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Urteil

4 K 654/99 ERB

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2002:0220.4K654.99ERB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist der Auffassung, die Steuerfestsetzung sei verjährt. 3 Mit notariellem Vertrag vom 10.02.1992 des Notars "A" mit dem Amtssitz in "X" , Urkundenrolle Nr. 15/1992, übertrug die seinerzeit in der "W"-Straße 78 in "E" wohnende Schwiegermutter der Klägerin dieser die gesamten Geschäftsanteile an der "D"-GmbH mit Sitz in "F" in Höhe von 50.000 DM. Weiter war vereinbart, dass ein Entgelt für die Geschäftsanteile nicht gezahlt wird. Der Wert der übertragenen Geschäftsanteile wurde in der Urkunde mit 60.000 DM angegeben. In diesem Vertrag wurde die Klägerin u.a. unter Hinweis auf ihren Geburtsnamen bezeichnet. 4 Eine Anzeige der Schenkung durch den beurkundenden Notar gegenüber einer Finanzbehörde ist nicht bekannt. 5 Mit Schreiben vom 31.08.1992 teilte die Steuerberaterin "G" für die Schwiegermutter dem Finanzamt "E" mit der Bitte um entsprechende Weiterleitung mit, dass diese mit notariellem Vertrag vom 10.02.1992 des Notars"A" , Urkundenrolle Nr. 15/1992, der Klägerin Geschäftsanteile an der "D"-GmbH in Höhe von 50.000 DM unentgeltlich übertragen habe. Gleichzeitig wies sie auf das Gewinnbezugsrecht für das laufende Jahr hin und bat um Fristverlängerung für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung. 6 Durch Mitteilung des Finanzamts "X" vom 24.03.1998 erfuhr das seinerzeit für die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt "E1"erstmals von der Schenkung, wobei das Finanzamt "X" Kopien seiner Feststellungsbescheide vom 16.02.1996 und vom 24.03.1998 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an der "D"-GmbH zum 31.12.1991 in Höhe von 753 DM je 100 DM-Anteil und zum 31.12.1992 in Höhe von 1.160 DM je 100 DM-Anteil übersandte. 7 Das Finanzamt "E1" forderte die Klägerin mehrfach vergeblich zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. 8 Daraufhin berief sich die Klägerin auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung, da der beurkundende Notar seinen Anzeigepflichten nachgekommen sei. 9 Das Finanzamt "E1", das keinen Eingang einer entsprechenden Anzeige feststellen konnte, setzte mit Schenkungsteuerbescheid vom 06.10.1998 gegenüber der Klägerin 88.205 DM Schenkungsteuer fest, wobei es den Wert des Erwerbs im Schätzungsweg durch Interpolation der mitgeteilten gemeinen Werte zum 10.02.1991 mit 393.500 DM (787 DM je 100 DM-Anteil) ermittelte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Wortlaut des Bescheides verwiesen. 10 Zur Begründung des fristgerecht eingelegten Einspruchs trug die Klägerin vor, hinsichtlich der Schenkungsteuer sei Festsetzungsverjährung eingetreten, da seinerzeit für die Schenkerin das Finanzamt"E" , das Wohnsitzfinanzamt, örtlich zuständig gewesen sei. 11 Wenn das Finanzamt "E1" auch für Schenkungsteuerfälle aus dem Bezirk dieses Finanzamtes zuständig gewesen sei, müsse ein Steuerpflichtiger nicht die internen Bezirkszuständigkeiten der Finanzverwaltung kennen. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass die Steuerberaterin "G" in ihrem Schreiben die ausdrückliche Bitte um Weiterleitung an die entsprechende Stelle formuliert habe. Aufgrund dieser konkreten Bitte sei das Finanzamt "E" verpflichtet gewesen, das Schreiben an die Schenkungsteuerstelle des Finanzamts "E1" weiterzuleiten. 12 Dafür spreche zum einen § 13 Abs. 2 S.1 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV), der nur das örtlich zuständige Finanzamt meine. Zum anderen ergebe sich aus dem auch hier anwendbaren allgemeinen Verwaltungsrecht eine Verpflichtung der unzuständigen Behörde, das Schreiben von Amts wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Wenn dies unterlassen worden sei, könne ihr, der Klägerin, diese Unterlassung nicht angerechnet werden. 13 Dieser Rechtsgedanke ergebe sich auch aus § 17a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). 14 Den Einspruch wies das Finanzamt "E1" mit Einspruchsentscheidung vom 04.01.1999 als unbegründet zurück, da hinsichtlich der angefochtenen Schenkungsteuerfestsetzung Festsetzungsverjährung nicht eingetreten sei. Im Hinblick auf die nicht erfüllte Anzeige und Steuererklärungspflicht hätte die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung - AO - nicht vor dem 31.12.1999 ablaufen können. Im Hinblick darauf, dass ihm als der zuständigen Finanzbehörde die Schenkung erst mit dem Eingang der Mitteilung des Finanzamtes "X" bekannt geworden sei, habe der Lauf der Festsetzungsfrist bei Erlass des angefochtenen Bescheides nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO noch gar nicht begonnen. 15 Auch wenn das Finanzamt "E" die Anzeige nicht weitergeleitet habe, könne § 17b GVG nicht entsprechend angewandt werden. 16 Zur Begründung der Klage wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, soweit das Finanzamt "E1" meine, sich hinsichtlich des Beginns der Festsetzungsverjährungsfrist auf § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO und die Kenntnis seiner Schenkungsteuerstelle berufen zu können, beruhe dies auf einer unrichtigen Auslegung der dem Urteil des Finanzgerichts München (EFG 1991, 584) zugrundeliegenden Literatur. Der Kommentar von Tipke/Kruse, AO § 170 Rz. 25, verwerfe nämlich diese wie auch eine weitere Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts (EFG 1990, 217) und stelle hinsichtlich der Kenntnis allein auf die Kenntnis der Finanzbehörde und nicht auf die des zuständigen Bearbeiters ab, zumal sie, die Klägerin, auf interne Vorgänge der Finanzbehörde keinen Einfluss habe. 17 Auch hätte sich aus dem Schreiben der Steuerberaterin "G" die Verpflichtung des Finanzamtes "E" ergeben, dieses Schreiben der Schenkungsteuerstelle des Finanzamt "E1" weiterzuleiten. 18 Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich aus dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) die Zuständigkeit des für den Zuwendenden örtlich zuständigen Finanzamtes ergebe, hier also des Finanzamtes"E" . Die beim Finanzamt "E1" zentrierte Schenkungsteuerstelle sei als Abteilung des jeweils örtlich zuständigen Finanzamts anzusehen. Dass das Finanzamt "E1" für die Schenkungsteuerangelegenheiten auch dieses Finanzamtes zuständig sei, könne ihr nicht entgegengehalten werden, zumal sie mit einer ordnungsgemäßen Postverteilung innerhalb des Finanzamtes "E" rechnen könne. 19 Da das Finanzamt "E" verpflichtet gewesen sei, die Sache an das Finanzamt "E1" zu verweisen, müsse sich das Finanzamt "E1" auch die Kenntnis dieses Finanzamtes zurechnen lassen. Insoweit werde auch auf die Rechtsgrundsätze, die sich aus § 17b Abs. 2 GVG ergäben, hingewiesen. Diese würden auch im Steuerrecht gelten. Dabei habe die Verweisung von Amts wegen zu erfolgen, zumal die Steuerberaterin "G" darum gebeten habe. Eine derartige Verweisung oder ein Hinweis auf die eigene Unzuständigkeit habe nichts mit der Fertigung von Kontrollmitteilungen zu tun, sondern entspreche den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts. 20 Das Schreiben der Steuerberaterin "G" sei nur dahin zu verstehen gewesen, dass sich die Bitte um Weiterleitung nur auf den schenkungsteuerlichen Teil des Schreibens bezogen habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob im Schreiben alle tatsächlichen Angaben nach § 30 Abs. 4 ErbStG enthalten gewesen seien, zumal keine Anhaltspunkte dafür erkennbar gewesen seien, dass es sich um eine Übertragung im Rahmen der Freibeträge gehandelt habe. 21 Auch könne der Umstand, dass die Steuerberaterin "G" in dem Schreiben nicht wenigstens konkludent auf die Erfüllung einer Anzeigepflicht hingewiesen habe, nicht zu ihrem Nachteil gereichen. Dies ergebe sich schon daraus, dass Schadensersatzansprüche wegen nicht schuldhaften Verhaltens eines Steuerberaters nach drei Jahren verjährten, während die Festsetzungsverjährung mindestens vier Jahre betrage. Damit könnte eine Pflichtverletzung nie zu einem Schadensersatz führen, weil die Probleme erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung aufträten. 22 Im Jahr 1992 habe es auch keine Verpflichtung des Notars zur Anzeige beim zuständigen Finanzamt gegeben. 23 Sie, die Klägerin, habe ihre Anzeigepflicht auch nicht verletzt, weil ihr das Schreiben der Steuerberaterin "G" bekannt gewesen sei. 24 Auch werde auf das BFH-Urteil vom 05.05.1999, II R 96/97, hingewiesen. Danach könne der Beginn der Festsetzungsverjährung ihr gegenüber nicht von der etwaigen Benachrichtigung des Finanzamts durch den Notar abhängig gemacht werden. Bei einer Beurkundung durch einen Notar gebe es keine Anzeigepflicht des Beschenkten. Bei einer unterlassenen Anzeige habe der Notar eine Amtspflichtverletzung begangen. Damit sei jedoch der Beginn der Festsetzungsverjährung nicht hinausgeschoben worden. 25 Die Klägerin beantragt, 26 den Steuerbescheid des Finanzamts "E1" vom 06.10.1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.01.1999 aufzuheben. 27 Der Beklagte, der im Laufe des Klageverfahrens die Amtsgeschäfte des Finanzamts "E1" hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer übernommen hat, beantragt, 28 die Klage abzuweisen, 29 und verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung des Finanzamts "E1" . Ergänzend führt er aus, eine Mitteilung über schenkungsteuerliche Sachverhalte sei nur dann wirksam im Sinne von §§ 170 Abs. 5, 173 AO, wenn sie die zuständige Stelle erreicht hätte. 30 Davon sei bei einer unterlassenen Weiterleitung einer Mitteilung oder der unterlassenen Fertigung einer Kontrollmitteilung nicht auszugehen. 31 Notarielle Anzeigepflichten ergäben sich aus den §§ 34 ff. ErbStG und §§ 12 ff. ErbStDV. Würden diese Pflichten nicht beachtet, komme es auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch die zuständige Stelle an. 32 Entscheidungsgründe: 33 Die Klage ist unbegründet. 34 Das Finanzamt "E1" hat die Klägerin mit dem angefochtenen Steuerbescheid zu Recht für ihren Erwerb von ihrer Schwiegermutter im Übertragungsvertrag vom 10.02.1992 nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 S.1, 12, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 4, 19 ErbStG, hier in der Fassung der vom 01.01.1991 geltenden Bekanntmachung vom 19.02.1991 (BGBl. I S.468), in Anspruch genommen, denn der Klägerin ist in der vom Finanzamt "E1" im angefochtenen Bescheid zutreffend berechneten Höhe eine freigebige Zuwendung gemacht worden. 35 Entgegen der Annahme der Klägerin war im Zeitpunkt der Festsetzung der Schenkungsteuer mit dem Steuerbescheid vom 06.10.1998 die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten. 36 Die Festsetzungfrist für die Schenkungsteuer beginnt nach dem Grundsatz des § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Das wäre bei der hier streitigen Schenkungsteuer das Jahr 1992, denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entsteht die Schenkungsteuer mit der Ausführung der Schenkung, der 1992 stattgefundenen Übertragung der Anteile an der GmbH. 37 Abweichend hiervon hat aber die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO erst mit Ablauf der Jahres 1995 zu laufen begonnen. Nach dieser Vorschrift beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem nach der Steuerentstehung die Steuererklärung eingereicht oder die Anzeige erstattet worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. 38 Bei der Schenkungsteuer ist eine Anzeige einzureichen, denn der Erwerber ist nach § 30 Abs. 1 ErbStG verpflichtet, den Erwerb dem für die Verwaltung der Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen, wobei die Anzeige den in § 30 Abs. 4 ErbStG vorgeschriebenen Inhalt haben soll. 39 Soweit der Erwerber wegen der notariellen Beurkundung aufgrund der Regelung des § 30 Abs. 3 S.1 ErbStG nicht anzeigepflichtig sein sollte, tritt an die Stelle seiner Anzeigepflicht die Anzeigepflicht des beurkundenden Notars nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 ErbStG, § 13 Abs. 2 und 5 ErbStDV. 40 Die damit bestehende Anzeigepflicht führt nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO, wenn wie im Streitfall keine Anzeige abgegeben wurde, zu einem frühest möglichen Beginn der Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 1995, so dass die im Jahr 1998 der Klägerin bekannt gegebene Schenkungsteuerfestsetzung noch innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S.1 Nr. 2 AO) erfolgt ist. 41 Auch war der Beginn der Festsetzungsfrist zudem noch nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO auf den Ablauf des Kalenderjahrs hinausgeschoben, in dem die (zuständige) Finanzbehörde, hier das Finanzamt "E1" , von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, nämlich erst aufgrund der 1998 vorgenommenen Kontrollmitteilung des Finanzamts"X". 42 Eine frühere Kenntniserlangung des zuständigen Finanzamts oder eine frühere Anzeige gab es nicht. 43 Die Anzeige ist dem zuständigen Finanzamt zu machen. Auch muss dieses Finanzamt Kenntnis, d.h. positive Kenntnis erlangen (BFH Urteil v. 28.05.1998, II R 54/95, BStBl. II 1998, 647 f., Beschluss v. 07.12.2000, II B 7/00, BFH/NV 2001, 575 f.). 44 Der beurkundene Notar hat keine Anzeige der Schenkung abgegeben. Soweit die Klägerin noch vor der Steuerfestsetzung die Erfüllung der Anzeigepflicht durch den beurkundenden Notar behauptet hat, hat sie diesen Vortrag weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren aufrecht erhalten, sondern sogar im Klageverfahren das Bestehen einer derartigen Anzeigepflicht bestritten. Daher geht der Senat davon aus, dass der Notar keine Anzeige abgegeben hat. 45 Eine Anzeige ist auch nicht durch das Schreiben der Steuerberaterin "G" vom 31.08.1992 an das Finanzamt "E" abgegeben worden, denn das Finanzamt "E" war nicht das zuständige Finanzamt. 46 Dieses Schreiben war nicht an das Finanzamt "E1" als das auch seinerzeit für die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt gerichtet. Zwar wäre nach § 35 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 AO das Finanzamt "E" als Wohnsitzfinanzamt der Schenkerin für die Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzung zuständig gewesen, wäre nicht gemäß § 17 Abs. 2 S.3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung durch die Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter vom 16.12.1987 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 52 vom 23.12.1987 S.450) eine abweichende Regelung für den Bezirk dieses Finanzamtes getroffen worden. Diese Verordnung ist durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter vom 29.11.1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 56 vom 22.12.1988 S.450) dahingehend geändert worden, dass nunmehr das Finanzamt "E1" für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für den Bezirk des Finanzamtes "E" sachlich und örtlich zuständig wurde. 47 Im Hinblick darauf, dass dieses Schreiben vom 31.08.1992 das zuständige Finanzamt nicht erreicht hat, das zuständige Finanzamt "E1" keine positive Kenntnis von der Schenkung haben konnte, kommt es nicht darauf an, ob mit Tipke/Kruse § 170 AO Rz. 25 auf die Kenntnis der Finanzbehörde insgesamt und nicht nur der in ihr organisatorisch zuständigen Stelle abzustellen ist oder ob das Finanzamt "E" dieses Schreiben fehlerhaft behandelt hat. Für eine fehlerhafte Behandlung bestehen zudem keine Anhaltspunkte. 48 Das Schreiben der Steuerberaterin "G" vom 31.08.1992 an das Finanzamt "E" ist nämlich keine Anzeige nach § 30 Abs. 2 ErbStG, die in Erfüllung einer allgemeinen Weiterleitungsverpflichtung an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten gewesen wäre. 49 Das Schreiben vom 31.08.1992 ist von der Steuerberaterin "G" nicht als Anzeige nach § 30 Abs. 2 ErbStG bezeichnet worden. Sollte damit aber eine derartige Anzeige beabsichtigt gewesen sein, auch wenn das Finanzamt "E" als dessen Empfänger für die Schenkungsteuerfestsetzung nicht zuständig war, wäre dafür ein ausdrücklicher Hinweis erforderlich gewesen. Das Schreiben vom 31.08.1992 ist nämlich nicht von der möglicherweise rechtsunkundigen Schenkerin, sondern von ihrer Steuerberaterin abgegeben worden, so dass sich der für den Empfänger erkennbare Inhalt dieses Schreibens an den mutmaßlichen Kenntnissen eines Vertreters steuerberatender Berufe orientieren muss. Das hat zur Folge, dass eine Mitteilung, die in Erfüllung einer besonderen gesetzlichen Anzeigepflicht abgegeben werden soll, diese wenigstens konkludent angibt. Davon kann aber beim Schreiben vom 31.08.1992 keine Rede sein, was die Klägerin während des Verfahrens auch zeitweise einräumt hatte. 50 Zudem lagen schenkungsteuerliche Gründe für eine Weiterleitung durch das Finanzamt "E" schon deshalb nicht auf der Hand, weil für derartige Schenkungen wie im Streitfall schon nach §§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 ErbStG, 13 Abs. 2 und 5 ErbStDV von einer vom beurkundenden Notar gefertigten Anzeige auszugehen war. 51 Im Hinblick auf diese Anzeigepflicht, der der beurkundende Notar offenbar nicht nachgekommen ist, gab es für das Finanzamt "E" bei Erhalt des Schreibens der Steuerberaterin "G" vom 31.08.1992 keinen Anlass, eine Kontrollmitteilung für die Schenkungsteuerstelle des seinerzeit zuständigen Finanzamts "E1" zu fertigen. 52 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deshalb, weil in Dienstanweisungen bei einschlägigen Fällen eine Unterrichtung der Schenkungsteuerstellen durch andere Finanzbehörden vorgesehen ist. 53 Obwohl der Senat keinen Anlass zur Annahme hat, das Finanzamt "E" habe es im vorliegenden Fall entgegen einer es bindenden Dienstanweisung versäumt, eine Kontrollmitteilung für die Schenkungsteuerstelle zu fertigen, folgte selbst für den Fall, dass eine derartige Pflicht verletzt sein sollte, nichts anderes. 54 Eine Pflicht der Finanzbehörden zur Fertigung von Kontrollmitteilungen besteht nämlich nur, um die Besteuerung zu sichern (s. § 93a Abs. 1 S.1 AO). Dies ist aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung insbesondere bei Steuern, die nicht an der Quelle erhoben werden, sondern von Erklärungen des Steuerpflichtigen und damit von ihrer Steuerehrlichkeit abhängen, geboten. Hier muss durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten geprüft werden können, ob die erforderlichen Steuererklärungen oder Anzeigen abgegeben wurden und ggf. ob diese Erklärungen und Anzeigen zutreffend sind (s. BVerfG Urteil v. 27.6.1991, 2 BvR 1493/89, BStBl. 1991 II S.654 ff., S.666). Diese lediglich im Allgemeininteresse bestehende Pflicht kann nicht dazu führen, dass sich Steuerpflichtige, deren Besteuerung infolge der Versäumung eigener oder ihrer Sphäre zuzurechnender Erklärungspflichten unterblieben ist, auf das Unterlassen einer möglichen Kontrollmitteilung berufen können, um in den Vorteil des Eintritts der Festsetzungsverjährung zu gelangen. 55 Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass sich die Klägerin nicht darauf berufen kann, das Finanzamt "E" habe es pflichtwidrig unterlassen, die Schenkungsteuerstelle vom Übertragungsvertrag zu unterrichten, denn das Unterlassen der Anzeige der unentgeltlichen Zuwendung ist jedenfalls ihrer Sphäre zuzuordnen. 56 Soweit das FG Bremen im Urteil vom 7.9.1993, II 50/91 K, EFG 1994 S.6 f., S.7, im Hinblick auf das Steuergeheimnis aufgrund des Unterlassens einer (rechtzeitigen) Kontrollmitteilung meint, eine zurechenbare Kenntnis annehmen zu müssen, folgt der erkennende Senat dem nicht. Diese Entscheidung verkennt nämlich den Zweck der Kontrollmitteilungen und die Folgen ihres pflichtwidrigen Unterbleibens. Zudem widerspricht sie der o.a. Rechtsprechung des BFH, die eine positive Kenntnis der zuständigen Finanzbehörde verlangt. 57 Mit ihren abweichenden Rechtsausführungen irrt die Klägerin. Zur Zuständigkeit der Finanzämter, zur Auslegung des Schreibens der Steuerberaterin "G" und zur Anzeigepflicht wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 58 Die Ausführungen der Klägerin, ihr könne der fehlende "konkludente" Hinweis auf eine Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 2 ErbStG nicht zum Nachteil gereichen, weil sie die Steuerberaterin "G" für dieses Fehlverhalten aufgrund der kürzeren Verjährungsfrist aus dem Beratungsvertrag als der Festsetzungsfrist nicht schadensersatzpflichtig machen könne, sind nicht nachvollziehbar. 59 Durch die unterlassene Anzeige entsteht der Klägerin kein Schaden sondern nur ein Vorteil, selbst wenn durch die Unterlassung der Anzeige der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben wird. Aufgrund der fehlenden Anzeige wurde der Klägerin gegenüber die von ihr geschuldete Schenkungsteuer nur später festgesetzt, ohne dass sie für den damit verbundenen Zinsvorteil einen Ausgleich zu erbringen hatte. Bei rechtzeitiger Anzeige durch den Notar, die Klägerin oder ihren Steuerberater wäre die zutreffende Schenkungsteuer entsprechend früher festgesetzt worden. 60 Das Urteil des BFH vom 05.05.1999, II R 96/97, ist nicht zu § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO ergangen und auch für die Anwendung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO im Streitfall nicht einschlägig, weil in dem vom BFH entschiedenen Fall eine Steuererklärung vorgelegen hat. Im Streitfall hat sich die Klägerin aber geweigert, eine Steuererklärung einzureichen. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.