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Urteil

2 K 7435/96 F

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2002:1204.2K7435.96F.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger sind von Beruf Ärzte und übten ihre freiberufliche Tätigkeit bis einschließlich zum Jahr 1988 in Praxisgemeinschaft aus. 1990 wurde die Ehe der Kläger geschieden. 3 Die Kläger haben vier gemeinsame Kinder: K, geboren am 28.09.69, G, geboren am 23.12.71, U, geboren am 18.07.74 und L, geboren am 23.08.82. 4 Seit dem Jahr 1975 wurde das den Klägern zustehende Kindergeld für die gemeinsamen Kinder fortlaufend auf ein Sparbuch bei der E-Bank (Konto-Nr. 001 ) eingezahlt. Als Kontoinhaber wurde die Tochter K bei der Bank geführt, auf deren Namen auch das Sparbuch lautete und zwar mit dem Zusatz " zu Händen der Eheleute P ". Außerdem zahlte der Kläger auf dieses Konto in der Vergangenheit einen Betrag von 5.000 DM ein. 5 Die Bestände des Sparkontos verwendeten die Kläger für Wertpapieranlagen, die auf einem Depotkonto der E-Bank geführt wurden. Das Depotkonto lautete zunächst ebenfalls auf den Namen der Tochter K. Im Jahre 1985 wurde aus dem Vermögen der Konten der Kauf eines unbebauten Grundstücks finanziert, dass im Eigentum der Tochter L stand. 6 Da nach Darstellung der Kläger im Jahr 1987 wegen der bevorstehenden Vollendung des 18. Lebensjahrs der Tochter K diese über das Spar- bzw. Depotkonto bei der E-Bank hätte verfügen können, wurde das Sparkonto (Konto-Nr. 001 ) mit Zustimmung der Tochter K bei der E-Bank aufgelöst und das Guthaben auf das im Mai 1988 neu eröffnete Konto bei der E-Bank Nr. 002 übertragen. Gleichzeitig wurde bei der E-Bank ein Wertpapierdepot-Konto (Nr. 003 ) und ein Aktiendepot-Konto (Nr. 004 ) eingerichtet. Außerdem eröffneten die Kläger bei der Bundesschuldenverwaltung in Bad Homburg vor der Höhe das Schuldbuchkonto Nr. 0005. 7 Bei allen neu eingerichteten Konten hatten die Kläger die Kontoeröffnung beantragt; das Konto lautete auf den Kläger oder die Klägerin (Und/Oder-Konto). 8 In der Vergangenheit hatten die Kläger die E-Bank zunächst zu bewegen versucht, für das auf dem Sparkonto der Tochter K angesammelte Vermögen ein Gemeinschaftskonto für ihre sämtlichen Kinder einzurichten, was die Bank abgelehnt hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der E-Bank vom 27.08.91 Bezug genommen. 9 Unter dem 17.03.89 schlossen die vier Kinder der Kläger, die hierbei mit Ausnahme der Tochter K von den Klägern gesetzlich vertreten wurden, mit dem Kläger, der hierbei als Verwalter bezeichnet wurde, einen Vertrag "über die treuhändische Verwaltung des Vermögensfonds P". In dem Vertrag heißt es u.a. einleitend, dass er zur Sicherung der Ausbildung der Kinder P und zur Unterstützung einer Existenzgründung der Kinder geschlossen werde. Im Einzelnen enthält der Vertrag folgende Regelungen: 10 Das Fondsvermögen besteht aus den Spar- bzw. Depot- und Aktienkonten bei der E-Bank, dem Schuldbuchkonto bei der Bundesschuldenverwaltung in Bad Homburg und aus dem im Jahre 1985 erworbenen Grundstück. Das zum Fonds gehörende Kapital steht den Kindern zu gleichen Teilen zu. Die Auszahlungsansprüche gliedern sich in einen Grundbetragsanteil und in einen Auflösungsanteil. Der Grundbetragsanteil wird nach Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes fällig. Die Höhe des Grundbetrages ist aus dem zum 31.12. des Kalenderjahres, in dem das berechtigte Kind sein 25. Lebensjahr beendet hat, und zwar bis spätestens zum 30. April des folgenden Kalenderjahres zu erstellenden Kapitalnachweis zu entnehmen (§ 3 Nr. 1 u. 2 des Vertrages). Vor Fälligkeit können nach Vollendung des 18. Lebensjahres des berechtigten Kindes Auszahlungen zum Zwecke der Existenzgründung oder Gewährleistung der Ausbildung in Höhe von 3/4 des Grundbetragsanteils vorgenommen werden (§ 4 des Vertrages). 2. Ob und in welchem Umfang Zahlungen nach § 4 des Vertrages vorzunehmen sind, entscheiden zunächst die Eltern der berechtigten Kinder. Für den Fall des Ablebens beider Elternteile wird die Entscheidung nach § 5 des Vertrages von den Testamentsvollstreckern T1 und T2 gemeinschaftlich getroffen. 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres des jüngsten Kindes, L, bzw. nach Vollendung des 25. Lebensjahres des jüngsten noch lebenden Kindes wird der Fonds aufgelöst, spätestens jedoch bis zum 30.04.08 (§ 6 Nr. 1 des Vertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die in den Gerichtskaten abgeheftete Ablichtung des Vertrages vom 17.03.89 (Bl. 9-20 der Gerichtsakten) Bezug genommen. Für das Streitjahr 1988 wurde beim Beklagten eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den "Vermögensfonds der Kinder P GbR" eingereicht und Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 4.980 DM erklärt, die den Kindern der Kläger zu gleichen Anteilen zugerechnet wurden. Das früher zuständig gewesene Finanzamt erließ einen negativen Feststellungsbescheid. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers blieb erfolglos; Klage hiergegen wurde nicht erhoben. Mit den gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheiden für die Streitjahre 1988 - 1991 (Bescheide vom 06.06.91 bzw. 03.11.92), die an die Kläger als Adressaten gerichtet waren, stellte der Beklagte folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen festgestellt: 11 1988 1989 1990 1991 4.180 DM 4.192 DM 6.356 DM 7.416 DM 12 Die gegen die gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheiden eingelegten Einsprüche der Kläger wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung an die Kläger vom 22.11.96 als unbegründet zurück ( Steuer-Nr. ). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die streitigen Einkünfte aus Kapitalvermögen seien den Klägern zuzurechnen, weil sie selbst und nicht ihre Kinder den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen verwirklicht hätten. In den Streitjahren seien allein die Kläger und nicht die Kinder Kontoinhaber der Spar- und Depotkonten bei der E-Bank bzw. des Kontos bei der Bundesschuldenverwaltung gewesen. Diese Rechtsstellung der Kläger sei auch nicht durch den Vertrag vom 17.03.89 betreffend die "treuhänderische Verwaltung der Vermögensfonds der Kinder P" verändert worden. Die Kläger hätten auch nach Vertragsschluss zu keinem Zeitpunkt ihre Verfügungsmacht über das Kapital aufgegeben. Die Kläger haben gegen die gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1988 - 1991 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22.11.1996 (Steuer Nr. ) Klage erhoben. Sie machen geltend: Die streitigen Einkünfte aus Kapitalvermögen seien ihnen nicht zuzurechnen. Vielmehr hätten sie die Einkunftsquellen wirksam auf ihre Kinder übertragen. Einer wirksamen Übertragung stehe nicht entgegen, dass die Spar- und die Depotkonten bei der E-Bank AG bzw. bei der Bundesschuldenverwaltung bis zum Jahre 1993 auf ihren Namen gelautet hätten. Tatsächlich seien sämtliche Konten solche des Vermögensfonds der Kinder P gewesen. Er, der Kläger, sei lediglich Verwalter des Fonds gewesen. Einer wirksamen Übertragung der Konten auf ihre Kinder mit dem Vertrag vom 17.03.89 stehe nicht entgegen, dass für die zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Kinder ein Ergänzungspfleger nicht mitgewirkt habe. Das Rechtsgeschäft sei für die Kinder nämlich ausschließlich rechtlich vorteilhaft gewesen, so dass es der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers nicht bedurft hätte. Selbst wenn die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers für erforderlich gehalten werde, sei die fehlende Mitwirkung im Streitfall ohne Bedeutung. Denn der zuständige Rechtspfleger selbst habe seine Mitwirkung nach Prüfung des Vertrages für entbehrlich gehalten. Dies sei vor der Unterzeichnung des Vertrages erfolgt, nachdem sie dem zuständigen Rechtspfleger beim Amtsgericht im Dezember 1987 einen Vertragsentwurf zugeleitet hätten. Bei einer mündlichen Besprechung habe der zuständige Rechtspfleger nach Prüfung des Vertrages dem Kläger zu 1. mitgeteilt, eine Mitwirkung des Vormundschaftsgerichtes sei nicht erforderlich. Auch nachdem sie sich im Jahre 1996 noch mal an das Amtsgericht gewandt hätten, habe der Rechtspfleger ihnen mit Schreiben vom 28.03.96 geantwortet, dass die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft bei der Vertretung der minderjährigen Tochter hinsichtlich des Vertragsabschlusses nicht erforderlich sei, weil der Vertrag ausschließlich rechtliche Vorteile für das minderjährige Kind biete. Die steuerrechtliche Rechtsprechung gehe bei einer derartigen Sachlage davon aus, dass die fehlende Mitwirkung eines Ergänzungspflegers dann nicht steuerschädlich sei, wenn den Vertragsparteien die Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht angelastet werden könne (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.07.99 DStRE 99, 937). Genauso lägen die Dinge im Streitfall. Auch der Umstand, dass sie, die Kläger, zivilrechtlich Kontoinhaber der Spar- und Depotkonten bei der E-Bank bzw. bei der Bundesschuldenverwaltung gewesen seien, spreche nicht gegen eine wirtschaftliche Zurechnung der Kapitalerträge auf ihre Kinder. Denn es sei von ihnen ebenfalls nicht zu vertreten, dass die Konten in den Jahren 1988 - 1993 auf ihren Namen gelautet hätten. Sie hätten sich 1987 und 1988 ernsthaft in Verhandlungen mit der E-Bank bemüht, für den Vermögensfonds der Kinder P bei der E-Bank ein Gemeinschaftskonto der Kinder einzurichten. Die E-Bank habe demgegenüber aber nur die Möglichkeit eines Kontos der Eltern für den Vermögensfond angeboten, was von ihnen zunächst akzeptiert worden sei. Insoweit nähmen sie auf den Schriftwechsel mit der E-Bank bis zum Jahre 1993, insbesondere auf die Schreiben der Bank vom 27.08.91, vom 19.07.92 und vom 08.01.90 Bezug. Auch die tatsächliche Handhabung in den Streitjahren zeige, dass die Kinder rechtliche und wirtschaftliche Inhaber des streitigen Kapitalvermögens gewesen seien. Die Verwaltung des Kapitalfondsvermögens sei ab 1988 und in den Folgejahren genauso durchgeführt worden, wie sie das mit den Kindern im Vertrag vom 17.03.89 vereinbart hätten. Weder der Kapitalstamm noch die Erträge der Spar- und Depotkonten seien für ihre eigenen Zwecke verwendet worden, sondern diese seien ausschließlich für die Kinder verwendet worden. Auch allgemeiner laufender Unterhalt der Kinder sei mit den Kapitalerträgen nicht gedeckt worden. 13 Die Kläger beantragen, 14 die gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1988 - 1991 (Steuer-Nr. ) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22.11.96 aufzuheben. 15 Der Beklagt beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 18.08.00 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter (konsentierter Einzelrichter) einverstanden erklärt. 18 Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 18.8.2000 auf mündliche Verhandlung verzichtet. 19 Entscheidungsgründe: 20 Wegen des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung ( § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). 21 Die Klage ist unbegründet. 22 Die angefochtenen Feststellungsbescheide für die Streitjahre 1988 - 1991 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO ). 23 Der Beklagte hat zu Recht die streitigen Kapitaleinkünfte gem. § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Klägerin als Inhaber des Kapitalvermögens zugerechnet. 24 Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u.a. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist. Die Vorschrift erfasst die für die Überlassung von Kapital zur Nutzung zugeflossener laufender Erträge auf Grund des Überlassungsverhältnisses. Die hieraus in den Streitjahren zugeflossenen Einkünfte aus der Überlassung des Kapitals an die E-Bank bzw. an weitere Schuldner sind den Klägern zuzurechnen, weil sie den Tatbestand der Einkunftserzielung in den Streitjahren erfüllt haben (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG). Einnahmen aus Kaptialvermögen bezieht, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zur Nutzung überlässt. Entscheidend ist das Rechtsverhältnis, auf dem die Überlassung von Kapital beruht (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.03.1999 - VIII R 19/89 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1999, 1325, 1326). 25 In der Regel sind danach dem Inhaber des Kapitalvermögens die Einkünfte zuzurechnen, weil er derjenige ist, der die rechtliche und tatsächliche Macht hat, dass in § 20 Abs. 1 Nr. 1 - 7 EStG genannte Kapitalvermögen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen (vgl. BFH, Urteil vom 29.03.2001 - IV R 71/99 - BFH/NV 2001, 1251, 1252 -. BFH, Urteil vom 22.08.1990 - I R 69/88 - Bundessteuerblatt - [BStBl.] II 1991, 38, 39; Urteil vom 24.04.1990 - VIII R 170/83 BStBl. II 1990, 539, 541). 26 Im Streitfall sind die Kläger in den Jahren 1988 - 1991 Inhaber des Kapitalvermögens gewesen. Bei Forderungen aus einem Sparguthaben bzw. aus einem Depotkonto ist im Regelfall derjenige Inhaber des Kapitalvermögens, der nach dem erkennbaren Willen der die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll ( formeller Kontoinhaber ). Für die Beurteilung der hierfür maßgeblichen Umstände kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also die Kontoeröffnung an (vgl. Bundesgerichtshof BGH, Urteil vom 02.02.1994 - IV ZR 51/93 - Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 1994, 931-. Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 24.01.1990 - 9 U 2491/89 - Wertpapiermitteilungen - [WM] 1990, 928-. BFH, Urteil vom 24.04.1990 - VIII R 170/83 - BStBl. 1990, 539, 541; Kümpel, Bank -und Kapitalmarktrecht, 2. Auflage 2000, Tz. 3.129, S. 327). 27 Gläubiger der Bank aus den Forderungen wegen des Sparbuchs- bzw. der Depotkonten bei der E-Bank und bei der Bundesschuldenverwaltung sind im Streitfall die Kläger. Sie haben bei der E-Bank die Anträge auf Kontoeröffnung für das Sparkonto Nr. 003 und für die Depotkonten sowie das Schuldbuch Konto-Nr. 0005 bei der Bundesschuldenverwaltung gestellt und unterschrieben. Diese Kontoeröffnungsanträge sind von der Bank bzw. von der Bundesschuldenverwaltung sogleich unverändert angenommen worden. 28 Dies ergibt sich aus den eigenen Einlassungen der Kläger in der ihrer Klageschrift beigefügten "Stellungnahme zum Vermögensfond der Kinder P" vom 07.06.1993 und der Erklärung des Klägers im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 18.08.2000. Insoweit haben die Kläger vorgetragen, dass sie nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Tochter Juli im Jahre 1987 Verhandlungen mit der E-Bank aufgenommen hätten, um die angesammelten Spargelder von dem auf den Namen der Tochter K lautenden Konto abzuziehen und ein Gemeinschaftskonto für alle Kinder einzurichten. Dies habe die E-Bank ablehnt und ihnen ausschließlich die Eröffnung eines Oder-Kontos, lautend auf die Eheleute P angeboten, was sie schließlich auch verwirklicht hätten. 29 Ein Hinweis in den Kontounterlagen darauf, dass die Kinder der Kläger im Verhältnis zur E-Bank bzw. zur Bundesschuldenverwaltung ein Recht auf die Kontenguthaben hätten haben sollen (§ 328 BGB) ist weder der Darstellung der Kläger in der Stellungnahme vom 07.06.1993 noch dem Schreiben der E-Bank vom 27.08.1991 und 08.01.1990 zu entnehmen. Dazu hätte es eines besonderen Vertrages im Sinne von § 328 BGB zwischen den Klägerin und der E-Bank bzw. der Bundesschuldenverwaltung zu Gunsten ihrer volljährigen bzw. minderjährigen Kindern bedurft, der ihnen einen Anspruch auf das Kontoguthaben eingeräumt hätte. Ein solcher Vertrag ist weder nach dem Vortrag der Kläger noch nach den eingereichten Schreiben der E-Bank vom 27.08.1991 und 08.01.1990 geschlossen worden. Denn mit dem Schreiben vom 27.08.91 an den Kläger teilte die E-Bank mit, dass der zwischen dem Kläger und seinen Kindern unter dem 17.03.1989 geschlossene Vertrag über die treuhänderische Verwaltung des Vermögensfond P nicht Gegenstand der Geschäftsbeziehungen zwischen den Klägern und der E-Bank sein könne. Auch aus dem Schreiben der Bank an die Kläger vom 18.01.1990 ergibt sich keine unmittelbare Anspruchseinräumung der Kinder auf das Kontoguthaben im Sinne von § 328 BGB. 30 Ein derartiger unmittelbarer Zugriff der zum Teil volljährigen Kinder auf die Kontoguthaben ist von den Klägern gerade nicht gewollt worden, wie sich aus der Darstellung des Klägers in der Stellungnahme vom 07.06.1993 im Zusammenhang mit der eingetretenen Volljährigkeit der Tochter K ergibt. Denn insoweit hat der Kläger selbst ausgeführt, dass im Jahre 1987 wegen des nahenden 18. Geburtstages der Tochter K Handlungsbedarf hinsichtlich der aufgelaufenen Sparguthaben entstanden sei, weil andernfalls die K nach Erreichen der Volljährigkeit über die Kontenguthaben, die auf ihren Namen lauteten, hätte uneingeschränkt verfügen können. 31 Auch in der Folgezeit sind die Kinder der Kläger in den Streitjahren nicht Inhaber des Geldvermögens der Kläger geworden. Soweit die Kläger eine zivilrechtliche und steuerrechtliche Zuordnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem Vertrag zwischen ihnen und ihren Kindern vom 17.03.1989 herleiten wollen, kann der Senat ihnen nicht folgen. 32 Beabsichtigen nämlich die Eltern bisher eigenes Geldvermögen in Namen der Kinder anzulegen, ist es zunächst erforderlich, dass die Kinder zivilrechtlich Inhaber des in ihrem Namen angelegten Geldvermögens geworden sind und ihnen die Ansprüche aus der Überlassung von Kapital gegen die Bank zustehen. Weitere Voraussetzung für die steuerliche Zurechnung der Kapitaleinkünfte bei den Kindern ist außerdem, dass neben der Vermögensübertragung auch alle sonstigen Folgerungen gezogen werden, die sich aus einer endgültigen Vermögensübertragung ergeben. Daraus folgt, dass die Eltern das Geldvermögen der Kinder wie fremdes Vermögen verwalten müssen und es nicht wie eigenes Vermögen behandeln dürfen (vgl. BFH, Urteil vom 30.03.1999 - VIII R 19/98 . -BFH/NV 1999, 1325, 1326-. Urteil vom 24.04.1990 - VIII R 170/83 BStBl. 1990, 539, 541). 33 Im Streitfall fehlt es jedenfalls in den Streitjahren bereits daran, dass die Kinder der Kläger bürgerlich- rechtlich nicht Inhaber der Kapitalforderungen gegen die E-Bank bzw. die Bundesschuldenverwaltung geworden sind. 34 Das folgt zunächst bereits daraus, wie die Kläger in ihrer Stellungnahme vom 07.06.1993 und im Erörterungstermin am 18.08.00 eingeräumt haben, dass das Geldvermögen weder auf einem Gemeinschaftskonto, hinsichtlich dessen die Kinder gegenüber der Bank alleine forderungsberechtigt gewesen wären, noch auf jeweils einzelnen Konten mit gesonderter Forderungsberechtigung der Kinder übertragen worden ist. 35 Soweit die Kläger mit ihren Kindern durch den Vertrag vom 17.03.1989 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR ) mit dem Zweck der Anlage und Verwaltung des Kapitalvermögens begründet haben wollen, kann im Streitfall dahinstehenden, ob der Gesellschaftsvertrag mit den Kindern bürgerlich- rechtlich - soweit diese minderjährig gewesen sind - wirksam zustandegekommen ist. 36 Denn für eine im Streitfall allein maßgebliche Zurechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf die GbR wäre es unabdingbar erforderlich gewesen, dass die GbR Inhaberin des Kapitalvermögens geworden wäre. Das kann der Senat im Streitfall aber gerade nicht feststellen. Denn hierfür wäre es notwendig gewesen, dass Kapitalvermögen als Einlage in das Vermögen der GbR zu übertragen. Da die GbR Rechtssubjekt ist und als Gesamthandsträger Inhaber der von ihr erworbenen Rechte und Pflichten sein kann, kann sie im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen. Die GbR ist mithin auch als kontofähig anzusehen (vgl. van Look/Hüffer, Aktuelle Rechtsfragen zum Bankkonto, RWS-Skript 195, 3. Auflage, Seite 13, 14 mit weiteren Nachweisen der Literatur- und Rechtsprechung; Kümpel, a.a.O. Tz. 3.158 bis 3.160, S. 335f.). 37 Selbst wenn man die GbR nicht als kontofähig ansähe (vgl. Wiedemann WM 1994 Sonderbeilage 4, Seite 6 ff.) hätte das Kapitalvermögen der Kläger insoweit auf ein Gemeinschaftskonto der Gesellschafter übertragen werden müssen (vgl. van Look/Hüffer a.a.O. 6, Ziffer 18, Seite 13). Dies ist im Streitfall nicht geschehen, wie die Kläger selbst vorgetragen haben. 38 Dass die E-Bank nach dem Vortrag der Kläger in den Jahren 1987 und 1988 nicht zur Eröffnung eines Gemeinschaftskontos der Kinder bereit gewesen sein mag, ändert nichts daran, dass für eine steuerrechtliche Zuordnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf den Personenzusammenschluß eine Übertragung des Kapitalvermögens hierauf erforderlich gewesen wäre. Die Weigerung eines Kreditinstitutes, die hierfür erforderlichen bankmäßigen Voraussetzungen zu schaffen, vermag - was sich von selbst versteht - die steuerrechtliche Rechtslage nicht zu Gunsten der Kläger zu verändern. 39 Da die erforderliche Übertragung des Kapitalvermögens auf den neuen Personenzusammenschluss durch eine Einlage von den Klägern tatsächlich nicht durchgeführt worden ist, sind die Kapitaleinkünfte nicht dem Personenzusammenschluss zuzurechnen. Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich eine Zurechnung der Kapitaleinkünfte auf den Personenzusammenschluss auch nicht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 13.07.1999 (VIII R 29/97 - Der Betrieb [DB] 2000, 1445). Die Maßstäbe, die der Bundesfinanzhof in jener Entscheidung angewendet hat, betreffen einen andersgelagerten Sachverhalt. Die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen steht nach der Rechtsprechung des BFH die mangelnde Beobachtung zivilrechtlicher Formvorschriften dann nicht entgegen, wenn aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ein ernsthafter Bindungswille der Angehörigen zweifelsfrei festgestellt werden kann und die unterbliebende Beachtung der Formschriften von den Beteiligten Vertragsparteien nicht zu vertreten ist. 40 Darum geht es im Streitfall gerade nicht, weil der Senat dahinstehen lassen kann, ob der Vertrag der Kläger mit ihren - zum Teil minderjährigen Kindern - vom 17.03.1989 auch ohne die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers, also ohne Beachtung zivilrechtlich erforderlicher Formvorschriften, wirksam gewesen ist. 41 Da im Streitfall aber nicht festgestellt werden kann, ob das Kapitalvermögen auf den Personenzusammenschluß übertragen worden ist, ist die von den Klägern in den Vordergrund ihrer Überlegungen gestellte Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 13.7.1999 ( a.a.O. ) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Wegen der unterbliebenen Vermögensübertragung kann das Gericht nämlich nicht davon ausgehen, dass die Kinder der Kläger im Streitzeitraum tatsächlich Gläubiger der Kapitalforderungen gegenüber der Bank bzw. gegenüber anderen Kapitalschuldnern geworden sind. 42 Soweit die Kläger geltend machen wollen, ihre Kinder hätten als Treugeber Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, führt auch diese Überlegung im Streitfall nicht weiter. Zwar kann Inhaber der Kontoforderung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO auch ein Treugeber sein, dessen Kapital der Treuhänder für fremde - des Treugebers - Rechnung als verzinsliche Einlageforderung anlegt (vgl. BFH, Urteil vom 27.01.1993, XI R 269/87 - BStBl. II 1994, 615, 616, - Urteil vom 28.11.1990, X R 109/89 - BStBl. II 1991, 327, 331). 43 Neben weiteren Voraussetzungen (vgl. hierzu Urteil des BFH vom 27.01.1993, a.a.O. Seite 617) setzte eine Zurechnung der Kapitaleinkünfte auf die Kinder als Treugeber aber jedenfalls voraus, dass sie e i g e n e s Kapital zu Anlagezwecken zur Verfügung gestellt hätten. 44 Das kann im Streitfall aber gerade nicht festgestellt werden, weil - wie oben ausgeführt - die Kinder der Kläger in den Streitjahren nicht Inhaber der Kapitalforderung gewesen sind. Die fehlende tatsächliche vermögensmäßige Durchführung eines konkreten Treuhandverhältnisses zwischen den Klägern und ihren Kindern kommt dadurch sinnfällig zum Ausdruck, dass der Kläger als Treuhänder das Treuhandvermögen nicht gesondert vom Eigenvermögen angelegt hat. Hierfür wäre nämlich vielmehr die Einrichtung eines Sonderkontos ( Fremdkonto ), eines offenkundigen Treuhandkontos oder eines Anderkontos erforderlich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1970 - VIII ZR 36/69 - Betriebsberater [BB], 1971, 197-. BGH, Urteil vom 19.11.1992 - XI ZR 95/92 - WM 1993, 83, 84; Kümpel,a.a.O. Tz. 3.136 bis 3.148, S. 329ff. ). 45 Die hier streitigen Konten bei der E-Bank bzw. bei der Bundesschuldenverwaltung sind demgegenüber nicht als Sonderkonto ( Fremdkonto ) bzw. Treuhandkonto oder Anderkonto bezeichnet und geführt worden. Die Konten haben weder auf einen fremden Namen ( Fremdkonto ), etwa der Kinder, gelautet noch sind sie als offene Treuhandkonten geführt worden. Sie ließen somit nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, ob die Konten wirtschaftlich einem anderen gehörten. 46 Der bloße Wille der Kläger, das Kapitalvermögen nur zugunsten ihrer Kinder nach den im Vertrag vom 17.3.1989 niedergelegten näheren Umständen zu verwenden, hat nicht zur Folge, dass sich auch die Kontoinhaberschaft geändert hat. Hierzu fehlte es bereits an der erforderlichen a u s d r ü c k l i c h e n Bezeichnung als Fremdkonto oder Treuhandkonto ( vgl. Kümpel, a.a.O. Tz. 3.140 und 3.144, S. 330, 331 ). 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.