Urteil
1 K 343/02
FG DES SAARLANDES, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beteiligung an einem Mietkaufmodell spricht der erste Anschein dafür, dass kein langfristiger Vermietungswille und damit kein Werbungskostenüberschuss beabsichtigt war; der Steuerpflichtige trägt den Nachweis eines atypischen Sachverhalts.
• Eine überlange Verfahrensdauer führt nicht ohne Weiteres zu einer Umkehr der Beweislast; eine solche Umkehr kommt nur bei schuldhafter Beweisvereitelung durch die Finanzbehörde in Betracht.
• Die überlange Untätigkeit der Finanzverwaltung begründet regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand mit der Folge der Verwirkung des Steueranspruchs.
Entscheidungsgründe
Keine Werbungskosten bei typischem Mietkauf; keine Beweislastumkehr oder Verwirkung wegen Verfahrensdauer • Bei Beteiligung an einem Mietkaufmodell spricht der erste Anschein dafür, dass kein langfristiger Vermietungswille und damit kein Werbungskostenüberschuss beabsichtigt war; der Steuerpflichtige trägt den Nachweis eines atypischen Sachverhalts. • Eine überlange Verfahrensdauer führt nicht ohne Weiteres zu einer Umkehr der Beweislast; eine solche Umkehr kommt nur bei schuldhafter Beweisvereitelung durch die Finanzbehörde in Betracht. • Die überlange Untätigkeit der Finanzverwaltung begründet regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand mit der Folge der Verwirkung des Steueranspruchs. Der Kläger ist Rechtsnachfolger des verstorbenen RH und begehrt die Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1976–1978 wegen eines Einfamilienhauses in M. RH war an einem von der Dr. Amann-Gruppe betreuten Projekt beteiligt; die Betreuung und Vermittlung des Objekts war vertraglich geregelt, das Objekt wurde 1983 an einen Dritten veräußert. RH erklärte Verluste aus Finanzierung, Vermittlung und AfA in seinen Steuererklärungen; zunächst wurden diese berücksichtigt, später jedoch vom Finanzamt für unzulässig gehalten mit Verweis auf ein typisches Mietkaufmodell. Einspruchs- und Feststellungsverfahren zogen sich über Jahrzehnte hin; der Einspruch wurde 2002 abgelehnt. Der Kläger rügt u.a. Verwirkung des Anspruchs und verlangt Beweislastumkehr wegen der langen Verfahrensdauer; das Finanzamt hält den Fall für ein typisches Mietkaufmodell und beantragt Abweisung der Klage. • Zulässigkeit: Die Klage ist nach §44 Abs.1 FGO zulässig, da der Einspruch erfolglos geblieben ist. • Typisches Mietkaufmodell: Nach ständiger BFH-Rechtsprechung spricht der erste Anschein bei Beteiligung an Mietkauf dafür, dass kein langfristiger Vermietungswille vorliegt; der Beteiligte kann allerdings ein atypisches Verhalten darlegen und beweisen. • Beweisführung im Streitfall: Der Kläger hat keinen ausreichenden Nachweis erbracht, dass RH von Anfang an langfristig vermieten wollte; der behauptete persönliche Einsatz RHs bei der Vermietung wäre leicht durch Vorlage entsprechender Dokumente oder Beweismittel zu belegen gewesen. • Überlange Verfahrensdauer und Beweislastumkehr: Art.19 Abs.4 GG verlangt effektiven Rechtsschutz in angemessener Zeit, doch führt lange Verfahrensdauer nicht automatisch zu einer Umkehr der Feststellungslast. Eine Umkehr wäre nur gerechtfertigt, wenn die Finanzbehörde schuldhaft Beweismittel vereitelt hätte; hier fehlt ein derartiges Verschulden. • Verwirkung: Nach BFH-Rechtsprechung begründet Untätigkeit der Verwaltung in der Regel keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass die Finanzbehörde auf ihren materiellen Anspruch verzichtet. Auch hierfür sind im vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte erkennbar. • Sachverhaltswürdigung: Die lange Dauer des Verfahrens lässt sich mit der Komplexität des Mietkaufproblems, Musterverfahren und prozessualen Besonderheiten erklären; der Kläger hätte selbst Beschleunigungshandlungen ergreifen können, tat dies aber nicht. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die streitigen Einkommensteuerbescheide für 1976–1978 für zu Recht ergangen, weil es sich nach Auffassung des Gerichts um ein typisches Mietkaufmodell handelt und der Kläger das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts nicht beweisen konnte. Eine Umkehr der Beweislast wegen der langen Verfahrensdauer kommt nicht in Betracht, da keine schuldhafte Beweisvereitelung durch die Finanzbehörde vorliegt. Ebenso ist der Einwand der Verwirkung unbegründet, weil kein Vertrauenstatbestand entstanden ist, der ein Nachgeben der Finanzbehörde vermuten lassen würde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.