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Urteil

9 K 5414/96 E

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG gemeinsam festzusetzen. • Die Kürzung des Vorwegabzugs ist in voller Höhe vorzunehmen, wenn die Kürzungsvoraussetzungen auf einen Ehegatten zutreffen; eine Aufteilung nach dem Einkunftsbezieher ist nicht vorzunehmen. • Die Neufassung des § 10 Abs. 3 EStG für 1993/1994 ändert diese Systematik nicht und bezweckt Vereinfachung des Verfahrens; § 26a EStG für die getrennte Veranlagung steht dem nicht entgegen. • Verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 1, 3, 6 GG) gegen die gemeinsame Ermittlung des Kürzungsbetrags sind nicht gegeben; die Möglichkeit der getrennten Veranlagung beseitigt insoweit etwaige Nachteile.
Entscheidungsgründe
Gemeinsame Ermittlung und Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten • Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG gemeinsam festzusetzen. • Die Kürzung des Vorwegabzugs ist in voller Höhe vorzunehmen, wenn die Kürzungsvoraussetzungen auf einen Ehegatten zutreffen; eine Aufteilung nach dem Einkunftsbezieher ist nicht vorzunehmen. • Die Neufassung des § 10 Abs. 3 EStG für 1993/1994 ändert diese Systematik nicht und bezweckt Vereinfachung des Verfahrens; § 26a EStG für die getrennte Veranlagung steht dem nicht entgegen. • Verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 1, 3, 6 GG) gegen die gemeinsame Ermittlung des Kürzungsbetrags sind nicht gegeben; die Möglichkeit der getrennten Veranlagung beseitigt insoweit etwaige Nachteile. Die klagenden Ehegatten wurden 1993 und 1994 zusammen veranlagt und machten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte nur einen geringen Teil an und kürzte den Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 EStG jeweils um 12.000 DM, weil einer der Ehegatten schädliche Einkünfte erzielte. Die Kläger begehrten jeweils eine nur teilweisen Kürzung (je 6.000 DM zusätzlich anzuerkennen) und rügten, die Gesetzesänderungen ab 1990/1993 ließen eine solche Zusammenrechnung nicht mehr zu. Sie verwiesen zudem auf verfassungsrechtliche Bedenken und Entscheidungen des BVerfG. Das Finanzamt und der Senat folgten hingegen der BFH-Rechtsprechung, wonach bei Zusammenveranlagung der Vorwegabzug einheitlich zu behandeln ist. Die Klagen wurden verbunden und dem Senat vorgelegt. • Anwendbare Normen sind insbesondere § 10 Abs. 3 EStG und § 26a EStG; die einschlägige BFH-Rechtsprechung ist maßgeblich. • Wortlaut und Systematik des § 10 Abs. 3 EStG sehen für Zusammenveranlagte einen einheitlichen Vorwegabzug vor, der als gemeinsamer Betrag bestimmt und sodann um einen Prozentsatz schädlicher Einnahmen gekürzt wird, ohne danach zu differenzieren, welcher Ehegatte die Einkünfte bezogen hat. • Die Gesetzesnovelle zielte auf Vereinfachung des Verfahrens; daher liegt kein Indiz dafür vor, dass der Gesetzgeber die gemeinsame Berechnung aufbrechen wollte. • § 26a EStG regelt nur die getrennte Veranlagung; aus dieser Spezialregel für die getrennte Veranlagung lässt sich kein allgemeiner Grundsatz für die Zusammenveranlagung ableiten. • Verfassungsrechtliche Einwände nach Art. 1, 3 und 6 GG greifen nicht durch: Es liegt keine unzulässige Schlechterstellung Verheirateter vor, zumal die Wahl der getrennten Veranlagung nach § 26a EStG eine Abhilfe ermöglicht. • Die Entscheidung des BFH (X R 109/95) ist auf den vorliegenden Fall anwendbar; auch hier war die Kürzung wegen nichtselbständiger Einkünfte bei Leistungen nach § 3 Nr. 62 EStG relevant. • Mangels Rechtswidrigkeit der Bescheide ist die Klage unbegründet; Verfahrensfristen wurden gewahrt bzw. die Klage als rechtzeitig angesehen. Die Klage wurde abgewiesen; die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 1993 und 1994 sind nicht rechtswidrig. Der Vorwegabzug für Sonderausgaben ist bei zusammenveranlagten Ehegatten einheitlich zu bemessen und in voller Höhe zu kürzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Kürzung bei einem Ehegatten vorliegen. Eine separate Saldierung oder Aufteilung nach dem Einkunftsbezieher ist nicht vorzunehmen. Verfassungsrechtliche Bedenken konnten nicht festgestellt werden, und den Klägern bleibt die Möglichkeit, bei Nachteilen die getrennte Veranlagung zu wählen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.