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Urteil

7 K 1662/00 E

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Baukindergeld nach § 34f Abs.3 EStG steht jedem Steuerpflichtigen zu, dessen Kind dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, auch wenn Eltern gemeinschaftlich einen Haushalt führen. • Die Vorschrift des § 34f Abs.4 Satz2 EStG verhindert eine doppelte Gewährung nur in Bezug auf dasselbe Abschreibungsobjekt, nicht aber hinsichtlich desselben Kindes. • Eine unterschiedliche Behandlung verheirateter und nicht verheirateter Eltern durch das EStG ist verfassungsgemäß; Art.3 und Art.6 GG gebieten hier keine Kürzung des Abzugsbetrags.
Entscheidungsgründe
Baukindergeld: Anspruch jedes Elternteils bei gemeinsamem Haushalt • Baukindergeld nach § 34f Abs.3 EStG steht jedem Steuerpflichtigen zu, dessen Kind dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, auch wenn Eltern gemeinschaftlich einen Haushalt führen. • Die Vorschrift des § 34f Abs.4 Satz2 EStG verhindert eine doppelte Gewährung nur in Bezug auf dasselbe Abschreibungsobjekt, nicht aber hinsichtlich desselben Kindes. • Eine unterschiedliche Behandlung verheirateter und nicht verheirateter Eltern durch das EStG ist verfassungsgemäß; Art.3 und Art.6 GG gebieten hier keine Kürzung des Abzugsbetrags. Die Klägerin erzielte 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und zusammen mit ihrem Lebensgefährten Einkünfte aus Vermietung eines 1992 angeschafften Wohnhauses. Sie und ihr Lebensgefährte nutzten je zur Hälfte ein vermietetes und ein selbstgenutztes Objekt; für den selbstgenutzten Teil nahm die Klägerin die Wohnungsbauförderung nach §10e EStG in Anspruch. Im Haushalt lebt die gemeinsame Tochter C (geb. 1989). Beide Eltern beantragten in ihren Steuererklärungen für 1998 je 1.000 DM Baukindergeld nach §34f Abs.3 EStG. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Klägerin jedoch nur 500 DM mit der Begründung, nichteheliche Eltern dürften nicht besser gestellt werden als Verheiratete. Dagegen klagte die Klägerin und begehrte den vollen Abzugsbetrag von 1.000 DM. • Die Klägerin erfüllt die Tatbestandsmerkmale des §34f Abs.3 EStG: sie nimmt die Grundförderung nach §10e EStG in Anspruch und das gemeinsame Kind gehört zu ihrem Haushalt (§32 Abs.1 Nr.1 EStG i.V.m. §34f Abs.3). • Der Begriff Haushalt ist auch dann für beide Lebenspartner zu bejahen, wenn sie gemeinsam einen Haushalt führen; steuerlich kann eine Wohnung gleichzeitig Haushalt beider Steuerpflichtigen sein (Grundsätze der doppelten Haushaltsführung). • §34f Abs.4 Satz2 EStG begrenzt die doppelte Gewährung nur hinsichtlich desselben Abschreibungsobjekts, nicht hinsichtlich desselben Kindes; daher steht jedem Elternteil der Abzug zu, soweit nicht dasselbe Objekt betroffen ist. • Eine analoge Anwendung von Vorschriften zur Vermeidung doppelter Leistungen (z. B. §64 EStG, §26a/26b EStG) kommt nicht in Betracht, weil das Gesetz für §34f EStG keine Aufteilungsregel vorsieht und eine Analogie zu Lasten des Steuerpflichtigen unzulässig wäre. • Verfassungsrechtliche Bedenken (Art.3, Art.6 GG) führen nicht zur Kürzung: der Gesetzgeber hat verheiratete und unverheiratete Paare unterschiedlich behandelt; diese Differenzierung ist verfassungskonform und verpflichtet nicht zur Schlechterstellung der Klägerin. • Der Zweck der Vorschrift wird nicht verfehlt, weil für den Abzugsanspruch allein die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Steuerpflichtigen maßgeblich ist, nicht der konkrete Bezug zur geförderten Wohnung nach §10e EStG. Die Klage ist begründet. Die Einkommensteuer der Klägerin für 1998 war um 500 DM zu hoch festgesetzt; ihr steht der volle Abzugsbetrag nach §34f Abs.3 EStG in Höhe von 1.000 DM zu. Die teilweise Kürzung durch das Finanzamt ist rechtswidrig, da beide Elternteile den Anspruch für dasselbe Kind geltend machen können, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Verfassungswidrigkeit der Auslegung liegt nicht vor. Die Revision wurde zugelassen. Die Kosten des Verfahrens wurden der unterliegenden Partei auferlegt.