Urteil
18 K 3771/00 E
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2001:1123.18K3771.00E.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der Kläger, ein Realschulrektor in Ruhestand, bezieht deutsche Beamtenversorgung und wohnt mit der Klägerin, seiner Ehefrau, mit der er zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, in Spanien. Die Kläger waren zusammen mit ihren Kindern "A" (geboren 1987) und "B" (geboren 1990) im Jahr 1993 nach Spanien übergesiedelt. Bei ihren Einkommensteuerveranlagungen für 1996 und 1997 machten sie jeweils das an die Deutsche Schule in "C" (Spanien) gezahlte Schulgeld für den Schulbesuch ihrer Kinder geltend; der Beklagte -das Finanzamt- berücksichtigte jeweils 30 % der Aufwendungen als Sonderausgaben. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 beantragten sie die steuerliche Berücksichtigung folgender Aufwendungen für ihre Kinder: Schulgeld der Deutschen Schule"C" 9.490,56 DM Schulbücher für die Deutsche Schule 273,64 DM Kostenpflichtige Kurse an der Deutschen Schule 178,14 DM Klavierunterricht an der Deutschen Schule 912,50 DM Schulgeld für die Musikschule 200,-- DM 11.084,84 DM Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt diese Aufwendungen nicht; zur Begründung führte es aus, Schulgeldzahlungen für den Besuch deutscher Schulen im Ausland fielen nicht unter § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz -EStG-, weil Auslandsschulen weder nach Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz -GG- genehmigte bzw. nach Landesrecht erlaubte Ersatzschulen noch nach Landesrecht anerkannte Ergänzungsschulen seien. Der hiergegen erhobene Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg. Das Finanzamt nahm in der Einspruchsentscheidung Bezug auf zwei Erläuterungsschreiben; hierin legte es dar, § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sehe keinen Sonderausgabenabzug für Schulgeld an Auslandsschulen vor. Wie der Bundesfinanzhof entschieden habe (Urteil vom 11. Juni 1997 X R 74/95, BStBl II 1997, 617), sei das Grundrecht der freien Schulwahl durch die Nichtabziehbarkeit des Schulgeldes als Sonderausgabe nicht beeinträchtigt. Dem Gesetzgeber stehe insoweit ein weiter Ermessensspielraum zu; denn es stehe Eltern grundsätzlich frei, ob sie ihre Kinder an einer öffentlichen Schule oder einer begünstigten oder einer sonstigen Privatschule unterrichten ließen. Ein steuermindernder Abzug des Schulgeldes komme auch nicht nach anderen Vorschriften in Betracht. Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger sind der Ansicht, die Kinder hätten zu Beginn der Schulpflicht kaum eine staatliche spanische Schule besuchen können, weil sie kein Spanisch gesprochen hätten; ein späterer Wechsel an eine staatliche Schule wäre wegen der stark voneinander abweichenden Lehrpläne nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich gewesen. Es sei den Klägern nicht zumutbar, wegen der kostengünstigeren Erfüllung der Schulpflicht nach Deutschland umzuziehen; die steuerliche Nichtberücksichtigung des Schulgelds stehe im Gegensatz zu dem europarechtlich garantierten Grundrecht der freien Wahl des Wohnsitzes in der Europäischen Union. Die Ausbildung an der Deutschen Schule in "C" sei in jeder Hinsicht förderungswürdig, weil sie die Erfüllung der Schulpflicht gewähre, hohe Berufsvorbereitung gewährleiste, beste Sprachfähigkeiten und Grundlage für tiefgreifendes Völkerverständnis vermittele. Die Schule werde zu über 55 % vom deutschen Staat finanziert; das Abitur werde überwiegend von deutschen Lehrern abgenommen; es berechtige zum Hochschulbesuch in der ganzen Welt und gehe über den Standart vieler zweisprachiger Schulen in Deutschland hinaus. Den Eltern, die bereit seien, für eine hochqualifizierte Ausbildung ihrer Kinder zu sorgen und damit in deren Zukunft zu investieren, dürfte die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht versagt werden. Dass die Abzugsfähigkeit von Schulgeld auf inländische staatlich genehmigte bzw. anerkannte Ersatz- oder Ergänzungsschulen beschränkt sei, verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Außerdem sei es gleichheitswidrig, wenn bei in Spanien tätigen Beschäftigten der Privatwirtschaft die Ausbildungskosten vom Arbeitgeber bezuschusst würden, bei Staatsbediensteten (mit Ausnahme der an der Deutschen Schule angestellten Lehrer, denen der Staat das Schulgeld für ihre Kinder ersetze) dagegen nicht einmal eine Steuervergünstigung gewährt werde. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 7. Dezember 1999 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2000 in der Weise abzuändern, dass weitere Sonderausgaben in Höhe von 3.326 DM (30% von 11.085 DM) berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Gericht beigezogene Steuerakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. 1. Für den begehrten Sonderausgabenabzug gibt es keine Rechtsgrundlage. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift können 30 v. H. des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für den Besuch einer gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule entrichtet, als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Deutsche Schule in "C" ist weder eine staatlich genehmigte noch nach Landesschulrecht erlaubte Ersatzschule; sie ist auch keine nach Landesrecht anerkannte Ergänzungsschule. 2. Die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf bestimmte staatlich anerkannte inländische Schulen, u. a. mit der Folge, dass Schulgeld für den Besuch einer Schule im Ausland nicht als Sonderausgabe abziehbar ist, stellt keinen Verfassungsverstoß dar (BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 74/95, BStBl II 1997, 617 [618 unter II. 4.] und vom 23. Juli 1997 X R 162/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1998, 163). Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen mit Beschluss vom 10. Dezember 1998 2 BvR 1924/98 (StE 1999, 98) die Verfassungsbeschwerde gegen den den Sonderausgabenabzugs von Schulgeld verneinenden BFH-Beschluss vom 17. September 1998 X B 83/98 (BFH/NV 1999, 178) nicht zur Entscheidung angenommen. Die einschränkende Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG verstößt auch nicht gegen Art. 59, 60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. (ab 1993) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bzw. gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 7 EWGV/Art. 6 EGV (BFH-Urteile in BStBl II 1997, 617 [619 unter III.] und vom 16. Dezember 1998 X R 3/98, BFH/NV 1999, 918). 3. Die steuerliche Nichtberücksichtigung des Schulgeldes führt im Übrigen nicht zu einer unvertretbaren Steuerbelastung: durch die Zahlung des Kindergeldes (im Streitjahr: 5.280 DM) wurden kindbedingte Aufwendungen pauschal berücksichtigt und von der Steuer freigestellt (gar nicht einbezogen den Kinderzuschlag bei der Beamtenversorgung und evtl. kindbedingten Vergünstigungen bei der Beihilfe). Darüber hinaus sind Aufwendungen für Klavierunterricht und Musikkurse auch bei Inländern nicht steuerlich abzugsfähig. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO.