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Urteil

14 K 8407/99 E

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2002:0822.14K8407.99E.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Kläger wurden für das Kalenderjahr 1994 mit Bescheid vom 25. Januar 1996 - bezüglich der hier streitigen Zinseinkünfte zunächst antragsgemäß - zur Einkommensteuer veranlagt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dabei hatten die Kläger in einer Anlage zur Erklärung unter Hinweis auf entsprechende Tagesauszüge der "E-Bank" "S-Stadt" Zinseinnahmen aus einem Kapitalvertrag mit der Firma "T" (Panama), "V-Straße", CH 0000 "A-Stadt" "(Schweiz)" (nachfolgend: "T") für das Jahr 1994 wie folgt erklärt: 11.03.1994 Zinsen aus 1993 60.740,75 DM (netto) 13.05.1994 "T" 19.970,00 DM 23.09.1994 "T" 19.970,00 DM 26.09.1994 "X" 20.000,00 DM 25.10.1994 "J-Firma" 5.308,00 DM insges: 125.988,75 DM Unter dem 28. Februar 1996 fertigten die Kläger eine Selbstanzeige, in der sie angaben, es sei bisher unterlassen worden, die Jahre 1993 und 1994 betreffende Zinseinnahmen aus einem Kapitalanlagevertrag mit der "T" vollständig steuerlich zu erfassen. Für 1994 erklärten die Kläger insgesamt 88.000 DM (2 x 27.000,- DM für das 1. und 2. Quartal und 33.000,- DM für das 3. Quartal) und schätzten, da noch nicht abschließend ermittelt, den noch nicht erklärten Betrag für 1994 auf etwa 200.000 DM. Für 1995 wurde ein Zinsbetrag von 33.000 DM (für das 4. Quartal 1994) veranschlagt. Des Weiteres erklärten die Kläger aus in Luxemburg befindlichen Konten Zinserträge und Vermögen nach. Der Selbstanzeige bezüglich der "T" Zinseinnahmen lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Kläger schlossen am 12. Dezember 1992 einen Kapitalanlagevertrag Nr. "111" mit der "T", auf den Bezug genommen wird und der u.a. folgende Regelungen enthielt: § 1 Anlagebetrag Eine Million (Deutsche Mark) § 2 Stellung des Anlagebetrags Der Anlagebetrag ist auf ein auf den Namen des Anlegers lautendes Unterkonto zweier nur gemeinsam zeichnungsberechtigter Treuhänder bei der genannten DepotBank anzustellen. § 3 Sicherstellung und Verwendung des Anlagebetrags Das Konto dient der Anlagegesellschaft als Kapitalnachweis/ Handel von in sich geschlossenen Finanztransaktionen (An- und Verkauf von Prime Bankgarantien, Bankschuldverschreibungen, SLC´s etc.), die soweit erkennbar nicht politischen, verbrecherischen oder ungesetzlichen Zwecken dienen. Im einzelnen wird der Gegenwert ausschließlich zum An- und Verkauf nachfolgender Bankinstruments verwandt: A. Standby Letters of Credit (SLC) B. Prime Bankgarantien (PBG) Wortlaut der Bankinstrumente - Bedingungen sind als Anlage beigefügt und Bestandteil dieses Vertrages. Es ist sichergestellt, dass entweder der Anlagebetrag oder aber der Gegenwert der vorgenannten Bankinstrumente im Konto zur Verfügung steht. ... § 5 Auflösung des Kapitalanlagevertrages Bei Kündigung gemäß § 4 dieses Vertrages verfügt bzw. disponiert der Anleger frei über seinen vollen Anlagebetrag. ... § 8 Gesamtvergütung Die Gesamtvergütung beträgt 19 % pro Jahr. ... Bestandteil des Vertrages war eine dem Vertrag beigefügte Anlage, in der es unter anderem hieß: "Der Gegenwert wird nur verwendet zum An- und Verkauf von: A. Standby Letters of Credit (SLC) Der SLC gemäß ICC 400, d.h. unwiderruflich, ohne jegliche Einrede und Widerspruch, Form 3034 (London Short Form), geprüft, verifiziert und authentifiziert durch die Abwicklungsbank, Laufzeit 1 Jahr und 1 Tag, Kaufpreis maximal 90 % des Nominalwertes, muss von einer der Top 50 World Prime Banken ausgestellt sein. B. Prime Bankgarantien (PBG) Die PBG gemäß ICC 400, d.h. unwiderruflich, ohne jegliche Einrede und Widerspruch geprüft, verifiziert und authentifiziert durch die Abwicklungsbank, Laufzeit 1 Jahr und 1 Tag, ausgestellt auf mindestens 107,5 % des Anlagebetrages von einer der Top 30 europäischen Banken". Dabei waren im Falle der Kläger in der Anlage die Banken, von denen die SLC´s bzw. PBG´s sein mussten, im Einzelnen aufgeführt. Noch am selben Tag wurde eine Zusatzvereinbarung zwischen den Klägern und der "T" geschlossen, wonach die "T" den Klägern auf den Kapitalanlage-Betrag zusätzlich 11 % pro Jahr vergütete. Ebenfalls unter dem 12. Dezember 1992 schlossen die Kläger mit Herrn Rechtsanwalt -RA- Dr. "U" aus "A-Stadt" sowie mit Herrn RA "Y" aus München einen Treuhandvertrag, auf den Bezug genommen wird. In dem Vertrag heißt es u.a.: ... § 2 Stellung des Treuhandbetrages Der Treuhandbetrag ist nach vorheriger Absprache mit den Treuhändern auf ein auf den Namen des Treugebers lautendes Treuhandunterkonto bei einer Bank anzustellen, bei dem nur beide Treuhänder gemeinsam zeichnungsberechtigt sind. Der Treugeber beauftragt die Treuhänder mit der Verwaltung des Treuhandbetrages entsprechend den Weisungen dieses Vertrages. § 3 Sicherstellung und Verwendung des Treugutes Der Treugeber erteilt den Treuhändern den Auftrag, die Beträge treuhänderisch, d.h. in eigenem Namen aber auf Rechnung und auf Gefahr des Treugebers bei einer Bank anzulegen und dies einzig und allein der Fa. "T", Panama, als Kapitalnachweis zum Handel in sich geschlossener Finanztransaktionen (An- und Verkauf von Prime Bankgarantien, Bankschuldverschreibungen, SLCs, etc.), die soweit erkennbar nicht politischen, verbrecherischen oder ungesetzlichen Zwecken dienen, zur Verfügung zu stellen, entsprechend dem zwischen der Fa. "T" und dem Treugeber am 12.12.1992 abgeschlossenen Kapitalanlagevertrages-Nr. "111". § 4 Laufzeit der Treugutanlage ... Die Laufzeit beträgt 12 Monate und verlängert sich automatisch jeweils um weitere 12 Monate, sofern der Vertrag nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten gekündigt wurde. ... § 7 Kosten Die Kosten der Vertragsabwicklung und der Treuhandschaft übernimmt die Fa. "T" und sind von dem Treugeber nicht zu bezahlen. Darüber hinaus existiert ein mit dem Datum des 31. März 1994 versehener Kapitalanlagevertrag zwischen der "J-Firma" "N-Straße 1", "FL-0000 J-Stadt (Lichtenstein)" (nachfolgend: "J-Firma") und der "T", wonach ein Anlagebetrag von 500.000,- DM als 3-Monats-Festgeldanlage auf ein Konto "der Anlagegesellschaft/ zweier nur gemeinsam zeichnungsberechtigter Treuhänder bei der Depotbank anzustellen" war. Unter dem 6. Juli 1994 schlossen sodann die Kläger mit der "J-Firma" eine Beteiligungsvereinbarung auf der Grundlage des vorgenannten Kapitalanlagevertrages über eine Summe von 200.000,- DM. Auf das Anlagekapital sollte die "J-Firma" dem Kapitalgeber 19 % pro Jahr, die entsprechend der Zahlung durch "T" fällig und zahlbar waren, vergüten. Der Beteiligungsvertrag wurde im Jahre 1995 von Seiten der Kläger nochmals erhöht. Alle Verträge kamen auf Vermittlung des Herrn "X", der bereits früher für die Kläger tätig gewesen war, in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma "Z" zu Stande. Herr "X" gehörte zwischenzeitlich seit dem 13. April 1993 zugleich der Geschäftsführung der liechtensteinischen "J-Firma" an, wo er als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht fungierte. Die RA "Y" und "U" richteten bei der "B-Bank" für die Kläger ein Treuhandkonto ein. Dementsprechend stellte die "B-Bank" für das Konto der Kläger (Konto-Nr. "111") unter dem 21. Dezember 1992 ein Formular "Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten" aus, wonach die Kläger wirtschaftlich berechtigt an den auf dem Konto eingebrachten Werten waren. Beginnend mit dem Jahr 1992 entrichteten die Kläger zunächst einen Teilbetrag von 314.000,- DM auf das vorgenannte Treuhandkonto. Die Differenz zu 1 Mio. DM wurde seitens des Herrn "X" vorgeschossen. Im Jahre 1993 überwiesen die Kläger dann entsprechend den Weisungen des Herrn "X" einen Teilbetrag an Herrn "X" persönlich und zwei weitere Beträge auf ein Konto der "J-Firma" bei der "B-Bank". Der Anlagebetrag belief sich zunächst auf 1.000.000 DM und wurde später um weitere Einlagen auf insgesamt 1.408.644,98 DM erhöht. Davon gingen auf Grund der Beteiligungsvereinbarung vom 6. Juli 1994 200.015,26 DM im Mai 1994 an die "J-Firma" auf das Schweizer Bankkonto und im Mai 1995 erhöhten die Kläger ihr Einlagekonto letztmalig um 166.780,- DM. Auch diesen Betrag zahlten sie auf das Konto der "J-Firma" bei der "B-Bank". In den Jahren 1993 und 1994 erhielten die Kläger aus ihren Anlagen "Renditen". Die letzte Auszahlung von "Renditen" erfolgte ausweislich der seitens der Kläger im Rahmen der Nacherklärung eingereichten Aufstellungen am 2. März 1995. In den in diesem Zusammenhang ausgestellten Gutschriftenanzeigen der Banken sind - zumeist unter Hinweis auf die Nummer des Kapitalanlage- bzw. Treuhandvertrages der Kläger oder den Zahlungsgrund "T" bzw. Angaben wie "Zins 4. Quartal 1994" - als Auftraggeber eine "Q-Corporation" (nachfolgend: "Q"), Herr "X" oder die "J-Firma" aufgeführt. In den Streitjahren erhielten die Kläger darüber hinaus Kontoauszüge von der "J-Firma". Später wurde die Verwaltung sämtlicher an die "T" selbst als auch an die "J-Firma" eingezahlter Gelder der Kläger von der "J-Firma" übernommen. Mit verschiedenen Schreiben vom 29. Februar 1996 kündigten die Kläger die "Beteiligungsvereinbarung" vom 20. Mai 1994/ 6. Juli 1994 gegenüber der "J-Firma" sowie den Kapitalanlage-Vermittlungsvertrag bzw. Beratungsvertrag gegenüber Herrn "X" und den Kapitalanlagevertrag vom 12. Dezember 1992 gegenüber der "T". Gegen die Verantwortlichen der "T". wurde wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und u.a. auch der RA "Y" durch Urteil des Landgerichts -LG- München I vom 24. April 1997 wegen Betrugs und Untreue in mehreren Fällen verurteilt. Nach den Feststellungen des LG München hatten sich ein Herr "C" und ein Herr Dr. "D" 1988 zusammengetan, um in betrügerischer Absicht Kapitalanlagen anzubieten. Zu diesem Zweck hatten sie die Firma "Q" mit Sitz in Panama, Niederlassung "A-Stadt", gegründet. Ab 1991 übernahmen sie die Firma "T", um auch unter dieser Firma weiter Kapitalanlagegeschäfte zu betreiben. Die Niederlassung der "T" in "A-Stadt" wurde unter der gleichen Briefkastenanschrift wie die "Q" betrieben. Im Jahre 1990 konnte Herr "C" Herrn "Y" als sog. Treuhänder gewinnen. Dieser erhielt für seine Tätigkeit als Treuhänder von der "T" zunächst eine Gebühr von jährlich 1 % der jeweiligen Anlagebeträge und ab dem Jahr 1993 ein Pauschalhonorar von 20.000,- DM pro Monat. Ausweislich des Ermittlungsberichts bestand zwischen den Herren "C" und Dr. "D" einerseits und dem RA "Y" andererseits ein Treuhandvertrag vom 30. April 1991, der die Pflichten und Vergütung des "Y" festlegte und zusätzlich existierte zwischen der "T" und "Y" ein Beratungsvertrag, datiert vom 31. Januar 1993, welcher weitere Pflichten und Vergütungen des Herrn "Y" regelte. Herr "Y" beließ die Anlagegelder nicht auf den Treuhandkonten, sondern überwies sie jeweils kurz danach auf ein Konto der Firma "T". Für das Treuhandunterkonto der Kläger (Konto-Nr. "111") konnte das LG München unter dem 14. Januar 1993 eine Überweisung seitens des Herrn "Y" bzw. des Herr "U" auf ein Konto der "T" in Höhe von 999.600,- DM feststellen. Da ein Handel mit Bankgarantien und SLCs nicht existiert - bei diesen Papiere handelt es sich um reine Sicherungsinstrumente, die nicht gehandelt werden - wurden nicht - wie in dem Anlagevertrag vorgesehen - werthaltige Bankgarantien oder SLC´s in der Größenordnung der transferierten Gelder gekauft und auf das Treuhandunterkonto gutgeschrieben oder in ein entsprechendes Depot eingelegt. Die von den Treuhandkonten überwiesenen Gelder wurden vielmehr zum Teil dazu verwandt, Einzahlungen auf diverse Anlagen vorzunehmen. So wurden im Zeitraum zwischen 1992 und 1994 Gelder angelegt bei den Firmen "M1", "M2" sowie bei der "M3" und der "M4". Im Übrigen wurden die Gelder für Rückzahlungen, für die Entlohnung der Treuhänder aber auch für eigene Zwecke der Herren "C" und "D" eingesetzt. 1995 verwandte RA "Y" sogar selbst einen gewissen Teil der Anlagegelder für Rückzahlungen an verschiedene Treugeber oder sonstige Kapitalanleger. Die Herren "C" und "D" unterschieden bei ihrer Vorgehensweise nicht zwischen den Firmen "Q" und "T", unter denen sie gegenüber den Anlegern auftraten. Den Unterlagen der Staatsanwaltschaft -StA- zufolge kam es auf Grund der Anlagesumme von 1.000.000,- DM für die Kläger zu Rückzahlungen in Höhe von 388.065,-- DM. Nach Ansicht aller Beteiligten sind die Einlagen der Kläger in Höhe von insgesamt 1.408.644,98 DM als verloren anzusehen. Mit Schreiben vom 26. April 1996 führten die Kläger gegenüber der Steufa aus, sie hätten insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.408.644,98 DM eingezahlt, darunter auch Beträge in Höhe von jeweils 200.000,- DM auf die Konten einer Firma "J-Firma" in Liechtenstein. Die Firma "J-Firma", als deren "Geschäftsführer" sich später Herr "X" zeitweise ausgegeben habe, habe auf dessen Bitte hin die Verwaltung des gesamten Betrages schließlich "übernommen". Von der Firma "J-Firma" seien ihnen Kontoauszüge über den jeweiligen Stand der Kapitalanlage zugegangen. Sie hätten als "Renditezahlungen" ausweislich der Kontoauszüge der "J-Firma" in den Jahren 1993 bis 1995 zunächst noch Beträge in Höhe von insgesamt DM 149.933,75 und 238.132,- DM erhalten. Seit März 1995 seien weitere "Renditezahlungen" ausgeblieben. Diesem Schreiben der Kläger beigefügt war u.a. ein Schreiben der "J-Firma" vom 28. Dezember 1992, mit dem der Eingang einer Überweisung der Kläger in Höhe von 314.000,- DM zum Zwecke der Weiterleitung an die "T" bestätigt wurde und ein Schreiben der "J-Firma" vom 18. Mai 1995, mit dem den Klägern ein Kontoguthaben von 1.208.623,37 DM bestätigt wurde. Desweiteren legten die Kläger in diesem Zusammenhang Gutschriftenanzeigen der "L-Bank" und der "E-Bank" aus dem Jahre 1994 vor, die als Auftraggeber von Gutschriften zu Gunsten der Kläger die "Q" bzw. die "J-Firma" auswiesen und überreichten eine Belastungsanzeige der "L-Bank" vom 18. Mai 1995, wonach gemäß Auftrag der Kläger vom 17. Mai 1995 DM 166.780,- zu Gunsten der "J-Firma" auf das Konto bei der "B-Bank" überwiesen worden waren. Der Beklagte änderte auf Grund der Selbstanzeige durch Bescheid vom 4. Juli 1996 den Einkommensteuerbescheid 1994 und erfasste nacherklärte Zinserträge in Höhe von insgesamt 27.206,- DM. Mit Bescheid vom 25. März 1997 machte der Beklagte dies wieder rückgängig und setzte erneut den ursprünglichen Betrag an Kapitaleinnahmen an. Gegen den Änderungsbescheid vom 25. März 1997 erhoben die Kläger mit Schreiben vom 15. April 1997 Einspruch und machten geltend, der Bescheid berücksichtige nur die nacherklärten Einkommensteile; er berücksichtige nicht die ursprünglich bereits erklärt gewesenen denselben Quellen zuzuordnenden Positionen. Die gesamte "Vermögensanlage" sei untergegangen. Die ihnen von der "T" zugeflossenen Zahlungen seien von der StA korrekt als Kapitalrückzahlungen gewertet worden. Dies dürfe entscheidend sein. Mit Schreiben vom 5. Juni 1997 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass nach nochmaliger rechtlicher Würdigung des Sachverhalts die Zahlungen der "T"/"J-Firma" als steuerpflichtige Zinseinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz -EStG- zu behandeln seien. Dem Zufluss stünde nicht entgegen, dass die Auszahlungen nicht aus erwirtschafteten Gewinnen, sondern aus dem zur Verfügung gestellten Kapital stammten. Die bisher vertretene Rechtsauffassung sei daher nicht zutreffend. Sodann änderte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 1997 den nach wie vor unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 1994 erneut und erfasste die nacherklärten Zinserträge in Höhe von insgesamt 27.206,- DM wieder als steuerpflichtige Einkünfte. Dagegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 1997 Einspruch und machten geltend, die Zahlungen aus dem "T" Komplex stellten keine Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern Kapitalrückflüsse aus einem sog. Schneeballsystem dar. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 1995 gaben die Kläger folgende Zahlungseingänge der "T" an: 31.01.1995 3.975,- DM 31.01.1995 5.900,- DM 02.03.1995 19.970,- DM 03.03.1995 27.500,- DM 15.04.1995 33.232,- DM insgesamt: 90.557,- DM Zugleich wiesen sie darauf hin, dass es sich dabei ihrer Ansicht nach um Kapitalrückflüsse und nicht um Zinseinnahmen handele. Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid vom 13. Februar 1997 setzte der Beklagte die Einkommensteuer fest und ließ den vorgenannten Betrag unberücksichtigt. Mit Änderungsbescheid vom 20. Juni 1997 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1995 unter Erhöhung der Kapitaleinnahmen um 90.577,- DM - entsprechend den Angaben der Kläger in ihrer Anlage zur Einkommensteuererklärung 1995 - fest. Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 1997 Einspruch ein und machten erneut geltend, soweit sie in 1995 noch Zahlungen aus dem "T" Komplex erhalten hätten, handele es sich um Kapitalrückflüsse aus einem Schneeballsystem. Mit Schreiben vom 26. August 1997 führte der Beklagte aus, in den Fällen eines Schneeballsystems seien sowohl die tatsächlich ausgezahlten als auch die auf den Konten der Anleger nur gutgeschriebenen Geldbeträge als Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen und zu besteuern. Dies gelte zumindest solange, wie die Firma "T" ihren aus den Kapitalanlageverträgen entstandenen Zahlungsverpflichtungen noch nachgekommen sei. Zugleich wies der Beklagte darauf hin, dass in den Einkommensteuerbescheiden 1994 und 1995 die Zinserträge aus dem Komplex "T" und die übrigen nacherklärten Zinseinnahmen nicht vollständig erfasst worden seien. Bevor eine Berichtigung erfolge, benötige man jedoch Erläuterungen zu folgenden Punkten: auf dem Kapitalanlagekonto seien am 1. Oktober 1994 Überweisungen des Herrn "X" zu Gunsten der Kläger über 8.000 DM und über 613,33 DM eingegangen, die als ""G-Stadt" Rückzahlung (bzw. als "Ausgleich "G-Stadt") sowie als Zinsschulden (bzw. als "2 Monate Zinsverlust") bezeichnet worden seien. Sodann bat der Beklagte um Erläuterung des den Überweisungen zu Grunde liegenden Sachverhalts und um Erklärung, ob hinsichtlich des Betrages von 613,33 DM Zinserträge außerhalb des Komplexes "T" vorlägen und falls ja, ob diese in den Erträgen in der Einkommensteuererklärung 1994 erfasst worden seien. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 gaben die Kläger an, über Herrn "X" sei die Anschaffung des Objektes in "G-Stadt" vorgenommen worden und Herr "X" habe auch die Finanzierung dieses Objekt betreut. Die 8.000,- DM seien ihrer Erinnerung nach die Rückzahlung überbelasteter Dienstleistungsentgelte. Insoweit verwiesen die Kläger auf ein beigefügtes Schreiben des Herrn "X" vom 26. September 1997. Dazu erklärten sie, die Angabe im Schreiben von Herrn "X", wonach die 8.000,- DM auf seinen Wunsch hin überwiesen worden seien, sei falsch. Die entsprechende Gutschrift sei von Herrn "X" in eigener Initiative produziert worden. Bei den 613,33 DM handele es sich um eine von Herrn "X" auf ihren Druck veranlasste Zinsgutschrift wegen verspäteter "T" Gutschriften. Herr "X" habe über die "J-Firma", deren Verwaltungsratsmitglied er gewesen sei, in die von ihm initiierte "T" Anlagenbetreuung eingegriffen. Es könne sein, dass der Betrag bislang nicht als Zinsertrag erfasst worden sei. Im Bearbeitungsinteresse erhebe man jedoch keine Einwendungen, wenn der Betrag jetzt miterfasst werde. Im geänderten Einkommensteuerbescheid 1994 vom 26. November 1997 legte der Beklagte "T"-Renditen von insgesamt 155.175,- DM - und zwar: 155.165,00 DM ausgezahlt 10,04 DM nur gutgeschrieben - zu Grunde. Insgesamt beliefen sich die Einnahmen aus Kapitalvermögen damit auf 242.920,- DM. Im ebenfalls geänderten Einkommensteuerbescheid 1995 vom 26. November 1997 setzte der Beklagte an Stelle der bisherigen "T"-Renditen in Höhe von 90.577,- DM nunmehr an: 57.400,00 DM (ausgezahlt) 24.168,00 DM (ungeklärte Auszahlung) 33.241,61 DM (nur gutgeschrieben) Summe: 114.809,61 DM. Insgesamt beliefen sich die Einnahmen aus Kapitalvermögen damit auf 191.970,- DM. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1997 machten die Kläger geltend, ihnen seien nach wie vor keine Unterlagen bekannt, aus denen sich irgendwelche Zinszahlungsverpflichtungen der "J-Firma" ihnen gegenüber ergäben. "J-Firma" und "T" seien nicht identisch. "J-Firma" sei ein Vehikel gewesen, dessen sich der Initiator der Anlagen, Herr "X", bedient habe. Ob und welche Buchungen auf welchen Kontoauszügen von der "J-Firma" vorgenommen worden seien, sei für die steuerliche Beurteilung ihrer Verhältnisse gleichgültig. Sie hätten nicht um die Einrichtung von Konten bei der "J-Firma" gebeten; sie hätten diese auch nicht verhindern können. Der Inhalt des zur Erörterung stehenden Auszuges sei schon unter Berücksichtigung der dem Beklagten mitgeteilten Zahlungseingänge des Jahres 1995 unsinnig, weil er mit der Wirklichkeit nicht übereinstimme. Da gegen die "J-Firma" keine Zinsansprüche bestanden hätten, könne auch die "Verbuchung" einer Auszahlung, die zu keinem Eingang geführt habe, nicht als Indiz dafür dienen, dass entsprechende Zinsen geflossen seien. Mit Schreiben vom 6. Februar 1998 wies der Beklagte darauf hin, dass er die Ansicht der Kläger zur Bedeutung der Kontoauszüge der "J-Firma" nicht teile. Die Kapitalanlage der Kläger bei der "T" sei von Beginn an über das bei der "J-Firma" geführte Kapitalanlagenkonto abgewickelt worden. Bereits über die erste Zahlungsanweisung über 314.000,- DM, die auf das Konto der RA "U" &"Y" erfolgt sei, liege ein Bestätigungsschreiben der "J-Firma" vom 28. Dezember 1992 vor, wonach die Überweisung auf einem Konto der "J-Firma" eingegangen sei. Einwendungen dagegen hätten die Kläger nicht erhoben. Auch die für die Jahre 1993 und 1994 von der "J-Firma" übersandten Kontoauszüge über die Entwicklung der "T" Kapitalanlage gäben Aufschluss darüber, dass den Klägern die Führung der Kapitalanlagekonten bei der "J-Firma" bekannt gewesen und von diesen auch akzeptiert worden sei. Die Kläger hätten spätere Einlagen zu Gunsten ihrer Kapitalanlage bei der "T" auch unmittelbar auf ein auf den Namen der "J-Firma" lautendes Konto gezahlt. Des Weiteren seien Zinszahlungen an die Kläger unmittelbar von der "J-Firma" getätigt worden. Auch von den Prozessbevollmächtigten, die die Kläger wegen der Selbstanzeige beraten haben, sei die Geldanlage regelmäßig als "Engagement "J-Firma"/"T"" bezeichnet worden. Es bestünden danach keine Zweifel, dass die Kontoauszüge der "J-Firma" die Kapitalanlage der Kläger bei der "T" beträfen. Mit Schreiben vom 8. Februar 1998 übersandten die Kläger ein Schreiben der "J-Firma" vom 16. Januar 1998 und gaben u.a. an, die vorliegenden Unterlagen belegten, dass das Kapital nicht bei der "J-Firma", sondern bei der "T" "angelegt" worden sei. Die "J-Firma" sei von Herrn "X" eigenmächtig zwischengeschaltet worden. Damit stehe auch fest, dass sie in 1995 vom Schuldner "T" keine Zahlungen auf irgendwelche nach dem 31. Dezember 1994 entstandenen Ansprüche erhalten hätten. Mit Schreiben vom 9. Februar 1998 teilten die Kläger mit, es sei festzuhalten, dass sie das Kapital ausschließlich bei der "T" angelegt hätten und dort sei es dann auch verloren gegangen. Soweit Mittel an "J-Firma" überwiesen worden seien, sei dies auf Wunsch des Geldvermittlers "X" zur Weiterleitung an die "T" geschehen. Irgendwelche Forderungen gegen "J-Firma" seien dadurch nicht entstanden. Dass die Zahlstelle eine eigene Kontenentwicklung über die "T" Anlage geführt habe, sei für das vorliegende Verfahren gleichgültig. Inzwischen sei außerdem nachgewiesen, dass das Konto falsch geführt worden sei. Die "J-Firma" sei keine Außenstelle der "T" gewesen, sondern eine zwischengeschaltete Zahlstelle wie die "B-Bank" oder Herr "X" persönlich, an die auf Weisung des letzteren überwiesen worden sei. Mit Schreiben vom 14. Juli 1998 führte der Beklagte u.a. aus, im Unterschied zu den vom Bundesfinanzhof -BFH -entschiedenen Sachverhalten komme eine Einordnung der Rechtsverhältnisse als typisch stille Gesellschaften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht in Betracht, da es hier an dem für eine typisch stille Gesellschaft unverzichtbaren Merkmal der vom Unternehmensergebnis abhängigen, variabeln Erfolgsbeteiligung fehle und zudem auch keine Verlustbeteiligung vereinbart worden sei. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 sei jedenfalls insoweit unbegründet, als Zinszahlungen tatsächlich noch erfolgt seien (Zinsen für das 4. Quartal 1994 i.H.v. 57.400,-- DM). Im Übrigen sei eine Änderung des Einkommensteuerbescheides hinsichtlich der "nur gutgeschriebenen" Zinsen auf Grund des diesbezüglichen Schriftverkehrs zwischenzeitlich veranlasst worden. Mit Schreiben vom 17. Juli 1998 hoben die Kläger erneut hervor, dass es sich - nicht nur - bei den Zahlungen des ersten Quartals 1995 nicht um Leistungen der Schuldnerin ("T"), sondern um Überweisungen eines Dritten - nämlich der "J-Firma" - gehandelt habe, mit dem sie in keinen Rechtsbeziehungen gestanden hätten. Warum und weswegen die vermutlich vom Geldvermittler "X" beherrschte "J-Firma" solche Zahlungen geleistet habe, wüssten sie nicht. Sie wüssten dies auch nicht bezüglich der Zahlungen im Jahre 1994, die eine Firma "Q" getätigt habe. Entsprechendes gelte für die Überweisung des Herrn "X" laut Tagesauszug der "E-Bank" vom 26. September 1994. Einen Rechtsgrundsatz, wonach Zahlungen eines unbekannten Dritten an einen Darlehensgläubiger bei diesem als Zinszahlungen seines Darlehnsschuldners erfassbar seien, gebe es nicht. Daraus könne auch nicht abgeleitet werden, der Darlehensschuldner sei zahlungsfähig gewesen. Es müsse schon nachvollziehbar dargelegt werden, dass "J-Firma", "Q" und "X" mit "T" identisch und ihnen alles bekannt gewesen sei. Von den Machenschaften hätten sie aber erst Kenntnis bekommen, nachdem sie schließlich zu der endgültigen Erkenntnis gekommen seien, dass "T" vermögenslos sei. Konkrete Zinsberechnungen seien ihnen von keiner Seite zugegangen. Eine Zuordnung der Zahlungen zu von der "T" fälligen Zinsen sei überhaupt nur recht pauschal und mit großen Schwierigkeiten unvollkommen möglich. Mit Änderungsbescheid vom 30. Juli 1998 reduzierte der Beklagte die anzusetzenden Kapitaleinnahmen für das Streitjahr 1995 um 57.409,- DM auf insgesamt 134.561,- DM. Mit Schreiben vom 30. Juli 1998 erklärten die Kläger, der dem BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 zu Grunde liegende Sachverhalt habe mit dem vorliegenden nichts gemein. Die Mittel seien auf ein vom vermögenslosen "Treuhänder" auf ihren Namen eröffnetes Bankkonto, über das sie weder verfügt hätten noch hätten verfügen können, gelangt. Das Konto habe allein der Verfügungsgewalt des "Treuhänders" unterlegen. Zu irgendwelchen Zinszahlungen habe sich dieser nie verpflichtet. Er selbst könne deshalb auch schon denkgesetzlich keine Verpflichtungen erfüllt haben, die zu Zinseinnahmen hätten führen können. Von der "T" hätten sie nie einen Pfennig erhalten. Die nach den Feststellungen der StA vermögenslose Briefkastenfirma "T" habe bei allem keine Rolle gespielt. Die StA und das LG München hätten die Eingänge bei der Berechnung ihres Schadens als schadensmindernd, also als Kapitalrückzahlungen, gewertet und es sei nicht einzusehen, warum dies aus steuerrechtlicher Sicht anders gesehen werden könne. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. November 1999 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger bezüglich der Einkommensteuer 1994 und 1995 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die von der "T" tatsächlich ausgezahlten Vergütungen stellten Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Die zwischen den Anlegern und der "T" geschlossenen Vertragsverhältnisse seien als Kapitalnutzungsverhältnisse i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG anzusehen. Die Kapitalanlageverträge zwischen der "T" und ihren Anlegern seien als langfristige Überlassung von Kapital gegen Gewährung einer festen zinsmäßigen Vergütung ausgestaltet und damit einer bankmäßigen Festgeldanlage vergleichbar. Es lägen entgegen der hierauf hindeutenden äußeren Form der Anlageverträge auch keine Treuhandverhältnisse vor. Auf Grund der Zusage einer festen Verzinsung der angelegten Gelder würde die Ertragserzielung für den Anleger völlig von der Entwicklung des Anlagevermögens im Rahmen der von der "T" angeblich durchgeführten Finanztransaktionen abgekoppelt. Dies lasse sich mit der maßgeblichen Voraussetzung für ein Treuhandverhältnis, dem Tätigen der Geschäfte auf Rechnung und Gefahr des Treugebers nicht vereinbaren. Auch die langfristige Bindung der Anleger an die Verträge entspreche nicht den Wesensmerkmalen eines Treuhandverhältnisses, zu denen die Möglichkeit gehöre, das Treugut kurzfristig ohne wesentliche wirtschaftliche Einbußen herauszuverlangen. Die Vergütungen der "T" seien im Jahr ihrer Auszahlung oder ihrer Gutschrift und Wiederanlage als Kapitaleinnahmen zu erfassen. Kapitalrenditen könnten auch dann gemäß § 20 EStG steuerlich berücksichtigt werden, wenn es sich um Scheinrenditen handele, die im Rahmen eines Schneeballsystems in Wirklichkeit aus den Kapitaleinzahlungen anderer Anleger stammten (BFH-Urteile vom 22.07.1997). Es genüge, dass die ausgezahlten oder nur in Kontenmitteilungen gutgeschriebenen Gelder als Kapitalerträge ausgewiesen würden und dass die Gesellschaft grundsätzlich zur Erfüllung der innerhalb eines absehbaren Zeitraums fällig werdenden Ansprüche fähig und bereit sei. Für die Annahme einer objektiven Bereicherung der Anleger sei es ohne Belang, woher die Geldmittel stammten. Unschädlich sei es auch, wenn das eingesetzte Kapital später wegen Zahlungsunfähigkeit der Anlagegesellschaft verloren gehe. Nach Erkenntnissen der StA sei im Falle der "T" eine solches Schneeballsystem anzunehmen. Dem BFH folgend seien damit die tatsächlich gezahlten Vergütungen (1994: 155.817,66 DM und 1995: 57.400 DM) an die Kläger als Zinseinnahmen gemäß § 20 EStG zu erfassen. An dem Ergebnis änderten auch die Umstände, dass die Auszahlungen nicht direkt von der "T" erfolgt seien, sondern größten Teils über die "J-Firma" stattgefunden hätten, nichts. Die Kapitalanlage sei von Beginn an über das bei der "J-Firma" geführte Kapitalanlagekonto abgewickelt worden. Des Weiteren hätten die Kläger eine "Beteiligungsvereinbarung" mit der "J-Firma" geschlossen, die zeitgleich mit dem Kapitalanlagevertrag bei der "T" am 29. Februar 1996 durch die Kläger gekündigt worden sei. Schließlich sei die gesamte Verwaltung der eingezahlten Gelder von der "J-Firma" übernommen worden, wogegen sich die Kläger jedoch nie gewandt hätten. Dabei habe die "J-Firma" als eine Art Abwicklungsgesellschaft fungiert, die den überwiegenden Teil der Geldtransaktionen, wie Einzahlungen und Vergütungsauszahlungen, übernommen habe. Den Klägern sei von Anfang an - durch Abschluss der "Beteiligungsvereinbarung" und auf Grund der Abrechnungsmitteilungen - klar gewesen, dass die "J-Firma" in enger Beziehung mit der "T" stand und die Gelder der Anleger nur weiterleitete. Somit könne der Darstellung der Kläger nicht gefolgt werden, dass sie nicht gewusst hätten, "warum und weswegen die vermutlich vom Geldvermittler "X" beherrschte "J-Firma" solche Zahlungen geleistet hatte". Die "J-Firma" sei für die Kläger zu dem Zeitpunkt der Zahlungen keine unbekannte Dritte gewesen. Die Darstellung der Kläger stehe damit vielmehr in Widerspruch zu ihrer eigenen Selbstanzeige vom 28. Februar 1996, bei der sie sehr wohl die Zahlungen der "J-Firma" als Zinserträge der Kapitalanlage bei der "T" hätten zuordnen können. Mit der am 21. Dezember 1999 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Ergänzend machen sie geltend, Kapitalvermögen, aus dem Einnahmen hätten erzielt werden können, sei nicht vorhanden gewesen. Soweit es einmal vorhanden gewesen sei, sei es veruntreut worden und hätte schon allein deswegen denkgesetzlich keine Einnahmen generieren können. Der Beklagte irre, wenn er ausführe, der "T" sei von ihnen Kapital überlassen worden. Der Betrag von 1 Mio. DM sei nicht der "T", sondern der "B-Bank" überlassen worden, die ihn auf einem Konto der Betrüger "Y" und "U" als ihre Treuhänder gutgeschrieben habe. Das Treuhandguthaben sei veruntreut worden. Handel mit Papieren der in den "T"-Verträgen bezeichneten Art habe überdies nie stattgefunden und hätte auch gar nicht stattfinden können. Die BFH-Urteile in Sachen Ambros seien nicht einschlägig. Im Gegensatz zu den Ambros-Fällen sei gerade keine Geld zur eigenen gewerblichen Verwendung überlassen worden. Im Falle der 1 Millionen DM habe der Betrag gerade nicht der "T" zugestanden, sondern sei unverändert in der Verfügungsgewalt der Kläger respektive deren Treuhänder gewesen. Auch im Falle der Unterbeteiligung der Kläger durch die "J-Firma" bei der "T" habe das Geld gerade nicht für eigene gewerbliche Zwecke der "T" verwendet werden dürfen, sondern sei treuhänderisch gebunden geblieben. Rückschauend betrachtet habe für die Nachmeldung von Einnahmen keinerlei Notwendigkeit bestanden. Sie hätten bei der "T" keine Anlagen getätigt. Sie hätten sog. Treuhändern Geldmittel zur Verfügung gestellt, diese Mittel oder deren Gegenwert hätten stets auf dem Konto der Treuhänder zur Verfügung stehen müssen und die Mittel seien sofort nach Eingang auf dem Treuhänderkonto von den Treuhändern beiseite gebracht worden. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 17. November 1999 und Änderung des Einkommensteuerbescheides 1994 vom 26. November 1997 sowie Änderung des Einkommensteuerbescheides 1995 vom 30. Juli 1998 die Einkommensteuer unter Reduzierung von Einnahmen aus Kapitalvermögen von 155.175, DM (1994) bzw. 57.400,- DM (1995) festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht der Beklagte ergänzend geltend: Als Indiz gegen die behauptete Zahlungsunfähigkeit der "T" bereits im Jahre 1994 bzw. schon zu Beginn des Jahres 1995 spreche, dass die Kläger ihre Einlage im Jahr 1994 um 200.000,- DM und im Jahre 1995 um 166.780,- DM aufstockt hätten. Sie seien somit zu diesem Zeitpunkt selbst von der Liquidität und Bonität der "T" ausgegangen. Da die "J-Firma" lediglich den Zahlungsverkehr für die "T" abgewickelt habe, stellten die vorerwähnten Sachverhalte gleichfalls die Zahlungsfähigkeit der "T" unter Beweis. Dass die erfassten Zuflüsse der Jahre 1994 und 1995 "von anderen Einheiten des betrügerischen Systems" stammten, sei belanglos. Entscheidend sei, dass die Leistungen der Dritten aus der Sicht des Leistungsempfängers das Entgelt für die Überlassung von Kapital zur Nutzung durch die "T" darstellten. Hätten die Kläger die "Zahlungen Unbekannter" nicht als den Zins auf Grund der abgeschlossenen Kapitalanlageverträge angesehen, so stehe zu vermuten, dass sie die Gutschriften hinterfragt und unrechtmäßigerweise an sie überwiesene Beträge rückabgewickelt hätten. Dem Umstand, dass "keine einzige der an die Kläger geleisteten Zahlungen von der Depot-Bank oder von "T" bewirkt worden sei", sondern dass die Zahlungen entweder seitens des Herrn "Y", von einer "Q" oder vom Anlagevermittler "X" vorgenommen worden sei, sei keine Bedeutung beizumessen. Die Unschädlichkeit von Überweisungen des RA "X" sei schon im Hinblick auf die Treuhänderfunktion des Anwalts gegeben. Die Gutschrift der "E-Bank" betreffend die mit Wertstellungsdatum vom 16. März 1994 verbuchte Überweisung aus dem Ausland benenne außer dem Auftraggeber " als Zahlungsgrund "Rendite Anlage "T" für das Jahr 1993". Desweiteren enthielten die Gutschriftanzeigen der "F-Bank (Luxemburg)" vom 21. Mai 1993, 9. August 1993 und 23. November 1993 in Bezug auf den Auftraggeber zwar lediglich einen Hinweis "b/o "Q"". Indessen sei als zusätzliche Erläuterung "REF"111"" angegeben. Insoweit handele es sich um die (abgekürzte) Nummer des Kapitalanlagevertrages mit der "T" bzw. des Treuhandvertrags mit den RA "U" und "Y". Da die gutgeschriebenen Beträge von 47.500,- DM exakt der zeitanteiligen Gesamtnettovergütung (19 % von 1 Mio. DM = 190.000,- DM; davon 3/12 = 47.500,- DM) für die Zurverfügungstellung des Anlagebetrages entsprächen, dürften für die Kläger als Kapitalanleger die Zusammenhänge nachvollziehbar gewesen sein. Noch eindeutiger seien die Anzeigen der "E-Bank" "E-Stadt" über die zu den Wertstellungsterminen 17.05.1994 und 27.09.1994 vorgenommenen Gutschriften in Höhe von jeweils 20.000,- DM. Darin würden zwar keine Referenznummern angegeben, es sei jedoch neben dem Auftraggeber ("Q") ein Auszahlungsgrund angegeben, nämlich "T". Mit dem Kürzel dürfte die "T" gemeint gewesen sein. Auch die Gutschriftanzeigen der "C-Bank" wiesen (zumindest teilweise) - zusätzlich zur "Q" als Auftraggeber - den Zahlungsgrund "T" auf. Insoweit sei auf die Valutierungen vom 26. September und 16. Dezember 1994 hinzuweisen. Belanglos sei, ob die Kapitalanlagegesellschaft die zur Nutzung bereit gestellten Mittel ihrerseits vertragsgemäß eingesetzt habe oder ob dem nicht so gewesen sei. Mithin sei es bedeutungslos, ob ein Handel mit Papier der in den "T"-Verträgen bezeichneten Art jemals stattgefunden habe bzw. habe stattfinden können. Den Ambros-Fällen sei zu entnehmen, dass ein Zufluss im Sinne des § 11 EStG dann anzunehmen sei, wenn der Schuldner in dem betreffenden Zeitpunkt zur Zahlung des Betrages in der Lage gewesen wäre, also nicht zahlungsunfähig gewesen sei. Als Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne sei das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu bedienen. Nach diesen Grundsätzen sei im Streitfall davon auszugehen, dass die "T" bzw. die "J-Firma" im Veranlagungszeitraum 1994 und auch noch zu Beginn des Jahres 1995 objektiv zahlungsfähig gewesen seien. Dies folge schon daraus, dass im Streitjahr 1994 bzw. in den ersten Monaten des Veranlagungszeitraumes 1995 die "T" sowie die "J-Firma" in Bezug auf "Renditen" als auch im Hinblick auf gekündigte Kapitalanlagen ihren Verpflichtungen unverzüglich nachgekommen seien. Der Zufluss werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die der "Rendite" zu Grunde liegende Kapitaleinlage uneinbringlich werde. Darüber hinaus sei für die Annahme von Einnahmen aus Kapitalvermögen belanglos, ob der Vertragspartner in den zu beurteilenden Zeiträumen auch im Stande gewesen wäre, alle Verbindlichkeiten, also auch die noch nicht innerhalb eines absehbaren Zeitraumes fällig werdenden Renditen bzw. zur Verfügung gestellten Mittel, auf einen Schlag zurückzuzahlen. Mit einer solchen Konstellation hätten die Initiatoren der Kapitalanlageverträge bei einer verständigen und objektiven Beurteilung der Sachlage nicht rechnen müssen. Die Erzielung von Einnahmen und die Rückzahlung hingegebener Mittel schlössen sich nach der Rechtsprechung des BFH einander nicht aus. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die den Klägern gutgeschriebenen Renditebeträge aus dem eigenen - ihnen i.S.v. § 39 Abgabenordnung -AO- zuzurechnenden - Vermögen hergerührt hätten. Der Kapitalanlagevertrag zwischen den Klägern und der "T" dokumentiere die Zugriffsmöglichkeit der "T" auf das "treuhänderisch gebundene" Geld. Wenn das Geld, wie in § 3 des Vertrages vorgesehen, auch dem Handel gedient habe, hätte es dazu eingesetzt werden müssen. Dazu gehöre auch die Abhebung der Gelder vom Treuhandkonto. Damit korrespondiere die Bestimmung im letzten Satz von § 3 der Vereinbarung vom 12. Dezember 1992, wonach sichergestellt sei, dass entweder der Anlagebetrag oder aber der Gegenwert der genannten Bankinstrumente im Konto zur Verfügung stünde. Gerade die Abmachung, dass auch die Gestellung eines Gegenwertes ausreichend sei, stütze die Annahme eines Übergangs der eingesetzten Mittel in das Eigentum der "T". Der Kapitalanlagevertrag vom 31. März 1994 verwende dieselben Formulierungen. Der BFH habe entschieden, dass die Frage, ob es sich bei der zu beurteilenden Leistung um eine Kapitalrückzahlung oder um ein Entgelt für die Kapitalüberlassung handele, davon abhänge, bei welcher dieser Verpflichtungen der Leistungserfolg eingetreten sei. Diese Frage müsste mit Hilfe des § 366 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- beantwortet werden. Nach den objektiv eindeutigen Erklärungen der Zahlenden sollten die streitigen Zuflüsse auf die Ansprüche der Kläger auf "Vergütung aus der Festgeldanlage" geleistet werden und so hätten auch die Zahlungsempfänger die Leistungen tatsächlich aufgefasst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Einnahmen der Kläger aus den Kapitalanlagen bei der "T" bzw. der "J-Firma" zu Recht in den angefochtenen Bescheiden bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst. Die an die Kläger in den Streitjahren ausgezahlten Gelder sind Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der ab 1994 gültigen Fassung. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist dabei jede auf Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs (BFH-Urteil vom 26.6.1996 VIII R 67/97, BFH/NV 1997, 175). Anzusetzen sind alle Entgelte, die für eine Kapitalüberlassung im weitesten Sinne zugeflossen sind (BFH-Urteil vom 29. September 1981 VIII R 39/79, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFHE- 134, 281, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1982, 113). Nach den dem Gericht vorgelegten Verträgen sind die streitigen Renditen Vergütungen der "T" bzw. "J-Firma" für die zeitweise Überlassung von Kapitalanlagen seitens der Kläger. Der zwischen den Klägern und der "T" geschlossene Kapitalanlagevertrag vom 12. Dezember 1992 sah als Anlagesumme einen Betrag von 1.000.000,- DM vor. Unter § 5 i.V.m. § 4 des Vertrages war die Rückzahlung des Kapitals im Falle einer Kündigung geregelt und unter § 8 für die Kapitalüberlassung eine Gesamt(netto)vergütung von 19 % festgeschrieben. Dass die Kläger einen Teil des Anlagebetrages an Herrn "X" überwiesen, und zwei weitere Summen auf ein Konto der "J-Firma", für die Herr "X" zumindest zeitweise tätig war, ändert nichts an der Annahme, dass die Kläger der "T" Kapital überlassen haben. Entsprechendes gilt in Anbetracht der Tatsache, dass auf den Kontoauszügen der Kläger als Auftraggeber der Zinszahlungen ""Q"", "J-Firma" oder Herr "X" benannt wurden; dies steht der Annahme, dass die Kläger im Gegenzug von der "T" Zinsen erhielten, nicht entgegen. Immerhin war Herr "X" dem eigenen Vorbringen der Kläger zufolge seinerseits zunächst in Höhe von 686.000,- DM gegenüber der "T" in Vorleistung getreten. Folglich ist auch im Rahmen der Ermittlungen gegen Herrn "Y" seitens des LG München festgestellt worden, dass vom "Treuhand"unterkonto der Kläger unter dem 14. Januar 1993 eine Überweisung seitens der sog. Treuhänder auf ein Konto der "T" in Höhe von 999.600,- DM erfolgte. Der Umstand, dass bei der Abwicklung des gesamten Vertrages neben dem Namen ""T"" die Firmenbezeichnungen "Q" bzw. "J-Firma" verwendet wurden, ist schließlich zum einen darauf zurückzuführen, dass die Herren "Y" und Dr. "D" ihren eigenen Aussagen zufolge gegenüber den Anlegern sowohl unter den Namen ""Q"" wie auch ""T"" auftraten und zwischen diesen Firmen nicht differenzierten. Zum anderen gerierte sich Herr "X", der seinerseits mit der "J-Firma" verbunden war, von Anfang an als Vermittler und "Abwickler" der Anlage, wie das Bestätigungsschreiben der "J-Firma" vom 28. Dezember 1992 belegt, welches die Kläger erhielten, nachdem sie einen ersten Teilbetrag von 314.000,- DM entrichtet hatten. Daneben existierte eine Kapitalforderung der Kläger gegenüber der "J-Firma" auf Grund der Beteiligungsvereinbarung vom 20.5./ 6.7.1994, wonach die Kläger - mit dem Ziel der Unterbeteiligung an der "T" - der "J-Firma" zunächst einen Anlagenbetrag von 200.000,- DM überließen. Dies sollte die "J-Firma" ausweislich der Nr. 4 jener Vereinbarung den Klägern ebenfalls mit 19 % Rendite pro Jahr vergüten. Entgegen der darauf hindeutenden äußeren Form des Kapitalanlagevertrages vom Dezember 1992 liegt auch kein Treuhandverhältnis - bei dessen Bestehen § 20 EStG nicht anwendbar wäre - über die Kapitaleinlage von 1.000.000,- DM vor. Bezüglich der Beteiligungsvereinbarung aus dem Jahre 1994 ist schon zu keinem Zeitpunkt auch nur eine Treuhandabrede getroffen worden. Zwar ist eingangs der zwischen der "T" und der "J-Firma" geschlossenen Vereinbarung vom 31. März 1994, an der die Kläger über die "J-Firma" unterbeteiligt wurden, vorgesehen, dass der "Anlagebetrag ...auf ein Konto der Anlagegesellschaft / zweier nur gemeinsam zeichnungsberechtigter Treuhänder..." anzustellen ist. Dem Wortlaut zufolge dürfte es sich aber bei der vorgesehenen Treuhandabrede nur um eine mögliche Alternative gehandelt haben, die letztlich von den Beteiligten nicht umgesetzt wurde. Dass bezüglich der erstgenannten Kapitalanlage in Höhe von 1.000.000,- DM kein Treuhandverhältnis bestand, ergibt sich aus folgendem: Auf Grund der Zusage einer festen Verzinsung der angelegten Gelder wurde die Ertragserzielung für den Anleger völlig von der Entwicklung des Anlagevermögens im Rahmen der von der "T" angeblich durchgeführten Finanztransaktionen abgekoppelt. Eine Abrechnung der mit der Geschäftstätigkeit erzielten Ergebnisse gegenüber den Anlegern war nicht vorgesehen. Dies lässt sich mit der maßgeblichen Voraussetzung für ein Treuhandverhältnis, dem Tätigen der Geschäfte auf Rechnung und Gefahr des Treugebers (vgl. BFH-Urteile vom 9. September 1986 VIII R 318/83, BFH/NV 1987, 158; vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615, 617 m.w.N.; vom 20. Januar 1999 I R 69/97, BFHE 188, 254, BStBl II 1999, 514), nicht vereinbaren. Auch die langfristige Bindung der Anleger an den Vertrag - es war eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten und eine jeweils 12-monatige Verlängerung vorgesehen, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wurde - entspricht nicht den Wesensmerkmalen eines Treuhandverhältnisses, zu denen die Möglichkeit gehört, das Treugut kurzfristig ohne wesentliche wirtschaftliche Einbußen herauszuverlangen (BFH-Urteil, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615, 617), wenngleich nicht verkannt werden soll, dass die jederzeitige Herausgabepflicht abdingbar ist. Allerdings hat einer der sog. Treuhänder, Herr "Y", im Rahmen seiner Vernehmung eingeräumt, dass die Kunden - und damit auch die Kläger - ohne seine Zustimmung bzw. die des RA "U" ohnehin überhaupt keinen Zugriff auf ihr Konto hätten nehmen können; ein Umstand, der unzweifelhaft der Annahme eines Treuhandverhältnisses entgegen steht. Die Vergütungen der "T" und die der "J-Firma" sind - bis auf einen Betrag von 10,04 DM - jeweils im Jahr ihrer Gutschrift auf den Klägerkonten als Kapitaleinnahmen zu erfassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Einnahmen (vgl. § 8 Abs. 1 EStG) i.S. von § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480). Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Aber auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kann einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht (BFH-Urteil, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2. a der Gründe, m.w.N.). Der für das Jahr 1994 streitige Betrag von 155.165,- DM, bei dem es sich um Zinsen für das 1. bis 3. Quartal 1994 handelte, ist den Klägern tatsächlich im Verlaufe des Jahres 1994 auf einem auf ihren Namen lautenden Konto bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben worden und ihnen damit 1994 i.S.v. § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen. Der für 1995 seitens des Beklagten angesetzte Betrag von 57.400,- DM, der im gleichen Jahr auf den Kontoauszügen der "J-Firma" ersichtlich ist, ist den Klägern - ebenfalls im Wege der Gutschrift auf ihrem eigenen Konto - im Jahr 1995 zugeflossen. Damit kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die "T" schon 1995 zahlungsunfähig war. Denn darauf kommt es angesichts des Zusammenfallens von Gutschrift in den Büchern der Verpflichteten und Gutschrift auf dem Konto der Empfänger - jeweils im entsprechenden Jahr - nicht (mehr) an. Zwar wurden weitere 10,04 DM - d.h. 0,87 DM in 1994 und 9,17 DM in 1995 - nur in den Kontoauszügen der "J-Firma" festgehalten. Jedoch geht der Senat angesichts der Größenordnung davon aus, dass insoweit die Voraussetzungen für einen Zufluss nur durch Gutschrift vorlagen (vgl. dazu zuletzt BFH-Urteil vom 10. Juli 2001 VIII R 35/00, BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646 m.w.N.), d.h. der Gläubiger - hier die Kläger - in diesem Fall in der Lage war, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners ("T"/ "J-Firma") herbeizuführen. Dass der im Jahre 1995 lediglich gutgeschriebene Betrag auch nur ins Streitjahr 1995 gehören kann, ist ohne steuerliche Auswirkungen. Denn bei Abzug von Kapitaleinnahmen in Höhe von 9,17 DM im Jahre 1994 und Hinzurechnung von 9,17 DM bei den Kapitaleinnahmen im Jahr 1995 ändert sich zwar jeweils das zu versteuernde Einkommen, aber nicht die tarifliche Einkommensteuer der Streitjahre. Der Zufluss von Einnahmen i.S. der §§ 8 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Satz 1 EStG setzt allerdings voraus, dass beim Steuerpflichtigen eine Vermögensmehrung, d.h. eine objektive Bereicherung, eintritt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. Juli 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225, m.w.N. und vom 22. Juli 1997, VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, 760). Dies trifft im Streitfall jedoch ebenfalls zu. Einer objektiven Bereicherung der Kläger i.S. von § 8 Abs. 1 EStG durch die bezeichneten Vorgänge stand nicht entgegen, dass die "T"/ "J-Firma" die Auszahlungen von "Renditen" mit Mitteln bestritt, die ihr von anderen Anlegern zur Verfügung gestellt worden waren. Woher die vom Schuldner zur Begleichung seiner (vermeintlichen) Verbindlichkeiten verwendeten, in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehenden Geldmittel stammten, ob sie z.B. aus selbst erwirtschafteten Umsätzen oder Erträgen, Krediten, Schenkungen oder strafbaren Handlungen erlangt wurden, ist für die durch die Zahlung oder bei einem vergleichbaren Vorgang beim Empfänger eintretende objektive Bereicherung i.S. von § 8 Abs. 1 EStG grundsätzlich ohne Belang (BFH-Urteil, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 2. c, m.w.N.; Dötsch, Deutsche Steuerzeitung -DStZ- 1997, 837, 840, rechte Spalte f.; vgl. auch Schmidt-Troje/ Buciek, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG-, Beilage 8/1994, 29). Etwas anderes könnte im Streitfall nur dann gelten, wenn die den Klägern ausgezahlten Renditebeträge aus ihrem eigenen - ihnen i.S. von § 39 AO 1977 zuzurechnenden - Vermögen ("Eigentum") hergerührt hätten. Dafür sind aber aus der maßgeblichen Sicht der Kläger als Kapitalanleger weder Anhaltspunkte ersichtlich, noch haben die Kläger vorgetragen, dass die ausbezahlten Renditen tatsächlich aus den ihnen geleisteten Einlagen stammten. Vielmehr ist schon angesichts der Überweisung des Geldes vom sog. Treuhandkonto bei der Neue Aargauer Bank auf ein Konto der "T" davon auszugehen, dass die Geldbeträge der Kläger - wohin auch immer genau - weitergeleitet wurden. Nicht anders verhält es sich mit dem Geld, welches die Kläger auf Grund der Beteiligungsvereinbarung mit der "J-Firma" entrichteten. Die in Rede stehenden, den Klägern in den Streitjahren zugeflossenen "Renditen" waren auch nicht etwa als nicht steuerbare Kapitalrückzahlungen zu qualifizieren (vgl. BFH-Urteil, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755). Wie der BFH bereits in seinem Urteil vom 10. Juni 1975 (VIII R 71/71, BFHE 116, 333, BStBl II 1975, 847, 848) entschieden hat, hängt die Frage, ob es sich bei der zu beurteilenden Leistung um eine Kapitalrückzahlung oder um ein Entgelt für die Kapitalüberlassung handelt, davon ab, bei welcher dieser Verpflichtungen der Leistungserfolg eingetreten ist. Diese Frage regelt das Steuerrecht nicht unmittelbar; sie muss mit Hilfe einer ergänzenden Heranziehung des bürgerlichen Rechts beantwortet werden. Danach steht das Leistungsbestimmungsrecht dem Schuldner zu (vgl. § 366 Abs. 1 BGB). Nach den objektiv eindeutigen Erklärungen der "T"/ "Q" bzw. "J-Firma" sollten die streitigen Beträge auf die (vermeintlichen) Ansprüche der Kläger auf Renditen geleistet werden, und so haben auch die Zahlungsempfänger die Leistungen tatsächlich aufgefasst. Die Zuordnung seitens der Leistenden erfolgte - wie bereits der Beklagte zu Recht hervorgehoben hat - über die (abgekürzte) Nummer des Kapitalanlage- bzw. Treuhandvertrages oder die Angabe des Zahlungsgrundes wie z.B. "T" oder einen Hinweis wie "Zins 4. Quartal 1994". Die Kläger ihrerseits haben - bis zur Erstellung der Selbstanzeige - die ihnen im Zusammenhang mit dem "T"-Komplex überwiesenen Gelder gegenüber dem Beklagten durchweg als Zinseinnahmen erklärt. Zudem entrichteten sie noch im Mai 1995 einen Betrag von 166.780,- DM zu Gunsten der "J-Firma" auf das Konto bei der "B-Bank". Dies lässt sich - mangels anderer Anhaltspunkte - nur vor dem Hintergrund erklären, dass die Kläger annahmen, mit dem bereits hingegebenen Kapital in der Größenordnung der ihnen überwiesenen Gelder tatsächlich entsprechende Renditen erzielt zu haben. Soweit das LG München im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens den den Klägern entstandenen Schaden ausgehend von einem Anlagewert von 1.000.000,- DM unter Abzug von "Renditen" in Höhe von 388.065,- DM berechnet hat, ist damit keine für den erkennenden Senat bindende Entscheidung bezüglich der Qualifizierung des Betrages als Kapitalrückzahlungen verbunden. Den hier allein entscheidenden Maßstab des BFH zur Unterscheidung zwischen Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.v. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und nicht steuerbaren Kapitalrückzahlungen hat das LG München seinen Ausführungen bei der Berechnung des Schadens nicht zu Grunde gelegt. Für die Zurechnung der zugeflossenen Beträge zu den steuerpflichtigen Einkünften i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist es schließlich ohne Belang, ob die "T" die an die Kläger ausgezahlten Renditen tatsächlich erwirtschaftet hatte und ob die Kläger einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf diese Gewinnanteile besaßen (vgl. schon BFH-Urteil, BFH/NV 1988, 224, unter 2. a der Gründe). Entscheidend für die Besteuerung ist allein die wirtschaftliche Gestaltung, wie sie die Beteiligten unter sich gelten lassen (arg. § 41 AO 1977; vgl. auch BFH-Urteile, BFHE 116, 333, BStBl II 1975, 847, 848, unter 1. der Gründe; vom 6. April 1993 VIII R 68/90, BFHE 172, 25, BStBl II 1993, 825, unter 2. der Gründe). Die Kostenentscheidung der nach alledem abzuweisenden Klage ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.