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Beschluss

2 V 385/04

FG DES SAARLANDES, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids nach § 69 FGO kommt in Betracht, wenn summarisch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung unbillige Härten verursacht. • Bei summarischer Prüfung können persönliche Ausnahmesituationen des Haftungsschuldners (hier schweres familiäres Trauma) Zweifel an Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hinsichtlich einzelner Zeiträume begründen. • Zahlungen an die Finanzbehörde innerhalb der drei Monate vor Insolvenzantragstellung können nach § 130 Abs.1 Nr.1 InsO anfechtbar und somit gläubigerbenachteiligend sein; solche Zahlungen können die Kausalität für den Steuerausfall entkräften. • Die Voraussetzungen des § 69 AO können dem Grunde nach erfüllt sein; dennoch ist die Haftung für bestimmte Zeiträume insoweit auszusetzen, als ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit oder Kausalität bestehen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids wegen Insolvenzanfechtung und persönlicher Ausnahmesituation • Die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids nach § 69 FGO kommt in Betracht, wenn summarisch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung unbillige Härten verursacht. • Bei summarischer Prüfung können persönliche Ausnahmesituationen des Haftungsschuldners (hier schweres familiäres Trauma) Zweifel an Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hinsichtlich einzelner Zeiträume begründen. • Zahlungen an die Finanzbehörde innerhalb der drei Monate vor Insolvenzantragstellung können nach § 130 Abs.1 Nr.1 InsO anfechtbar und somit gläubigerbenachteiligend sein; solche Zahlungen können die Kausalität für den Steuerausfall entkräften. • Die Voraussetzungen des § 69 AO können dem Grunde nach erfüllt sein; dennoch ist die Haftung für bestimmte Zeiträume insoweit auszusetzen, als ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit oder Kausalität bestehen. Der alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH wurde mit Haftungsbescheid wegen Umsatzsteuerschulden der GmbH für mehrere Zeiträume in Anspruch genommen. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wurde eröffnet. Der Geschäftsführer legte Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung; die Finanzbehörde lehnte ab. Der Geschäftsführer rügte, er habe die Gläubiger nicht benachteiligt und habe wegen einer schweren persönlichen Ausnahmesituation (tödliche Gewalttat in der Familie) keine vollständigen Angaben zur Haftungsquote machen können. Die Finanzbehörde hielt die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 69 AO grundsätzlich für gegeben. Das FG prüfte summarisch und traf die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung in Teilbereichen der Haftungssumme. • Rechtliche Voraussetzungen: Die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder unverhältnismäßige Härten voraus. • Summarische Prüfung: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind ernstliche Zweifel gegeben, wenn gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Tatsachen auftreten. • Haftungsgrundlage: Die Inanspruchnahme stützt sich auf § 69 AO in Verbindung mit § 34 AO und § 191 Abs.1 AO; Geschäftsführer sind nach § 35 Abs.1 GmbHG zur Erfüllung steuerlicher Pflichten verpflichtet und haften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. • Grob fahrlässig: Für Teile der Zeiträume (Jahr 2002, März–August 2003) spricht vieles für grobe Fahrlässigkeit, weil der Geschäftsführer fällige Umsatzsteuern nicht zahlte und keine entlastenden Tatsachen behauptet wurden. • Persönliche Ausnahmesituation: Hinsichtlich der fällig gewordenen Umsatzsteuer für Oktober 2003 kann die gerichtliche Bekanntheit der familiären Katastrophe Zweifel an Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit begründen; die Erwartung pflichtgemäßen Handelns wäre in dieser Ausnahmesituation überspannt. • Kausalität und Insolvenzanfechtung: Für die Umsatzsteuer November 2003, die Sondervorauszahlung 2004 und Verspätungszuschläge fehlte die adäquate Kausalität, weil Zahlungen an die Finanzbehörde in den drei Monaten vor Insolvenzantrag nach § 130 Abs.1 Nr.1 InsO anfechtbar gewesen wären und daher den Steuerausfall auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten sein könnte. • Folge: Wegen der anfechtungsrechtlichen Konstellation und der summarisch begründeten Zweifel wurde die Vollziehung des Haftungsbescheids in dem konkret genannten Umfang ausgesetzt; die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs.1 FGO. • Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung: Die Beschwerde wurde zugelassen, da die Frage, ob durch steuerlich gebotene Zahlungen zugleich anfechtbare insolvenzrechtliche Handlungen begründet werden, der Fortbildung des Rechts dient. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war teilweise erfolgreich. Das Gericht setzte die Vollziehung des Haftungsbescheids insoweit aus, als die Haftung die Umsatzsteuer für Oktober und November 2003, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2004 sowie den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2003 in der konkret genannten Höhe umfasst. Begründend führte das Gericht zusammen: Grundsätzlich bestehen Anhaltspunkte für eine Haftung des Geschäftsführers nach § 69 AO wegen Verletzung steuerlicher Pflichten; gleichwohl begründen die persönliche Ausnahmesituation des Geschäftsführers und die anfechtungsrechtlichen Folgen von Zahlungen in der Dreimonatsfrist nach § 130 InsO ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit oder Kausalität für bestimmte Teilbeträge. Deshalb ist die Vollziehung nur in dem genannten Umfang auszusetzen; über die restliche Haftung wird im Hauptsacheverfahren entschieden. Die Beschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Kostenentscheidung dem Tenor folgend getroffen.