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Urteil

1 K 294/03

FG DES SAARLANDES, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anwendung von § 53 EStG ist auf das dem Steuerpflichtigen zustehende Kindergeld abzustellen, nicht auf dessen tatsächliche Auszahlung. • Die von der Finanzverwaltung angewandte Berechnungsmethode nach BMF-Schreiben kann trotz abweichendem Berechnungsmodus akzeptiert werden, wenn die Abweichungen geringfügig sind. • Dass Kindergeld nicht beantragt oder ausgezahlt wurde, ist für die Prüfung nach § 53 EStG unbeachtlich, wenn der Anspruch objektiv bestanden hätte.
Entscheidungsgründe
Kindergeldzuschlag bei § 53 EStG: Maßgeblichkeit des zustehenden Kindergeldes • Bei Anwendung von § 53 EStG ist auf das dem Steuerpflichtigen zustehende Kindergeld abzustellen, nicht auf dessen tatsächliche Auszahlung. • Die von der Finanzverwaltung angewandte Berechnungsmethode nach BMF-Schreiben kann trotz abweichendem Berechnungsmodus akzeptiert werden, wenn die Abweichungen geringfügig sind. • Dass Kindergeld nicht beantragt oder ausgezahlt wurde, ist für die Prüfung nach § 53 EStG unbeachtlich, wenn der Anspruch objektiv bestanden hätte. Die klagenden Eheleute waren für 1991 und 1993 mit einem Sohn veranlagt, der in den Streitjahren studierte. Nach BVerfG-Rechtsprechung änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide und berücksichtigte zur Prüfung der Steuerfreistellung das nach § 53 EStG umzurechnende Kindergeld. Das Finanzamt zog bei der Steuerfestsetzung das fiktive kindbezogene Entlastungselement heran und addierte danach Kindergeld zur festzusetzenden Steuer, obwohl die Kläger kein Kindergeld beantragt und tatsächlich nicht ausgezahlt erhalten hatten. Die Kläger legten Einspruch ein und klagten mit dem Ziel, die Steuer ohne Hinzurechnung des nicht ausgezahlten Kindergeldes neu zu berechnen. Das Finanzamt hielt an seiner Berechnungsmethode fest und wies die Einsprüche zurück. Streitpunkt ist, ob für die Berechnung nach § 53 EStG auf das tatsächlich ausgezahlte Kindergeld oder auf das dem Steuerpflichtigen objektiv zustehende Kindergeld abzustellen ist. • Rechtliche Grundlage bildet § 53 EStG, der die steuerliche Freistellung des kindlichen Existenzminimums regelt und verlangt, das dem Steuerpflichtigen zustehende Kindergeld in einen fiktiven Freibetrag umzurechnen und mit dem gewährten Kinderfreibetrag zu verrechnen. • Der Gesetzgeber hat damit die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherung des Existenzminimums umgesetzt; die Vorschrift ist maßgeblich für die Berechnung in den Streitjahren. • Die Verwaltungsberechnung nach BMF-Schreiben weicht formal vom Wortlaut des § 53 EStG ab, führt aber nach Auffassung des Senats nur zu geringfügig abweichenden Ergebnissen und ist deshalb im Streitfall hinnehmbar. • Wesentlich ist, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 53 Abs.1 Satz 3 EStG auf das dem Steuerpflichtigen zustehende Kindergeld abzustellen ist; die tatsächliche Beantragung oder Auszahlung ist unbeachtlich, wenn der Anspruch bestand. • Hier bestand der Anspruch, weil der Sohn in Ausbildung war; daher ist das nicht beantragte bzw. nicht ausgezahlte Kindergeld bei der Prüfung der Steuerfreistellung zu berücksichtigen. • Folglich besteht kein Anspruch der Kläger auf Abänderung der Bescheide dahin gehend, die Hinzurechnung des (nicht ausgezahlten) Kindergeldes zu unterlassen. Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Berechnung des Beklagten nach § 53 EStG und akzeptiert die verwaltungsinterne Berechnungsmethode, weil sie nur geringfügig von der gesetzlichen Berechnung abweicht. Entscheidend ist, dass auf das dem Steuerpflichtigen objektiv zustehende Kindergeld abzustellen ist; fehlende Beantragung oder Auszahlung des Kindergeldes sind unbeachtlich. Die Kläger haben daher keinen Anspruch auf eine Neuberechnung der festzusetzenden Einkommensteuer ohne Hinzurechnung des (nicht ausgezahlten) Kindergeldes. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 135 Abs. 1 FGO.