Urteil
1 K 295/03
Finanzgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand Der Kläger, der mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielte im Streitjahr 1999 u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Aufsichtsratsmitglied. Die von ihm eingereichte Einnahme-Überschussrechnung (ESt 2000) wies mehrere Zahlungen an diverse Gesellschaften (z.B. Europa-Union) in Gesamthöhe von 765 DM aus. Hierunter befand sich auch eine "Spende" an den AKW (Arbeitskreis Wirtschaft e.V., Saarbrücken). Im Einkommensteuerbescheid vom 20. Juni 2002 berücksichtigte der Beklagte -zusätzlich zu weiteren Kürzungen- diesen Betrag nicht als Betriebsausgaben. Im Zuge des von den Klägern angestrengten Einspruchsverfahrens legten diese eine "Formlose Erklärung" des AKW ohne Datumsangabe über eine Barspende von 300 DM ("Belege Einspruch 2000"). Am 5. Februar 2003 erließ der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid, der von den streitigen (Mitglieds-) Beiträgen 315 DM als Spenden und damit Sonderausgaben berücksichtigte. Nachdem die Kläger der Aufforderung, auch die "Spende" an den AKW in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachzuweisen, nicht nachgekommen waren, wies der Beklagte den Einspruch der Kläger mit Entscheidung vom 29. Juli 2003 als unbegründet zurück (Bl. 3). Am 1. September 2003 erhoben die Kläger Klage (Bl. 1). Sie beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 2000 in Form der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2003 insoweit zu ändern, als die Zahlung an den AKW i.H. von 300 DM sowie weitere Zahlungen an die FDP i.H. von 2.074 DM als Sonderausgaben Berücksichtigung finden und darüber hinaus die außerordentlichen Einkünfte ermäßigt zu besteuern. Die Kläger machen geltend, die Zahlung an den AKW sei als Spende zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe der Beklagte zu Unrecht die Zahlung an die FDP gekürzt. Überdies müssten die außerordentlichen Einkünfte ermäßigt besteuert werden. Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen. Der Beklagte verweist darauf, dass die Kläger die Spende an den AKW nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hätten. Die Kürzung bei der Parteispende beruhe auf der gesetzlichen Regelung der §§ 10 b, 34 g EStG. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Voraussetzung des Spendenabzugs 1.1. Rechtliche Grundlagen Nach § 10 b Abs. 1 EStG sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes waren im Streitjahr 2000 bis zur Höhe von insgesamt 3.000 DM und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 6.000 DM im Kalenderjahr abzugsfähig. Sie konnten nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt worden war. Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Abs. 3, ermäßigte sich nach § 34g EStG bei Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes. Die Ermäßigung betrug 50 vom Hundert der Ausgaben, höchstens jeweils 1.500 DM, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 3.000 Euro. Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g EStG durften nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen wurden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hatte (§ 50 Abs. 1 EStDV). 1. 2. Anwendung im Streitfall 1.2.1. Zahlung an den AKW Hier kam eine Anerkennung als Spende nicht in Betracht, weil der vom AKW ausgestellte Nachweis nicht die Vorgaben des § 50 Abs. 1 EStDV erfüllt. Es ist nicht erwiesen, dass der AKW zu dem Kreis der anerkannten gemeinnützigen Körperschaften gehört. 1.2.2. Zahlungen an die FDP Hier liegen die formellen Voraussetzungen des Steuerabzugs vor. Indessen war der Beklagte von Gesetz wegen gehalten, die Zahlungen zum Abzug unter Beachtung der Vorgaben der §§ 10b EStG, 34g EStG zuzulassen. Insoweit hat er berücksichtigt, dass sich nach § 34g EStG bereits ein Betrag von 6.000 DM -über die hieraus resultierende Tarifminderung von 3.000 DM- steuerlich ausgewirkt hat. Mithin waren nach § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgaben -wie geschehen- nur noch 2.074 DM (und nicht 5.074 DM) zu berücksichtigen. 2. Besteuerung außerordentlicher Einkünfte 2.1. Rechtliche Grundlagen Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 Satz 2 bis 4 EStG zu berechnen. Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. Als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Nach Auffassung des BFH besteht der steuersystematische Sinn und Zweck dieser Regelung darin, bei zusammengeballten Entlohnungen für die Tätigkeit mehrerer Jahre die Tarifprogression auszuschalten und die Steuer so zu erheben, als ob die Entlohnungen jeweils im Jahre der Tätigkeit zugeflossen wären. Daraus ergibt sich zwar nach Auffassung des BFH das Gebot, die Vorschrift weitherzig auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 1957 VI 32/56 U, BStBl III 1957, 185) und z.B. auch auf Nachzahlungen anzuwenden, die als Ruhegehalt für eine frühere Arbeitnehmertätigkeit gezahlt werden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1958 VI 155/56 U, BStBl III 1958, 169). Der BFH hat sich jedoch wegen seiner Bindung an das Gesetz nicht darüber hinweggesetzt, von der Vorschrift nur solche Einkünfte zu erfassen, die die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen. Demzufolge hat er die Nachzahlung einer Altersrente aus der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht als "Entlohnung für eine Tätigkeit" verstanden (BFH-Urteil vom 31. Juli 1970 VI R 177/68, BStBl II 1970, 784). 2.2. Anwendung im Streitfall Soweit der Senat den insoweit unsubstantiierten Antrag der Kläger richtig versteht, geht es diesen um die im Streitjahr gegenüber der Klägerin erfolgte Nachzahlung einer Altersrente. Ausweislich des Bescheides der Bundesknappschaft vom 22. Februar 2000 (ESt 2000) erhielt die Klägerin im Streitjahr eine Nachzahlung von 4.521 DM, die im Betrag von 2.385 DM eine Nachzahlung für die Monate September bis Dezember 1999 beinhaltete. Die Nachzahlung betraf somit keine Ansprüche aus der früheren Arbeitnehmertätigkeit, sondern erfüllte nur solche aus einem Versicherungsverhältnis. Demzufolge ist hierfür die Steuerbegünstigung nach § 34 EStG entsprechend der vorerwähnten Rechtsprechung des BFH nicht zu gewähren. 3. Demzufolge konnte die Klage insgesamt keinen Erfolg haben. Sie war als unbegründet abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Befugnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung folgt aus dem Umstand, dass der Streitwert 500 Euro nicht übersteigt (§ 94 a FGO). Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Voraussetzung des Spendenabzugs 1.1. Rechtliche Grundlagen Nach § 10 b Abs. 1 EStG sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes waren im Streitjahr 2000 bis zur Höhe von insgesamt 3.000 DM und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 6.000 DM im Kalenderjahr abzugsfähig. Sie konnten nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt worden war. Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Abs. 3, ermäßigte sich nach § 34g EStG bei Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes. Die Ermäßigung betrug 50 vom Hundert der Ausgaben, höchstens jeweils 1.500 DM, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 3.000 Euro. Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g EStG durften nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen wurden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hatte (§ 50 Abs. 1 EStDV). 1. 2. Anwendung im Streitfall 1.2.1. Zahlung an den AKW Hier kam eine Anerkennung als Spende nicht in Betracht, weil der vom AKW ausgestellte Nachweis nicht die Vorgaben des § 50 Abs. 1 EStDV erfüllt. Es ist nicht erwiesen, dass der AKW zu dem Kreis der anerkannten gemeinnützigen Körperschaften gehört. 1.2.2. Zahlungen an die FDP Hier liegen die formellen Voraussetzungen des Steuerabzugs vor. Indessen war der Beklagte von Gesetz wegen gehalten, die Zahlungen zum Abzug unter Beachtung der Vorgaben der §§ 10b EStG, 34g EStG zuzulassen. Insoweit hat er berücksichtigt, dass sich nach § 34g EStG bereits ein Betrag von 6.000 DM -über die hieraus resultierende Tarifminderung von 3.000 DM- steuerlich ausgewirkt hat. Mithin waren nach § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgaben -wie geschehen- nur noch 2.074 DM (und nicht 5.074 DM) zu berücksichtigen. 2. Besteuerung außerordentlicher Einkünfte 2.1. Rechtliche Grundlagen Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 Satz 2 bis 4 EStG zu berechnen. Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. Als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Nach Auffassung des BFH besteht der steuersystematische Sinn und Zweck dieser Regelung darin, bei zusammengeballten Entlohnungen für die Tätigkeit mehrerer Jahre die Tarifprogression auszuschalten und die Steuer so zu erheben, als ob die Entlohnungen jeweils im Jahre der Tätigkeit zugeflossen wären. Daraus ergibt sich zwar nach Auffassung des BFH das Gebot, die Vorschrift weitherzig auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 1957 VI 32/56 U, BStBl III 1957, 185) und z.B. auch auf Nachzahlungen anzuwenden, die als Ruhegehalt für eine frühere Arbeitnehmertätigkeit gezahlt werden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1958 VI 155/56 U, BStBl III 1958, 169). Der BFH hat sich jedoch wegen seiner Bindung an das Gesetz nicht darüber hinweggesetzt, von der Vorschrift nur solche Einkünfte zu erfassen, die die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen. Demzufolge hat er die Nachzahlung einer Altersrente aus der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht als "Entlohnung für eine Tätigkeit" verstanden (BFH-Urteil vom 31. Juli 1970 VI R 177/68, BStBl II 1970, 784). 2.2. Anwendung im Streitfall Soweit der Senat den insoweit unsubstantiierten Antrag der Kläger richtig versteht, geht es diesen um die im Streitjahr gegenüber der Klägerin erfolgte Nachzahlung einer Altersrente. Ausweislich des Bescheides der Bundesknappschaft vom 22. Februar 2000 (ESt 2000) erhielt die Klägerin im Streitjahr eine Nachzahlung von 4.521 DM, die im Betrag von 2.385 DM eine Nachzahlung für die Monate September bis Dezember 1999 beinhaltete. Die Nachzahlung betraf somit keine Ansprüche aus der früheren Arbeitnehmertätigkeit, sondern erfüllte nur solche aus einem Versicherungsverhältnis. Demzufolge ist hierfür die Steuerbegünstigung nach § 34 EStG entsprechend der vorerwähnten Rechtsprechung des BFH nicht zu gewähren. 3. Demzufolge konnte die Klage insgesamt keinen Erfolg haben. Sie war als unbegründet abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Befugnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung folgt aus dem Umstand, dass der Streitwert 500 Euro nicht übersteigt (§ 94 a FGO). Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.