Urteil
1 K 6122/98 U
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Salon an Bord eines Seeschiffes stellt regelmäßig keine Betriebsstätte i.S. des §12 AO dar, weil eine dauerhafte feste Verbindung zur Erdoberfläche fehlt.
• Der Leistungsort sonstiger Leistungen einer Unternehmerin richtet sich nach §3a Abs.1 UStG; bei Fehlen einer Betriebsstätte ist auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit abzustellen.
• Lieferungen an Bord eines Schiffes während einer Kreuzfahrt sind nach §3e UStG am Abgangsort im Gemeinschaftsgebiet steuerbar, wenn Abgangs- und Ankunftsort im Gemeinschaftsgebiet liegen und Zwischenhalte kein planmäßiges Zu- oder Aussteigen ermöglichen.
• Halte auf Kreuzfahrten stellen keine Zwischenaufenthalte i.S. des §3e Abs.2 UStG dar, sofern während dieser Halte kein planmäßiges Ein- oder Aussteigen ermöglicht wird.
• Eine Steuerbefreiung nach §4 Nr.6b UStG kommt nicht in Betracht, wenn die hierfür erforderlichen Nachweise nicht erbracht sind.
Entscheidungsgründe
Keine Betriebsstätte an Bord: Frisörumsätze und Boutiqueverkäufe steuerbar am Sitz/Abgangsort • Ein Salon an Bord eines Seeschiffes stellt regelmäßig keine Betriebsstätte i.S. des §12 AO dar, weil eine dauerhafte feste Verbindung zur Erdoberfläche fehlt. • Der Leistungsort sonstiger Leistungen einer Unternehmerin richtet sich nach §3a Abs.1 UStG; bei Fehlen einer Betriebsstätte ist auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit abzustellen. • Lieferungen an Bord eines Schiffes während einer Kreuzfahrt sind nach §3e UStG am Abgangsort im Gemeinschaftsgebiet steuerbar, wenn Abgangs- und Ankunftsort im Gemeinschaftsgebiet liegen und Zwischenhalte kein planmäßiges Zu- oder Aussteigen ermöglichen. • Halte auf Kreuzfahrten stellen keine Zwischenaufenthalte i.S. des §3e Abs.2 UStG dar, sofern während dieser Halte kein planmäßiges Ein- oder Aussteigen ermöglicht wird. • Eine Steuerbefreiung nach §4 Nr.6b UStG kommt nicht in Betracht, wenn die hierfür erforderlichen Nachweise nicht erbracht sind. Die Klägerin betreibt einen Frisörsalon in W, einen weiteren Salon und eine Boutique an Bord des Kreuzfahrtschiffs E. In der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr wurden Umsätze und Entnahmen angegeben. Betriebsprüfung und Finanzamt werteten die an Bord erzielten Frisörumsätze als im Inland steuerpflichtig, weil die Klägerin ihren Unternehmenssitz in W habe. Teile der Boutiquenumsätze wertete das Finanzamt nach §3e UStG als im Inland steuerbare Lieferungen, weil Abgangs- und Ankunftshäfen im Gemeinschaftsgebiet lägen. Die Klägerin beanstandete dies und machte geltend, der Salon an Bord sei eine Betriebsstätte sowie die Boutiquenumsätze lägen außerhalb des Erhebungsgebiets oder seien durch Zwischenaufenthalte nicht im Inland steuerbar. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück, woraufhin die Klägerin klagte. • Die Klage ist unbegründet; die Umsatzsteuerfestsetzungen sind rechtmäßig. • Zu den sonstigen Leistungen (Frisörleistungen) bestimmt §3a Abs.1 UStG den Leistungsort; wird die Leistung nicht von einer Betriebsstätte ausgeführt, ist der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit maßgeblich. • Nach §12 AO und ständiger Rechtsprechung erfordert der Betriebsstättenbegriff eine feste, dauerhafte Verbindung zur Erdoberfläche; diese Verbindung fehlt bei Schiffseinrichtungen, sodass der Salon an Bord keine Betriebsstätte darstellt. • Die Verwaltungserklärung aus 2002 ändert an der rechtlichen Beurteilung des Gerichts nichts; das Gericht folgt der bisherigen Rechtsprechung und hält eine Interpretation, die Schiffseinrichtungen allgemein als Betriebsstätten ansieht, für gesetzesfremd. • Die Frisörtätigkeit ist auch keine künstlerische oder unterhaltende Leistung im Sinne des §3a Abs.2 Nr.3 UStG, ein unmittelbarer Zusammenhang mit künstlerischen Darbietungen an Bord besteht nicht. • Für die Boutiquenlieferungen greift §3e UStG: Bei an Bord erfolgter Beförderung ist der Abgangsort im Gemeinschaftsgebiet Ort der Lieferung, wenn Abgangs- und Ankunftsort im Gemeinschaftsgebiet liegen; dies war hier der Fall. • Zwischenhalte auf Kreuzfahrten sind keine Zwischenaufenthalte i.S. des §3e Abs.2 UStG, weil sie regelmäßig nicht dazu dienen, planmäßig Ein- oder Aussteigen zu ermöglichen; daher bleiben die Lieferungen dem Abgangsort zugeordnet. • Die steuerbefreiende Regelung des §4 Nr.6b UStG kommt nicht zur Anwendung, weil die Klägerin die hierfür erforderlichen Nachweise nicht erbracht hat. • Die Anknüpfung an den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit führt zu einer sachgerechten, konfliktfreien und doppelte Besteuerung vermeidenden Lösung im Einklang mit EuGH- und BFH-Rechtsprechung. Die Klage wird abgewiesen; die Umsatzsteueränderungsbescheide sind rechtmäßig. Die an Bord der E erzielten Frisörumsätze sind keine von einer Betriebsstätte an Bord ausgeführten Leistungen, sondern am Sitz der Unternehmerin in W steuerbar und steuerpflichtig. Die Verkäufe in der Boutique während der Kreuzfahrten sind nach §3e UStG am Abgangsort im Gemeinschaftsgebiet steuerbar, weil Abgangs- und Ankunftsort im Gemeinschaftsgebiet lagen und die Zwischenhalte kein planmäßiges Zu- oder Aussteigen ermöglichten. Eine Steuerbefreiung nach §4 Nr.6b UStG scheidet wegen fehlender Nachweise aus. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Revision wurde zugelassen.