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Beschluss

6 V 5427/99 A (K,AO)

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Stiftungsgeschäft von Todes wegen kann die gemeinnützige Zweckbindung bereits mit dem Todestag begründet sein, wenn das Testament die wesentlichen Merkmale eines Stiftungsgeschäfts enthält. • Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 60 AO ist Voraussetzung für die Steuerbegünstigung, aber bei errichteter Vermögensbindung durch ein wirksames testamentarisches Stiftungsgeschäft bestehen ernstliche Zweifel an der sofortigen Steuerpflicht des Nachlassvermögens. • Für die Aussetzung der Vollziehung genügt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen nach § 69 Abs. 3 FGO, wenn unklar ist, ob die Satzung rückwirkend die Steuerbefreiung ab dem Todestag begründet.
Entscheidungsgründe
Gemeinnützigkeit einer Stiftung von Todes wegen kann auf den Todestag zurückwirken • Bei einem Stiftungsgeschäft von Todes wegen kann die gemeinnützige Zweckbindung bereits mit dem Todestag begründet sein, wenn das Testament die wesentlichen Merkmale eines Stiftungsgeschäfts enthält. • Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 60 AO ist Voraussetzung für die Steuerbegünstigung, aber bei errichteter Vermögensbindung durch ein wirksames testamentarisches Stiftungsgeschäft bestehen ernstliche Zweifel an der sofortigen Steuerpflicht des Nachlassvermögens. • Für die Aussetzung der Vollziehung genügt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen nach § 69 Abs. 3 FGO, wenn unklar ist, ob die Satzung rückwirkend die Steuerbefreiung ab dem Todestag begründet. Die Erblasserin setzte in einem privatschriftlichen Testament ihr gesamtes Vermögen zur Ausstattung einer zu gründenden Stiftung ein. Nach ihrem Tod verwaltete ein Nachlasspfleger das Vermögen; die Stiftungssatzung wurde erst Jahre später erstellt und staatlich genehmigt. In der Zwischenzeit erzielte das Nachlassvermögen Kapitalerträge, die das Finanzamt dem unselbständigen Zweckvermögen und damit der Körperschaftsteuer unterwarf. Die Stiftung wurde nachträglich als gemeinnützig anerkannt. Die Stiftung beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 1995–1998 und rügte die Besteuerung der zwischen Todestag und Stiftungserrichtung entstandenen Erträge. • Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen, weil das testamentarische Stiftungsgeschäft nach § 84 BGB die Stiftung als Vollerbin rückwirkend begründen kann und damit bereits ab dem Todestag eine Vermögenszweckbindung im Sinne gemeinnütziger Zwecke vorliegen kann. • Nach § 60 AO ist für Steuervergünstigungen grundsätzlich eine formell satzungsmäßige Bindung erforderlich; diese Forderung dient der Nachprüfbarkeit und Kontinuität der Zweckverfolgung. Gleichzeitig kann bei einem Stiftungsgeschäft von Todes wegen die inhaltliche Vermögensbindung durch das Testament die spätere Satzung nur noch ergänzen, nicht erst begründen. • Folglich sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für die in der Streitzeit erwirtschafteten Erträge nicht offensichtlich ausgeschlossen; deshalb sind ernstliche Zweifel an der Besteuerung gegeben und die Aussetzung der Vollziehung gerechtfertigt. • Die Aussetzung beruht auf § 69 Abs. 3 FGO in Verbindung mit den Auslegungsfragen zu §§ 51 ff. AO und den zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 84, 1922, 1960 BGB) über die Wirkung testamentarischer Stiftungsgeschäfte. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist begründet; die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 1995–1998 wird bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens ausgesetzt. Das Gericht hat erhebliche Zweifel daran, dass die fraglichen Erträge zwingend der Körperschaftsteuer unterliegen, weil das testamentarische Stiftungsgeschäft die Vermögensbindung und gemeinnützige Ausrichtung bereits ab dem Todestag begründen kann und die später erstellte Satzung nur ergänzend wirkt. Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 60 AO bleibt grundsätzlich erforderlich, rechtfertigt hier jedoch nicht die sofortige Vollziehung angesichts der dargestellten Rechtsfragen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.