Urteil
15 K 5219/98 E
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2002:1128.15K5219.98E.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. T a t b e s t a n d Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen der Klägerin an ihre Mutter als dauernde Lasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz - EStG - anzuerkennen sind. Der Vater der Klägerin war jüdischen Glaubens und stammte aus dem Sudetenland, wo er über Grundbesitz und einen Gewerbebetrieb verfügte. Während der nationalsozialistischen Herrschaft sah sich der Vater der Klägerin gezwungen, das Sudetenland unter Zurücklassung seines Grund- und Betriebsvermögens zu verlassen. Er emigrierte nach England, wo er sich in London niederließ und sich schließlich in Form eines Restaurationsbetriebes mit Grundbesitz eine neue Existenz aufbaute. Für den Schaden in seinem beruflichen Fortkommen hatte der Vater der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 10.000 DM erhalten. Außerdem bezog er eine sogenannte Elternrente, weil sein Sohn B in einem Konzentrationslager umgekommen war. Nachdem der Vater der Klägerin im Jahre 1985 verstorben war, beschloß ihre Mutter, die bis dahin ebenfalls in A-Stadt lebte und nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin alleinige Vorerbin des väterlichen Vermögens war, nach Deutschland umzuziehen. Im Zuge dessen veräußerte sie den britischen Besitz. Anschließend übertrug die Mutter der Klägerin dieser mit notariell beurkundetem Vertrag vom 06.08.1986 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Geldbetrag in Höhe von 100.000 DM. Im Gegenzug verpflichtete die Klägerin sich unter Vereinbarung einer Wertsicherung, beginnend mit dem 01.09.1986, einen Betrag von monatlich 650 DM an ihre Mutter auf deren Lebenszeit zu zahlen. Ferner vereinbarten die Vertragsparteien, daß sie eine Erhöhung oder Herabsetzung der Zahlungsverpflichtungen entsprechend § 323 Zivilprozeßordnung - ZPO - verlangen können. Mit einem weiteren notariell nicht beurkundeten Schenkungsvertrag vom 22.11.1987, der keinen Hinweis auf eine vorweggenommene Erbfolge enthält, übertrug die Mutter der Klägerin dieser ein Wertpapierdepot mit einem Gesamtwert von 200.000 DM. Auch insoweit verpflichtete sich die Klägerin unter Vereinbarung einer Wertsicherungs- und Anpassungsklausel, beginnend mit dem 15.12.1987, einen Betrag von 1.600 DM monatlich an ihre Mutter für die Dauer von 10 Jahren zu zahlen. Nach der mündlichen Verhandlung vom 12.12.1996 im finanzgerichtlichen Verfahren wegen Einkommensteuer 1987 (15 K 2630/94), in der über die nämliche Streitfrage zu entscheiden war, legten die Kläger hinsichtlich des Wertpapiervermögens einen weiteren Vertrag vom 16.09.1987 vor, in dem vereinbart worden war, daß das Vermögen ebenfalls im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werde und die Versorgungsleistungen der Klägerin an ihre Mutter auf Lebenszeit zu leisten seien. Nach mehrfachen Änderungen der Verpflichtungen zahlte die Klägerin ihrer Mutter im Streitjahr 1996 einen Betrag von insgesamt 26.909 DM. Diesen Betrag machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 1996 als dauernde Lasten geltend. Der Beklagte ließ die Zahlungen im Bescheid vom 31.10.1997 jedoch unberücksichtigt, weil er der Auffassung war, daß es sich bei den Verpflichtungen nicht - wie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich - um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen handele. Dagegen haben die Kläger nach dem ebenfalls erfolglosen Einspruchsverfahren mit im wesentlichen folgender Begründung Klage erhoben: Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - zu den dauernden Lasten, auf der die Auffassung des Beklagten fuße, beruhe auf der irrigen Annahme, daß der Gesetzgeber bei einer vorweggenommenen Erbfolge ausschließlich die steuerliche Privilegierung von Hof- und/ oder Betriebsübergaben im Sinn gehabt habe. Es gebe aber keine Vorschrift und keine Gesetzesmaterialien, aus denen sich dieses Dogma herleiten ließe. Vielmehr seien in der Literatur mehrfach Bedenken - auch verfassungsrechtlicher Art - geäußert worden. So folge insbesondere aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz - GG - die Notwendigkeit einer Gleichbehandlung von Sach- und Geldvermögen. Dem deutschen Einkommensteuerrecht sei eine Familienbesteuerung im Generationenverbund fremd. Eine Differenzierung nach der Herkunft der Vermögens- und Einkunftsquellen würde Familien benachteiligen, die im wesentlichen nur über ihre Arbeitskraft verfügten. Auch müßten Steuerprivilegien im Gesetz stehen. Áuch die gleichheitswidrige Bevorzugung von landwirtschaftlichen und gewerblichen Einkünften gegenüber anderen Einkünften müßten sich daher aus den einschlägigen Vorschriften ergeben. Ferner würde die angeblich vom Gesetzgeber gewollte steuerliche Privilegierung von Landwirten und Unternehmern diejenigen diskriminieren, die - wie die Familie der Klägerin - ihren Hof oder Betrieb im Ausland hatten. Auf die damit verbundene ausländerfeindliche Wirkung sei hinzuweisen, die im Streitfall auch jeglichen Bezug zur jüngsten Geschichte vermissen lasse, indem man den Surrogatcharakter der Vermögensübertragungen leugne. Die Klägerin habe es nicht zu vertreten, daß der frühere sudetendeutsche jüdische Betrieb ihres Vaters und der Grundbesitz nicht mehr rückübereignet werden könnten. Es wäre absurd zu verlangen, einen äquivalenten Hof oder Betrieb wiederzubeschaffen. Vielmehr müßten auch an das bescheidene Wiedergutmachungs-Geldeigentum die gleichen Maßstäbe angelegt werden. Die Kläger beantragen, die Anerkennung von 26.909 DM als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG im Einkommensteuerbescheid 1996 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 16.06.1998, hilfsweise, die Vorlage der Streitfrage beim Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG. Der Beklagte, der an seiner Auffassung festhält, beantragt Klageabweisung. Das Gericht hat die den Rechtsstreit betreffenden Steuerakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 15 K 2630/94 E und 5 V 744/98 A (E) zum Verfahren beigezogen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die geltend gemachten Zahlungen an die Mutter der Klägerin zu Recht nicht als dauernde Lasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG anerkannt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG sind als Sonderausgaben abziehbar die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Dauernde Lasten sind in vollem Umfang abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG). Sie sind beim Berechtigten als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen steuerbar, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten gehören (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG). Hauptanwendungsfall der in vollem Umfang abziehbaren dauernden Lasten sind Versorgungsleistungen (Geld-, Natural- und Sachleistungen, insbesondere Altenteilsleistungen), die in sachlichem Zusammenhang mit einem Vermögensübergabevertrag vereinbart worden sind. Ob als dauernde Last abziehbare Versorgungsleistungen anzunehmen sind, hängt davon ab, ob der Vertrag dem Typus des Übergabevertrages zugeordnet werden kann, den das Gesetz dem Rechtsinstitut der dauernden Last zugewiesen hat. Für diesen charakteristisch ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes die Verknüpfung der beiderseitigen Lebensverhältnisse infolge der Übertragung existenzsichernden Vermögens. Der Übergabevertrag ist dadurch gekennzeichnet, daß Eltern ihren Betrieb oder ihren privaten Grundbesitz übertragen und dabei für sich einen ausreichenden Lebensunterhalt ausbedingen. Die Besonderheit dieses Übergabevertrages besteht darin, daß er der folgenden Generation das Nachrücken in eine die Existenz wenigstens teilweise begründende Wirtschaftseinheit ermöglicht und zugleich die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen Vermögen zumindest zu einem Teil sichert (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 28.06.2000 - X R 48/98 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes - BFH/NV - 2000, 1468 mit weiteren Nachweisen). Abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird auch die Ansicht vertreten, für den Abzug lebenslang vereinbarter Versorungsleistungen als dauernde Last dürfe es nicht auf die Art des übertragenen Vermögens ankommen. Auch aus Wertpapierbeständen und aus reinem Geldvermögen seien nachhaltig Erträge zu erzielen, die geeignet seien, das Versorungsbedürfnis des Berechtigten zumindest teilweise zu sichern, ohne die Substanz des übertragenen Vermögens angreifen zu müssen (z.B. Strahl in Die Steuerberatung -Stbg - 1996, 263; Engelhardt in Steuer und Wirtschaft - StuW - 1997, 235; Weber-Grellet in Stbg 1998, 14; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 25.10.1993 - 3 K 1116/90 - Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1994, 521). Der Senat folgt dieser Ansicht nicht, sondern schließt sich vielmehr der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes an, wonach die Schenkung von Geld- oder Wertpapiervermögen nicht zu einer als Sonderausgabe abziehbaren dauernden Last führt (z. B. BFH, Urteil vom 26.11.1997 - X R 114/94 - Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 190). Der Begriff der dauernden Last, der im Gesetz nicht näher umschrieben wird, kann sinnvollerweise nur durch eine am historischen Inhalt dieses Rechtsbegriffs orientierte Interpretation ausgelegt werden. Dauernde Lasten sind seit jeher lebenslängliche Versorgungsleistungen, die anläßlich der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden (BFH- Beschluß vom 15.07.1991 - GrS 1/90 - BStBl 1992, 78). Die bei der erstmaligen gesetzlichen Verwendung dieses Begriffs bestehenden typischen Fallkonstellationen, deren Regelung der Gesetzgeber mit dem Begriff der dauernden Last verbunden hat, waren der Hofübergabevertrag und der Betriebsübergabevertrag. Aus dieser historischen Inhaltsbestimmung folgt, daß es sich bei dem übertragenen Vermögen um eine Wirtschaftseinheit handeln muß, die von dem Übergeber mit dem Ziel bewirtschaftet worden ist, den eigenen Lebensunterhalt zumindest teilweise aus dem Ertrag zu bestreiten. Nur für diese typischen Fallgestaltungen ist eine steuerliche Privilegierung der Vermögensübergabe nach der gesetzgeberischen Intention vorgesehen (vgl. hierzu: BFH, a.a.O., BStBl II 1998, 190 mit weiteren Nachweisen). Diese Privilegierung findet ihre Rechtfertigung in den elementaren Interessen der am Generationen- Nachfolgevertrag Beteiligten (BFH, a.a.O., BStBl II 1998, 190) und stellt auch einen eine Differenzierung rechtfertigenden Grund im Sinne des Art. 3 GG dar, der es erlaubt, andere Vermögensübertragungen - wie die Hingabe von Geld- oder Wertpapiervermögen - steuerlich anders zu behandeln. Denn bei Geld- und Wertpapiervermögen ist der Übertragende nicht auf die Hilfe der nachfolgenden Generation angewiesen. Er kann die Erträge aus dem Vermögen grundsätzlich auch selbst noch erwirtschaften, während er dazu bei vorhandenem Hof- und Betriebsvermögen aus Altersgründen oftmals nicht mehr in der Lage ist. Es kann ferner keine Rede davon sein, daß der die Leistungspflicht begründende Tatbestand erst von der Rechtsprechung des 10. Senates des Bundesfinanzhofes geschaffen worden sei und der Bundesfinanzhof mit dieser Gesetzesauslegung gegen das Grundgesetz verstoßen hätte. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus dem Vorlagebeschluß des 10. Senates des Bundesfinanzhofes an den Großen Senat vom 10.11.1999 (X R 48/97 - BStBl II 2000, 188). Zwar hat der BFH darin ausgeführt, daß die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Vermögenformen nicht immer zu plausiblen Ergebnissen führe, er hält aber daran fest, daß die Trennlinie zwischen den historisch gewachsenen, grundlegend verschiedenen Systembereichen zu ziehen sei. Im übrigen ist hinsichtlich der aus der Übertragung des Wertpapiervermögens resultierenden Zahlungen seit dem Verfahren zur Einkommensteuer 1987 nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden, daß es sich dabei um eine auf Lebenszeit vereinbarte Versorgungsleistung handelt. Angesichts der sich widersprechenden Vereinbarungen vom 16.09.1987 und 22.11.1987 hätte es einer nachvollziehbaren Erklärung bedurft, warum trotz der Beschränkung der Zahlungen auf zehn Jahre im Vertrag vom 22.11.1987 nunmehr von einer lebenslänglichen Leistung ausgegangen werden sollte. Da die Kläger hierzu keinerlei nähere Erläuterung geliefert haben, haben die hierzu im Urteil des 15. Senates des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.12.1996 (15 K 2630/94 E) niedergelegten Entscheidungsgründe, auf die der erkennende Senat Bezug nimmt, weiterhin Gültigkeit. In Anbetracht dieser Ausführungen war die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Auch dem Hilfsantrag, die Streitfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung nach § 100 GG vorzulegen, war nicht stattzugeben. Dies bereits deshalb nicht, weil der Antrag mangels entsprechender Antragsbefugnis nicht statthaft ist. Darüber hinaus hält es der Senat nicht für erforderlich, der Anregung der Kläger nachzukommen, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - liegen nicht vor. Das Urteil steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Letztlich sieht der Senat auch keine Veranlassung, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Die von den Klägern insoweit aufgeworfene Frage der Diskriminierung durch eine Zuzugsbesteuerung tangiert allenfalls die Mutter der Klägerin, nicht aber die Kläger selbst.