Urteil
1 K 295/03
FG DES SAARLANDES, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Spenden sind nur als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachgewiesen werden (§ 50 Abs. 1 EStDV).
• Zuwendungen an Parteien sind nach den speziellen Regelungen des § 34g EStG zu berücksichtigen; bereits gewährte Steuerermäßigungen sind bei der Berücksichtigung als Sonderausgaben zu berücksichtigen (§ 10b Abs. 2 EStG).
• Nachzahlungen aus Versicherungsverhältnissen sind keine Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten und fallen nicht unter die Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG.
• Fehlender formeller Nachweis oder Nichtzugehörigkeit zu anerkannten gemeinnützigen Körperschaften schließt den Spendenabzug aus.
Entscheidungsgründe
Spendenabzug und Behandlung von Parteienzuwendungen sowie Nachzahlungen aus Versicherungsverhältnissen • Spenden sind nur als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachgewiesen werden (§ 50 Abs. 1 EStDV). • Zuwendungen an Parteien sind nach den speziellen Regelungen des § 34g EStG zu berücksichtigen; bereits gewährte Steuerermäßigungen sind bei der Berücksichtigung als Sonderausgaben zu berücksichtigen (§ 10b Abs. 2 EStG). • Nachzahlungen aus Versicherungsverhältnissen sind keine Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten und fallen nicht unter die Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG. • Fehlender formeller Nachweis oder Nichtzugehörigkeit zu anerkannten gemeinnützigen Körperschaften schließt den Spendenabzug aus. Die Kläger, zusammen mit ihrer Ehefrau gemeinsam veranlagt, erklärten 1999 unter anderem Aufsichtsratsvergütungen und in ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung Zahlungen an verschiedene Organisationen insgesamt 765 DM, darunter eine als "Spende" bezeichnete Zahlung von 300 DM an den Arbeitskreis Wirtschaft e.V. (AKW). Das Finanzamt berücksichtigte diesen Betrag nicht als Betriebsausgabe; im Einspruchsverfahren legten die Kläger eine formlos ausgestellte Erklärung des AKW vor. Ein geänderter Bescheid berücksichtigte parteiische Zuwendungen an die FDP teilweise als Spenden (315 DM) und ließ weitere Kürzungen stehen. Das Finanzamt forderte die Kläger auf, die AKW-Spende in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachzuweisen; dies erfolgte nicht, woraufhin der Einspruch zurückgewiesen und die Klage erhoben wurde. Die Kläger begehrten die Anerkennung der AKW-Zahlung sowie weiterer Zahlungen an die FDP als Sonderausgaben und eine ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aufgrund einer Nachzahlung einer Altersrente. Das Finanzgericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung wegen geringem Streitwert. • Rechtsgrundlagen: § 10b EStG (Spendenabzug), § 34g EStG (Steuerermäßigung bei Parteizuwendungen), § 34 EStG (Besteuerung außerordentlicher Einkünfte) und § 50 Abs. 1 EStDV (Formnachweis für Zuwendungen). • Spendenabzug: Ein Abzug als Sonderausgaben setzt die formgerechte Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck voraus; die vorgelegte formlose Erklärung des AKW erfüllt diese Anforderungen nicht und es ist nicht nachgewiesen, dass der AKW als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist. Daher kommt für die 300 DM keine Anerkennung als Spende in Betracht. • Parteizuwendungen: Für Zahlungen an die FDP lagen die formellen Voraussetzungen vor. Die gesetzliche Systematik von §§ 10b, 34g EStG verlangt jedoch, bereits gewährte Steuerermäßigungen aus § 34g bei der Berücksichtigung als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Nach § 34g EStG war bereits eine Tarifminderung aus einem Betrag von 6.000 DM eingetreten, sodass nach § 10b Abs. 2 EStG nur noch 2.074 DM als Sonderausgaben zu berücksichtigen waren. • Außerordentliche Einkünfte: Die vorgesehene Begünstigung nach § 34 EStG erfasst nur Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; die von der Klägerin erhaltene Nachzahlung aus einem Versicherungsverhältnis stellt keine Entlohnung für frühere Tätigkeit dar. Entsprechend der BFH-Rechtsprechung ist die Steuerbegünstigung daher nicht anzuwenden. • Schlussfolgerung: Mangels formgerechtem Nachweis und fehlender Gemeinnützigkeit kein Spendenabzug für AKW; parteiische Zuwendungen wurden unter Berücksichtigung der bereits gewährten Ermäßigung korrekt verarbeitet; die Altersrenten-Nachzahlung ist nicht begünstigt. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Abzug der 300 DM an den AKW als Spende wurde zu Recht versagt, weil kein amtlich vorgeschriebener Nachweis vorgelegt wurde und die Gemeinnützigkeit des Empfängers nicht nachgewiesen ist. Die Zahlungen an die FDP wurden formgerecht berücksichtigt; aufgrund der bereits nach § 34g EStG gewährten Steuerermäßigung konnten jedoch nach § 10b Abs. 2 EStG nur noch 2.074 DM als Sonderausgaben angesetzt werden. Die beantragte Steuerermäßigung nach § 34 EStG für die gegenüber der Klägerin geleistete Nachzahlung ist nicht gerechtfertigt, weil es sich um eine Versicherungsnachzahlung und nicht um Entlohnung für mehrjährige Tätigkeit handelt. Daher bleibt der Einkommensteuerbescheid in den angefochtenen Punkten bestehen und die Klage wird abgewiesen.