Urteil
4 K 5092/00 Z
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2002:0109.4K5092.00Z.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin vertreibt unter anderem gebrauchte Textilwaren (Kleidungsstücke, Steppdecken und Bettwäsche) sowie gebrauchte Waren aus Leder (Damenhandtaschen und Gürtel). Diese Waren werden im Gemeinschaftsgebiet gesammelt und im Betrieb der Klägerin manuell sortiert. Alsdann führt die Klägerin die Waren unter anderem nach Polen aus. Hinsichtlich der von der Klägerin in den Jahren 1998 und 1999 nach Polen ausgeführten Textil- und Lederwaren gab sie in den von ihr ausgestellten Rechnungen an, dass es sich um präferenzbegünstigte Waren mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland gehandelt habe. Die polnische Zollverwaltung wandte sich mit Schreiben vom 28. Februar 2000 an die Zentralstelle Ursprungsnachprüfung in A mit dem Ersuchen, die Echtheit und Richtigkeit der von der Klägerin auf 33 von ihr ausgestellten Rechnungen abgegebenen Erklärungen zum Ursprung der nach Polen ausgeführten gebrauchten Textil- und Lederwaren zu überprüfen. Dabei fügte die polnische Zollverwaltung ihrem Schreiben Ablichtungen von 33 der von der Klägerin in dem Zeitraum vom 2. Februar 1998 bis zum 5. Juli 1999 ausgestellten Rechnungen bei. Die Zentralstelle Ursprungsnachprüfung leitete das Nachprüfungsersuchen an das Hauptzollamt B weiter, dessen Zuständigkeit zwischenzeitlich auf das beklagte Hauptzollamt übergegangen ist. Dieses ordnete mit Verfügung vom 13. April 2000 eine Außenprüfung bei der Klägerin an. Diese sollte sich unter anderem auf die Überprüfung der Ursprungseigenschaft der von der Klägerin nach Polen ausgeführten Waren beziehen, die in den 33 von ihr ausgestellten Rechnungen aufgeführt waren. Gegen diese Prüfungsanordnung legte die Klägerin am 28. April 2000 Einspruch ein, mit dem sie vorbrachte: Es liege offenbar kein ordnungsgemäß begründetes Nachprüfungsersuchen der polnischen Zollverwaltung vor. Eine Außenprüfung sei zudem überflüssig, weil bis zum Herbst des Jahres 1999 sowohl die Zollverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland als auch die Zollverwaltung in Polen der Auffassung gewesen seien, dass die gebrauchten Textilwaren präferenzbegünstigt hätten ausgeführt werden können. Erst Ende des Jahres 1999 habe die deutsche Zollverwaltung ihre Auffassung geändert. Die Lieferungen der gebrauchten Textilwaren seien jedoch unverändert geblieben. Die Änderung der Rechtsauffassung der deutschen Zollverwaltung könne der polnischen Zollverwaltung auch ohne die Durchführung einer Außenprüfung mitgeteilt werden. Dabei sei es allerdings geboten, darauf hinzuweisen, dass die Ursprungsnachweise nach zuvor vertretener Rechtsauffassung zu Recht ausgestellt worden seien. Unbeschadet dessen handele es sich bei den von ihr ausgeführten Textilwaren um solche mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland. Durch das Aussortieren tragfähiger Kleidung aus dem gesammelten Abfall würden erst Altwaren im Sinne der Position 6309 der Kombinierten Nomenklatur (KN) entstehen. Dies stelle einen ursprungsbegründenden Tarifsprung dar. Überdies sei in der Bundesrepublik Deutschland gesammelter Abfall abfallrechtlich eine Ware mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland. Die gesammelten Textil- und Lederwaren seien in ausreichendem Maße im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. EG vom 31. Dezember 1993 Nr. L 348/91), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 5/1999 des Assoziationsrats EU-Polen vom 17. Dezember 1999 (ABl. EG vom 4. Februar 2000 Nr. L 29/26) (Protokoll Nr. 4), be- oder verarbeitet worden. Das Sortieren der gebrauchten Textil- und Lederwaren stelle eine ausreichende Be- oder Verarbeitung dar. Die Errichtung von vollmechanisierten Alttextilsortierwerken koste etwa 20 Mio. bis 80 Mio. DM. Darüber hinaus entfalle nur ein Anteil von 24,77 v.H. der Gesamtmenge der in der Gemeinschaft verkauften Textilwaren auf aus Nichtgemeinschaftsländern eingeführte Waren. Da hauptsächlich geringwertige Textilwaren in die Gemeinschaft eingeführt würden, die sich regelmäßig für einen Weiterverkauf nicht eignen würden, liege der Anteil der ausgeführten gebrauchten Textilwaren, die in der Gemeinschaft hergestellt worden seien, bei weit mehr als 90 v.H. Zudem könne nach Art. 16 der Erläuterungen zum Protokoll Nr. 4 der Europa-Abkommen (ABl. EG vom 31. März 1999 Nr. C 90/6) (Erläuterungen zum Protokoll Nr. 4) ein Ursprungsnachweis für gebrauchte Waren auch dann ausgestellt werden, wenn auf Grund des beträchtlichen Zeitraums zwischen der Herstellung bzw. der Einfuhr einerseits und der Ausfuhr andererseits die üblichen Nachweise nicht mehr verfügbar seien. Das Hauptzollamt B stellte sich daraufhin auf den Standpunkt, dass die Durchführung einer Außenprüfung für die Überprüfung der von der Klägerin ausgestellten 33 Ursprungsnachweise nicht mehr erforderlich sei. Es stellte mit Bescheid vom 17. Mai 2000 fest, dass die Ursprungserklärungen der Klägerin auf den 33 von der polnischen Zollverwaltung mit dem Nachprüfungsersuchen vom 28. Februar 2000 übersandten Rechnungen unrichtig seien. Zur Begründung führte es aus: Die Klägerin habe eingeräumt, dass ein Ursprung der gesammelten Textil- und Lederwaren in der Gemeinschaft nicht nachgewiesen werden könne. Es handele sich deshalb um Waren unbestimmten Ursprungs. Die Waren seien durch ihren Gebrauch sowie das anschließende Sammeln und Sortieren keiner ursprungsbegründenden Be- oder Verarbeitung unterzogen worden. Auch wenn hinsichtlich der Textilwaren von einem Wechsel der Positionen in der KN auszugehen sei, in die diese Waren einzureihen seien, stelle das Sortieren nur eine Minimalbehandlung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 4 dar. Im Übrigen seien abfallrechtliche Regelungen für die Bestimmung des Ursprungs der Textil- und Lederwaren ebenso unerheblich wie ihre Einreihung in die KN. Die Klägerin mache zu Unrecht geltend, dass ein nicht ausreichend begründetes Nachprüfungersuchen der polnischen Zollverwaltung vorliege. Die Zollbehörde des Einfuhrlandes könne die Zollbehörde des Ausfuhrlandes auch stichprobenweise ohne Angabe von Gründen um eine Nachprüfung von Ursprungsnachweisen ersuchen. Es sei ferner allein Sache der ersuchten Behörde, die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit des Nachprüfungsersuchens zu beurteilen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 2. Juni 2000 Einspruch ein, mit dem sie vorbrachte: Einem Nachprüfungsersuchen der Zollbehörde des Einfuhrlandes sei nur dann nachzukommen, wenn diese begründete Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Ursprungsnachweise mitteile. Darüber hinaus handele es sich bei den von ihr gesammelten Waren abfallrechtlich um Abfälle mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland. Würden diese Waren unsortiert ausgeführt werden, würde es sich nicht um Altwaren im Sinne der Position 6309 KN, sondern um Abfälle handeln. Auf Grund des Sortiervorgangs liege ein zweifacher Tarifsprung von der Neukleidung zu Abfall sowie vom Abfall zu Altwaren vor. Das Sortieren stelle im Hinblick auf die Vielfältigkeit und "Tiefe" des Vorganges sowie auf die in vielen Fällen erforderliche maschinelle Ausstattung keine Minimalbehandlung dar. So habe die Firma C für ein Sortierwerk für Altkleidung etwa 80 Mio DM aufgewandt. Zumindest sei der polnischen Zollverwaltung mitzuteilen, dass die Ausstellung der Ursprungsnachweise nach der seinerzeit auch von der deutschen Zollverwaltung vertretenen Auffassung zu Recht erfolgt sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2000 wies das Hauptzollamt B den Einspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus: Es sei bereits nach Art. 21 Abs. 3 des Protokolls Nr. 4 befugt gewesen, die von der Klägerin ausgestellten Ursprungsnachweise zu überprüfen. Es komme deshalb nicht darauf an, ob ein ausreichend begründetes Nachprüfungsersuchen der polnischen Zollverwaltung vorgelegen habe. Bei den in den Rechnungen der Klägerin bezeichneten Waren handele es sich nicht um solche mit Ursprung in der Gemeinschaft. Die Textil- und Lederwaren seien nicht vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden. Es handele sich weder um zur Rohstoffgewinnung bestimmte Altwaren im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe h des Protokolls Nr. 4 noch um Produktionsabfälle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe i des Protokolls Nr. 4. Insbesondere sei das Sammeln der Altwaren keine Produktionstätigkeit. Die Klägerin habe nicht belegt, dass die ausgeführten Textil- und Lederwaren aus Vormaterialien hergestellt worden seien, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft gehabt hätten. Dabei könnten abfallrechtliche Bestimmungen zur Bestimmung des Ursprungs von Waren nicht herangezogen werden. Die gesammelten Textil- und Lederwaren seien nicht in einem den Ursprung in der Gemeinschaft begründenden Maße be- oder verarbeitet worden. Das Tragen der Textilwaren stelle keine Be- oder Verarbeitung dar. Bei dem Sammeln, Sortieren und Verpacken der Altwaren handele es sich lediglich um Minimalbehandlungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchstaben b und c des Protokolls Nr. 4, die die Beschaffenheit der Waren weitestgehend unverändert lassen würden. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Sortiervorgang maschinell ausgeführt werde. Der eintretende Wechsel der Positionen der KN, in die die Textilwaren einzureihen seien, sei für die Bestimmung des Ursprungs der Waren unerheblich. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Art. 16 der Erläuterungen zum Protokoll Nr. 4 berufen. Es seien nämlich keine sonstigen Nachweise verfügbar, die Aufschluss über den Ursprung der Waren geben könnten. Statistische Daten seien nicht geeignet, die Ursprungseigenschaft nachzuweisen. Im Übrigen sei von der deutschen Zollverwaltung immer die Auffassung vertreten worden, dass das Sammeln und Sortieren von gebrauchten Textilwaren nicht ursprungsbegründend sein könne. Die Klägerin hat am 17. August 2000 Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen vorträgt: Die Zollbehörde des Einfuhrlandes müsse begründete Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit von Ursprungsnachweisen mitteilen, damit die Zollbehörde des Ausfuhrlandes auf ein Nachprüfungsersuchen hin tätig werden dürfe. Unbeschadet dessen habe es sich bei den von ihr ausgeführten Textil- und Lederwaren um solche mit Ursprung in der Gemeinschaft gehandelt. Das Tragen, der Gebrauch, das Waschen und das Strapazieren der Textilwaren seien als Herstellen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 4 anzusehen. Denn hierunter sei nach Art. 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 4 jede Be- oder Verarbeitung zu verstehen. Andernfalls könnten Altwaren als solche niemals hergestellt werden. Darüber hinaus stelle das Sortieren der Altwaren keine Minimalbehandlung dar. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 4 stelle nur ein einfaches Sortieren eine Minimalbehandlung dar. Dabei verdeutliche der Zusatz "einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten", dass hiermit lediglich das Sortieren von neuen Textilwaren gemeint sei. Demgegenüber gehe es bei den von ihr durchgeführten Sortiervorgängen darum, qualitative Veränderungen herbeizuführen. Aus Abfall würden Altwaren ausgesondert. Hierbei würden zwar keine hoch entwickelten Maschinen wie Fließbänder oder "Sortiererkennungsteile" eingesetzt. Der manuell ausgeführte Sortiervorgang erfordere dennoch einen nicht unbeträchtlichen Sachverstand. Aus dem angelieferten Gemenge müssten verschiedene Qualitäten (wie etwa Baumwolle, Synthetik, Gestricke oder gemischte Fasern) ausgesondert werden. Die sortierten Altwaren seien daher qualitativ etwas anderes als der angelieferte Abfall. Der Anteil von Textilwaren, die ihren Ursprung möglicherweise nicht in der Gemeinschaft hätten, sei so gering, dass dies bei der hier vorliegenden Massenware nicht ins Gewicht falle. Demgegenüber könne der Ursprung der Waren aus zeitlichen und finanziellen Gründen nicht in jedem Einzelfall nachgewiesen werden. Im Übrigen hätten deutsche Zollämter für die in Rede stehenden Waren noch bis zum Herbst 1999 Ursprungsnachweise ausgestellt. Wie dem von ihr vorgelegten Schreiben der französischen Zollverwaltung vom 11. August 1978 zu entnehmen sei, sei es auch Auffassung der französischen Zollverwaltung gewesen, dass gesammelte Altkleider ihren Ursprung in Frankreich hätten. Deshalb sei der polnischen Zollverwaltung zumindest mitzuteilen, dass früher davon ausgegangen worden sei, dass die Ursprungsnachweise zu Recht ausgestellt worden seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Hauptzollamts B vom 17. Mai 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2000 aufzuheben. Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor: Die Klägerin verfüge nicht über ein vollmechanisiertes Sortierwerk. Die gesammelten Altwaren würden in ihrem Betrieb vielmehr weitestgehend manuell sortiert. Das Sortieren stelle deshalb eine bloße Minimalbehandlung dar, ohne dass die Waren hierbei verändert würden. Nach dem Sortieren lägen auch keine höherwertigen Waren vor. Im Übrigen komme es für die zolltarifliche Einreihung der Textil- und Lederwaren nicht darauf an, ob es sich um neue oder gebrauchte Waren handele. Für gebrauchte Waren aus Spinnstoffen sowie Schuhe und Kopfbedeckungen gelte unter den Voraussetzungen der Anmerkung 3 zu Kapitel 63 KN anderes. Eine Konkurrenz zwischen verschiedenen Positionen bestehe jedoch nicht. Demgegenüber seien abfallrechtliche Bestimmungen für die Bestimmung des Ursprungs von Waren unerheblich. Es treffe auch nicht zu, dass die französische Zollverwaltung noch die in ihrem Schreiben vom 11. August 1978 vertretene Auffassung vertrete. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Hauptzollamts B vom 17. Mai 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Das Hauptzollamt B hat zu Recht festgestellt, dass die Ursprungserklärungen der Klägerin auf den 33 von der polnischen Zollverwaltung mit dem Nachprüfungsersuchen vom 28. Februar 2000 übersandten Rechnungen unrichtig sind. Das Hauptzollamt B konnte sich für den Erlass des Bescheids vom 17. Mai 2000 auf die Art. 21 Abs. 3, 31 Abs. 2, 32 Abs. 3 des Protokolls Nr. 4 stützen. Hiernach ist die Zollbehörde des Ausfuhrlandes befugt, die Richtigkeit der von einem Ausführer ausgestellten Ursprungserklärungen (Art. 16 Abs. 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 4) zu überprüfen und deren Unrichtigkeit durch Verwaltungsakt (§ 118 Satz 1 der Abgabenordnung (AO)) festzustellen (vgl. hierzu etwa: Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 16. Oktober 1986 - VII R 122/83 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 148, 372 (375) (zur Feststellung der Unrichtigkeit von Warenverkehrsbescheinigungen)). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die polnische Zollverwaltung in ihrem Nachprüfungsersuchen vom 28. Februar 2000 begründete Zweifel im Sinne von Art. 32 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 an der Richtigkeit der von der Klägerin ausgestellten Ursprungserklärungen (ausreichend) dargelegt hat. Selbst wenn die polnische Zollverwaltung keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der fraglichen Ursprungserklärungen dargelegt hätte, wäre das Hauptzollamt B gleichwohl befugt gewesen, die Unrichtigkeit dieser Ursprungserklärungen festzustellen. Die Darlegung begründeter Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit von Ursprungsnachweisen durch die Behörde des Einfuhrlandes nach Art. 32 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 hat nur Bedeutung für die Befugnis dieser Behörde, eine Präferenzbehandung nach Art. 32 Abs. 6 des Protokolls Nr. 4 abzulehnen, wenn auf ein Nachprüfungsersuchen keine oder keine ausreichende Antwort erfolgt (vgl. Czakert in: Dorsch, Zollrecht, EWR-Ursprung (A 6) Art. 31 - 33 Rdnr. 13). Das Hauptzollamt B wollte indessen durch den Bescheid vom 17. Mai 2000 gerade dem Nachprüfungsersuchen der polnischen Zollverwaltung nachkommen. Das Hauptzollamt B ist in seinem Bescheid vom 17. Mai 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2000 auch in der Sache zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin ausgestellten 33 Ursprungserklärungen inhaltlich unrichtig sind. Die von der Klägerin nach Polen ausgeführten Textil- und Lederwaren sind nach den hier maßgeblichen Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 keine Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft. Abfallrechtliche Bestimmungen sind insoweit unerheblich. Die Ursprungseigenschaft der von der Klägerin ausgeführten Waren richtet sich vielmehr ausschließlich nach den Art. 2 - 11 des Protokolls Nr. 4. Es unterliegt bereits durchgreifenden Bedenken anzunehmen, dass die in Rede stehenden Textil- und Lederwaren durch das Tragen, Gebrauchen, Waschen oder Strapazieren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 4 vollständig in der Gemeinschaft hergestellt worden sind. Als "Herstellen" im Sinne des Protokolls Nr. 4 ist zwar jede Be- oder Verarbeitung anzusehen (Art. 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 4). Ferner reicht für eine Bearbeitung ein Vorgang an einer Ware aus, der deren charakteristische Merkmale nicht verändert (Friedrich in: Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, 27. Lieferung Juli 2001, Art. 24 Zollkodex (ZK) Rdnr. 19). Gleichwohl ist auch bei einer Bearbeitung erforderlich, dass unmittelbar im Sinne einer qualitativen Veränderung auf die Ware eingewirkt wird (vgl. Witte/Prieß, ZK, 2. Auflage 1998, Art. 24 Rdnr. 6). Durch den schlichten Gebrauch der Textil- und Lederwaren werden diese jedoch nicht unmittelbar qualitativ verändert. Diese Waren erfahren allenfalls eine mehr oder weniger weit gehende Abnutzung. Jedenfalls setzt Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 4 weiterhin voraus, dass die Waren "im Sinne des Artikels 5" des Protokolls Nr. 4 vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sein müssen. Es reicht daher nicht aus, dass der Herstellungsvorgang in der Gemeinschaft stattfand. Es kommt vielmehr darauf an, dass die im Rahmen des Herstellungsvorganges verwendeten Materialien selbst aus der Gemeinschaft oder aus den in Art. 3 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 bezeichneten Ländern stammten (vgl. Czakert in: Dorsch, Zollrecht, EWR-Ursprung (A 6) Art. 4 Rdnr. 2). Bei den gebrauchten Textil- und Lederwaren handelt es sich indessen nicht um gesammelte Altwaren im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe h des Protokolls Nr. 4, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können. Dies setzt voraus, dass die Altwaren sich in einem Zustand befinden, der jede Wiederverwendung ausschließt (vgl. Czakert in: Dorsch, Zollrecht, EWR-Ursprung (A 6) Art. 4 Rdnr. 12). Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Die von der Klägerin nach Polen ausgeführten Textil- und Lederwaren sollen vielmehr dort gerade als solche weiterverwendet werden. Es handelt sich bei diesen Waren ersichtlich auch nicht um bei einer Produktionstätigkeit anfallende Abfälle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe i des Protokolls Nr. 4. Die übrigen Tatbestände des Art. 5 des Protokolls Nr. 4 kommen von vornherein nicht in Betracht. Nach Überzeugung des Senats kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin nach Polen ausgeführten gebrauchten Textil- und Lederwaren in der Gemeinschaft in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind (Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 4). Dabei kann hier dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 vorliegen. Denn diese Bestimmungen gelten nur vorbehaltlich der Regelungen des Art. 7 des Protokolls Nr. 4 (Art. 6 Abs. 3 des Protokolls Nr. 4). Die in Art. 7 des Protokolls Nr. 4 aufgeführten Minimalbehandlungen führen nicht zu einem Ursprungserwerb. Hierdurch soll ausgeschlossen werden, dass der formale Wechsel einer Position in der KN, in der die Waren einzureihen sind, ursprungsbegründend ist, obwohl nur einfache Bearbeitungen stattgefunden haben (vgl. Friedrich in: Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, Art. 24 ZK Rdnr. 40). Nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 4 ist insbesondere ein einfaches Sortieren nicht geeignet, die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Dabei sind alle an dem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4). Es mag der Klägerin einzuräumen sein, dass das in dem Klammerzusatz in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 4 genannte "Zusammenstellen von Sortimenten" sich in erster Linie auf neue Waren bezieht. Hierin erschöpft sich jedoch der Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 4 nicht, wie sich aus der Verwendung des Wortes "einschließlich" ergibt. Maßgeblich ist vielmehr, dass ein lediglich "einfaches" Sortieren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 4 vorliegt. Vorgänge, die die Aufmachung eines Erzeugnisses im Hinblick auf seine Verwendung betreffen, ohne zu einer erheblichen qualitativen Veränderung seiner Eigenschaften zu führen, können hiernach nicht ursprungsbegründend sein (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil vom 26. Januar 1977 - Rs. 49/76 - Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Slg.) 1977, 41 (53) (Rdnr. 6)). Unter einem "einfachen" Sortieren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 4 sind demgemäß Vorgänge zu verstehen, die weder Arbeitskräfte mit besonderer Qualifikation für die betreffenden Arbeiten noch hoch entwickelte Gerätschaften erfordern (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - Rs. C-26/88 - Slg. 1989, I-4253 (4279) (Rdnr. 17); Friedrich in: Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, Art. 24 ZK Rdnr. 45; Czakert in: Dorsch, Zollrecht, Art. 27 ZK Rdnr. 38). Die Klägerin räumt selbst ein, dass die gebrauchten Textil- und Lederwaren in ihrem Betrieb manuell sortiert würden, ohne dass hierbei hoch entwickelte Maschinen eingesetzt würden. Die Ausführung dieser manuellen Sortierarbeiten erfordert ersichtlich keine Arbeitskräfte mit besonderer Qualifikation. Einer besonderen Ausbildung der eingesetzten Arbeitskräfte bedarf es hierfür offensichtlich nicht. Es mag sein, dass diese Arbeiten einen gewissen Sachverstand erfordern. Dies ist jedoch noch nicht mit einer besonderen Qualifiaktion der eingesetzten Arbeitskräfte gleichzusetzen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zudem in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass angelernte Arbeitskräfte für die Sortierarbeiten eingesetzt würden. Die hierfür erforderliche Einweisung und im Laufe der Zeit gewonnene Erfahrung vermögen gleichwohl nicht die besondere Qualifikation zu ersetzen, die für die Ausführung anderer als einfacher Sortierarbeiten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b des Protkolls Nr. 4 vorauszusetzen ist. Ob gleichwohl durch das Sortieren der gebrauchten Textil- und Lederwaren bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise andere Waren entstehen, ist im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 4 unerheblich. Ferner kommt es hiernach nicht darauf an, wie die Waren vor und nach dem Sortiervorgang in die KN einzureihen sind. Denn hierauf stellt Art. 7 des Protokolls Nr. 4 nicht ab. Soweit nach dem Sortieren der gebrauchten Textil- und Lederwaren diese zur Ausfuhr verpackt werden, stellt dies gleichfalls nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe c des Protokolls Nr. 4 keine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung dar. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die von der Klägerin nach Polen ausgeführten Textil- und Lederwaren Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c des Protokolls Nr. 4 sind. Die Klägerin räumt selbst ein, dass sie bei den in Rede stehenden Massenwaren den Ursprung nicht nachweisen könne. Die von der Klägerin angestellten statistischen Berechnungen vermögen den erforderlichen konkreten Nachweis der Ursprungseigenschaft der von ihr ausgeführten Waren nicht zu ersetzen. Die Klägerin kann zudem nicht die nach Art. 16 Buchstabe b der Erläuterungen zum Protokoll Nr. 4 erforderlichen Alternativnachweise für eine Ursprungseigenschaft der fraglichen Waren in der Gemeinschaft erbringen. Sie hat weder Erklärungen der Hersteller oder anderer Wirtschaftsbeteiligter noch Stellungnahmen von Sachverständigen vorgelegt. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich selbst anhand der an den Textilwaren angebrachten Warenzeichen nicht feststellen lasse, wo diese tatsächlich hergestellt worden seien. Die von der Klägerin ohne weitere Belege behauptete statistische Wahrscheinlichkeit eines Anteils von lediglich 10 v.H. Textilwaren ohne Ursprung in der Gemeinschaft kann die für gebrauchte Waren nach Art. 16 Buchstabe b der Erläuterungen zum Protokoll Nr. 4 erforderlichen konkreten Nachweise nicht ersetzen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie die 33 Ursprungserklärungen nach der bis zum Herbst des Jahres 1999 von der Zollverwaltung vertretenen Rechtsauffassung zu Recht ausgestellt habe, vermag dies ihrem Klagebegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat hat nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht zu prüfen, ob die Klägerin ihre Ursprungserklärungen nach einer ursprünglich von der Zollverwaltung vertretenen Auffassung zu Recht ausgestellt hat. Entscheidend ist vielmehr allein, ob das Hauptzollamt B in Anwendung der einschlägigen Ursprungsregelungen (Art. 2 - 11 des Protokolls Nr. 4) zutreffend in seinem Bescheid vom 17. Mai 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2000 festgestellt hat, dass die von der Klägerin ausgestellten 33 Ursprungserklärungen unrichtig sind. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise abweichend verfahren wird (vgl. hierzu etwa: BFH, Beschluss vom 26. November 1998 - VII S 21/98 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 1999, 532 (533)). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.