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Urteil

5 K 1734/97 H (U)

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2002:0515.5K1734.97H.U.00
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Tenor

Der Haftungsbescheid vom 30.03.1992 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19.02.1997 werden aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig

erklärt.

Entscheidungsgründe
Der Haftungsbescheid vom 30.03.1992 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19.02.1997 werden aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. G r ü n d e : Streitig ist eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers nach § 18 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. § 55 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in der im Streitjahr gültigen Fassung. Der Kläger tätigte seit 1986 infolge Option steuerpflichtige Umsätze aus der Vermietung eines Wohnobjektes. Darüber hinaus erzielte er im Streitjahr ab dem 01.06.1990 aus seiner Tätigkeit "Erstellung von wissenschaftlichen Studien für Unternehmen U " Umsätze in Höhe von 211.193,00 DM. Er erwarb im Streitjahr ein privates Einfamilienhaus in A-Stadt , an dem er umfangreiche Umbauten und Renovierungen vornehmen ließ. Für die Durchführung dieser Arbeiten erhielt er unter anderem zwei Rechnungen vom 20. und 25.10.1990 der A-Firma , B-Stadt , Niederlande, in denen Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 20.496,00 DM offen ausgewiesen war. Mit seiner Einkommensteuer-Erklärung 1990 machte er die in den Rechnungen ausgewiesenen Einzelpositionen als Anschaffungs- beziehungsweise Vorbezugskosten geltend. Das seinerzeit für die Besteuerung des Klägers zuständige Finanzamt C-Stadt sah in der Tätigkeit der Firma A eine umsatzsteuerpflichtige Leistung eines nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmers an dem Kläger. Daher sei der Kläger nach § 51 Abs. 1 Satz 1 UStDV als Leistungsempfänger und Unternehmer verpflichtet gewesen, die Umsatzsteuer von der Gegenleistung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Pflicht zur Einbehaltung erstreckte sich gemäß Abschnitt 233 Abs. 2 Satz 3 Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) 1992 (= Abschnitt 233 Abs. 1 Satz 4 UStR 1996) auch auf den nichtunternehmerischen Bereich des Klägers. Das Finanzamt erließ einen entsprechenden, auf § 18 Abs. 8 UStG i.V.m. § 55 UStDV gestützten Haftungsbescheid über 20.496,00 DM gegen den Kläger. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger gegen die zurückweisende Einspruchsentscheidung vom 19.02.1997 die vorliegende Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen vorträgt: Zu der Firma A habe nie ein Vertragsverhältnis bestanden und es sei auch nie eine Zahlung an diese geleistet worden. Von der Maklerin seien ihm seinerzeit die Herren E und F als erfahren und zuverlässig empfohlen worden. Aus Zeitmangel und räumlicher Entfernung (damaliger Wohnsitz in D-Stadt , 250 km entfernt) sei Herr E mit der Planung und Koordinierung der Umbauarbeiten als Bauleiter beauftragt worden. Als solcher habe er den Auftrag gehabt, einen zuverlässigen Bauunternehmer, nämlich Herrn F , einzuschalten und Aufträge an ihn zu vergeben. Tatsächliche Grundlage aller Arbeiten sei das geänderte Angebot von Herrn E vom 12.09.1990 gewesen. Die Herren E und F hätten mehrere Unternehmen unterhalten: Firma G GmbH ( G ) in E-Stadt , Firma H ( H ) in B-Stadt , Niederlande, und -unter gleicher Anschrift und Telefonnummer- Firma A in B-Stadt , Niederlande. Bei der Abwicklung des Auftrages hätten die Herren E und F nicht strikt und für den Kläger nachvollziehbar dokumentiert, welche Leistungen von welchem Unternehmen erbracht worden seien. Der Kläger habe in der Korrespondenz häufig die Herren E und F persönlich angesprochen. Zahlungen habe er auf Grund der diversen ihm vorgelegten Rechnungen verschiedener Firmen ausschließlich auf inländische Konten, nämlich auf das Konto des Herrn E bei der I Bank in E-Stadt und auf das Konto - wie er allerdings erst im nachhinein erfahren habe - der H bei der J Bank in J-Stadt , oder bar an die Herren E und F geleistet. Die Herren E und F hätten durch die ständige Betreuung des Bauvorhabens und als alleiniger Ansprechpartner des Klägers dokumentiert, dass sie diejenigen Tätigkeiten, welche sie unter den Firmen H und Firma A abgerechnet hätten, von ihren Büros in E-Stadt und C-Stadt aus geleitet hätten. Beide niederländischen Firmen hätten im Streitjahr infolgedessen Betriebsstätten in Deutschland unterhalten. Sie hätten dort feste Geschäftseinrichtungen gehabt, insbesondere das Büro der G in E-Stadt . Von der G sei die Firma A auch als "durch Fusion zu unserer Firmengruppe gehörend" bezeichnet worden (Rechnung vom 12.12.1990). Telefax-Verkehr sei vom Kläger über die Büros in E-Stadt und C-Stadt geführt worden. Die Firmen hätten über inländische Konten verfügt. Alle mündlichen Absprachen betreffend das Bauvorhaben seien vor Ort, auf der Baustelle, getroffen worden. Der Kläger verweist zur Frage der inländischen Betriebsstätte (Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung) ergänzend auf folgende Rechtsprechung: Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 16.12.1998, I R 138/97, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1999, 437 und Finanzgericht Köln, Urteil vom 22.06.2001, 2 K 92/99, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 1332). Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Abzugsverpflichtung für Leistungen in den nichtunternehmerischen Bereich nach Abschnitt 233 Abs. 1 Satz 4 UStR 1996 Sinn und Zweck des Abzugsverfahrens und dem gesetzgeberischen Willen widerspreche. Als "Durchschnittshäuslebauer" habe er den Zusammenhang nicht ahnen können, dass ein Deutscher die Mehrwertsteuer seines ausländischen Lieferanten zahlen müsse, wenn dieser es widerrechtlich unterlasse. Der Kläger sei ausschließlich vom 01.06.-31.10.1990 freiberuflich tätig gewesen. Sein "Unternehmertum" erstrecke sich im Übrigen auf die Vermietung einer Wohnung, wobei aus heutiger Sicht die Option zur Steuerpflicht wohl unzulässig gewesen sei. Bei der Ermessensausübung sei unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger keine Kenntnisse im Steuerrecht besessen habe; insbesondere nicht von der Verwaltungsauffassung betreffend das Abzugsverfahren bei Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich gewusst habe. Der Kläger beantragt, den Haftungsbescheid vom 30.03.1992 und die Einspruchsentscheidung vom 19.02.1997 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Er trägt vor: Vertragspartner und leistender Unternehmer sei die Firma A und nicht die Herren E und F gewesen. Weder der Umstand, dass Zahlungen auf inländische Konten erfolgt seien, noch der zeitweise Aufenthalt der Herren E und F in Deutschland machten die Firma A zu einem im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmer. Es sei zwischen der - rechtlich selbständigen - Firma A und den Gesellschaftern zu unterscheiden. Es lägen, auch nach Einholung einer landesweiten Fallauskunft, keinerlei Hinweise auf eine inländische Betriebsstätte der Firma A vor. Für die Beurteilung, ob eine Niederlassung oder Geschäftsleitung im Inland vorgelegen habe, könne im Übrigen nicht nur auf das eine Bauvorhaben des Klägers abgestellt werden. Maßgebend sei darüber hinaus der Zeitpunkt der Gegenleistung. Jedenfalls hätten sich dem Kläger allein auf Grund der Rechnungsstellung von niederländischen Firmen Zweifel über die Ansässigkeit des leistenden Unternehmers aufdrängen müssen. Der Kläger hätte eine amtliche Bescheinigung im Sinne des § 51 Abs. 3 UStDV verlangen müssen. Der Kläger habe ständig Rechnungen verschiedener niederländischer Firmen erhalten. Er habe diesen Rechnungen auch nicht widersprochen. Die Behauptung des Klägers, nie Zahlungen an die Firma A geleistet zu haben, sei bereits durch den Inhalt seiner Einkommensteuer-Erklärung widerlegt. Soweit der Kläger auf die G in E-Stadt verweise, sei zu entgegnen, dass diese Firma ihre Tätigkeit erst ab dem 04.11.1990 begonnen habe. Die Anwendung des Abzugsverfahren auch auf den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers widerspreche nicht Sinn und Zweck des Abzugsverfahrens. Vielmehr würden Mißbräuche verhindert. Ein Irrtum des Klägers über seine Pflichten im Abzugsverfahren sei unerheblich. § 55 UStDV sei verschuldensunabhängig (Hinweis auf BFH, Urteil vom 08.08.1991, V R 19/88, BStBl II 1991, 939). Auch Unkenntnis schütze nicht vor einer Haftungsinanspruchnahme. Wer sich unternehmerisch betätige, müsse seine Rechte und Pflichten als Unternehmer kennen. Der Kläger habe zudem bis heute nicht sämtliche Vertragsunterlagen vorgelegt. Es fehlten insbesondere: Vertrag über die Baubetreuung und deren Umfang, Auftragsunterlagen und Endabrechnungen. Die Zahlungsabwicklung sei ebenfalls nicht vollständig und nachvollziehbar dokumentiert. Aus den strittigen Rechnungen der Firma A ergebe sich auch nicht, inwieweit es sich dabei (auch) um eine Abrechnung bereits geleisteter Vorschüsse handele. Die Zweifel an der Zuordnung der diversen -ungewöhnlichen- Zahlungen auf verschiedene Konten oder bar würden zu Lasten des Klägers gehen. Nach § 90 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) treffe ihn wegen des Auslandsbezuges eine erweiterte Mitwirkungspflicht, der er nur unzureichend nachgekommen sei. Die Klage ist begründet. Der Haftungsbescheid vom 30.03.1992 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19.02.1997 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers nach § 18 Abs. 8 UStG i.V.m. §§ 51, 54, 55 UStDV in der im Streitjahr geltenden Fassung liegen nicht vor, weil der Kläger die in Rede stehenden Bauleistungen nicht für sein Unternehmen, sondern für sein privates Wohnhaus bezogen hat. Gemäß § 55 UStDV haftet der Leistungsempfänger für die nach § 54 UStDV anzumeldende und abzuführende Umsatzsteuer. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 UStDV hat der Leistungsempfänger die Steuer für Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers von der Gegenleistung einzubehalten und abzuführen. Der Senat hält die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Streitfall zwar für gegeben. Denn der Kläger war Empfänger von Bauleistungen (= Werklieferung) der in den Niederlanden ansässigen Firma A beziehungsweise H . Nach der Begriffsbestimmung des § 51 Abs. 3 UStDV ist ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Abs.1 ein Unternehmer, der weder im Inland, noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebietes einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird. Nach den festgestellten Gesamtumständen des Streitfalls geht der Senat insbesondere hinsichtlich der zwischen den Beteiligten zuletzt noch streitigen Frage davon aus, dass der Kläger die in Rede stehenden Bauleistungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmer, nämlich den niederländischen Firmen Firma A beziehungsweise H und nicht von den Herren E und/oder F persönlich oder von deren inländischem Unternehmen G empfangen hat. Herr E ist "nur" als Bauleiter tätig geworden, indem er die Bauarbeiten organisiert und überwacht hat. Dies hat der Kläger selbst vorgetragen und wird durch die vorliegenden Unterlagen auch bestätigt (z.B. Fax-Schreiben vom 12.09.1990: "Für meinen Aufwand ... in Rechnung zu stellen", protokollierte Aussage des Klägers vom 17.11.1990 in einem OWi-Verfahren: "... Bauleiter E ... sowie der Baufirma H ..."). Die Firma G scheidet aus, da sie erst ab dem 04.11.1990 ihren Gewerbebetrieb aufgenommen hat. Aus dem in den Unterlagen befindlichen Fax-Schriftverkehr ergibt sich auch, dass die G andere, spätere Aufträge des Klägers hatte. In einer Vereinbarung vom 09.12.1990 des Klägers mit Herrn E (Blatt 19 der FG-Akte) heißt es im Übrigen wörtlich: "... da H. Kläger mit der G nie einen Vertrag geschlossen hat ...". Nach den vorliegenden Unterlagen deutet vielmehr alles darauf hin, dass die Firmen H beziehungsweise Firma A leistende Unternehmer gewesen sind und dies vom Kläger offensichtlich auch so gesehen wurde: z.B. widerspruchslose Rechnungstellung seitens der Firma A , Geltendmachung dieser Rechnungen in der Einkommensteuer-Erklärung des Klägers, Abschlagsrechnungen der H , Zahlungen laut Überweisungsträgern auf das Konto der H , protokollierte Aussage des Klägers vom 17.11.1990 im OWi-Verfahren, Fax-Schriftverkehr des Klägers über die Bauarbeiten nahezu ausschließlich mit der H unter der niederländischen Fax-Nummer der H und Firma A ("... Aufgaben der H ..."), Rechnungen Zulieferer an H . Die niederländischen Unternehmen hatten im Inland auch keinen Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder Zweigniederlassung zum Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung (Zahlung). Die vom Kläger vorgebrachten Umstände lassen insbesondere nicht den Schluss zu, dass die niederländischen Firmen - was allein in Betracht kommt - ihre Geschäftsleitung beziehungsweise eine Zweigniederlassung im Inland hatten. Ihren Sitz hatten sie unstreitig in B-Stadt , Niederlande. Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO). Eine Zweigniederlassung im Sinne von § 12 Nr. 2 AO erfordert einen räumlich ausgegliederten und mit einer gewissen organisatorischen Selbstständigkeit ausgestatteten Bereich des Unternehmens. Allein die Tatsache, dass die Herren E und F in E-Stadt ein weiteres Unternehmen, die G , betrieben, macht deren Büroanschrift noch nicht zum Ort der Geschäftsleitung oder zur Zweigniederlassung der niederländischen Unternehmen. Der Beklagte rügt insoweit auch zu Recht, dass nicht nur auf das eine Bauvorhaben des Klägers abgestellt werden könne. Nachweise, dass die niederländischen Firmen unter der inländischen Anschrift tätig geworden sind, hat der Kläger nicht erbracht. Der Kontakt des Klägers mit den niederländischen Firmen erfolgte ausweislich der vorliegenden Unterlagen und entgegen seinem Vortrag vielmehr nahezu ausschließlich über die niederländischen Telefon- und Fax-Nummern der H und Firma A mit Herrn F , einem niederländischen Staatsbürger. Die Rechnungen wurden ebenfalls unter der niederländischen Geschäftsanschrift erteilt. Mit Ausnahme der Zahlungen auf inländische Bankkonten ist also kein Inlandsbezug erkennbar. Der Umstand, dass sich die Herren E und F zeitweise auf der Baustelle im Inland zu Absprachen mit dem Kläger aufgehalten haben, liegt in der Natur der Sache und vermag jedenfalls keinen Ort der Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung zu begründen. Im Übrigen steht der Annahme häufiger persönlicher Kontakte vor Ort auch der Vortrag des Klägers entgegen, dass er aus Zeitmangel und räumlicher Entfernung nur einmal in A-Stadt gewesen sei. Die Voraussetzung nach § 51 Abs. 3 Satz 1 UStDV für eine Haftung, wonach -objektiv- feststehen muss, dass der leistende Unternehmer nicht im Erhebungsgebiet ansässig war (BFH, Beschluss vom 31.01.1985, V B 57/84, Umsatzsteuer-Rundschau -UStR- 1985, 155), ist nach alledem gegeben. Auch die weitere -einschränkende- Voraussetzung des § 51 Abs. 3 Satz 3 UStDV liegt vor. Danach darf der Leistungsempfänger bei Zweifeln über die Ansässigkeit des leistenden Unternehmers, die Einbehaltung und Abführung der Steuer nur unterlassen, wenn er diese Zweifel durch eine finanzamtliche Bescheinigung ausräumen lässt. Zweifel hätte er haben müssen, wenn er - gemessen an einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter - zu Zweifeln führende tatsächliche Umstände hätten kennen und begründete Schlussfolgerungen hätte ziehen müssen (BFH, Urteile vom 23.05.1990, V R 167/84, BStBl II 1990, 1095; vom 08.08.1991, V R 50/88, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV-, 1992, 344; Beschluss vom 23.04.1997, V B 74/96, BFH/NV 1997, 817). Nach den Gesamtumständen des Streitfalles hätte der Kläger zumindest derartige Zweifel haben müssen und hat diese nicht durch Einholung der in § 51 Abs. 3 Satz 3 UStDV bezeichneten Finanzamts-Bescheinigung beseitigt. Spätestens auf Grund der Rechnungsstellung, die der Kläger widerspruchslos hingenommen hat, wurde der Auslandsbezug so deutlich, dass hier sogar von einem offenkundigen Zweifelsfall ausgegangen werden muss. Denn sowohl die Abschlagsrechnungen der H als auch die Rechnungen der Firma A weisen niederländische Geschäftsanschriften und Telefon-/Fax-Nummern aus. Hinzu kommen die weiteren, bereits aufgezeigten Umstände, wie insbesondere der über die niederländische Fax-Nummer geführte Schriftverkehr über die Abwicklung des Bauvorhabens ("noch zu erledigende Aufgaben", "Status der Arbeiten", "Mängelbeseitigung"). Abgesehen davon hat der Kläger selbst vorgetragen, dass bei der Auftragsabwicklung für ihn nicht immer nachvollziehbar gewesen sei, welche Leistungen von welchem Unternehmen erbracht worden seien. Gleichwohl war der Kläger im Ergebnis nicht zur Einbehaltung und Abführung der Steuer verpflichtet. § 51 Abs. 2 Satz 1 UStDV legt diese Pflichten - insofern einschränkend - nur dem Unternehmer auf. Der Kläger war mit seiner Vermietungs- und freiberuflichen Tätigkeit zwar Unternehmer. Entgegen der auf Abschnitt 233 Abs. 1 Satz 4 UStR 1996 gestützten Auffassung des Beklagten kann die Vorschrift jedoch nicht - insofern erweiternd - dahin ausgelegt werden, dass sich die Verpflichtung auch auf Umsätze für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erstreckt. Der Senat teilt insoweit die teilweise in der Literatur geäußerten Bedenken, die darauf abstellen, dass bei im privaten Bereich bezogenen Leistungen der Leistungsempfänger nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG handele und dass § 51 Abs. 2 UStDV nicht zu der Auslegung des BdF zwinge, weil sie zu einer übermäßigen Belastung mit steuerlichen Pflichten führe (Mößlang in: Sölch/Ringleb, Kommentar zum UStG, 4. Auflage, § 18 RdNr. 111, wohl auch Tipke/Kruse, Kommentar zur AO, Band II, 16.Auflage, § 191 RdNr. 66). Darüber hinaus bestehen auch Zweifel, ob die Verwaltungsauslegung mit dem Zweck des Abzugsverfahrens vereinbar ist (Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, 3. Auflage, Band II, VI.Abschnitt, RdNr. 314, Fußnote 3) und ob sie unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aufrechterhalten werden kann (Plückebaum/Malitzky, Kommentar zum UStG, Band II 6., 10. Auflage, § 18, RdNr. 180). Soweit über die bloße Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsrichtlinien in der Kommentar-Literatur zum UStG (so: Cissée in: Bunjes/Geist, 6. Auflage, § 18 RdNr. 49, Bülow in: Vogel/Schwarz, Bd. 3, § 18 RdNr. 173; Walkenhorst in: Peter/Burhoff/Stöcker, Band III, § 18 RdNr. 327; Reiß/Kraeusel/Lager, Band 2, § 18 RdNr. 491; Offerhaus/Söhn/Lange, Band III, § 18 RdNr. 263) dagegen insbesondere von Stadie in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Kommentar zum UStG, Band IV, 8. Auflage, § 18, RdNr. 737 und Rothenberger in Hartmann/Metzenmacher, Kommentar zum UStG, Band 5, 7. Auflage, § 18, RdNr. 66) argumentiert wird, vermag dies den Senat ebensowenig zu überzeugen, wie die vom Finanzgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 17.09.1997, 7 K 91/95, EFG 1998, 339, angeführten Gründe, die im wesentlichen darauf abstellen, dass die unterschiedliche Behandlung eines Unternehmers und eines Privatmannes auf Grund des EG-Rechts und der Prüfungspflichten des Unternehmers, die einen Nichtunternehmer überfordern würden, sachlich gerechtfertigt sei und von daher keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstelle. Im Übrigen werde in § 51 Abs. 2 UStDV auch nicht weiter unterschieden, ob die Leistung für das Unternehmen oder den Privatbereich erfolge. Der Senat hat dagegen und über die oben dargestellten teilweise in der Kommentar-Literatur geäußerten Bedenken hinaus grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken an einer Haftungsinanspruchnahme, soweit diese - wie im Streitfall - lediglich auf Grund einer Auslegungsregel und nicht auf Grund einer klaren, gesetzlichen Vorschrift erfolgt. Dabei wird nicht verkannt, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 8 UStG im Einklang mit Artikel 21 Nr. 1a der 6. EG-Richtlinie auch erlaubt hätte, einen Nichtunternehmer als Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen. Wenn allerdings der Verordnungsgeber in § 51 Abs. 2 UStDV selbst eine Einschränkung auf den Unternehmer vornimmt, dabei aber nicht deutlich macht, dass dieser als solcher auch bei nicht unternehmensbezogenen Geschäften einbehaltungs- und abführungsverpflichtet ist, fehlt es an einer hinreichend bestimmten und klaren Eingriffsnorm. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ableitende Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung als spezielle Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung fordert, dass der Steuer- bzw. -hier- Haftungstatbestand nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt, begrenzt und klar sein muss (Tipke/Kruse, Kommentar zur AO, Band I, 16. Auflage, § 3, RdNr. 33 ff. m.RsprNw.). Diesem verfassungsrechtlichen Gebot wird durch § 51 Abs. 2 UStDV nicht ausreichend Rechnung getragen. Abschnitt 233 Abs. 1 Satz 4 UStR 1996 zeigt gerade, dass auch die Verwaltung die Notwendigkeit einer klarstellenden Regelung gesehen hat. Als bloße -extensive- Auslegungsregel genügt sie jedoch nicht dem Gesetzesvorbehalt. Im Rahmen des UStG bestehen umsatzsteuerliche Verpflichtungen im Übrigen grundsätzlich nur, soweit der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens tätig wird (§ 2 UStG). Es wird regelmäßig zwischen unternehmerischen und nichtunternehmerischen (Privat-)Bereich des Unternehmers unterschieden. Gerade wenn abweichend von dieser Regel ausnahmsweise auch im Privatbereich umsatzsteuerliche Pflichten begründet werden sollen, bedarf dies einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Der Senat sieht seine Auffassung darüber hinaus auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber ab dem 01.01.2002 die bisher in Abschnitt 233 Abs. 1 Satz 4 UStR 1996 enthaltene Regelung erstmals ausdrücklich in das UStG übernommen hat (§ 13b Abs. 2 Satz 2 UStG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind vom Beklagten weder dargelegt worden noch erkennbar; insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich um auslaufendes Recht handelt.