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Urteil

12 K 2966/02 AO

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2002:1210.12K2966.02AO.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Tatbestand Streitig ist, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer erfüllt sind. Über das Vermögen der Firma " GmbH & Co. KG" wurde mit Beschluss vom 4.10.1996 das Konkursverfahren eröffnet. Als Konkursverwalter wurde der Kläger bestellt. In dieser Eigenschaft verkaufte er am 4.10.1996 zwei Grundstücke der Gemeinschuldnerin. Die daraus resultierende und für das 4. Quartal 1996 vorangemeldete Umsatzsteuer belief sich auf 3.731.943 DM. Am 13.11.1996 zeigte der Konkursverwalter dem zuständigen Amtsgericht an, dass die Konkursmasse nicht ausreiche, um die Massegläubiger zu befriedigen ("Massearmut"), was am 11.12.1996 im Amtsblatt für veröffentlicht wurde. Die Umsatzsteuer aus den Grundstücksverkäufen wurde in Höhe eines Teilbetrages von 253.826,46 DM am 12.5.1997 entrichtet, im Übrigen am 20.5.1997. Wegen der verspäteten Zahlung der Umsatzsteuer berechnete der Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 151.814,80 DM. Diese erließ er in der Folgezeit aus Gründen, die nicht mit der hier streitigen Rechtsfrage zusammenhängen, bis auf einen Restbetrag von 18.659 DM, der einer Verzinsung der rückständigen Steuer nach § 238 der Abgabenordnung (AO) entspricht. Gegen die Ablehnung des Antrags, auch diesen Betrag zu erlassen, hat der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren die unter dem Aktenzeichen 12 K 8688/99 AO anhängige Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit Bescheid vom 27.9.2002 erließ der Beklagte auf Grund einer geänderten Berechnung des zu verzinsenden Betrages einen weiteren Teilbetrag von 8.114 DM, so dass nunmehr noch Säumniszuschläge in Höhe von 10.545 DM offen sind. Der Kläger hat in dem auf Erlass gerichteten Klageverfahren geltend gemacht, dass mit Anzeige der Massearmut die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung der noch offenen Säumniszuschläge nicht vorlägen. Daraufhin hat der Beklagte unter dem 21.2.2002 einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO erlassen, mit dem er die Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung der Säumniszuschläge bestätigt hat. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage. Der Kläger macht geltend, dass die Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Rechtsfolge des § 60 Abs. 1 der Konkursordnung (KO) ausgelöst habe. Auch die Umsatzsteuer unterfalle dieser Regelung, denn bei ihr handele es sich um eine Masseverbindlichkeit, die im Sinne des § 3 KO vor Anzeige der Massearmut begründet worden sei. Folglich sei auch hinsichtlich der Begleichung der Umsatzsteuerschuld zwingend die Rangordnung des § 60 KO zu berücksichtigen gewesen. Bis zur Ermittlung der entsprechenden Quoten habe für den Kläger ein Zahlungsverbot in Bezug auf sämtliche Altmasseverbindlichkeiten bestanden, weshalb dem Beklagten auch eine Vollstreckung seiner Forderungen verwehrt gewesen sei. Dieses Zahlungsverbot habe nach dem Grundsatz "Konkursrecht geht vor Steuerrecht" die grundsätzlich bestehende Zahlungspflicht des Klägers verdrängt. Mangels Zahlungspflicht hätten aber Säumniszuschläge nicht entstehen können. Bei Vorliegen eines Zahlungsverbotes sei es zudem nicht sachgerecht, ein Druckmittel einzusetzen, um gleichwohl die Entrichtung von Steuern zu erwirken. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Einspruchsentscheidung vom 27.5.2002 aufzuheben und den angefochtenen Abrechnungsbescheid dahingehend zu ändern, dass darin Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer IV/1996 in Höhe von 0,- EUR ausgewiesen werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vertritt das Finanzamt den Standpunkt, dass die Regelungen des Konkursrechts der Entstehung von Säumniszuschlägen nicht entgegenstehen. § 240 AO stelle unabhängig von Verschuldensfragen lediglich auf die Nichtentrichtung der Steuer bei Fälligkeit ab. Das Steuerrecht trete nur soweit hinter das Konkursrecht zurück, wie dies für das Ziel der dort geregelten Reihenfolge der Befriedigung der konkursbeteiligten Gläubiger erforderlich sei. Hieraus ergäben sich zwar Vollstreckungsbeschränkungen, die dazu führen könnten, dass Säumniszuschläge nicht zu erheben seien; der Entstehung von Säumniszuschlägen stehe das Konkursrecht indessen nicht entgegen. Offen bleiben könne daher, ob die Umsatzsteuer IV/1996 tatsächlich als Altmasseschuld zu qualifizieren sei. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Abrechnungsbescheid vom 21.2.2002 ist rechtmäßig, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung von Säumniszuschlägen sind erfüllt. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO sind Säumniszuschläge zu zahlen, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Ergänzend bestimmt Satz 3 dieser Vorschrift, dass die Säumnis nicht eintritt, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Die vom Kläger vorangemeldete Umsatzsteuer war nach § 18 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Es ist unstreitig, dass der Abrechnungsbescheid die auf der Grundlage der vom Kläger abgegebenen Steueranmeldungen sowie der späteren Steuerfestsetzungen ermittelten Fälligkeitszeitpunkte zutreffend ausweist und rechnerisch auch im Übrigen nicht zu beanstanden ist. Säumniszuschläge wären demnach nur dann nicht entstanden, wenn das vom Kläger nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zunächst zu beachtende Zahlungsverbot Einfluss auf die Fälligkeit der Steuerschuld hätte. Das ist indessen nicht der Fall. Zwar war der Kläger aus Rechtsgründen zunächst an der Begleichung der Steuerschuld gehindert. Dieser Hinderungsgrund hat seine Ursache jedoch nicht in der Rechtsbeziehung zwischen dem Steuergläubiger und dem Kläger, wie es etwa bei einer Stundung oder einer Aussetzung der Vollziehung der Fall ist. Ursächlich ist vielmehr allein der Umstand, dass die Konkursmasse nicht zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger ausreicht, diese also aller Voraussicht nach mit einem Teil ihrer Forderungen ausfallen werden. Im Verhältnis des einzelnen Massegläubigers zum Konkursverwalter ist die Sachlage dabei nicht anders als bei einem privaten Gläubiger, der sich einem - aus welchem Grund auch immer - zahlungsunfähig gewordenen Schuldner gegenüber sieht. Auch dies ist für die Fälligkeit der Forderung ohne Belang und zwar unabhängig davon, wie viele weitere Gläubiger dieser Schuldner hat. Die besondere Situation der Masseunzulänglichkeit gebietet keine andere Beurteilung. Denn das bis zur Ermittlung der Quote zu beachtende Zahlungsverbot soll lediglich sicherstellen, dass eine den Vorgaben des § 60 KO entsprechende Befriedigung der Massegläubiger erfolgen kann. Der Umstand, dass kraft Gesetzes entstehende Zahlungspflichten, die an die Nichtleistung bei Fälligkeit anknüpfen und im weitesten Sinne den Charakter von Verzugszinsen haben, wegen fehlender Mittel nach der quotalen Befriedigung der Massegläubiger möglicherweise ohnehin nicht mehr erfüllt werden können, ist demgegenüber rein tatsächlicher Art und für die Frage der Fälligkeit ohne Belang. Der Senat sieht sich in seiner Rechtsauffassung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt. Der BGH hat entschieden, dass auch eine Aufrechnung gegen Forderungen des Konkursverwalters, die vor dem Bekanntwerden der Masseunzulänglichkeit entstanden sind, grundsätzlich zulässig ist (BGH-Urteil vom 18.5.1995, IX ZR 189/94, NJW 1995, 2783, 2786). Eine Aufrechung setzt aber nach §§ 387 ff. BGB zwingend voraus, das die Gegenforderung fällig und nicht einredebehaftet ist. Der Senat verkennt nicht, dass dem Konkursverwalter in der Situation der Massearmut faktisch "die Hände gebunden" waren. Tatsächlich könnte man darin, dass in der Situation des Streitfalles gleichwohl Säumniszuschläge entstanden sind, ein Missverhältnis zwischen dem klarem Gesetzeswortlaut und dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Säumniszuschläge sehen. Ob ein solches Missverhältnis im Einzelfall tatsächlich zu bejahen ist, ist aber typischerweise Gegenstand eines auf Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen gerichteten Verfahrens. Dort bietet sich auch die Möglichkeit, der Frage nachzugehen, ob nur ein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen ermessensgerecht wäre. Obwohl es im vorliegenden Klageverfahren gegen den Abrechnungsbescheid nicht darauf ankommt, weist der Senat insoweit darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Säumniszuschläge, auch wenn sie ihren Zweck als Druckmittel verfehlen, weil der Steuerschuldner im Fälligkeitszeitpunkt zahlungsunfähig und überschuldet war, in aller Regel nur zur Hälfte zu erlassen sind. Es erscheint fraglich, ob in der Situation der Massearmut eine andere Beurteilung angezeigt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.