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Urteil

7 K 1151/00 GE Testsachgebiet

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2002:0506.7K1151.00GE.00
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Leitsätze

Veräußert der Steuerpflichtige ein selbstgenutztes Einfamilienhaus an dem alten Wohnort um ein anderes an einem neuen Wohnort zu erwerben, ist die seinerzeit gezahlte Grunderwerbsteuer auch dann nicht beim Erwerb des neuen Hauses anzurechnen, wenn der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zu dem Ortswechsel gezwungen war.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Veräußert der Steuerpflichtige ein selbstgenutztes Einfamilienhaus an dem alten Wohnort um ein anderes an einem neuen Wohnort zu erwerben, ist die seinerzeit gezahlte Grunderwerbsteuer auch dann nicht beim Erwerb des neuen Hauses anzurechnen, wenn der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zu dem Ortswechsel gezwungen war. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger erwarben mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 11.3.1998 (Urkunden-Nr. "X"/1998 des Notars "A", "B-Stadt") zu gleichen Teilen das bebaute "C-Straße 1" in "B-Stadt". Der Kaufpreis betrug insgesamt 410.000 DM, wobei 15.000 DM auf eine Einbauküche entfielen. Grund für den Erwerb war ein berufsbedingter Ortswechsel des Klägers von "D-Stadt" nach "B-Stadt". Die zuvor in "D-Stadt" bewohnte Eigentumswohnung veräußerten die Kläger zu einem Kaufpreis in Höhe von 307.500 DM. Die Wohnung hatten sie zuvor zu einem Kaufpreis in Höhe von 255.000 DM erworben. Die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung steuerlich geltend gemachten Anschaffungskosten betrugen einschließlich Grunderwerbsteuer, Notarkosten und Renovierungsaufwand nach Angaben der Kläger ca. 310.000 DM. Der Beklagte erließ am 10.6.1998 gleichlautende Grunderwerbsteuerbescheide gegen die Kläger, in denen er ausgehend von einer steuerlichen Bemessungsgrundlage in Höhe von 197.500 DM (1/2 von 395.000 DM) die Grunderwerbsteuer auf jeweils 6.912 DM (3,5 v.H. von 197.500 DM) festsetzte. Gegen diese Bescheide legten die Kläger am 10.7.1998 Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, die Festsetzung der Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Grundstücks in "B-Stadt" sei insoweit verfassungswidrig, als der Erlös aus der Veräußerung der Eigentumswohnung in "D-Stadt" bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage nicht steuermindernd berücksichtigt würde. Sie seien aus beruflichen Gründen gezwungen gewesen, die Wohnung zu verkaufen und neues Wohneigentum zu erwerben. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25.1.2000 als unbegründet zurück. Mit ihrer Klage vom 21.2.2000 verfolgen die Kläger ihr Begehren vor Gericht weiter. Sie tragen vor: Die angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheide seien rechtswidrig. Die Grunderwerbsteuer werde einmal fällig, wenn Grundvermögen erworben werde. Der Gesetzgeber habe bei Erlaß des Grunderwerbsteuergesetz offenbar die Situation vor Augen gehabt, dass man sich nur einmal im Leben Grundvermögen anschaffe und dabei übersehen, dass ein Eigentümer in Situationen kommen könne, in der der Verkauf von Grundbesitz an einem Ort und der Kauf von Grundbesitz an einem anderen Ort zwingend notwendig sei, ohne dass es eine das Eigentum wahrende Alternative gebe. Es möge zwar im Zeitunkt der Formulierung des Grunderwerbsteuergesetzes üblich gewesen sein, nur einmal Wohneigentum zu begründen. Inzwischen habe sich die Situation jedoch geändert. Der im Grundgesetz verankerte Schutz des Eigentums verlange, dass das Eigentum nicht durch Gesetze des Staates, z.B durch eine Mehrfachbesteuerung, aufgezehrt werde. Um eine Aufzehrung des Eigentums durch die Steuern auf Mietzinseinnahmen zu vermeiden, sei ihnen keine Wahl geblieben und sie hätten das Wohneigentum verkaufen müssen. Aber auch die Veräußerung führe zu einer Aufzehrung des Vermögens, wenn die Grunderwerbsteuer ohne Anrechnung des Verkaufserlöses aus dem veräußerten Grundeigentum auf den vollen Kaufpreis für den Erwerb des neuen Grundeigentums zu entrichten sei. Insoweit werde eine Zwangssituation des Betroffenen zur mehrfachen Belastung des Eigentums ausgenützt, was nicht verfassungsgemäß sein könne. Auch sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt, denn derjenige, der bei der Ausübung seines Rechtes auf Arbeit seinen Wohnort wechseln müsse, habe erneut Grunderwerbsteuer zu zahlen, während derjenige, der seinen Wohnort nicht verlassen müsse, nicht erneut mit Grunderwerbsteuer belastet sei. Die Kläger beantragen, bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer den Wert der steuerpflichtigen Gegenleistung um den Erlös aus dem Verkauf der bisher selbstgenutzten Immobilie i.H. von 307.500 DM zu mindern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Ein Verstoß gegen die Verfassung liege im Streitfall nicht vor. Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hindere die Erhebung einer Grunderwerbsteuer schon deshalb nicht, weil die Grunderwerbsteuer nicht aus dem Grundstück als Vermögensgegenstand, sondern aus dem Vermögen als solchem zu entrichten sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) stelle das Vermögen als solches keine durch Art. 14 Abs. 1 GG gesicherte Rechtsposition dar. Aus dem Vermögen zu entrichtende Steuern würden erst dann mit Art. 14 Abs. 1 GG kollidieren, wenn sie die Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigten, dass sie erdrosselnde Wirkung hätten. Davon könne hier nicht die Rede sein. Eine Verletzung der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar seien im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG auch solche Normen zu prüfen, die die Berufsausübung lediglich mittelbar beeinträchtigten. Voraussetzung dafür sei jedoch ein enger Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes und eine berufsregelnde Tendenz solcher Normen. Daran fehle es bei den Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Eine Auswirkung auf die Berufsfreiheit sei allenfalls dann denkbar, wenn ein Steuerpflichtiger die von ihm gewünschte Berufstätigkeit nur bei entsprechender Anrechnung des Verkaufserlöses aufnehmen könnte. Dies sei bei den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kläger nicht zu erkennen. Im übrigen verstoße das GrEStG weder gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 GG. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Erwerb des Grundstücks mit aufstehendem Einfamilienhaus in "B-Stadt" unterliegt dem Grunde nach gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Dagegen haben die Kläger keine Einwendungen erhoben. Der Beklagte hat die Grunderwerbsteuer auch in zutreffender Höhe festgesetzt. Steuerliche Bemessungsgrundlage ist die von den Klägern für den Erwerb des Grundstücks erbrachte Gegenleistung (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), hier 395.000 DM. Davon ist den Klägern als Miteigentümern jeweils die Hälfte zuzurechnen. Soweit die Kläger vortragen, die Bemessungsgrundlage müsse um den Erlös aus der alten Wohnung (307.500 DM) reduziert werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Eine solche Minderung sieht das Gesetz nicht vor. Sie ist aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht geboten. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 14 GG fallen unter den Schutz der Eigentumsgarantie zwar alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Das Vermögen als solches stellt jedoch keine derartige Rechtsposition dar, sondern nur den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person (BVerfG Beschluss vom 8. April 1997 1 BvR 48/94, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 95, 267 [300] m. w. N.). Außerdem ist das Recht des Staates, zur Erfüllung seiner Aufgaben Steuern und Abgaben zu erheben, ausdrücklich verfassungsrechtlich festgeschrieben (Art. 104a ff. GG). Aus diesem Grunde kollidieren die aus dem Vermögen zu zahlenden Steuern erst dann mit dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn sie den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie erdrosselnde Wirkung haben (Bundesfinanzhof [BFH] Beschluss vom 17. Juni 1998 II B 33/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 1999, 76; BVerfG a.a.O. BVerfGE 95, 267 [300]; Finanzgericht Brandenburg Beschluss vom 19. Mai 1998 3 V 1850/97 GE, Entscheidungen des Finanzgerichte 1998, 1088 [1089]). Von einer solchen erdrosselnden Wirkung der Grunderwerbsteuer kann im Streitfall bei absoluten Beträgen von jeweils ca. 7.000 DM und einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 395.000 DM keine Rede sein. Dies gilt auch dann, wenn man - wie die Kläger - die beim Erwerb der Wohnung in " D-Stadt" gezahlte Grunderwerbsteuer berücksichtigt. Bei der Veräußerung dieser Wohnung haben die Kläger nämlich - nach eigenen Angaben - einen Veräußerungserlös erzielt, der den Anschaffungskosten, einschließlich der seinerzeit gezahlten Grunderwerbsteuer, in etwa entspricht. Insoweit sind sie - wirtschaftlich betrachtet - um die seinerzeit entrichtete Grunderwerbsteuer nicht mehr belastet. Die Nichtanrichtung des Verkaufserlöses der früher genutzten Immobilie berührt auch nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Diese Norm garantiert jedem Deutschen das Recht, die Art und den Ort seiner Beschäftigung frei zu wählen. Daran sind die Kläger durch die Bestimmungen des GrEStG nicht gehindert worden, denn das GrEStG enthält keine berufsregelnden Vorschriften. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BVerfG auch solche Vorschriften am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen, die infolge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Berufsfreiheit mittelbar zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG vom 30. Oktober 1991 1 BvR 833/59, BVerfGE 13, 181, 185). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie in engem Zusammenhang zur Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfG vom 29. November 1989 1 BvR 1402, 1528/87, BVerfGE 81, 108, 121 und vom 11. Oktober 1977 1 BvR 342/73, 83/74, 183/75, 428/75, BVerfGE 47, 1 ff.). Auch daran fehlt es bei den Vorschriften des GrEStG, da sie ohne unmittelbare Beziehung zu einem bestimmten Beruf an rechtsgeschäftliche Vorgänge anknüpfen, die sich auf Grundstücke beziehen. An eine mittelbare Auswirkung auf die Berufsfreiheit wäre allenfalls dann zu denken, wenn der Kläger die von ihm gewünschte Berufstätigkeit überhaupt nur dann hätte antreten können, wenn er zwingend zuvor ein Haus in "B-Stadt" erworben hätte, quasi die Arbeitsstelle an den Erwerb gebunden wäre. Dies ist jedoch von den Klägern weder vorgetragen worden noch aus den Akten ersichtlich. Die Kläger haben vielmehr eingeräumt, die Möglichkeit einer Anmietung eines Hauses in "B-Stadt" und die Vermietung der Wohnung in "D-Stadt" zumindest in Erwägung gezogen zu haben. Dann muss eine solche Möglichkeit auch tatsächlich bestanden haben. Die Regelungen des Grunderwerbsteuergesetzes einschließlich derer über die Bemessungsgrundlage verletzen schließlich auch nicht die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG. Art. 2 Abs. 1 GG enthält zwar das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot (BFH, a.a.O, BFH/NV 1999, 76 [77] m.w.N.), wonach eine Steuerbelastung nicht unverhältnismäßig sein darf. Diese Grenze ist im Streitfall jedoch nicht überschritten (BFH, a.a.O., BFH/NV 1999, 76 [77]; s.o.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.