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Beschluss

3 V 4838/01 A(E)

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2002:0508.3V4838.01A.E.00
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Tenor

Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 2000 vom 30.05.2001 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung über den eingelegten Einspruch in vollem Umfang gegen Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft in Höhe von 448.000 EUR ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 2000 vom 30.05.2001 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung über den eingelegten Einspruch in vollem Umfang gegen Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft in Höhe von 448.000 EUR ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die Beschwerde wird zugelassen. G r ü n d e: Die Antragsteller erklärten für das Jahr 2000 neben positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und einem Spekulationsgewinn aus der Veräußerung von Aktien Verluste aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Die Verluste bzw. Werbungskostenüberschüsse des Antragstellers aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung sind überwiegend aus Beteiligungen des Antragstellers entstanden. Der Verlust aus Kapitalvermögen entstand dadurch, dass der Antragsteller im Kalenderjahr 2000 ein Agio i. H. v. 1 Mio. im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zerobonds geleistet hat. Die Werbungskostenüberschüsse der Antragstellerin aus Vermietung und Verpachtung sind bei der Vermietung von in Westdeutschland gelegenen Objekten entstanden. Dem Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 30.05.2001 legte der Antragsgegner bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens unter anderem von folgenden Besteuerungsgrundlagen zugrunde: Antragsteller Antragstellerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb ./. 610.000 DM 681 DM Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 277.788 DM 128.750 DM Einkünfte aus Kapitalvermögen ./. 957.867 DM 75 DM Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - aus bebauten Grundstücken ./. 464.455 DM ./. 2.405 DM - aus Beteiligungen ./. 2.129.010 DM ./. 3.697 DM sonstige Einkünfte 3.875.073 DM Der Antragsgegner ging in dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 30.05.2001 gemäß der ab 1999 geltenden Vorschrift des § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) bei negativen Einkünften von insgesamt 4.167.434 DM von einem ausgleichsfähigen Betrag von 2.241.543 DM aus, errechnete aus der Differenz der positiven Einkünfte von insgesamt 4.282.367 DM und dem ausgleichsfähigen Betrag der negativen Einkünfte einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 2.040.824 DM und nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastung ein zu versteuerndes Einkommen von 1.967.266 DM. Die darauf entfallende Einkommensteuer setzte der Antragsgegner auf 962.132 DM fest. Nach Berücksichtigung der Abzugssteuern und den bereits geleisteten Zahlungen ergaben sich folgende Nachzahlungsbeträge: Einkommensteuer 828.524,10 DM evangelische Kirchensteuer Ehemann 1.788 DM Solidaritätszuschlag 45.591 DM insgesamt entspricht 875.903,10 DM 447.842,14 EUR. Die Antragsteller haben gegen den Einkommensteuerbescheid für 2000 Einspruch eingelegt mit dem Antrag, entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 3 S. 3 ff. EStG die positiven und negativen Einkünfte des Jahres 2000 in vollem Umfang auszugleichen. Über den Einspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Mit Verfügung vom 28.06.2001 hatte der Antragsgegner zunächst den gesamten Nachzahlungsbetrag gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 500.000 DM von der Vollziehung ausgesetzt. Nach Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.05.2001 im Verfahren XI B 151/00 hob der Antragsgegner die unter Auflage ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung vom 28.06.2001 mit Wirkung zum 25.07.2001 auf. Einen erneuten Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner am 20.07.2001 unter erneutem Hinweis auf die Entscheidung des BFH vom 09.05.2000 ab. Daraufhin haben die Antragsteller Aussetzung der Vollziehung bei Gericht beantragt. Sie wenden sich gegen die gesetzlichen Einschränkungen zur Verlustverrechnung, die sie unter Hinweis auf verschiedene Entscheidungen der Finanzgerichte für verfassungswidrig halten. Sie weisen darauf hin, dass die bei ihnen im Streitjahr 2000 entstandenen negativen Einkünfte sich grundlegend von den negativen Einkünften, welche dem Beschluss des BFH XI B 151/00 zu Grunde gelegen hätten, unterscheiden würden. Bei ihnen handele es sich insbesondere um einmalig auftretende Verluste aus der Sanierung einer Immobilie, die nur im Jahr der Entstehung steuerlich geltend gemacht werden könne. Die Verluste aus Vermietung und Verpachtung seien in keiner Weise durch eine Fördergebietsabschreibung bedingt, so dass es kein gesetzgeberisches Motiv einer Gegensteuerung gebe. Da bei ihnen im Streitjahr 2000 ausschließlich sogenannte "echte" Verluste entstanden seien, bestünden bei summarischer Prüfung ernst zu nehmende Zweifel, ob § 2 Abs. 3 S. 3 EStG verfassungsgemäß sei. Der Antragsgegner könne sich für seine Auffassung auch nicht darauf berufen, der Antragsteller habe erst im Kalenderjahr 2000 eine Entscheidung für Investitionen getroffen. Soweit der Antragsgegner darüber hinaus "ernstliche Zweifel" hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung der Aufwendungen geltend mache, sei dies im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung, da die diesbezügliche rechtliche Beurteilung dem für die Feststellung der Einkünfte zuständigen Finanzamt "M" vorbehalten bleibe. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2000 vom 30.05.2001 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, gegebenenfalls gegen Stellung einer vom Gericht zu bestimmenden Sicherheitsleistung auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner macht geltend, dass Unsicherheiten bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 2 Abs. 3 EStG spätestens mit dem Beschluss des Bundesfinanzhof vom 09.05.2001 ausgeräumt seien. Soweit ersichtlich, sei hinsichtlich dieser Frage auch kein Hauptverfahren beim BFH anhängig. Soweit sich die Antragsteller bei der Annahme der Verfassungswidrigkeit auf den Grundsatz des Rückwirkungsverbotes berufen würden, könnten sie dieses Argument für sich nicht in Anspruch nehmen, da sie die Investitionsentscheidungen, die zu den Verlusten geführt hätten, erst im Kalenderjahr 2000 und somit nach Verkündung der Neuregelung des § 2 Abs. 3 EStG getroffen hätten. Den Antragstellern könne auch nicht darin gefolgt werden, dass sich die Entscheidung des BFH ausschließlich auf durch Sonderabschreibung hervorgerufene Verluste beziehe. Auch der Antragsteller habe für das Kalenderjahr 2000 Verluste planvoll und bewusst herbeigeführt, um diese insbesondere mit den außergewöhnlichen Gewinnen aus dem Verkauf des Aktienpaketes an der "B" AG zu verrechnen. Es bestünden auch erhebliche Zweifel, ob die von der "L" und "W" GbR in Höhe von ca. 1,8 Mio. DM erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung zutreffend ermittelt seien, da hohe Zahlungen für Bauaufwendungen im Jahr 2000 geleistet worden seien, obwohl die zu Grunde liegenden Leistungen im Zeitpunkt der Zahlungen noch nicht bewirkt gewesen seien. Zwischenzeitlich ergäben sich auch ernstliche Zweifel, inwieweit die deklarierten Aufwendungen zu Recht als Erhaltungsaufwendungen und nicht als Herstellungskosten zu beurteilen seien. Zwar bleibe die rechtliche Beurteilung der Bauaufwendungen dem zwischenzeitlich unterrichteten zuständigen Finanzamt "M" vorbehalten. Dennoch seien die insoweit entstandenen Verluste den sogenannten "unechten" Verlusten zuzurechnen und könnten nicht als echte Verluste aus einer langjährigen wirtschaftlichen Tätigkeit anerkannt werden. Daher seien ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung im Streitfall nicht erkennbar. Der Antrag ist begründet, da bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nach dem gegenwärtigen Sachstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids für 2000 bestehen (§ 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn eine überschlägige Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14.09.1994 IX B 142/93, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 778). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 und 3 FGO können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 05.03.2001 IX B 90/00, BStBl II 2001, 405 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Wegen der Eilbedürftigkeit des Aussetzungsverfahrens findet eine Beschränkung auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere auf die Akten der Finanzbehörde und auf präsente Beweismittel statt; weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht geboten (Beschluss des BFH vom 21.07.1994 IV B 78/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1995, 116). Im Streitfall bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 2 Abs. 3 S. 2 ff. EStG und damit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von den Antragstellern angefochtenen Bescheids. Wegen der Begründung der ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifel nimmt das Gericht auf die überzeugende Begründung in den Beschlüssen des Finanzgerichts Münster vom 07.09.2000 4 V 1612, 1617/00 E, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2000, 1253 und vom 15.11.2000 4 V 1612/1617/00 E, EFG 2001, 77 einschließlich der in diesen Beschlüssen zitierten Beiträge in der Literatur Bezug; die Beschlüsse des Finanzgerichts Münster sind als Anlage in Fotokopie beigefügt. Im Streitfall kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit zwischen sogenannten "echten" und "unechten", d. h. auf durch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz hervorgerufenen Verlusten zu unterscheiden ist. Jedenfalls kann dem Antragsgegner nicht darin gefolgt werden, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit dann nicht vorliege, wenn die Verluste planvoll und bewusst im Veranlagungszeitraum herbeigeführt werden, um diese mit außergewöhnlich hohen positiven anderen Einkünften zu verrechnen. Steuerrechtlich anzuerkennende Verluste werden entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht zu "unechten" Verlusten, weil die ihnen zu Grunde liegenden Investitionsentscheidungen auch von der Überlegung getragen sind, die Steuerschuld im Veranlagungszeitraum möglichst niedrig zu halten. Soweit der Antragsgegner geltend macht, die aus Beteiligungen des Antragstellers resultierenden Verluste aus Vermietung und Verpachtung seien möglicherweise in unzutreffender Höhe bei der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt worden, kann dieser Gesichtspunkt im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da die diesbezüglichen Feststellungsbescheide des Finanzamtes "M" als Grundlagenbescheide im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) die Besteuerungsgrundlagen mit verbindlicher Wirkung für den Folgebescheid feststellen. Geänderte Feststellungsbescheide liegen bislang nicht vor. Das Gericht hält es im Streitfall für ermessensgerecht, die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung in Höhe des aufgerundeten Nachforderungsbetrags von insgesamt 875.903,10 DM (447.842,14 EURO) abhängig zu machen. Abgesehen von der offenen Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 3 EStG, erscheint es unter den gegebenen Umständen fraglich, ob die Steuerschuld zu einem späteren Zeitpunkt bei den Antragstellern noch realisiert werden kann. Anhand der dem Gericht vorliegenden Steuerakten sind die Vermögensverhältnisse der Antragsteller nicht erkennbar; insbesondere kann nicht beurteilt werden, ob die von den Antragstellern getätigten Investitionen Vermögenswerte verkörpern, in die der Antragsgegner mit Erfolg vollstrecken könnte. Soweit ersichtlich verfügen die Antragsteller über nennenswerte positive Einkünfte nur aus nichtselbständiger Arbeit, die jedoch insgesamt nicht einmal die Hälfte der Steuerschuld erreichen. Bei dem vom Antragsteller im Streitjahr erzielten Spekulationsgewinn dürfte es sich um einen einmaligen Vorgang handeln; der Erwerb der Zerobonds in erheblichem Umfang im Streitjahr ist kreditfinanziert, so dass auch insoweit eine Vollstreckung des Antragsgegners in diese Vermögenswerte kaum erfolgreich sein dürfte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Für die Kostenentscheidung liegt trotz Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung kein Teilunterliegen der Antragsteller vor (vgl. Gräber, FGO, 5. Auflage, § 69 Tz. 161 m. w. N.). Gemäß § 128 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO war die Beschwerde zuzulassen.