aber über eine Anweisung des Kindergeldberechtigten, die Auszahlung an das Kind vorzunehmen). Dem Senat erscheint dies hinnehmbar, da im Ergebnis sehr wohl Möglichkeiten bestehen, den doppelten Erhalt staatlicher Leistungen (hier Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung von Kindergeld, dort die Zahlung des Kindergeldes) im Nachhinein zu korrigieren. Solange aber die staatlichen Stellen diese Möglichkeiten nicht nutzen, besteht keine Veranlassung, dies durch eine rechtlich nicht zwingende Auslegung gesetzlicher Regelungen zu unterstützen. 3. Da demnach das Kindergeld in der streitigen Höhe an den Kläger auszuzahlen ist, war der Klage stattzugeben. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 135 Abs. 1 FGO die Beklagte zu tragen. Dem Beigeladenen waren Kosten weder aufzuerlegen noch zu erstatten (§§ 135 Abs. 3, 139 Abs. 4 FGO) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, nachdem zum einen die Frage, ob die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen auf den tatsächlichen Zufluss gestützt werden kann, in der Rechtsprechung der Sozialgerichte noch offen ist (dazu LSG Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2006 L 7 SO 3131/06, juris; Revision anhängig, Az.: B 8/9b SO 2/07 R), und zum anderen höchstrichterlich geklärt werden sollte, ob im Ergebnis damit allein die Abzweigung (nach § 74 EStG) dem nachrangig verpflichteten Sozialhilfeträger die Möglichkeit der Erstattung von „Vorleistungen“ eröffnet. Der Kläger ist der Vater von C (*XX.XX.1983). C ist psychisch krank. Der Grad der Behinderung ist mit 50 % festgestellt (KiG, Bl. 249, 268 f.). C lebt in einer Wohnung im Hause seiner Eltern. Er bezieht Hilfe zum Lebensunterhalt von dem Beigeladenen und steht unter Betreuung (KiG, Bl. 235). Der Kläger streitet mit der Beklagten darum, ob diese den Kindergeldanspruch, der dem Kläger zusteht, zu Recht nach § 74 Abs. 2 EStG i.V. mit § 107 SGB X als erfüllt angesehen hat. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2011 setzte die Beklagte zugunsten des Klägers für den Zeitraum März 2006 bis September 2008 Kindergeld i.H. von 4.774 Euro fest (KiG, Bl. 314 f.). Der Bescheid enthält die Feststellung, wonach der Anspruch für den Zeitraum Mai bis Oktober 2006 sowie Dezember 2006 bis April 2008 i.H. von 3.542 Euro als erfüllt anzusehen sei, weil der Beigeladene in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch (Zahlung von Sozialleistungen ohne Anrechnung von Kindergeld) geltend gemacht habe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16. Januar 2012 Einspruch ein (KiG, Bl. 316), den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 29. März 2012 (KiG, Bl. 323 ff.) als unbegründet zurückwies, nachdem der Beigeladene mitgeteilt hatte, dass es sich bei den Leistungen an den Sohn des Klägers um solche zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Regelungen des SGB II gehandelt habe (KiG, Bl. 322). Insoweit werde ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V. mit § 74 Abs. 2 EStG geltend gemacht. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 29. März 2012 hat der Kläger am 27. April 2012 Klage erhoben (Bl. 1). Der Kläger beantragt sinngemäß (Bl. 2), unter Änderung des Bescheids vom 15. Dezember 2011 in Form der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2012 festzustellen, dass eine Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes i.H. von 3.542 Euro an den Kläger zu erfolgen hat. Der Kläger macht geltend, er und seine Frau gewährten ihrem Sohn, der behindert sei, durch eine verbilligte Wohnraumüberlassung Unterhalt. Überdies seien Betreuungsleistungen zu erbringen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verrechnung lägen nicht vor. Zwar handele es sich beim Kindergeld um eine der Hilfe zum Lebensunterhalt vergleichbare Leistung. Allerdings komme eine Verrechnung nur dann in Betracht, wenn das Kindergeld an das Kind selbst abgezweigt worden oder ihm tatsächlich zugeflossen sei. Beides sei hier nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass das Kindergeld die Unterhaltsleistungen des Klägers und seiner Ehefrau nicht übersteige, so dass seitens des Sohnes kein Anspruch auf Auszahlung bestehe. Der Beklagte beantragt (Bl. 17), die Klage abzuweisen. Zwar sei das Kindergeld nicht an den Sohn des Klägers abgezweigt. Allerdings sei es ihm tatsächlich zugeflossen, so dass ein Erstattungsanspruch des Beigeladenen entstanden sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen.