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Urteil

1 K 189/01

FG DES SAARLANDES, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unfallkosten auf einem Umweg sind nur dann Werbungskosten, wenn der Umweg in einem engen objektiven Zusammenhang mit der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steht und die berufliche Absicht deutlich überwiegt. • Allein das Aufleuchten der Tankanzeige begründet nicht ohne weiteres einen beruflich veranlassten Umweg; der Steuerpflichtige trägt die Beweislast für die berufliche Veranlassung. • Sind Lebensführungsmotive nicht sicher objektiv zu trennen oder spricht die Lage der Tankstellen und die konkrete Wegstrecke dagegen, ist ein Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1, ggf. § 12 Nr. 1 EStG ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Unfall auf Umweg: fehlende berufliche Veranlassung und fehlender Werbungskostenabzug • Unfallkosten auf einem Umweg sind nur dann Werbungskosten, wenn der Umweg in einem engen objektiven Zusammenhang mit der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steht und die berufliche Absicht deutlich überwiegt. • Allein das Aufleuchten der Tankanzeige begründet nicht ohne weiteres einen beruflich veranlassten Umweg; der Steuerpflichtige trägt die Beweislast für die berufliche Veranlassung. • Sind Lebensführungsmotive nicht sicher objektiv zu trennen oder spricht die Lage der Tankstellen und die konkrete Wegstrecke dagegen, ist ein Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1, ggf. § 12 Nr. 1 EStG ausgeschlossen. Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute; der Kläger war 1993 kaufmännischer Angestellter. Am 23.12.1993 fuhr der Kläger auf der Heimfahrt von M nach V einen Umweg, um an einer Tankstelle an der K-Brücke zu tanken; kurz darauf verursachte er an der Autobahnabfahrt einen selbstverschuldeten Unfall. Das Fahrzeug wurde erheblich beschädigt und später für 500 DM verkauft. Der Finanzverwaltungsakt erkannte die Unfallkosten nicht als Werbungskosten an; Einspruch blieb erfolglos. Die Kläger fordern im Klageverfahren Abzug weiterer Werbungskosten in Höhe von 8.900 DM. Der Beklagte rügt, der Umweg sei nicht eng genug mit der beruflichen Fahrt verbunden und der Kläger habe die berufliche Veranlassung nicht bewiesen. • Rechtsgrundlagen: Werbungskosten sind nach § 9 Abs.1 EStG Aufwendungen, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind; § 12 Nr.1 EStG schließt Abzug aus, wenn Berufs- und Lebensführungsmotive nicht objektiv trennbar sind. Die Pauschalregelung für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte schließt außergewöhnliche Aufwendungen wie Unfallkosten nicht generell aus. • Grundsatz zu Umwegsfahrten: Ein Unfall auf einem Umweg kann beruflich veranlasst sein, wenn der Umweg in einem objektiven Zusammenhang zur beruflichen Fahrt steht und die berufliche Zielvorstellung überwiegt; der Steuerpflichtige trägt die Beweislast für die berufliche Veranlassung. • Anwendung: Der Unfall ereignete sich nicht auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung, sodass die Kriterien für eine beruflich veranlasste Umwegfahrt gelten müssen. Der Kläger konnte nicht hinreichend nachweisen, dass das Betanken an der K-Brücke aus dringenden beruflichen Gründen erforderlich war. • Tatsächliche Würdigung: Der Umweg zur K-Brücke war erheblich länger als nötig; der Kläger hätte die Heimfahrt beenden und am nächsten Tag tanken können, zumal nach dem Aufleuchten der Anzeige noch eine lange Strecke bis zur nächsten Tankstelle verblieb. Zweifel an der Schilderung des Klägers sprechen gegen eine ausschließliche berufliche Motivation. • Schlussfolgerung: Wegen fehlendem engen Zusammenhang zwischen Umweg und beruflicher Fahrt und mangels Nachweis ist der Werbungskostenabzug ausgeschlossen; die beantragten Aufwendungen konnten nicht berücksichtigt werden. Die Klage ist unbegründet; die Finanzverwaltung hat die Unfallkosten zu Recht nicht als Werbungskosten anerkannt. Der Kläger hat die notwendige objektive Verbindung zwischen der Umwegfahrt zum Betanken und seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgewiesen, sodass Lebensführungsaspekte überwiegen. Der Einwand, das Aufleuchten der Tankanzeige rechtfertige den Umweg, überzeugt nicht angesichts der vorhandenen Tankmöglichkeiten und der erheblichen zusätzlichen Wegstrecke. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt; eine Revision wurde nicht zugelassen.