Gerichtsbescheid
2 K 1224/13
Finanzgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSL:2013:1113.2K1224.13.0A
6mal zitiert
10Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einkommensunabhängig gewährte Anspruch auf Kindergeld für Kinder in der Ausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I, 2131) verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit Kinder mit einer Schwerbehinderung von einer Förderung ausgeschlossen sind, wenn sie Einkünfte und Bezüge erzielen, die es dem Kind ermöglichen, sich selbst zu unterhalten (Rn.17)
(Rn.18)
.
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einkommensunabhängig gewährte Anspruch auf Kindergeld für Kinder in der Ausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I, 2131) verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit Kinder mit einer Schwerbehinderung von einer Förderung ausgeschlossen sind, wenn sie Einkünfte und Bezüge erzielen, die es dem Kind ermöglichen, sich selbst zu unterhalten (Rn.17) (Rn.18) . Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum November 2012 bis März 2013, denn die Einkünfte von Frau W liegen diesbezüglich über dem für die Gewährung von Kindergeld maßgeblichen Grenzbetrag. Dementsprechend hat die Beklagte die Kindergeldfestsetzung insoweit zu Recht aufgehoben. 1. Gemäß §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist (zur Anwendung der früheren Altersgrenze vgl. § 52 Abs. 40 Satz 8 EStG). Ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich der dem Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel einerseits und seinem existenziellen Lebensbedarf andererseits (BFH vom 24. August 2004 VIII R 83/02, BStBl II 2007, 248; vom 26. November 2003 VIII R 32/02, BStBl II 2004, 588, m.w.N.). Bei gleichbleibenden monatlichen Einnahmen und einem monatlich gleichbleibenden behinderungsbedingten Mehraufwand kann es – wie hier - dahinstehen, ob insoweit auf den Kalendermonat oder das Kalenderjahr abzustellen ist. Denn in diesen Fällen führt der Vergleich zu demselben Ergebnis (BFH vom 12. Dezember 2012 VI R 101/10, BFH/NV 2013, 639). Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter, wie etwa die in der WfbM gewährte Verpflegung; auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BFH vom 9. Februar 2012 III R 53/10, BFH/NV 2012, 853). Der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes ergibt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf), der sich an dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG orientiert, sowie aus dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf (BFH vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BStBl II 2011, 38; vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BStBl II 2009, 928; vom 19. November 2008 III R 105/07, BStBl II 2010, 1057). 2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ist die Berechnung der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie ist seitens des Klägers zu keinem Zeitpunkt angegriffen, sondern akzeptiert worden (Bl.3). Der Senat sieht keine Veranlassung, ihr nicht zu folgen. 3. Die vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Begründung gestellte Änderung des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I, 2131) verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; er verbietet sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss. Die sich für den Gesetzgeber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen hängen vom jeweiligen Regelungsgegenstand und den Differenzierungsmerkmalen ab, sie können vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. die Nachweise im BVerfG-Beschluss vom 29. März 2004 2 BvR 1670/01, 2 BvR 1340/03, HFR 2004, 694). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, inwieweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. So hat der Gesetzgeber z.B. bei der Gewährung einer staatlichen Sozialleistung eine größere Gestaltungsfreiheit als im Hinblick auf die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen (vgl. z.B. BVerfG vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, m.w.N.). Für die Würdigung von Kindergeldregelungen in ihrer sozialrechtlichen Funktion ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber diese Regelungen in ein abgestimmtes System von Steuerentlastung und Sozialleistung eingefügt hat, welches den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG erfüllt, indem die im Vergleich zu Kinderlosen verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit der Familie teilweise ausgeglichen wird (z.B. BVerfG vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, m.w.N.). Die Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 diente ausweislich der Gesetzesbegründung der Steuervereinfachung (BT-Drucks. 17/5125, S. 41), nachdem die bis dahin notwendige Berechnung der (schädlichen) Einkünfte und Bezüge sich in etlichen Fällen als „kompliziert und aufwändig“ erwiesen hatte (so die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/5125, S. 41). Die gegenüber der Neuregelung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. etwa Felix, NJW 2012, 22) setzen indessen gerade nicht daran an, dass Kinder in der Ausbildung gegenüber behinderten Kindern bevorzugt würden, weil bei der erstgenannten Gruppe mit eigenem Einkommen dieses grundsätzlich keine Rolle mehr spielt. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen. Denn auch für Kinder in der Ausbildung gilt nach wie vor eine Altersgrenze von 25 Jahren. Wenn ein Kind älter ist und sich in Ausbildung befindet, steht dem Kindergeldberechtigten - unabhängig von der sonstigen Einkommenssituation – kein Kindergeld mehr zu. Insoweit ist für behinderte Kinder eine Besserstellung gegeben: Zwar steht dem Kindergeldberechtigten Kindergeld nur dann zu, wenn das Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Ist dies jedoch der Fall, dann wird Kindergeld lebenslang gezahlt. Im Streitzeitraum greift zugunsten des Klägers diese zeitlich unbeschränkte Kindergeldberechtigung nur deshalb nicht, weil – wie ausgeführt – bei seiner Tochter ausreichende Mittel zur Finanzierung des Lebensunterhalts zur Verfügung standen. Der Vergleich mit einem einkommensunabhängigen Kind in Ausbildung gelingt indessen schon deshalb nicht, weil Frau Welsch die Altersgrenze von 25 Jahren bereits im Jahre 1998 überschritten hatte. 4. Die Kosten des Verfahrens trägt nach § 135 Abs. 1 FGO der Kläger. Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung. Der Kläger ist der Vater der am 26. Juni 1973 geborenen Tochter MW. Bei Frau W liegt eine 100 %-ige Schwerbehinderung vor (KiG, Bl. 150). Frau W arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Dort erhält sie während der täglichen Arbeit an Werktagen eine für sie kostenfreie Verpflegung in Form des Mittagessens. Außerdem bezieht sie seit 1. September 2012 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit i.H. von 732,61 Euro monatlich (KiG, Bl. 154). Mit Bescheid vom 15. November 2012 (KiG, Bl. 157) hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab November 2012 auf, weil sie zu der Auffassung gelangt war, der (erhöhte) Grenzbetrag zum Behalt von Kindergeld sei ab diesem Zeitpunkt überschritten. Hiergegen legte der Kläger am 26. November 2012 Einspruch ein (KiG, Bl. 158). Nachdem der Kläger nachgewiesen hatte, dass Frau W ab 1. April 2013 einen Kostenbeitrag zum täglichen Mittagessen i.H. von 42,90 Euro zu leisten habe (KiG, Bl. 174), erließ die Beklagte am 14. Mai 2013 (KiG, Bl. 177) einen geänderten Bescheid, mit welchem dem Kläger ab 1. April 2013 Kindergeld zugesprochen wurde. Im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2013 als unbegründet zurückgewiesen (KiG, Bl. 179 ff.). Am 24. Juli 2013 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1 ff.). Der Kläger beantragt (sinngemäß, Bl. 3), den Bescheid vom 5. Dezember 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Kindergeld für seine Tochter MW für den Zeitraum November 2012 bis März 2013 zu bewilligen. Der Kläger macht geltend, Frau W sei im streitigen Zeitraum nicht imstande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Ihre Einkünfte und Bezüge hätten unter dem um den behinderungsbedingten Mehrbedarf zu erhöhenden Grenzbetrag gelegen. Zwar sei die Berechnung der Beklagten zutreffend. Allerdings bestünde im Falle von Frau W eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung zu einem (nicht behinderten) Kind in Ausbildung, welches seit der gesetzlichen Neuregelung im Steuervereinfachungsgesetz einer weitgehend unschädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf ihre Berechnungen. Danach hätten die Einkünfte und Bezüge von Frau W den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.