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Beschluss

14 V 4336/02 A (E)

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2002:1125.14V4336.02A.E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Mit Bescheid vom 14. Juni 2002 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer 2000 auf 184.897,46 DM fest. Dem Antrag der am 18. Juni 1952 geborenen Antragstellerin, einen erzielten Veräußerungsgewinn in Höhe von 954.164 DM nur mit dem halbem Steuersatz zu besteuern, kam er dabei nicht nach. Er ermittelte die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommensteuer auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 in der Fassung des StEntlG 1999/ 2000/ 2002. 4 Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Juni 2002 Einspruch ein und bat darum, das Verfahren ruhen zu lassen, bis eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes -BFH- über die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus den Jahren 1999 und 2000 vorliege. Dem Ruhensantrag gab der Antragsgegner statt. 5 Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 beantragte die Antragstellerin sodann die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 2000 in Höhe von 71.000 EUR, welche der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. Juli 2002 ablehnte. 6 Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, zwar könnten schwer wiegende Zweifel an der Verfassungsgemäßheit einer Rechtsnorm eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, jedoch seien solche Zweifel hier nicht gegeben. Der Ersatz des halben Steuersatzes durch Einführung der sog. Fünftel-Methode führe im Gegensatz zu § 23 Einkommensteuergesetz -EStG- nicht zu einer Ausweitung der Besteuerung dem Grunde nach, sondern durch Einschränkung der Steuerermäßigung lediglich zu einer Änderung des Steuertarifs. Die Besteuerung der stillen Reserven bei Betriebsaufgaben oder -veräußerungen als solche sei zu keinem Zeitpunkt streitig gewesen. 7 Zur Frage der Rückwirkung habe das Finanzgericht -FG- München in einem Aussetzungsverfahren die verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung sowie das schutzwürdige Vertrauen in das Fortgelten der bisherigen Regelung mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. Oktober 2001 verneint. 8 Hinsichtlich der Wiedereinführung des halben Steuersatzes durch das StSenkErgG auf Veräußerungsgewinne gemäß § 34 Abs. 3 EStG - in modifizierter Form - ab dem Veranlagungszeitraum -VZ- 2001 habe das FG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 6. Februar 2002 im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG- erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken dagegen geäußert, dass der Gesetzgeber die Veräußerungsfälle der Jahre 1999 und 2000 außen vor gelassen und insoweit keine Übergangsregelung geschaffen habe. 9 Gegen diesen Beschluss habe die Finanzverwaltung jedoch Beschwerde beim BFH eingelegt, denn in der Neuregelung des § 34 Abs. 3 i.d.F. des StSenkErgG sei kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu sehen. Es liege im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine zunächst abgeschaffte Vergünstigung zu einem späteren Zeitpunkt wieder einzuführen, ohne für die Zwischenzeit nachträglich eine entsprechende "nahtlos" anschließende Regelung vorzusehen. Entscheidend sei, dass es sachliche Gründe für diese gesetzliche Behandlung gebe, die Bestimmung somit nicht willkürlich sei. Hinsichtlich der "Wiedereinführung" des halben Steuersatzes durch Neuregelung des § 34 Abs. 3 EStG ab 2001 und nicht rückwirkend bereits ab 1999 ergäben sich sowohl aus dem geänderten Regelungsinhalt als auch aus dem geänderten Regelungszweck der Vorschrift sachliche Gründe für die Wahl des Anwendungszeitraumes. 10 Am 7. August 2002 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. 11 Ergänzend macht sie geltend, sie erfülle zwar die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG 1998, jedoch nicht die des § 34 EStG 2001, weil sie zum Veräußerungszeitpunkt nicht älter als 55 Jahre gewesen sei. 12 Nach dem Beschluss des FG Düsseldorf würden die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Folgerichtigkeit und der Übergangsgerechtigkeit bei Personen, die sowohl die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 1998 als auch die des § 34 Abs. 3 EStG 2001 erfüllten, eine zumindest vergleichbare Tarifermäßigung auch für die Übergangsphase der Jahre 1999 und 2000 gebieten. Sie gehöre zwar nicht zu dieser Personengruppe, da jedoch die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Folgerichtigkeit und der Übergangsgerechtigkeit eine sowohl die Vorschrift des § 34 Abs. 1 EStG 1998 als auch der Vorschrift des § 34 Abs. 3 EStG 2001 zumindest vergleichbare Tarifermäßigung für die Übergangsphase der Jahre 1999 und 2000 gebieten würden, könne diese Tarifermäßigung für die Übergangszeit auch in einer Milderung der Progressionswirkung in allen Veräußerungsfällen und nicht nur in einer Milderung der Progressionswirkung in Fällen der Altersversorgung bestehen. Denn der Zweck des § 34 Abs. 1 EStG 1998 habe im Unterschied zur Regelung des § 34 Abs. 3 EStG 2001 in der Milderung der Progressionswirkung in allen Veräußerungsfällen und nicht nur in Fällen der Altersversorgung bestanden. Der nach dem angeführten Beschluss des FG Düsseldorf gebotenen vergleichbaren Tarifermäßigung für die Übergangsphase der Jahre 1999 und 2000 könne deshalb auch durch eine Übergangsregelung Rechnung getragen werden, deren Zweck entsprechend der Regelung des § 34 Abs. 1 EStG 1998 in der Milderung der Progressionswirkung in allen Veräußerungsfällen bestehe. Durch eine solche Übergangsregelung wäre auch sie, die zwar die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG 1998, mangels Erreichen der Altersgrenze nicht aber die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 EStG 2001 erfülle, begünstigt. 13 Die Vollziehung würde für sie auch eine unbillige, nicht durch schwer wiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben. Denn abgesehen von einem nicht erheblichen, rein fiskalisch begründetem Interesse seien keine schwer wiegenden öffentlichen Interessen an einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ersichtlich. Das mangelnde schwer wiegende öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zeige sich insbesondere auch darin, dass der Haushaltsgesetzgeber durch den Verzicht auf die Mittel infolge der Einführung des § 34 Abs. 3 EStG 2001 zu erkennen gegeben habe, dass diese Mittel zur Haushaltsdeckung nicht unerlässlich seien. Demgegenüber würden ihr ohne eine Aussetzung der Vollziehung erhebliche Mittel über einen Zeitraum von mutmaßlich mehreren Jahren entzogen. 14 Die Antragstellerin beantragt, 15 den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 14. Juni 2002 in Höhe von 71.000,- EUR von der Vollziehung auszusetzen. 16 Der Antragsgegner beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Zur Begründung nimmt er Bezug auf Bescheid vom 19. Juli 2002. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 II. 21 Der Antrag ist unbegründet. 22 Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen bzw. dessen Vollziehung aufheben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes mit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Bescheid zu Grunde liegenden Norm begründet werden (BFH-Beschluss vom 29. März 2001 III B 79/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH/NV- 2001, 1244, m.w.N.; Urteil des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 21. Februar 1961 1 BvR 314/60, Bundessteuerblatt -BStBl- I 1961, 63; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2000 IX B 128/99, BStBl II 2001, 411, m.w.N.). 23 Gemessen daran bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (vgl. auch BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 XI B 68/02, DStRE 2002, 1380). 24 Gemäß § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des -für den Veranlagungszeitraum 1998 geltenden- Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I, 2590, BStBl I, 928) ist die auf außerordentliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Dieser beträgt für den Teil der außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von 15 Mio. DM nicht übersteigt, die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre (zur Rechtsentwicklung seit dem EStG 1920 vgl. Wendt, Finanzrundschau -FR- 2000, 1199, 1200). 25 Gemäß § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG beträgt die für die außergewöhnlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. 26 Die sog. Fünftel-Regelung wurde eingeführt, weil die bisherige Regelung Steuerpflichtige, die regelmäßig dem Spitzensteuersatz unterlagen, übermäßig begünstige; auch wurde die bisherige Regelung auf Grund unterschiedlicher Entlastung außerordentlicher Einkünfte und der Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit für zu kompliziert gehalten (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen, BTDrucks 14/23, 183; zur Entwicklung im Einzelnen vgl. Rasche, in Herrmann/Heuer/Raupach, SteuerreformKommentierung, § 34 EStG, R 20). 27 Gemäß § 34 Abs. 3 EStG in der vom Veranlagungszeitraum 2001 an geltenden Fassung des StSenkErgG kann auf Antrag der Teil der außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 10 Mio. DM nicht übersteigt, nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 19,9 v.H. 28 Hintergrund dieser Neuregelung, also des § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG, war es, dem Mittelstand einen Ausgleich für die ab dem Jahre 2002 geltenden Begünstigungen bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften zu gewähren; vor diesem Hintergrund sei eine rückwirkende Einführung der Tarifbegünstigung abzulehnen (vgl. Gesetzesbegründung, BTDrucks 14/4217, S. 7; so ausdrücklich Diller, Bericht der 754. Sitzung des Bundesrates vom 29. September 2000, Plenarprotokoll 754, S. 373; zur Entwicklung vgl. auch Wendt, FR 2000, 1201). Der Mittelstand solle durch die Einführung einer Altersvorsorgekomponente zukünftig entlastet werden; das StSenkErgG diene der Erweiterung der Mittelstandskomponente des Steuersenkungsgesetzes und so der vertiefenden Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. 29 Der Senat folgt der Auffassung des BFH (Beschluss vom 10. Juli 2002 XI B 68/02, DStRE 2002, 1380), wonach die für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 geltende Regelung des § 34 Abs. 1 EStG in Fällen wie dem vorliegenden nicht gegen Art. 3 i.V.m. Art. 20 GG verstößt. 30 Art. 3 Abs. 1 GG verlangt die Gleichbehandlung "aller Menschen" vor dem Gesetz und damit auch eine gleichmäßige Belastung; die Belastungsgleichheit hat sich am Maßstab der Folgerichtigkeit zu orientieren. Der Gleichheitssatz ist umso strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betrifft, und umso mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden. Im Sachbereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Gestaltungsraum. Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes aber hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 10. November 1999 2 BvR 2861/93, BStBl II 2000, 160). 31 Diesen Maßstäben genügt die Neuregelung des § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG. Die Gesetzesänderungen beruhen nicht auf "willkürlichen" Aktionen des Gesetzgebers. Er hatte zunächst die bisherige Begünstigung, die in der Gewährung des halben regulären Steuersatzes bestand, reduziert und durch die sog. Fünftel-Regelung ersetzt. Dieser Rechtszustand war nach Auffassung des Gesetzgebers nicht aufrechtzuerhalten, nachdem durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I, 1433, BStBl I, 1428) das System der Körperschaftsbesteuerung grundlegend geändert und auch die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in das Halbeinkünfteverfahren einbezogen worden war. Zur Förderung des Mittelstandes wurde die jetzige Regelung in das Gesetz aufgenommen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung ist erkennbar, dass die Neuregelung des § 34 Abs. 3 EStG in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der durch das StSenkG bewirkten Systemänderung steht. Dieser Zusammenhang erlaubte es dem Gesetzgeber, die Neuregelung ohne rückwirkende Übergangsregelung in Kraft zu setzen. Die Neuregelung des § 34 Abs. 3 EStG war nicht Folge einer Änderung des Binnensystems des § 34 EStG, sondern eine Folge der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens. In diesen Fällen eines Systemwechsels hat der Gesetzgeber größere Freiheiten; er ist berechtigt, die mit dem Systemwechsel verbundenen Konsequenzen zu ziehen, ohne die Altregelung fortführen oder anpassen zu müssen. Bei einem Systemwechsel kann in Bezug auf die alte Regelung Systemgerechtigkeit und Folgerichtigkeit nicht hergestellt werden. Es ist daher nicht gerechtfertigt, wenn vom Gesetzgeber im Hinblick auf die Einführung des § 34 Abs. 3 EStG Kontinuitätsgewähr verlangt wird. Ebenso wenig berücksichtigt der Vorwurf des Verstoßes gegen die Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit (so Müller, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2002, 460) den Zusammenhang mit dem Systemwechsel. 32 Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Neuregelung des § 34 Abs. 3 EStG rückwirkend auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 zu erstrecken. Gegenüber Gesetzen, die nur für künftige Tatbestände gelten, wird grundsätzlich kein Vertrauensschutz gewährt (vgl. Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 1999, Art. 20 Rz. 139). Ebenso wie der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz den Begünstigten nicht vor jeder "Enttäuschung" seiner Erwartungen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage bewahrt (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1997 VI R 94/96, BStBl II 1998, 211), sind die Erwartungen des Steuerpflichtigen auch insoweit nicht geschützt, als er an Besserstellungen rückwirkend teilhaben möchte. Bei einem Systemwechsel ist der Gesetzgeber berechtigt, die Neuregelung erst mit dem Systemwechsel wirksam werden zu lassen, ohne einen gleitenden Übergang vorsehen zu müssen. Eine rückwirkende Besserstellung entspricht nicht dem bisherigen System und ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten. 33 Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist der BFH auch nicht der Auffassung des FG Düsseldorf in EFG 2002, 457 gefolgt (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 XI B 68/02, DStRE 2002, 1380). 34 Die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ist schließlich nicht wegen unbilliger Härte gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO auszusetzen. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BStBl II 1990, 510; vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325). Einer Prüfung der Billigkeitsfrage bedarf es allerdings nicht, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat; denn dann ist die Aussetzung der Vollziehung in jedem Fall zu versagen (Beschluss des BFH vom 24. November 1988 IV S 1/86, BFH/NV 1990, 295 m.w.N.). 35 Wie vorstehend ausgeführt, bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 34 Abs. 1 EStG auch für die Fälle, bei denen die Veräußerung erst im Jahre 2000 erfolgt ist. Sonstige rechtliche Bedenken gegen die für 2000 festgesetzte Einkommensteuer sind nicht ersichtlich. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.