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Urteil

1 K 216/04

FG DES SAARLANDES, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Prüfungsbericht (§202 Abs.1 AO) ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt und kann nicht gesondert mit Klage angegriffen werden. • Gegen Feststellungen einer Umsatzsteuersonderprüfung ist der Rechtsweg erst über die aufgrund der Feststellungen ergehenden Steuerbescheide (Einspruch/klage) eröffnet. • Die Anordnung einer Außenprüfung ist ein Verwaltungsakt; eine Verpflichtungsklage hiergegen setzt ein zuvor erfolgloses Vorverfahren (Untätigkeitseinspruch nach §347 AO) voraus.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Klage gegen Prüfungsfeststellungen; Prüfung nur im Wege der Bescheide anfechtbar • Ein Prüfungsbericht (§202 Abs.1 AO) ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt und kann nicht gesondert mit Klage angegriffen werden. • Gegen Feststellungen einer Umsatzsteuersonderprüfung ist der Rechtsweg erst über die aufgrund der Feststellungen ergehenden Steuerbescheide (Einspruch/klage) eröffnet. • Die Anordnung einer Außenprüfung ist ein Verwaltungsakt; eine Verpflichtungsklage hiergegen setzt ein zuvor erfolgloses Vorverfahren (Untätigkeitseinspruch nach §347 AO) voraus. Die Klägerin, eine GmbH im Bereich Immobilienverwaltung, wollte Feststellungen eines Umsatzsteuersonderprüfungsberichts vom 3. August 2004 aufheben lassen und die Anordnung einer erneuten Außenprüfung für 2003 erreichen. Die Prüfungsfeststellungen wurden im September 2004 ausgewertet; Änderungsbescheide für bestimmte Vierteljahre und Monate wurden am 20. September 2004 versandt. Die Klägerin erhob Klage beim Finanzgericht und beantragte zugleich Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 2003. Sie monierte, die Prüfung sei überraschend und ohne vollständige Aktenlage erfolgt; die Behörde habe auf Schreiben nicht reagiert. Der Beklagte hielt den Prüfungsbericht für nicht anfechtbar, verwies auf örtliche Zuständigkeit des Finanzamts A und rügte fehlendes Vorverfahren bezüglich eines Untätigkeitseinspruchs. Das Gericht entschied über die Zulässigkeit der Klage. • Prüfungsbericht nicht als Verwaltungsakt: Nach §118 Abs.1 AO erfordert ein Verwaltungsakt unmittelbare Rechtswirkung nach außen; Prüfungsberichte dienen der Vorbereitung möglicher Bescheide und gewähren rechtliches Gehör, sind somit nicht nach §40 FGO anfechtbar. • Rechtsweg über Bescheide: Die Klägerin kann sich nur gegen die aufgrund der Prüfungsfeststellungen ergehenden Steuerbescheide durch Einspruch und klage wehren; eine gesonderte Aufhebung der Feststellungen ist nicht möglich. • Verpflichtungsklage und Vorverfahren: Das Begehren auf Anordnung einer neuen Außenprüfung ist auf Erlass einer Prüfungsanordnung (§196 AO) gerichtet und damit Verpflichtungsklagestoff nach §40 FGO. • Erforderlicher Untätigkeitseinspruch: Vor Erhebung einer Verpflichtungsklage muss gemäß §44 Abs.1 FGO und §347 AO ein Untätigkeitseinspruch gegen das Finanzamt eingelegt und als erfolglos behandelt worden sein; ein solcher Einspruch fehlt im vorliegenden Verfahren. • Folgen für die Klage: Mangels Anfechtbarkeit des Prüfungsberichts und ohne durchlaufenen Vorprozess ist die Klage unzulässig. Die Frage des richtigen Klagegegners (Beklagter vs. Finanzamt A) bleibt unerheblich für die Unzulässigkeit. • Kosten- und Rechtsmittelentscheidung: Die Klage wurde insgesamt als unzulässig abgewiesen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §135 Abs.1 FGO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Klage der Klägerin wurde als unzulässig abgewiesen. Ein Prüfungsbericht ist kein nach §40 FGO anfechtbarer Verwaltungsakt; die Klägerin kann sich daher nur gegen etwaige Änderungs- oder Steuerbescheide durch Einspruch und anschließende Klage zur Wehr setzen. Der Antrag auf Anordnung einer neuen Außenprüfung ist als Verpflichtungsklage zu verfolgen, wofür jedoch zuvor ein Untätigkeitseinspruch gegen das Finanzamt erforderlich ist, der hier nicht eingelegt wurde. Deshalb war auch der Antrag auf eine erneute Prüfung unbegründet und unzulässig. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten des Beklagten nach §135 Abs.1 FGO.